{"status":"available","doknr":"OLD287819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.7A.D103.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"7a D 103/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung der Antragsgegnerin vom 27. März 2003, bekannt gemacht am 9. \nApril 2003, über die Veränderungssperre für Grundstücke im Plangebiet des Bebauungsplans \nNr. 8/63 - \"Gewerbegebiet B. Straße/Zur M. \" -, Plangebiet östlich des \nEinmündungsbereichs der Straße Zur M. in die Entlastungsstraße (Bundesstraße 64/83), \nStadt I. - Stadtkern ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Zur M. 2 in I. (Gemarkung \nI. , Flur 11, Flurstücke 462 und 463). Er wendet sich mit dem Normenkontrollantrag \ngegen eine seine Grundstücke erfassende Veränderungssperre. Die beiden südlich \nan die Straße Zur M. angrenzenden Grundstücke waren mit gewerblich genutzten \nGebäuden bebaut, die im Jahre 2003 abgerissen wurden.\n\n3\n\nAm 19. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller, ihm eine Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Verkaufshalle für den Einzelhandel mit 58 Stellplätzen auf seinem \nGrundstück zu erteilen. Am 26. März 2003 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt \nder Antragsgegnerin, für die beiden Grundstücke des Antragstellers, drei weitere in östlicher \nRichtung anschließende Parzellen sowie zwei größere Parzellen nebst einigen \nSplitterparzellen auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Seite der \nStraße Zur M. - dort besteht ein F. -Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 856 \nm2 -, einen Bebauungsplan aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 8/63 - \"Gewerbegebiet B. \nStraße/Zur M. \" -). Beabsichtigt ist, ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem Einzelhandel \nnur beschränkt zulässig sein soll. Die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittel soll \nim Plangebiet ausweislich der Sitzungsvorlage 2003/PA10 auf maximal 700 qm begrenzt, \ninnenstadtrelevante Sortimente sollen ausgeschlossen werden. Der Aufstellungsbeschluss \nwurde am 9. April 2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 27. März 2003 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, für die Grundstücke des Antragstellers die Veränderungssperre, die \nGegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrags ist. Die Veränderungssperre wurde \nebenfalls am 9. April 2003 öffentlich bekannt gemacht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2003 lehnte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den \nAntrag des Antragstellers auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 620 m2 ab, da ihm die Veränderungssperre \nentgegenstehe. Der Widerspruch des Antragstellers ist bislang nicht beschieden. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 5. November 2003 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung er vorträgt: Seine durch Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche \ndargestellten Grundstücke rechneten wenn nicht einem faktischen Gewerbegebiet, so doch \njedenfalls einem Mischgebiet zu. Seinem dort zulässigen Vorhaben könne die \nVeränderungssperre nicht entgegengehalten werden. Die Veränderungssperre sei nichtig. Ob \ndie Befugnis, die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen, auf den Ausschuss für \nPlanung und Umwelt wirksam übertragen worden sei, lasse sich den Verwaltungsvorgängen \nnicht entnehmen. Mit der Veränderungssperre verfolge die Antragsgegnerin ein unzulässiges \nPlanungsziel. Es gehe ihr ausschließlich um die Verhinderung seines Vorhabens. Da die \nmaximal 700 m2 Verkaufsfläche, auf die die Verkaufsflächen für Lebensmittel im \nBebauungsplangebiet beschränkt werden solle, bereits durch den vorhandenen F. -\nLebensmittelmarkt überschritten werde, werde mit dem Bebauungsplan jedweder weiterer \nLebensmitteleinzelhandel ausgeschlossen werden. Für die beabsichtigte Festsetzung gebe es \nkeine Ermächtigungsgrundlage. § 1 Abs. 5 BauNVO ermögliche den generellen Ausschluss \nvon Einzelhandelsbetrieben, nicht jedoch den Ausschluss nur von \nLebensmitteleinzelhandelsbetrieben. Der nach § 1 Abs. 9 BauNVO grundsätzlich mögliche \nAusschluss von Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels lasse die Beschränkung auf \nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe einer Größe von weniger als 700 m2 nicht zu, denn mit \ndieser Größenangabe werde keine bestimmte Nutzungsart beschrieben. Die Größe der \nVerkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes möge zur Unterscheidung von großflächigen und \nnicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben taugen, nicht aber für die Unterscheidung von \nverschiedenen Typen von Einzelhandelsbetrieben. Schon gar nicht dürfe durch eine solche \nFestsetzung die Anzahl der zulässigen Betriebe (grundstücksbezogen) bestimmt werden. \n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n7\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin vom 27. März \n2003 über die Veränderungssperre für Grundstücke \nim Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 8/63 - \n\"Gewerbegebiet B. Straße/Zur M. \" -, Plangebiet \nöstlich des Einmündungsbereichs der Straße \"Zur \nM. \" in die Entlastungsstraße (Bundesstraße 64/83), \nStadt I. - Stadtkern für nichtig zu erklären. \n\n8\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nSie erwidert: Ziel der Bebauungsplanung sei es, ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem nur \nGewerbebetriebe zugelassen werden sollen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch \nsolle ein überdimensioniertes Lebensmittelangebot im nördlichen Bereich des Stadtkerns von \nI. vermieden werden. Innenstadtrelevante Sortimente sollten nicht zugelassen werden. Die \nvorhandenen Lebensmittelgeschäfte (F. im Bebauungsplanbereich und B. außerhalb des \nBebauungsplangebiets am L. weg ) würden als ausreichend erachtet. Von einer bloßen \nNegativplanung könne angesichts dieser Zielsetzungen keine Rede sein. Das \nBebauungsplanverfahren werde ernsthaft und zielgerichtet weitergeführt. Zwischenzeitlich \nwerde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das Verfahren zur \nAufstellung der Veränderungssperre Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über den Normenkontrollantrag ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung. \n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n15\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt, denn die Veränderungssperre steht derzeit \n- vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung - der Genehmigung seines Bauvorhabens \nentgegen. \n\n16\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n17\n\nFormelle Mängel der Veränderungssperre sind allerdings nicht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Mängel sind nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Veränderungssperre leidet jedoch an materiellen Mängeln.