{"status":"available","doknr":"OLD287818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.13C14.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"13 C 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der \nAntragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Zulassung zum \nStudium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, - unabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. \ndarauf abgestellt, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden \nkann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet \nist,\n\n4\n\nvgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, \nDÖV 1977, 711.\n\n5\n\nAn diesem Kriterium, das u. a. auch von den im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts genannten Obergerichten angewendet wird, hält der Senat \nweiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester ist aber nicht mehr \ngesichert, wenn - wie hier angesichts der Antragstellung (erst) am 14. Januar 2004 - \nbei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium bereits etwa drei Viertel der \nVorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart späten Antragstellung sowohl bei der \nHochschule als auch beim Gericht kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der \nStudienbewerber das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um mit Erfolg am \nStudium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/13-c-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/13-c-14-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287818","retrieved":"2026-07-09 03:06:07.746992+00:00"}}