{"status":"available","doknr":"OLD287877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0309.15A2745.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"15 A 2745/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit \nalevitischen Glaubens, reiste am 19. Juli 1995 mit einem Lastkraftwagen zusammen \nmit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nGewährung vom Asyl. Die Klägerin war schwanger und gebar am 20. August 1995 \nihre Tochter B. . Der Ehemann machte als Asylgrund im wesentlichen geltend, er \nsei mehrfach zur Polizeiwache mitgenommen und gefoltert worden, u.a. wegen eines \nCousins, der sich der Guerilla angeschlossen habe und getötet worden sei. Die \nKlägerin erklärte vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt), sie sei aus denselben Gründen wie ihr Ehemann geflohen, der die zur \nAusreise führenden Umstände überwiegend erlebt habe.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 1996 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der \nKlägerin und ihres Ehemannes als Asylberechtigte ab, verneinte das Vorliegen der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nforderte sie unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage, die später mit entsprechenden Klagen \nzweier in Deutschland geborener Kinder verbunden worden ist, haben die Kläger und \nihr Ehemann ihr Asylbegehren zum Teil weiterverfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen: \nAls ihr Ehemann nach Istanbul geflohen sei, suchten Gendarmen bei ihr, die zu \nHause zurückgeblieben sei, nach ihm. Dabei sei sie misshandelt und, obwohl sie \nschwanger gewesen sei, mit einem Fußtritt die Treppe hinunter gestoßen worden. \nSie habe in Deutschland an verschiedenen Demonstrationen und Festivals \nteilgenommen und befürchte wegen des Namens ihrer Familie, zu der viele \nOppositionelle gehörten, bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. In zwei der \ndrei Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist die \nKlägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal gehört worden. Sie hat dabei behauptet, von \nGendarmen anlässlich einer Suche nach ihrem Ehemann vergewaltigt worden zu \nsein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften zur mündlichen \nVerhandlung vom 2. Mai 2001 (Bl. 123 bis 129 der Gerichtsakte) und 23. Mai 2001 \n(Bl. 136 bis 141 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt\n\n6\n\nDie Beklagte unter entsprechend teilweiser \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. \nJanuar 1996 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \nder Türkei in der Person der Klägerin vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, \nihres Ehemannes und der Kinder abgewiesen. Dagegen richtet sich die allein \nhinsichtlich der Klage der Klägerin zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung, \nmit der die Klägerin vorträgt: Sie sei anlässlich der Suche nach ihrem Ehemann \nbeschimpft, geschlagen und vergewaltigt worden, was sie zuvor in Folge ihrer \nTraumatisierung und auf Grund kulturell bedingter Zurückhaltung bei der \nOffenbarung solcher Umstände gegenüber Männern, auch dem Ehemann, \ngegenüber, nicht habe vortragen können.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 15. Januar 1996 zu verpflichten festzustellen, \ndass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \nvorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 \nAusländergesetz vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n12\n\nDer Senat hat die Klägerin als Beteiligte und die Schwester der Klägerin, die \nZeugin Z. , zum Verfolgungsschicksal der Klägerin vernommen. Wegen des \nErgebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom \n9. März 2004 Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und \nder beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nihre Klage zu Recht abgewiesen. Sie hat die geltend gemachten \nAbschiebungsschutzansprüche nicht.\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach \ndieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im \nGegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen \nanderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) \nvoraus.