{"status":"available","doknr":"OLD287900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.18B1662.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"18 B 1662/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit \nzutreffenden Gründen abgelehnt. Das vom Senat nur zu prüfende \nBeschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere \nEntscheidung. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind \ninsbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die am 10. Mai 2001 erfolgte \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers von Anfang an rechtswidrig \nwar und deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden \ndurfte.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, weil \nnunmehr die vormalige Ehefrau des Antragstellers, Frau T. E. , unter dem 20. \nAugust 2003 erklärt und später an Eides statt versichert hat, die Trennung der \nEheleute habe erst ein paar Wochen (Ende Juni/Anfang Juli 2002) vor der am 19. \nJuli 2002 erfolgten Scheidung stattgefunden; bis dahin habe man ein Eheleben \ngeführt. Diese Erklärung ist unter den hier gegebenen Umständen zur \nGlaubhaftmachung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen \nLebensgemeinschaft ebenso wenig geeignet wie - worauf das Verwaltungsgericht \nschon zutreffend hingewiesen hat - die von der Beschwerde erneut in Bezug \ngenommenen unsubstantiierten Erklärungen von früheren Nachbarn und Bekannten \ndes Antragstellers. \n\n5\n\nDie Ungeeignetheit der Erklärung ergibt sich zunächst einmal daraus, dass sie im \nWiderspruch zu den Einlassungen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt steht, \nder sich hierzu seinerseits ebenfalls widersprüchlich eingelassen hat. Während der \nAntragsteller zunächst den 17. Juli 2002 als Trennungszeitpunkt benannte, \nbehauptete er später ohne hierzu eine plausible Begründung abzugeben, man habe \nsich eineinhalb Monate vor Erlass des am 19. Juli 2002 ergangenen \nScheidungsurteils getrennt und benennt hierzu jetzt im vorliegenden Verfahren Mitte \nJuni 2002. Dementgegen soll die Trennung nach der geläuterten Auffassung der \nFrau T. E. Ende Juni/Anfang Juli 2002 stattgefunden haben.\n\n6\n\nDarüber hinaus lässt die Erklärung der Frau T. E. keinen Rückschluss \ndarauf zu, in welcher Weise der Antragsteller und sie zuletzt ihr Zusammenleben in \nder (angeblich) gemeinsam bewohnten Wohnung gestaltet haben. Hierzu kann aber \nvorliegend auf eine konkrete Sachverhaltsdarstellung nicht verzichtet werden. Eine \nausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht nämlich \nnur, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre \ntatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In \nder Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame \nLebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum \nAusdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B \n1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = AuAS 2003, 46 = \nEZAR 023 Nr. 27 = EildStNRW 2003, 121.\n\n8\n\nKennzeichnend dafür ist zwar regelmäßig ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, \nder im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. \nDagegen ist aber - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - allein die Benutzung \neiner gemeinsamen Wohnung nicht ausreichend.\n\n9\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend bedarf es trotz der dem Antragsgegner im \nvorliegenden Verfahren grundsätzlich obliegenden Darlegungs- und Beweislast\n\n10\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar \n2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS \n2000, 111 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, \n882 -\n\n11\n\nschon wegen des sich zum Trennungszeitpunkt widersprechenden und damit die \nGlaubhaftigkeit in Frage stellenden Vorbringens des Antragstellers und seiner \nfrüheren Ehefrau einer konkreten Darstellung der gemeinsamen Lebensführung. \nBestärkt wird diese Anforderung durch die ebenfalls wechselnden Einlassungen der \nFrau T. E. . Diese hatte im Gegensatz zur neuerlichen Erklärung noch mit \nSchreiben vom 26. Juni 2003 und 24. Juli 2003 detailreich und u.a. durch \nBezugnahme auf frühere ihr gegenüber verübte Gewalttätigkeiten des Antragstellers \nnachvollziehbar geschildert, von diesem bedroht und unter Druck gesetzt zu werden, \ndamit sie aussagen solle, man habe vor der Scheidung nicht - wie im \nScheidungsurteil ausgeführt - eineinhalb Jahre, sondern nur eineinhalb Monate \ngetrennt gelebt. \n\n12\n\nVor allem aber ist die Erklärung der Frau T. E. vom 20. August 2003 ihrem \nInhalt nach mit Blick darauf unzureichend, dass jene in einem unauflöslichen \nWiderspruch steht zu den Ausführungen im (Scheidungs-)Urteil des Landgerichts \nN. vom 19. Juli 2002, auf das das Verwaltungsgericht - ohne dass sich die \nBeschwerde hiermit auseinandersetzt - vornehmlich abgestellt hat. Denn diesem \nUrteil liegt - wie bereits erwähnt - zu Grunde, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der \nScheidung bereits eineinhalb Jahre getrennt lebten, woraus zwanglos die \nRechtswidrigkeit der am 10. Mai 2001 erfolgten Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers folgt. Die Gründe eines Scheidungsurteils \nsind zwar für die Ausländerbehörde nicht bindend. Von ihnen geht jedoch regelmäßig \neine Indizwirkung aus, die vom Ausländer ggf. zu widerlegen ist.\n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2004 - 18 \nB 506/03 -.\n\n14\n\nAbgesehen davon geht es nicht an, zur Erlangung einer jeweils vorteilhafteren \nRechtsstellung bewusst wahrheitswidrig im Scheidungsverfahren und im \nausländerrechtlichen Verfahren entgegengesetzte Angaben zu machen bzw. \nunwidersprochen hinzunehmen, so dass sich der Antragsteller auch den Vorwurf des \nRechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen muss.\n\n15\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - \n19 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = EZAR 023 Nr. \n2.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/18-b-1662-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/18-b-1662-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287900","retrieved":"2026-07-09 03:06:14.977231+00:00"}}