\n\n19\n\nDie Veränderungssperre genügt nicht den sich aus § 14 BauGB ergebenden \nAnforderungen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der \nBebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. \nMateriell-rechtliche Voraussetzung der Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde die \nortsüblich bekannt gemachte Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat und die \nPlanung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn \nerfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu \nermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses \nder Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss \nim Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss \nhinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976\n- IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76.\n\n21\n\nFerner ist eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem \nAufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht \nerreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption \nentbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel \nschlechterdings nicht behebbar sind.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95.\n\n23\n\nAllerdings muss der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen \nBebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden \nAufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der \nGemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Vielmehr ist es \ngerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu \nermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende \nBaugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und \nVeränderungen unterbinden. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991\n- 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BBauGB/\nBauGB Nr. 17. \n\n25\n\nEs genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten \nwenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. \nDas schließt es aus, bereits ein detailiertes und abgewogenes Planungskonzept zu \nfordern.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September \n1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; Beschluss vom \n15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 \nNr. 109.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsteller angegriffene Veränderungssperre nicht. \n\n28\n\nAllerdings ist die Veränderungssperre auf Grundlage eines wirksamen Beschlusses über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8/63 ergangen. Der Aufstellungsbeschluss ist vom \nAusschuss für Planung und Umwelt der Antragsgegnerin erlassen worden. Der Senat ist der \nvom Antragsteller aufgeworfenen Frage nachgegangen, ob der Ausschuss berechtigt war, den \nAufstellungsbeschluss zu fassen. Der Rat einer Gemeinde ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GO \nNRW berechtigt, andere als die in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW benannten Angelegenheiten, \nzu denen der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht gehört, auf \nAusschüsse zu übertragen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2001 \n- 7a D 81/00.NE -.\n\n30\n\nMit Beschluss vom 4. November 1999 hat der Rat der Antragsgegnerin die \n\"Beschlussfassung über die Aufstellung ... nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 4 BauGB\" auf den \nAusschuss für Planung und Umweltschutz übertragen. Dass diese Übertragung unwirksam \nsein könnte, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.\n\n31\n\nDie Veränderungssperre ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil sie sich nur auf einen \nTeilbereich des Gebietes erstreckt, das vom Bebauungsplan Nr. 8/63 erfasst werden soll. Die \nGemeinde muss ihre Bebauungsplanung nicht vollen Umfangs durch eine Veränderungssperre \nsichern, sondern kann sich auf solche Bereiche beschränken, in denen nach Maßgabe des von \nihr mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzept Entwicklungen zu befürchten \nsind, die ihren planerischen Vorstellungen zuwiderlaufen könnten.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.\n\n33\n\nDas Plankonzept der Antragsgegnerin ist auf die Beschränkung von (weiteren) \nLebensmitteleinzelhandelsbetrieben im Plangebiet gerichtet. Der Antragsteller hat durch \nseinen Bauantrag für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes einen entsprechenden \nHandlungsbedarf bei der Antragsgegnerin ausgelöst. Anhaltspunkte für die Annahme, auch in \nden nicht von der Veränderungssperre erfassten Bereichen des künftigen Bebauungsplans sei \nmit weiteren entsprechenden Vorhaben konkret zu rechnen, bestehen demgegenüber nicht. \n\n34\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Planungsziel hinreichend \nkonkretisiert. Aus der Vorlage zum Beschluss des Ausschusses für Planung und Umwelt vom \n26. März 2003 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8/63 ergibt sich, welche Ziele \ndie Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgt. Zu Unrecht hält der Antragsteller der \nAntragsgegnerin entgegen, sie verfolge mit der Bebauungsplanung lediglich negative \nZielvorstellungen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ohnehin nicht allein deshalb \nillegitim, weil ihm negative Zielvorstellungen zugrunde liegen. Solche Ziele können sogar \nden Hauptzweck einer Planung bilden. Insbesondere ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf \nkonkrete Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die \nmaterielle Rechtsgrundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte \nPlanung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst \nworden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 \nBauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein \nPlanungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er \nnach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob \ndie getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier \n- gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen \nBauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, \nwenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur \nauf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete \nPlanung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die \nzulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens \nauch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus \nbeachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 NB 8.90 -, aaO.