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n18\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der Besonderheiten bei \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nff.\n\n20\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine \nAsylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei \nNachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem \nHerkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, \neiner schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von \nUnruhen, Revolutionen und Kriegen.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) \nm.w.N. \n\n22\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im \nAusland Schutz zu suchen. \n\n23\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn \nder Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht.\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). \n\n25\n\nDiese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391.\n\n27\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte \nPrognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu \nGrunde zu legen, da der Senat zu Gunsten der Klägerin von ihrer Vorverfolgung \nausgeht. Die Klägerin ist anlässlich einer von Sicherheitskräften vorgenommenen \nDurchsuchung in ihrem Heimatdorf 1995 in asylrechtsrelevanter Weise körperlich \nmisshandelt worden.\n\n28\n\nDies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus ihren im Rahmen der \nBeteiligtenvernehmung geäußerten Bekundungen und den Bekundungen der Zeugin \nZ. , soweit sie glaubhaft sind. Die Klägerin hat allerdings im Rahmen der Anhörung \nvor dem Bundesamt nur sehr vage und ohne präzise Schilderung konkreter \nVerfolgungshandlungen geltend gemacht, die Sicherheitskräfte hätten sie \nabgeschreckt und ihnen Angst gemacht. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nhat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte die Verfolgungshandlung \nsubstantiiert, indem sie von Misshandlung durch Sicherheitskräfte und speziell davon \nsprach, diese hätten sie in schwangerem Zustand durch einen Fußtritt eine Treppe \nheruntergestoßen. Dennoch kann hier nicht von einem wegen Steigerung im \nVorbringen unglaubhaften Vortrag ausgegangen werden, da es durchaus denkbar \nist, dass die Klägerin derartige Misshandlungen als so normale und typische \nVerfolgungsmaßnahme angesehen hat, dass sie meinte, dies mit der vor dem \nBundesamt geltend gemachten \"Abschreckung\" und \"Angstverbreitung\" hinreichend \nausgesagt zu haben. Diesen Vorfall, der eine blutende Wunde am Kopf und \nmöglicherweise auch am Arm zur Folge hatte, hat sie auch vor dem Senat in \nüberzeugender Weise mit lebensnahen Details (etwa zum ersten fehlgeschlagene \nVersuch, sie von der Treppe zu stürzen) geschildert. Dass sie diese durch den \nTreppensturz erlittene Verletzung tatsächlich erlitten hat, stützt auch die Tatsache, \ndass sie die Kopfverletzung bei der späteren Schilderung der behaupteten \nVergewaltigung mehrfach erwähnte, obwohl jene gegenüber dieser eine objektiv \nuntergeordnete Rolle spielt und auch subjektiv nicht angenommen werden kann, \ndass einer Frau bei einer Vergewaltigung eine zuvor erlittene Kopfverletzung im \nVordergrund des Bewusstseins steht. Schließlich wird die Kopfverletzung auch von \nder Zeugin Z. , die zwar keine Tatzeugin ist, aber die Klägerin nach der \nMisshandlung angetroffen hat, glaubhaft bestätigt. Bei ihrer Schilderung des \nZusammentreffens mit der Klägerin war das die erste Mitteilung, die sie dem Senat \nmachte (\"Als ich das Zimmer betreten habe, habe ich meine Schwester gesehen mit \nblutendem Kopf.\"). Dies ist insofern eine seltsame Darstellung des Erlebten, da sie, \nwie sie im weiteren Verlauf der Vernehmung aussagte, ihre Schwester mit \nzerrissenem T-Shirt und im Unterleibsbereich nackt auf dem Boden liegend \nangetroffen haben will. Hätte die Zeugin dies so erlebt, hätte es nahegelegen, dies \nbei der ersten Schilderung des Zusammentreffens mit der Klägerin anzugeben. \nVerständlich wird diese Darstellung allerdings, wenn man annimmt, dass sie zwar \ntatsächlich die Klägerin mit einer blutenden Kopfverletzung angetroffen hat, dass \naber die weiter behauptete Vergewaltigung und deren Begleitumstände nicht den \nTatsachen entsprechen.