{"status":"available","doknr":"OLD287844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0310.10A.B1522.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"10a B 1522/03.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag auf vorläufige \nAußervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre \nfür den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 119 \"S. /M. \" hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n4\n\nDie Antragstellerin ist für das bereits anhängige \nNormenkontrollhauptsacheverfahren gegen die angegriffene Satzung im Sinne von \n§ 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre - und mithin auch einen \nhierauf bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Veränderungssperre \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch die Veränderungssperre in einem Recht verletzt \nwird. \n\n5\n\nVgl. für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. \n\n6\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien folgt die Antragsbefugnis der Antragstellerin \ndaraus, dass ihr Bauantrag für die Errichtung zweier Windkraftanlagen durch die \nBauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin gerade wegen der Rechtswirkungen der \nhier streitigen Veränderungssperre mit Bescheid vom 19. Mai 2003 abgelehnt \nworden ist. Dies genügt, um die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO zu begründen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - und Beschluss \nvom 25. November 1997 \n- 10a D 131/97.NE -; OVG Weimar, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 - NVwZ - \nRR 2002, 415 (416). \n\n8\n\nDer Senat geht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten der Antragstellerin ferner vom Vorliegen \ndes erforderlichen Rechtsschutzinteresses aus. Mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig ist ein Normenkontroll(eil)antrag dann, wenn die Außervollzugsetzung der \nNorm nichts dazu beizutragen vermag, dass Rechtsschutzziel des Antragstellers zu \nerreichen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25.\n\n10\n\nAllerdings sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihr \nZiel der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen unabhängig von der begehrten \nAußervollzugsetzung der Veränderungssperre nicht wird erreichen können. Nach \ndem von der Antragsgegnerin überreichten Lageplan (Anlage 4 zum Schriftsatz vom \n20. August 2003) liegt ein Fundamentteil der von der Antragstellerin geplanten \n(nördlichen) Windkraftanlage Nr. 1 außerhalb der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszone. Darüber hinaus ragen ausweislich des Lageplans \ndie Rotorblätter beider Anlagen (bei entsprechender Windrichtung) über die (östliche) \nGrenze der Konzentrationszone hinaus. Aus diesen Gründen spricht Überwiegendes \ndafür, dass die geplanten Anlagen nicht mehr (vollständig) innerhalb der \nKonzentrationszone zur Ausführung gelangen sollen. Schon von daher ist ihre \nGenehmigungsfähigkeit zweifelhaft. Im Hinblick darauf, dass zwischen den \nBeteiligten Streit über den genauen Standort der geplanten Anlagen bzw. ihrem \nexakten Abstand zur Grenze der Konzentrationszone herrscht und angesichts \ndessen, dass die Frage, ob die Rotorblätter einer Windkraftanlage die Grenzen einer \nim Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone nicht überschreiten \ndürfen, in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist, \ngeht der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens vom Vorliegen des notwendigen \nRechtsschutzinteresses am Ergehen der begehrten vorläufigen Regelung aus. \n\n11\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. \n\n12\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz \nbezogene Begriff des \"schweren Nachteils\" strenger auszulegen als der Begriff des \n\"wesentlichen Nachteils\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. \n\n14\n\nInsoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine \nGewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die \nFolgen für den Antragsteller abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg \nhätte. \n\n15\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht dringend geboten, die Vollziehung der \nstreitigen Veränderungssperre bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10a D 60/03.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragstellerin abzuwehren. