{"status":"available","doknr":"OLD287898","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.7A2391.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"7 A 2391/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 53.686,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den von der Beigeladenen dargelegten Gründen ergeben sich nicht die \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Wertung, die 1. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen sei unwirksam und deshalb träten die \nRechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegenüber dem vom Kläger zur \nGenehmigung gestellten Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung C. grund Flur 11 Flurstück 230 nicht ein, u.a. selbständig \ntragend daraus hergeleitet, dass die Aufstellungsvorgänge jegliche substantielle \nBegründung für den Ausschluss des Untersuchungsraums 3 - Bereich südöstlich von \nG. /I. Wald und westlich von O. (I. ) - vermissen ließen. Es sei \ndaher davon auszugehen, dass insoweit eine sachgerechte Abwägung nicht \nstattgefunden habe. Der Erläuterungsbericht erschöpfe sich insoweit in einer den \nUntersuchungsraum betreffenden Situationsbeschreibung. Konkrete städtebauliche \nGründe für die Negativauswahl - und zwar des Untersuchungsraums 3 - würden \nweder im Erläuterungsbericht noch an anderer Stelle aufgezeigt.\n\n5\n\nDiese Wertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abgestellt, dass \ndie städtebaulichen Gründe dafür, bestimmte Flächen nicht für eine \nWindenergienutzung vorzusehen, konkret zu benennen sind. Die Darstellung einer \nKonzentrationszone für Windkraftanlagen kann die ihr zugedachte Negativwirkung \nnach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann entfalten, wenn ihr ein schlüssiges \nPlankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich der \nbetroffenen Gemeinde bezieht. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur \nAuskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung \ngetragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den \nübrigen Planungsraum von Windkaftanlagen freizuhalten. Die Ausweisung an \nbestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die \nübrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, \ndie für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, \nsind mit dem gesetzgeberischen Anliegen, der Windenergienutzung \"an geeigneten \nStandorten eine Chance\" zu geben, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen.\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458).\n\n8\n\nDie hierfür maßgeblichen Erwägungen sind, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls \nzutreffend angeführt hat, im vorliegenden Fall dem Erläuterungsbericht zur 1. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (Bl. 651 ff der Beiakte Heft 6 \nzu entnehmen. Wie aus der Niederschrift über die Sitzung des Rates der \nBeigeladenen vom 5. Dezember 2002 (Bl. 667 der Beiakte Heft 6 folgt, hat der Rat \nder Antragsgegnerin an diesem Tag \"die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der \nStadt G. einschließlich des Erläuterungsberichts\" beschlossen. Er hat damit \ndie dort verlautbarten Erwägungen für die Darstellung der (einzigen) \nKonzentrationszone - Bereich Alter I. , nördlich des Stadtteils I. = Nr. 7 des \nErläuterungsberichts - und für den regelmäßigen Ausschluss der \nWindenergienutzung im gesamten übrigen Stadtgebiet zur Grundlage seiner \nAbwägungsentscheidung gemacht.\n\n9\n\nDie für den Rat der Antragsgegnerin nach dem Erläuterungsbericht zur \n1. Änderung des Flächennutzungsplans maßgeblichen Erwägungen lassen sich \ndahin zusammenfassen, dass das Gemeindegebiet zunächst dahin untersucht \nworden ist, welche Bereiche nach bestimmten, auf den Seiten 3 und 4 des \nErläuterungsberichts näher dargelegten generellen städtebaulichen \nAusschlusskriterien gleichsam als \"Tabuflächen\" für eine Windenergienutzung von \nvornherein ausscheiden.\n\n10\n\nZur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen \nVorgehensweise vgl.: OVG NRW, Urteil vom \n30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BRS 64 Nr. 101 \n(S. 445); im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil \nvom 17. Dezember 2002, a.a.O..