\n\n29\n\nDie behauptete Vergewaltigung hält der Senat für nicht glaubhaft. Zum einen gilt \ninsoweit in besonderem Maße, dass der Vortrag im Laufe des Verfahrens, hier sogar \nim Laufe des gerichtlichen Verfahrens, gesteigert wurde, was es nahe legt, dass er \nentsprechend der als immer problematischer erkannten Verfahrens- und Prozesslage \nangereichert wurde. Auch handelt es sich im Gegensatz zu der Kopfverletzung nicht \nnur um die Substantiierung im Tatsächlichen eines im Kern schon geltend \ngemachten Verfolgungsgrundes, sondern um einen neuartigen und selbständigen \nVerfolgungsumstand, dessen Substantiierung frühzeitig zu offenbaren sich \naufgedrängt hätte. Im Gegensatz zu dem Umstand einer Kopfverletzung weicht die \nDarstellung der Klägerin zu Umständen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung \nvon den Angaben der Zeugin signifikant ab. Dies beginnt schon bei der Frage, wie \nfestgestellt wurde, dass die Klägerin vergewaltigt worden sein soll: Während die \nKlägerin von Samenspuren am Körper und der Pluderhose sprach, berichtete die \nZeugin von Vaginalblutungen, auf die sie die Klägerin sogar angesprochen haben \nwill. Auch zu den Reaktionen, die die Zeugin auf die Vergewaltigungsspuren gezeigt \nhaben soll, sind die Angaben der Klägerin selbst gegensätzlich: Die Klägerin hat vor \ndem Verwaltungsgericht durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, die \nZeugin habe vermutet, sie sei vergewaltigt worden, während sie, die Klägerin, \nwährend des Vergewaltigungsvorgangs ohnmächtig gewesen sei. Vor dem Senat hat \nsie ausgesagt, die Schwester habe ihr zum Schutz vor psychischen Schäden \neinreden wollen, sie sei nicht vergewaltigt worden, sie, die Klägerin habe aber selbst \ngewusst, dass sie vergewaltigt worden sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, ließ \nsich die Klägerin dahin ein, die Zeugin habe zur Geheimhaltung des Vorgangs \ngeraten. Der Senat hat auf Grund dieses Vorbringens den Eindruck gewonnen, dass \ndie Klägerin überhaupt kein Erlebensgefühl hat, wie die Zeugin, die als erste \nwohlgesonnene Vertraute nach dem physisch und psychisch einschneidenden \nErlebnis einer Vergewaltigung durch gewalttätige Männer zu ihr gestoßen sei, sich ihr \ngegenüber hinsichtlich der Vergewaltigung verhalten hat. Es wäre verständlich, wenn \nsich eine Vergewaltigte in ihrer Verwirrtheit nicht mehr an einzelne Worte oder \nHandlungen einer solchen Person erinnern könnte, aber jedenfalls muss ihr die \nemotionale Tendenz der Zuwendung (\"Es ist nichts passiert, Du bist nicht \nvergewaltigt worden.\" oder \"Du bist vergewaltigt worden, das muss geheim bleiben.\") \npräsent sein. Die Zeugin schließlich gibt eine dritte Variante des \nKommunikationsverhältnisses zwischen den beiden Personen zur Vergewaltigung \nan: Die Klägerin soll von sich aus der Zeugin erklärt habe, dass sie vergewaltigt \nworden sei, sie, die Zeugin habe diese Erklärung aber bewusst überhört und die \nKlägerin lediglich zu ihren Vaginalblutungen befragt. Der Senat hat auf Grund dieser \nWidersprüchlichkeiten auch bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht die \nerforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin tatsächlich \nvergewaltigt wurde und in dieser Weise einer Vorverfolgung ausgesetzt war.