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung ausweislich der Begründung des \nAufstellungsbeschlusses nicht nur eine bloße Verhinderungsplanung, sondern dem Grunde \nnach durchaus beachtliche städtebauliche Zielsetzungen. Dies folgt zunächst aus dem \nAnliegen, ein Gewerbegebiet in einem Bereich festzusetzen, der durch den \nFlächennutzungsplan eine entsprechende Entwicklung vorgibt und der hinsichtlich seiner \nfaktischen Nutzung auch nach Einschätzung des Antragstellers nicht zweifelsfrei einem \nGewerbegebiet, sondern möglicherweise (lediglich) einem Mischgebiet zuzuordnen ist. \nDarüber hinaus ist das Anliegen der Antragsgegnerin, zur Vermeidung der Entstehung eines \nNebenzentrums und damit zugleich zum Schutz der Nutzungsstruktur ihrer Innenstadt im \nGewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe auszuschließen oder jedenfalls dann auszuschließen, \nwenn sie ein gewisses Nutzungsmaß überschreiten, grundsätzlich durchaus beachtlich. \n\n37\n\nAnders als der Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre auch nicht dem \nallgemeinen Abwägungsgebot, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr \nverfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Den privaten Belangen der von der \nVeränderungssperre betroffenen Eigentümer trägt im Übrigen § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB \nin einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September \n1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72.\n\n39\n\nJedoch ist die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bebauungsplanung auf solche konkreten \nFestsetzungen gerichtet, für die es eine (erforderliche) Ermächtigungsgrundlage nicht gibt. \nEine Veränderungssperre, die eine rechtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, \nist unwirksam. \n\n40\n\nDie Antragsgegnerin will die zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittel im Plangebiet auf \nmaximal 700 m2 begrenzen. Eine solche Festsetzung sieht weder das Baugesetzbuch noch die \nBaunutzungsverordnung für ein Gewerbegebiet vor.\n\n41\n\nZwar ermöglicht es § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO festzusetzen, dass in einem \nGewerbegebiet nur bestimmte Anlagentypen zulässig sind. Zulässiger Gegenstand einer \nentsprechenden Festsetzung sind solche in der Baunutzungsverordnung selbst nicht \naufgeführte Nutzungsunterarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998\n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. \n\n43\n\nMöglich ist etwa der generelle Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in \nGewerbegebieten an städtebaulich nicht integriertem Standort, um empfindlichen Störungen \ndes zentrenrelevanten Einzelhandels zu begegnen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989\n- 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30 = ZfBR 1990, 27.\n\n45\n\nAuch mag in Betracht zu ziehen sein, Einzelhandelsbetriebe mit einer über 700 m2 \nhinausgehenden Verkaufsfläche in einem Bebauungsplangebiet auszuschließen. Zwar sind \nBetriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, nicht schon allein \ndeshalb auch bestimmte Arten von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen \nVerkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in \nsich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer \nbestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen \nörtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese \nErläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit \nden nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf \nvielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine \nbestimmte Art von Anlagen sind.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987\n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n47\n\nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe einer Größe von über 700 m2 dürften danach als \neigenständige Nutzungsunterarten im vorgenannten Sinne anzusehen sein. Wie sich aus § 11 \nAbs. 3 BauNVO ergibt, versteht die Baunutzungsverordnung den großflächigen Einzelhandel \nals eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel abzugrenzen ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000\n- 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 = ZfBR 2001, 142 = \nBRS 63 Nr. 103.\n\n49\n\nDas Merkmal der Großflächigkeit greift bei einer Verkaufsfläche von etwa 700 m2.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n19.85 -, BRS 47 Nr. 56; Beschluss vom 12. März \n1990 - 4 B 210.89 -.\n\n51\n\nJedoch ist die Bebauungsplanung der Antragsgegnerin nicht darauf gerichtet, \nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe ab 700 m2 im Plangebiet auszuschließen, die kleineren \nLäden der wohnungsnahen Versorgung jedoch zuzulassen. Sie will vielmehr für das \nBebauungsplangebiet nicht die Art zulässiger oder unzulässiger Nutzungen festlegen, sondern \nfür alle im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke die insgesamt mögliche \nVerkaufsfläche für Lebensmitteleinzelhandel auf 700 m2 beschränken. Mit einer solchen \nFestsetzung kann zwar für ein Sondergebiet die Art der dort zulässigen Nutzungen näher \nbestimmt werden, denn dort finden die Absätze 4 ff. des § 1 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO keine Anwendung. Für Gewerbegebiete verbleibt es jedoch bei den sich aus \n§ 1 Abs. 4 ff. BauNVO ergebenden Anforderungen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/7a-d-103-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/7a-d-103-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287819","retrieved":"2026-07-09 03:06:07.838327+00:00"}}