\n\n11\n\nSodann wurden unter Aussonderung von kleineren Bereichen mit einer Fläche von \nweniger als zwei Hektar die acht verbleibenden Untersuchungsräume näher geprüft. \nVon diesen ist nur der Untersuchungsraum 7 als für eine Konzentrationszone \ngeeignet bezeichnet worden. Hinsichtlich der übrigen sieben nach konkret-\nindividueller Betrachtung ausgeschlossenen Untersuchungsräume sind zwar weit \nüberwiegend die Gründe, die für den Ausschluss maßgeblich waren, konkret benannt \nworden. Für den Untersuchungsraum 3 sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu \nRecht beanstandet, konkrete Erwägungen für die Negativauswahl nicht dargelegt. \nDie diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 7 des Erläuterungsberichts (Bl. 657 der \nBeiakte Heft 6) geben in der Tat über eine Situationsbeschreibung hinaus nichts \ndafür her, aus welchen konkreten Gründen der Untersuchungsraum 3 nicht für eine \nDarstellung als Konzentrationszone geeignet sein soll. Demgegenüber finden sich \nbei den Darlegungen zu den weiteren ausgeschlossenen Untersuchungsräumen \nstets auch konkrete Verlautbarungen darüber, weshalb der jeweilige \nUntersuchungsraum nicht für eine solche Darstellung in Betracht kommt, nämlich\n- bezüglich der Untersuchungsräume 1 und 2 auf Seite 6 des Erläuterungsberichts,\n- bezüglich des Untersuchungsraums 4 auf Seite 8 des Erläuterungsberichts,\n- bezüglich des Untersuchungsraums 5 auf Seite 9 des Erläuterungsberichts,\n- bezüglich des Untersuchungsraums 6 auf Seite 10 des Erläuterungsberichts und\n- bezüglich des Untersuchungsraums 8 auf Seite 13/14 des \nErläuterungsberichts.\n\n12\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die aus dem Fehlen \njeglicher städtebaulicher Begründung für den Ausschluss des Untersuchungsraums 3 \nfolgende Annahme eines durchgreifenden Abwägungsdefizits in Frage zu stellen. \nDieser Vortrag beschränkt sich im wesentlichen darauf, generelle Kriterien für die \nAuswahl der einen letztlich dargestellten Konzentrationszone sowie die \nverschiedenen Stufen des Planungsablaufs wiederzugeben. Konkrete, auf die \nindividuelle Situation des Untersuchungsraums 3 eingehende städtebauliche Gründe \nfür dessen Ausschluss werden nicht benannt.\n\n13\n\nSoweit auf Seite 5 der Zulassungsbegründung (Bl. 205 der Gerichtsakte) \nvorgetragen wird, die Verwaltungsvorlage vom 25. Oktober 2001 habe nur noch vier \nBereiche näher untersucht, drei Bereiche seien \"bereits in der Untersuchung der \nVerwaltung als mögliche Vorrangzonen nicht weiter verfolgt worden\", steht dies dem \nvom Verwaltungsgericht angenommenen Abwägungsdefizit nicht entgegen. Als \nGrund für diese Nicht-Weiterverfolgung wird angeführt, es habe sich dabei um \nBereiche gehandelt, die \"der Naherholung zum Teil der G. Bürger und zum \nTeil auch darüber hinaus für die umliegenden Gemeinden und Städte dienen\". \nSolche Erwägungen sind in dem Erläuterungsbericht, dessen Inhalt der Rat der \nBeigeladenen sich - wie dargelegt - zu eigen gemacht hat, jedoch nicht verlautbart. \nDie Verwaltungsvorlage vom 25. Oktober 2001 bezieht sich ausdrücklich nur auf die \nim Erläuterungsbericht angesprochenen Untersuchungsräume 5 (= Bereich 2 der \nVorlage), \n6 (= Bereich 3 der Vorlage), 7 (= Bereich 4 der Vorlage) und 8 (= Bereich 1 der \nVorlage). Die dort nicht erwähnten Untersuchungsräume 1 bis 4 sind nach den \nAusführungen im Erläuterungsbericht aus folgenden Gründen ausgesondert worden:\n- Untersuchungsraum 1: Vorgesehene Erweiterung des Stadtteils Q. in \nRichtung Nordwesten, mithin in Richtung auf den Untersuchungsraum 1;\n- Untersuchungsraum 2: Durchquerung von drei Freileitungen und eines geplanten \nNaturschutzgebiets; geringe Windhöffigkeit; Probleme mit der Einspeisung in das \nStromnetz;\n- Untersuchungsraum 3: Keine konkrete Benennung der Gründe für den Ausschluss, \nsondern lediglich Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten des \nUntersuchungsraums, die Windhöffigkeit sowie den Zusammenhang mit dem \nKuhlenberggebiet, das wegen der Nähe zu G. im Bereich der \nAusschlusskriterien liegt;\n- Untersuchungsraum 4: Beeinträchtigung der vorgesehenen städtebaulichen \nEntwicklung von Niederholzklau in Richtung Nordwesten; erheblich aufwändige \nEinspeisungsmöglichkeit; geringe Windhöffigkeit.\n\n14\n\nDie Gründe, die nach dem nunmehrigen Vortrag in der Zulassungsbegründung \nals solche für den \"Vorabausschluss\" der in der Verwaltungsvorlage vom 25. Oktober \n2001 nicht erwähnten \"Untersuchungsräume\" benannt werden, sind in diesen \nErwägungen des Erläuterungsberichts auch nicht ansatzweise dargetan. Sie sind \nauch nicht in den Erwägungen auf den Seiten 3 bis 4 des Erläuterungsberichts \nangeführt, die die generellen Ausschlussgründe dafür darlegen, nach denen \nbestimmte Bereiche von vornherein für eine Windenergienutzung ausscheiden \nsollen. Darauf, ob die Verwaltung gemeint hat, die Untersuchungsräume 1 bis 4 des \nErläuterungsberichts wegen einer Beeinträchtigung der Naherholungsfunktion aus \nden weiteren Planungsüberlegungen aussondern zu können, kommt es schon \ndeshalb nicht an, weil die Abwägung, die sich bei der Darstellung von Vorrangzonen \nfür Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - wie dargelegt - an einem den \ngesamten Außenbereich einbeziehenden schlüssigen Plankonzept zu orientieren \nhat, vom Rat der Gemeinde zu treffen ist.