{"status":"available","doknr":"OLD287816","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.18B1238.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"18 B 1238/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller \ndargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen \nsind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer nunmehr vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellte (Haupt-\n)Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Antrags zum \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 25. März 2003 \nwieder herzustellen,\n\n5\n\nist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die \nvom Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß begehrte und vorliegend als \nRechtsschutzziel allein in Betracht kommende Aussetzung der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. März 2003 nur im Wege der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diesen Bescheid \nerhobenen Rechtsbehelfs, d.h. Widerspruch oder Anfechtungsklage, erfolgen. Der \nAntrag des Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. März \n2003 stellt einen solchen Rechtsbehelf nicht dar. Namentlich kann dieser Antrag \nnicht zugleich als Widerspruch angesehen werden. Einer derartigen Annahme steht \nschon der Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes vom 25. März 2003 entgegen. \nDieser Schriftsatz ist mit der Überschrift \"Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO\" versehen; \nin Bezug auf den Gegenstand dieses Antrags wird nur \"Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung\" angegeben und der darin gestellte Sachantrag richtet sich \nauf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. März \n2003 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Auch die zur Begründung dieses Antrags erfolgten \nAusführungen vermögen die Annahme einer gleichzeitigen Widerspruchserhebung \nnicht zu rechtfertigen.\n\n6\n\nDer beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes kann auch nicht eine den gesetzlichen Maßgaben des § 70 VwGO \nentsprechende Widerspruchserhebung ersetzen.\n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai \n1995 - 10 B 894/95 -, NWVBl. 1995, 392.\n\n8\n\nEine andere Beurteilung folgt in diesem Zusammenhang auch nicht aus den vom \nAntragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung angeführten \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; denn diese Entscheidungen \nbetreffen eine andere Fragestellung. Sie setzen sich mit den Fragen einer \nEntbehrlichkeit bzw. der Nachholung eines Vorverfahrens, d. h. eines \nabgeschlossenen Widerspruchsverfahrens, in einem Klageverfahren als \nZulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren auseinander. Vorliegend geht es \naber nicht um diese Fragen, sondern darum, ob der Antrag des Antragstellers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Rechtsbehelf, dessen aufschiebende \nWirkung angeordnet oder - wie hier - wieder hergestellt werden soll, beinhalten oder \nersetzen kann. \n\n9\n\nEine Zulässigkeit des Aussetzungsantrags folgt auch nicht aus dem Umstand, \ndass der Antragsteller - seinem Vorbringen zufolge - nunmehr Klage gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2003 erhoben hat, weil diese Klage \nmangels Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) offensichtlich \nunzulässig ist.\n\n10\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke. VwGO, 13. Auflage, \n§ 80 VwGO, Rdnr.50; Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 80 \nVwGO, Rdnr. 13; Redeker /von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 80 \nVwGO, Rdnr. 11.\n\n11\n\nZwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nu.U. in der Klageschrift der Widerspruch und in der Klageerwiderung die \nBescheidung dieses Widerspruchs gesehen werden mit der Folge, dass ein \nVorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage \neingelassen hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September \n1989 \n- 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35.\n\n13\n\nEine derartige Möglichkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte in \nseiner Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das \nFehlen eines Vorverfahren und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September \n1989 \n- 8 B 39.89 -, a.a.O.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren \nvielmehr geltend gemacht, dass ein gegen ihren Bescheid vom 20. März 2003 \ngerichteter Widerspruch nicht eingegangen sei und sich darauf berufen, dass \naufgrund dessen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht \nkomme. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin \nauf die Unzulässigkeit der von dem Antragsteller erhobenen Klage aufgrund eines \nfehlenden Vorverfahrens berufen wird.\n\n16\n\nDer in der Beschwerdeschrift von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag, \n\n17\n\nseine einstweilige Duldung anzuordnen,\n\n18\n\nerweist sich ebenfalls als unzulässig. Ein solcher Antrag ist in erster Instanz nicht \ngestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht \nbeschieden worden. Das Beschwerdeverfahren dient aber ausschließlich der \nrechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung.\n\n19\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B \n1136/02 - und vom 12. August 2003 - 18 B \n1611/03 -.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/18-b-1238-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/18-b-1238-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287816","retrieved":"2026-07-09 03:06:07.556846+00:00"}}