\n\n30\n\nDie so durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen \nBekundungen decken sich mit Einschränkungen der Glaubwürdigkeit der \nvernommenen Personen. Die Klägerin hat als Asylbegehrende ein deutliches \nInteresse, ihren Vortrag zur Stützung ihres Anspruchs anzureichern. Die Zeugin als \nSchwester der Klägerin hat ein familiäres Interesse, der Klägerin dabei behilflich zu \nsein. Die auf Verteidigung der Klägerin ausgerichtete emotionale Grundhaltung der \nZeugin wurde bei der Vernehmung dadurch sichtbar, dass sie auf den Vorhalt, woher \ndie Klägerin angesichts ihrer Ohnmacht habe wissen können, dass sie vergewaltigt \nworden sei, nähere Einzelheiten der Ohnmacht im Verhältnis zur Vergewaltigung \ndarlegte, obwohl sie diese aus eigener Beobachtung nicht kennen konnte und auch, \nwie sie später ausführte, nie ausführlich über den Vorfall mit der Klägerin gesprochen \nhaben will. \n\n31\n\nDer Senat hat schließlich erwogen, ob der unstimmige Vortrag der Klägerin \ndadurch seine Erklärung finden könnte, dass sie gerade in Folge einer erlittenen \nVergewaltigung psychisch so traumatisiert ist, dass sie an einem stimmigen Vortrag \ngehindert ist. Der Senat schließt dies auf Grund des beobachteten Verhaltens der \nKlägerin aus. Jedenfalls heute kann die Klägerin gegenüber einem männlichen \nRichter auch über intimste Details der behaupteten Vergewaltigung sprechen, was \ngegen ein traumatisiertes Aussageverhalten spricht. Sie vermittelte dem Senat von \nAnfang an zwar eine weinerliche, verschüchterte Grundhaltung, die sich in einer \nentsprechend traurigen Miene und gesichtsverhüllenden Gestik sowie phonetischen \nSchwäche der Artikulation ausdrückte. Sie war jedoch verfahrensorientiert und \ninterventionsbereit: Sie bediente sich bei ihren Schilderungen ungefragt der in \neinschlägigen ärztlichen Gutachten, auch denen des von ihr konsultierten Dr. A. , \nregelmäßig verwendeten Stereotype zur Umschreibung der Symptome einer \nsogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (\"Die Bilder habe ich ständig vor \nAugen und im Kopf, wie ein Albtraum.\", \"Ich wünschte mir, ich wäre lieber \ngestorben.\", Mir fällt es allerdings schwer, über diese Vorfälle zu berichten. Wie sie \ngemerkt haben, habe ich nur auszugsweise berichtet und nicht detailliert genug.\"). \nDies spricht für eine entsprechende Vorbereitung der Klägerin. Ihre oben \nbeschriebene Haltung änderte sich, wenn sie durch Vorhalte in die Enge getrieben \nwurde. So hat der Senat zu einer unerheblichen Nebensächlichkeit (Uniformen des \nMilitärs und der Gendarmerie) bohrende Nachfragen gestellt, aus denen die Klägerin \nentnehmen sollte und entnommen hat, dass Widersprüchlichkeiten in ihrer Aussage \nfestgestellt wurden. In dieser als kritisch empfundenen Situation zeigte sich die \nKlägerin fest und uneingeschüchtert, ja geradezu ein wenig trotzig. Auch bei der \nVerlesung der Niederschrift ihrer Aussage, der sie aufmerksam und mit Einwänden \nfolgte, legte sie eine eher selbstbewusste Haltung an den Tag. Der Senat hat den \nEindruck gewonnen, dass die Klägerin ihrem Vortrag durch eine gewillkürt \ndepressive Auftretensweise Nachdruck verleihen wollte, die sie aber über die lange \nZeit der Vernehmung nicht durchhalten konnte. Aus diesen Gründen schließt der \nSenat aus, dass ein traumatisiert bedingtes Aussageverhalten der Klägerin vorliegt. \nDer Senat hat von einer Beeidigung abgesehen, weil zum einen nicht zu erwarten ist, \ndass die Klägerin unter dem Druck des Eides eine andere - wahrheitsgemäße - \nAussage macht und die Klägerin nicht unnötig der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung \nausgesetzt werden soll. Zum anderen kommt der Frage einer Vergewaltigung als Teil \neiner ohnehin zugunsten der Klägerin angenommenen Vorverfolgung - wie sich aus \ndem Folgenden ergibt - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, sondern spielt \nallein bei der vom Senat geprüften Frage einer zu einem Abschiebungsschutz nach § \n53 Abs. 6 AuslG führenden psychischen Erkrankung eine Rolle. Vergleichbares gilt \nfür die Zeugin.\n\n32\n\nDie vorstehend vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin \nund der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen gehört zum Kernbereich freier \nrichterlicher Beweiswürdigung und bedarf keiner sachverständigen Stütze.\n\n33\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - \n9 C 138.00 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. \n45, S. 5; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304, S. 7 ff.; \nBeschluss vom 12. Mai 1999 -, Buchholz 310 § 108 \nAbs. 1 VwGO Nr. 3, S. 5 ff.