\n\n15\n\nZur Zuständigkeit des Rates für die \nabschließende Abwägungsentscheidung beim Erlass \neines Bebauungsplans vgl.: BVerwG, Urteil vom \n25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 \nNr. 45.\n\n16\n\nAuch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.\n\n17\n\nSoweit die Zulassungsbegründung die Aussage des Verwaltungsgerichts \nangreift, die Gemeinde stehe dann, wenn sie einen nur relativ kleinen Teil des \nGemeindegebiets zur Vorrangzone erklärt, unter einem \"erhöhten \nRechtfertigungsdruck\", ist diese Formulierung allerdings zumindest missverständlich. \nSollte damit gemeint sein, dass das Gewicht der für den Ausschluss der \nWindenergienutzung in bestimmten Bereichen angeführten städtebaulichen Gründe \nkontinuierlich um so größer sein muss, je geringer die nach den Intentionen der \nFlächennutzungsplanung für eine oder mehrere Vorrangzone(n) verbleibende Fläche \nist, wäre eine solche Sichtweise allerdings nicht mit der angeführten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Dem Belang der Förderung der \nWindenergienutzung muss die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nur insoweit \nden Vorrang einräumen, als ihm keine gewichtigen Belange entgegenstehen, die sie \nals gewichtiger einstufen darf. So dürfen auch Standorte, die im Vergleich mit der \nWahllösung besser geeignet erscheinen, unberücksichtigt bleiben, wenn das \nGewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt. Dabei \nkönnen je nach der konkreten Situation die verschiedensten Schutzgüter \nEinschränkungen gebieten; insoweit kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall \nvor Ort abgewogen und entschieden werden, welchen Belangen der Vorrang \ngebührt.\n\n18\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, \na.a.O., S. 457 f.\n\n19\n\nHiervon ausgehend ist der Rechtfertigungsbedarf für Negativausweisungen, d.h. für \nden Ausschluss von Flächen, die für eine Windenergienutzung regelmäßig \nausscheiden sollen, mit zunehmendem Umfang solcher Ausschlussflächen jedenfalls \nin dem Sinne \"erhöht\", als die der Windenergienutzung entgegenstehenden Belange \ndann für jeweils mehr Flächen konkret zu benennen sind. Die Gemeinde muss \nmithin, je umfangreicher diese Flächen sind, sich um so mehr mit den konkreten \nGegebenheiten dieser Flächen auseinandersetzen, wenn sie nicht schon von \nvornherein auf Grund städtebaulich gerechtfertigter Ausschlusskriterien - wie im \nvorliegenden Fall auf Grund der auf den Seiten 3 bis 4 des Erläuterungsbericht \ndargelegten Gesichtspunkte - aus der näheren Betrachtung ausgesondert werden \nkönnen.\n\n20\n\nDies ist hier zumindest bezogen auf den Untersuchungsraum 3 bei den \nmaßgeblichen Abwägungserwägungen des Rates der Antragsgegnerin - wie bereits \ndargelegt - nicht geschehen.\n\n21\n\nEine äußerste Grenze für ein (noch) vertretbares Abwägungsergebnis ist der \nGemeinde allerdings insoweit gesetzt, als § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB es nicht zulässt, \ndas gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu \nsperren. Ebenso wenig darf die Gemeinde den Flächennutzungsplan als Mittel \nbenutzen, Windkraftanlagen unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu \nverhindern. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und in ihrem Gemeindegebiet für die Windenergienutzung in \nsubstantieller Weise Raum schaffen.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, \na.a.O., S. 455.\n\n23\n\nDarauf, dass diese Grenze hier überschritten wäre, hat das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung allerdings nicht gestützt. Der Senat kann daher offen lassen, ob sich \ndas angegriffene Urteil, gegen dessen Richtigkeit ernstliche Zweifel nicht dargetan \nsind, im Ergebnis (auch) deshalb als richtig erweist, weil die hier vorgenommene \nDarstellung nur einer Konzentrationszone von relativ geringer Ausdehnung der \nSache nach auf eine nach der angeführten Rechtsprechung unzulässige verkappte \nVerhinderungsplanung hinausläuft.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/7-a-2391-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/7-a-2391-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287898","retrieved":"2026-07-09 03:06:14.805077+00:00"}}