{"status":"available","doknr":"OLD287897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.13A790.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"13 A 790/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vor dem Hintergrund von Asylfolgeanträgen zu sehende Antrag auf \nZulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw. nicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei \"Darlegung\" im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist. \"Darlegen\" erfordert deshalb eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung \nmit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene \nAusführungen.\n\n5\n\nGK-AsylVfG, Stand: September 2003, § 78 \nRdnrn. 557 ff.\n\n6\n\nIn diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Fragen, die die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens rechtfertigen, werden im Zulassungsantrag auch mit dem \nVorbringen der Kläger zur Zugehörigkeit zur Minderheit der \"Ägypter\" im Kosovo \nnicht aufgezeigt. Die Kläger haben insoweit eine ihren Einzelfall übergreifende, \nverallgemeinerungsfähige und im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich \nklärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Sie wenden sich im Kern gegen die \nWertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das \nVerwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung dieses \nBegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.\n\n7\n\nIm Übrigen entspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts der \nEntscheidungspraxis des Senats. Der Senat erkennt nämlich - in Übereinstimmung \nmit dem für die Rechtsmaterie ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts - in \nständiger Rechtsprechung, dass Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten \npolitischen Verfolgung nicht unterliegen und auch eines individuellen \nAbschiebungsschutzes nicht bedürfen. Die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK \nsind grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig \nund vorkommende Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall stellen mangels \nZurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht \nvorhandenen - Herrschaftsmacht neben derjenigen der internationalen \nInterventionsmächte keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung \ndar.\n\n8\n\nDer Senat hat des Weiteren bereits entschieden, dass die besonderen \nGefährdungen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo als Gruppe \nausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung \ndes § 53 Abs. 6 AuslG der jeweiligen Bevölkerungsgruppe individuellen \nAbschiebungsschutz zu gewähren.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar \n2004 - 13 A 571/04.A -, vom 8. Januar 2004 - 13 A \n35/04.A -, vom 25. November 2003 - 13 A 4402/03.A \n-, und vom 18. November 2003 - 13 A 1496/03.A -; \nvgl. auch Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom \n3. Dezember 2003 - 3 LB 51/01 -.\n\n10\n\nDer Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen \nWertung, zumal die Erkenntnisquellen nichts für eine entscheidende \nVerschlechterung der Lage von Minderheiten im Kosovo hergeben.\n\n11\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht zu bejahen im \nHinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu 2). Auch insoweit \ngreifen die Kläger im Stile eines Berufungsvorbringens die Wertungen und das \nErgebnis des erstinstanzlichen Gerichts, das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses zu verneinen, an, was die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigt. Im Übrigen handelt es sich bei der \nFrage der u.U. aus Krankheitsgründen nicht zumutbaren Rückkehr um eine solche, \ndie individualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die daher einer \ngenerellen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist. Dass das Verwaltungsgericht vor \ndem Hintergrund, dass das Niveau der medizinischen Versorgung im Kosovo nicht \nan demjenigen in Deutschland gemessen werden darf, in Auswertung der \nvorliegenden medizinischen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Klägerin \nzu 2) nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine schlechterdings nicht \nvertretbare Entscheidung getroffen hat, ist zudem nicht erkennbar, zumal die ihr eine \n\"schwere depressive Störung auf dem Boden einer chronischen Belastung\" \nbescheinigende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie El-Khaled, Duisburg, \nvom 02.02.2004 erst nach der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegt \nwurde und die Bescheinigung zudem auf einer ambulanten Behandlung der Klägerin \nzu 2) seit dem 19.01.2004 beruht und wegen dieses sehr kurzen \nBehandlungszeitraums nicht geeignet ist, ein Abschiebungshindernis in \ngesundheitlicher Hinsicht darzutun.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/13-a-790-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/13-a-790-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287897","retrieved":"2026-07-09 03:06:14.724726+00:00"}}