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist, dass Gründe, \ndie zu einer (offensichtlichen) Unwirksamkeit der streitigen Veränderungssperre \nführen können, nicht erkennbar sind; solche ergeben sich insbesondere nicht aus \nden von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages gemachten \nAusführungen (1.). Auch im Übrigen sind schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragstellerin nicht ersichtlich (2.). \n\n16\n\n1. Form- oder Verfahrensfehler in Bezug auf die Veränderungssperre sind nicht \nerkennbar. \n\n17\n\nEbenso wenig drängt sich auf, dass die Veränderungssperre in materiell-\nrechtlicher Hinsicht unwirksam wäre. Das von der Antragstellerin gerügte \ngleichzeitige Bekanntmachen von Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss und \nVeränderungssperre stellt keinen Unwirksamkeitsgrund dar. In der Rechtsprechung \nist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der \nSatzungsbeschluss über die Veränderungssperre gleichzeitig bekannt gemacht \nwerden dürfen. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE - unter Hinweis \nauf BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21; OVG \nWeimar, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 24. November 2003 - 1 MN 256/03 -, BauR 2004, 456 (457). \n\n19\n\nDer Veränderungssperre ist zudem ein unter dem 13. November 2002 \nergangener Beschluss des Planungsausschusses zur Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 119 \"S. /M. \" vorausgegangen. Der \nPlanungsausschuss war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der \nAntragsgegnerin gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates für diese \nEntscheidung zuständig. Dieser Beschluss ist entgegen dem Vortrag der \nAntragstellerin ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 19 \nAbs. 1 der maßgeblichen Hauptsatzung der Antragsgegnerin werden öffentliche \nBekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift - wie hier durch § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB für den Aufstellungsbeschluss - vorgeschrieben sind, im Amtsblatt für die \nKreisstadt N. vollzogen. Entsprechend dieser Vorschrift ist der \nAufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 am 20. Dezember 2002 im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Entgegen der Ansicht \nder Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob der daneben von der \nAntragsgegnerin veranlasste Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses ebenfalls \nordnungsgemäß erfolgt ist. Diese lediglich als zusätzlicher Service für die Bürger \nanzusehende Form der Veröffentlichung ist für eine ordnungsgemäße \nBekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ohne Belang. Entscheidend ist allein, \nob die nach der Hauptsatzung vorgesehene Form der Bekanntmachung eingehalten \nworden ist. Dies ist hier wie dargelegt der Fall. \n\n20\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 14 BauGB liegen vor. Gemäß dieser \nVorschrift kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines \nBebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen \nPlanbereich eine Veränderungssperre erlassen. Danach ist materiell-rechtliche \nVoraussetzung einer Veränderungssperre neben dem Vorliegen eines ortsüblich \nbekannt gemachten Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans, dass \ndie Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, \nwas Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die \nVeränderungssperre ihren Sinn \n\n21\n\nerfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu \nermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres \nErlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. \nDem gemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den \nbloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung und \nFixierung der Planungsabsichten vorliegen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; \nOVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - m.w.N. \n\n23\n\nDiesen Anforderungen genügt die streitige Veränderungssperre.\n\n24\n\nSie dient in zulässiger Weise der Sicherung der Planung, die mit dem \nAufstellungsbeschluss eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat ihre \nPlanungsabsichten in ausreichender Weise konkretisiert. Aus dem \nAufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 ergibt sich, dass die Planung \ndas Ziel verfolgt, \"die Anzahl sowie die Höhe zusätzlicher Windenergieanlagen auf \nein für das Landschaftsbild verträgliches Maß zu begrenzen\". Mit dieser Zielsetzung \nwird ein Planungsziel verfolgt, dass gemäß § 14 BauGB mit dem Instrument der \nVeränderungssperre gesichert werden kann. Dass es sich bei der eingeleiteten \nBebauungsplanung um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt, wie die \nAntragstellerin meint, lässt sich nicht feststellen. \n\n25\n\nWerden mit der Aufstellung eines Bebauungsplans negative Zielvorstellungen \nverfolgt, ist dies nicht von vornherein zu beanstanden. Solche Ziele können durchaus \nden Hauptzweck einer Planung bilden. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, auf \nkonkrete Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, die \nihm die materielle Rechtsgrundlage entzieht. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - und Beschluss \nvom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, BauR 2002, 1827.\n\n27\n\nDen Gemeinden ist es insbesondere nicht verwehrt, die Errichtung von \nWindenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer \nFeinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte \nder einzelnen Anlagen) zu unterziehen. Betreiber von Windenergieanlagen müssen \nsolche Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinnehmen, wenn und soweit die \nAufstellung des Plans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist \n(§ 1 Abs. 3 BauGB). \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -. \n\n29\n\nDie Erforderlichkeit in diesem Sinne wird bestimmt durch die planerische \nKonzeption der Gemeinde. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in \nihrer positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das \nvorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann \naber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der \nPlanung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer -\n aus Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt \nhaben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung \neines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin \nliegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus \nbeachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. \n\n31\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der zitierten Verlautbarung im \nAufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 nicht eine bloße \nVerhinderungsplanung, sondern will in Konkretisierung der Darstellung im \nFlächennutzungsplan die in der Konzentrationszone zulässigen Windenergieanlagen \nin Bezug auf deren Anzahl und Höhe steuern. In der Verwaltungsvorlage zum \nPlanaufstellungsbeschluss wird darauf verwiesen, dass durch den technologischen \nFortschritt der letzten Jahre die Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen um ein \nVielfaches und damit einhergehend auch die Größe der Anlagen derart gestiegen \nsei, dass sich daraus insbesondere unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten \nneue Konfliktpotentiale ergeben würden. Andererseits sei es politischer Wille, die \nNutzung regenerativer Energien zu fördern. Im Hinblick auf die notwendige \nSchonung des Freiraums und zur optimalen Ausnutzung geeigneter Flächen sei die \nErrichtung von Windenergieanlagen in Windparks zu \n\n32\n\nkonzentrieren. Im Rahmen der vorgesehenen Planung werde es in erster Linie \ndarum gehen, einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsansprüche \nherzustellen, wobei konkret der Frage nachzugehen sei, wie hoch die Zahl sowie die \nHöhe von Windenergieanlagen im Plangebiet sein dürfe, ohne dass damit eine \nnachhaltige Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine erhebliche \nBeeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft verbunden sei.\n\n33\n\nDanach sollen Windenergieanlagen in dem Gebiet auch in Zukunft zulässig sein. \nSie sollen lediglich aus städtebaulichen Gründen, nämlich solchen der Gestaltung \ndes Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) gesteuert werden. \nDas genügt für die Annahme einer positiven und hinreichend konkretisierten \nplanerischen Vorstellung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -; OVG NRW, \nUrteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 131/02.NE -, BauR 2003, 1696. \n\n35\n\nDavon, dass die Antragsgegnerin keine bestimmte Art baulicher Nutzung ins \nAuge gefasst hat, wie die Antragstellerin meint, kann demnach keine Rede sein. Der \nEinwand, Windenergieanlagen unterhalb der von der Antragstellerin für ihre \nbeantragten Vorhaben geplanten Höhe von 130 m seien unwirtschaftlich, weshalb \ndie eingeleitete Planung im Ergebnis auf eine vollständige Verhinderung von \nWindenergieanlagen gerichtet sei, greift nicht durch. Er lässt außer acht, dass nach \ndem Stand der Planung völlig offen ist, auf welches maximal zulässige Höhenmaß \nWindenergieanlagen in der dargestellten Konzentrationszone künftig beschränkt sein \nwerden. Die Antragstellerin unterstellt damit einen Planinhalt, der im \nAufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 bzw. in der zugehörigen Vorlage der \nVerwaltung an keiner Stelle verlautbart worden ist. Im Übrigen ist auch nicht \nerkennbar, dass der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich der Anforderungen an \neinen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen zutreffend ist. Im Vortrag der \nAntragstellerin fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu. Die Antragsgegnerin \nwird bei der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Planaufstellung im Rahmen der \nAbwägung zu prüfen haben, ob und inwieweit insbesondere die Belange der \nGestaltung des Orts- und Landschaftsbildes es rechtfertigen, die bei der Planung \nebenfalls zu berücksichtigenden Belange der \n\n36\n\nWirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) in Gestalt des Interesses an einem \nmöglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen \nzurückzustellen. Eine Verpflichtung der Gemeinde auf Sicherstellung eines \nmaximalen Gewinns besteht allerdings nicht. \n\n37\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 1 LA 238/02 -, ZfBR 2003, \n785 (787); OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -, a.a.O.