\n\n34\n\nEs liegen keine Umstände vorher, die ausnahmsweise die Einholung eines \nGutachtens geböten. Der Senat hat deshalb die darauf gerichteten Beweisanträge in \nder mündlichen Verhandlung abgelehnt.\n\n35\n\nAusgehend von einer so als gegeben angesehenen Vorverfolgung besteht der \ngeltend gemachte Anspruch dennoch nicht, weil die Klägerin heute hinreichend vor \nerneuter Verfolgung sicher ist. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass \nder türkische Staat wieder gegen die Klägerin in asylerheblicher Weise vorgeht. Das \nergibt sich aus einer Zusammenschau der seinerzeitigen Verfolgungsumstände mit \nder heutigen Situation in der Türkei. Die Klägerin war damals - auch nach ihrem \neigenen Vortrag - keine Oppositionelle, die deshalb in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte geraten wäre. Vielmehr ist sie als Bewohnerin des seinerzeitigen \nkurdischen Bürgerkriegsgebiets bei den damals üblichen Durchsuchungsaktionen, \ndie nicht ihr galten, sondern der Feststellung des Verbleibs ihres Mannes, in die \nHände gewaltbereiter Sicherheitskräfte gefallen. Die Klägerin war Kollateralopfer der \ngewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Staat und den \nAufständischen.\n\n36\n\nDem steht nach nunmehr fast zehn Jahren auf der anderen Seite eine völlig \nveränderte innenpolitische und Sicherheitslage gegenüber: Der Ausnahmezustand \nist zur Gänze aufgehoben, die PKK ist durch die Verhaftung ihres Anführers Öcalan \nenthauptet und militärisch gebrochen, die separatistischen Gewalttätigkeiten sind, \nvon gelegentlichem Aufflackern abgesehen, beendet, in der Türkei sind politische \nKräfte in der Regierung, die in Distanz zum kemalistischen Regime standen und \ninzwischen eine deutliche Machtbegrenzung des Militärapparates (Nationalen \nSicherheitsrates) eingeleitet haben. Dies alles steht vor dem Hintergrund der - auch \nvon der militärischen Seite unterstützten - Bemühungen, langfristig Mitglied der \nEuropäischen Union zu werden, mit der Konsequenz, in der Innenpolitik und \nnamentlich der Menschenrechtslage entsprechende Standards einhalten zu \nmüssen.\n\n37\n\nVgl. zu diesen im übrigen allgemeinkundigen \nTatsachen nur den mit der Ladung eingeführten \nLagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 12. \nAugust 2003 (Stand: August 2003), S. 7 bis 10, 19 \nbis 22.\n\n38\n\nEs ist deshalb völlig wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Klägerin könnte erneut \nin eine Verfolgungssituation kommen, die bei ihr nur vor dem Hintergrund eines auch \nauf Seiten der Sicherheitskräfte hart geführten Bürgerkriegs denkbar ist. Das gilt \nauch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie mit der Familie Tas \nverschwägert ist, die nach dem Vortrag der Klägerin viele Angehörige im Widerstand \ngegen den türkischen Staat hatte. Selbst nach der überkommenen Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts zur Gefahr der Sippenhaft,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 79 ff., insbesondere 84 ff. des \namtlichen Umdrucks,\n\n40\n\nbestand für die Klägerin schon mangels der erforderlichen Angehörigennähe \nkeine Sippenhaftgefahr. Diese nunmehr für die ganze Türkei feststellbare \nhinreichende Verfolgungssicherheit der Klägerin gilt erst recht und galt schon früher \nfür die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete außerhalb Ostanatoliens. Die \nKlägerin, die selbst nicht als eine des Separatismus verdächtige Person \nindividualisiert worden ist, hatte daher schon immer eine den Asylanspruch \nausschließende inländische Fluchtalternative.