{"status":"available","doknr":"OLD287817","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.6A3163.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"6 A 3163/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom\n1. Juni 1999 ist wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei \nVierteln und der Beklagte zu einem Viertel.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für \nbeide Rechtszüge auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen und ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu \nerklären. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden.\n\n3\n\nEs entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu drei Vierteln \nund der Beklagte zu einem Viertel trägt. Diese Quotelung entspricht dem Verhältnis, \nin welchem dem Klagebegehren (entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum Nutzungsentgelt nach der HNtV, \nvergleiche insbesondere BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, und \nzur Kostenerstattung nach der BPflV, vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. \nNovember 1999 - 2 C 35.99 - ) vom Beklagten Rechnung getragen worden ist. Der \nKläger verfolgte in beiden Rechtszügen eine niedrigere als die vom Beklagten \nverlangte Bemessung des Nutzungsentgelts (nicht nach der HNtV 1993, sondern \nnach der HNtV 1987), und zwar nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite \nHalbjahr 1993. Die vom Beklagten verlangte Kostenerstattung nach der BPflV focht \nder Kläger insgesamt an. Unter Berücksichtigung der danach streitig gewesenen \nBeträge ergibt sich gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Streitwert \nvon bis zu 35.000,00 Euro für beide Rechtszüge. Aus dessen zahlenmäßigem \nVerhältnis zu dem Betrag, um welchen der Beklagte seine Forderung gemindert hat, \nfolgt die vorgenommene Quotelung.\n\n4\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/6-a-3163-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/6-a-3163-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287817","retrieved":"2026-07-09 03:06:07.656435+00:00"}}