\n\n38\n\nOb der Rat alle für die Abwägung der von dem zu erwartenden Bebauungsplan \nbetreffenden Belange bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die \nVeränderungssperre zutreffend erkannt hat, ist ohne rechtliche Relevanz. Die \nVeränderungssperre dient der Sicherung der Planung. Die mit der \nVeränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen \nfür einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die \nWirksamkeit einer Veränderungssperre hängt deshalb nicht davon ab, ob der noch \nnicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer \nordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 \nBauGB) getragen sein wird. Es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung \nüberhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, dass - wie hier - mit den Mitteln der \nBauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Die Wirksamkeit der \nVeränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, \ndie für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des \nPlanaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 \nund OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1994 - 11a B 184/94.NE -, BRS 56 Nr. 88. \n\n40\n\n2. Ist die Veränderungssperre danach nicht offensichtlich nichtig, drängt sich als \nErgebnis der Abwägung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auf, die \nVeränderungssperre als Satzung für die Allgemeinheit und damit auch anderen \nBauwilligen gegenüber wirken zu lassen. Dieses Ergebnis entspricht den Wertungen \ndes Gesetzgebers, wie sie in den Vorschriften über die Veränderungssperre zum \nAusdruck kommen. Der Gesetzgeber hat damit das Ergebnis der Abwägung für eine \nFallgestaltung wie hier vorgenommen. Würde die Veränderungssperre außer Vollzug \ngesetzt, könnte die Antragstellerin und könnten unter Umständen auch weitere \nEigentümer ggfs. Baugenehmigungen für eine Nutzung ihrer Grundstücke erhalten, \ndie nicht den in zulässiger Weise verfolgten planerischen Vorstellungen der \nAntragsgegnerin entspricht. Diese Entwicklung wäre kaum rückgängig zu machen, \nwenn im Hauptsacheverfahren die Gültigkeit der Veränderungssperre festgestellt \nwürde, denn die einmal erteilten Baugenehmigungen dürften schwerlich widerrufbar \nsein. Hätte der Normenkontrollantrag in der Hauptsache dagegen Erfolg, so wäre die \nAntragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung möglicherweise durch \ndie Veränderungssperre an der Bebauung ihres Grundstücks gehindert worden, \nsoweit die Veränderungssperre ihr gegenüber dann noch gelten sollte. Eventuelle \nVerzögerungen bei der Bebauung seines Grundstücks mutet der Gesetzgeber dem \nGrundstückseigentümer indes grundsätzlich zu, wenn die Gemeinde ihre Planung \ndagegen sichern will, dass sie vor ihrem Abschluss unterlaufen wird. \n\n41\n\nAus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für das \nVorliegen von schweren Nachteilen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu ihren Lasten, \ndie eine andere Bewertung erfordern würden. Die von ihr geltend gemachten \nnegativen finanziellen Folgen in Form von Einnahmeausfällen in Höhe eines \nBetrages von 6.000,-- EUR jährlich geben dafür vor allem mit Blick auf eine jährliche \nGesamtvergütung von immerhin noch 528.000,-- EUR nichts her. Der der \nAntragstellerin nach ihren Angaben ferner drohende Rücktritt des \nGrundstückseigentümers von dem zwischen ihnen geschlossenen \nNutzungsvertrages begründet gleichfalls keinen schweren Nachteil im genannten \nSinne, der eine Außervollzugsetzung der wie dargestellt nicht offensichtlich \nunwirksamen Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, dass ein \nRücktritt des Grundstückseigentümers vom Nutzungsvertrag derzeit keinesfalls \nfeststeht, fällt dieser Gesichtspunkt in die Risikosphäre der Antragstellerin, die der \n\"Gefahr\" von nicht auszuschließenden planerischen Hindernissen für ihr Vorhaben \ndurch entsprechend gestaltete Vertragsregelungen hätte begegnen können. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n44\n\n45\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-10/10a-b-1522-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-10/10a-b-1522-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287844","retrieved":"2026-07-09 03:06:09.981850+00:00"}}