\n\n41\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - \n8 A 4782/99.A -, S. 93 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n42\n\nAuch die exilpolitische Aktivitäten der Klägerin führen nicht zum Erfolg der Klage. \nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach \nder Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert \nhat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich \nsind demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle \nTätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass \nder Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar \noder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen \nBeiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein \nMassenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen \nbei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung \nvon Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen \nniedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme \nbesteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen \nkönnen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten beschränken \nsich auf die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Gedenkfeiern. Sie \nhaben von vorneherein keine asylerhebliche Bedeutung.\n\n45\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe, droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für die Klägerin in \nder Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n46\n\n§ 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und \ndes § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner \nAusreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern \nder allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den \nTerrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil \nvom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nzur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR \n1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. \n\n48\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des \nAsyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften \nUmstände liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Senat hat erwogen, ob der Klägerin \ndeshalb Abschiebungsschutz zu gewähren ist, weil sie wegen der in der Türkei \nerlittenen Verfolgung psychisch krank sein könnte und diese Krankheit sich bei \nRückkehr in den ehemaligen Verfolgerstaat so verschlimmern könnte, dass ihr eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG droht. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht psychisch krank. Das ergibt \nsich zur Überzeugung des Senats zum einen aus den oben im Rahmen der \nBewertung des Aussage- und Prozessverhaltens der Klägerin getroffenen \nFeststellungen. Die erlittene Vorverfolgung in Form körperlicher Misshandlung hat die \nKlägerin auch seelisch nicht tief getroffen, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, \ndass sie es nicht für nötig hielt, vor dem Bundesamt ihr Verfolgungsschicksal in \ndieser Hinsicht zu konkretisieren. Eine körperliche Misshandlung (hier in Form des \nTreppensturzes) zu verschweigen, bestand aus Scham kein Anlass. Zum anderen \nhat auch die Befragung der Klägerin durch den Senat zu ihrer gesundheitlichen \nSituation keine Hinweise auf eine relevante psychische Erkrankung ergeben. Soweit \nsie bis zum letzten Jahr in ärztlicher Behandlung war, handelt es sich um unauffällige \nBeschwerden des alltäglichen Lebens (Kopfschmerzen, Albträume), die \ninsbesondere bei einem Leben in fremder Umgebung und ungeklärter \nAufenthaltssituation sowie der erlittenen Vorverfolgung geradezu zu erwarten sind \nund keinen Anlass geben, eine psychische Erkrankung anzunehmen. Soweit \nerstmals Anlass gesehen wurde, psychologische und psychiatrische ärztliche Hilfe in \nAnspruch zu nehmen, ist dies acht Jahre nach der erlittenen Vorverfolgung und in \nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung der Berufung und damit \nder zu erwartenden Berufungsverhandlung geschehen. Diese - bislang ergebnislose \n- ärztliche Konsultation gibt daher auch keinen Anlass, das Vorliegen einer \npsychischen Erkrankung anzunehmen. Der Senat hat deshalb den in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen \nGutachtens zu einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung \nabgelehnt.\n\n49\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen \nBescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-09/15-a-2745-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-09/15-a-2745-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287877","retrieved":"2026-07-09 03:06:13.068835+00:00"}}