{"status":"available","doknr":"OLD287899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.11A3273.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"11 A 3273/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1.) sowie angebliche \nVerfahrensfehler (2.) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Kläger legen nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen \neiner inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach einer grundsätzlichen Klärung \nbedürfen.\n\n4\n\na) Wann eine inländische Fluchtalternative vorliegt, ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung bereits im Grundsatz geklärt. Konstitutiv hierfür sind allein die \nhinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung und das Fehlen sonstiger \nNachteile und Gefahren, die dem Ausländer ein Ausreisen in dieses Gebiet \nunzumutbar machen. Eine inländische Fluchtalternative scheidet dann aus, wenn der \nVerfolgungsstaat über die in Betracht kommende Ausweichregion auf Dauer - etwa \ndurch Annexion oder Sezession - die Gebietsherrschaft verloren hat; dann wird \ndieses Gebiet asylrechtlich zum Ausland. Auf eine Schutzgewährung durch eine \nübergeordnete Schutzmacht in dem Fall, dass ein Staat seine Gebietsgewalt \nvorübergehend faktisch verloren hat, kommt es nicht an. \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98, BVerwGE 108, 84 zum Nordirak; Beschluss \nvom 11. Oktober 2000 - 9 B 349.00 -, Buchholz 11 \nArt. 16a GG Nr. 33.\n\n6\n\nRechtsgrundsätzlich geklärt sind auch die rechtlichen Anforderungen, die an eine \ninländische Fluchtalternative in Bezug auf die Möglichkeit zur Existenzsicherung zu \nstellen sind. Der Ausländer muss durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von \ndritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem \nLebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Dies ist nicht der Fall, \nwenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen \ngrundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten \nhat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort \nnichts anderes zu erwarten hat als ein \"Dahinvegetieren am Rande des \nExistenzminimums\".\n\n7\n\nBVerwG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 31. \nJuli 2002 - 1 B 128.02 -, InfAuslR 2002, 455, und \nBeschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - \njurisdokument, jew. m.w.N.\n\n8\n\nDie Kläger zeigen nicht auf, dass diese allgemeinen Grundsätze einer Korrektur oder \nFortentwicklung bedürfen.\n\n9\n\nb) Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung dieser \nGrundsätze auf die Region Berg-Karabach wird durch die Kläger nicht nachhaltig in \nFrage gestellt.\n\n10\n\nAusgehend von der vorgenannten Rechtsprechung nimmt die bislang \nvorliegende obergerichtliche Judikatur zu Aserbaidschan ausnahmslos die Region \nBerg-Karabach als inländische Fluchtalternative für armenische Volksangehörige an, \nwobei allerdings im Einzelfall geprüft wird, ob besondere Umstände wie z.B. \nmangelnde armenische Sprachkenntnisse, Gebrechlichkeit o.Ä. der Annahme einer \nExistenzsicherung entgegenstehen.\n\n11\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. \nSeptember 2001 - 6 A 11840/00 -; Schleswig-Holst. \nOVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; \nHess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE \n858/02.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 26. August 2003 \n- 2 KO 155/03; BayVGH, Urteil vom 8. September 2003 \n- 9 B 01.30379.\n\n12\n\nDieser Auffassung hat sich die Vorinstanz mit eingehender Begründung \nangeschlossen. Diese Ausführungen vermag der Zulassungsantrag nicht zu \nentkräften.\n\n13\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich offen \ngelassen, ob die Kläger in Aserbaidschan einer individuellen politischen Verfolgung \nausgesetzt waren. Denn ihnen stehe in dem völkerrechtlich weiterhin zu \nAserbaidschan gehörenden Gebiet von Berg-Karabach eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung. Dort drohe ihnen keine (erneute) politische \nVerfolgung durch Aserbaidschan, das derzeit seine effektive Gebiets- und \nVerfolgungsmacht in dieser Region verloren habe. Eine Änderung der momentan \nstabilen Situation sei auf der Grundlage des jüngsten Lageberichts nicht zu erwarten. \nDer 1994 geschlossene Waffenstillstand werde eingehalten, auf politischem Weg \nwerde eine friedliche und dauerhafte Lösung gesucht. \n\n14\n\nMit dem Zulassungsantrag wird hiergegen geltend gemacht, schon die Zeitdauer \nspreche für einen endgültigen Verlust der Gebietshoheit, so dass Berg-Karabach als \ninländische Fluchtalternative ausscheide. Karabach habe sich, wenn auch einseitig \nund völkerrechtlich nicht anerkannt, für unabhängig erklärt, verfüge über eine \nRegierung, über eigenes Militär und einen zumindest seit 1994 festgelegten \nGrenzverlauf. Eine Zurückgewinnung der Staatsgewalt Aserbaidschans über \nKarabach könne ausgeschlossen werden; für eine Konfliktlösung in absehbarer Zeit \nbestünden keine Anhaltspunkte. \n\n15\n\nDiese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. In der Antragsschrift wird \nselbst eingeräumt, dass Berg-Karabach derzeit von keinem anderen Staat \nvölkerrechtlich anerkannt wird. Allein hierauf kommt es aber an. Im Übrigen kann \nauch bei einem Zeitraum von 10 Jahren ohne weiteres noch von einem \n\"vorübergehenden\" Gebietsverlust gesprochen werden. \n \nbb) Die Vorinstanz geht des Weiteren davon aus, dass den Klägern auch in Berg-\nKarabach (gemeint ist offenbar durch karabachische autonome Behörden) nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren oder Nachteile drohen, die dieses Gebiet \nals inländische Fluchtalternative ausschließen. Zwar sei es nach der Auskunft der \nDeutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen VGH \nals zweifelhaft anzusehen, ob ein Abkömmling einer armenisch-aserbaidschanischen \nEhe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde und gesichert leben könnte. Aus der \nAuskunft der Frau Dr. U. T. vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen VGH ergebe \nsich aber, dass es in Berg-Karabach etwa 10 binationale, nicht aus der Region \nstammende Familien gebe; deren Integration hänge von den armenischen \nSprachkenntnissen ab. Ein wichtiges Kriterium für die Integration sei auch, ob die \nFamilie des nicht-armenischen Ehepartners in den Krieg um Berg-Karabach \nverwickelt gewesen sei. Daneben stützt sich das Urteil auf zwei Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 5. Februar und vom 23. Mai 2002, jeweils an das \nVerwaltungsgericht Schleswig. Danach gebe es in Berg-Karabach etwa 50 \narmenisch-aserbaidschanische Familien. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse \nbestehe für die Klägerin zu 2., die jedenfalls etwas Armenisch und sehr gut \nRussisch, nicht aber Aserbaidschanisch spreche und von ihrem Aussehen her nicht \nals Aserbsaidschanerin zu erkennen sei, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, \nÜbergriffen ausgesetzt zu sein.\n\n16\n\nDer Zulassungsantrag hält die vorgenannte Auskunft der Frau Dr. U. T. für \n\"nicht eindeutig\". Denn sie verhalte sich in erster Linie zu in Karabach gebliebenen \nFamilien, nicht aber zu Neuankömmlingen. Dass in Karabach eine feindselige \nStimmung gegen Personen aserischer Herkunft bestehe, verdeutliche die Auskunft \nDr. T. auf Seite 2. Die Frage, ob die karabachischen Behörden hiergegen Schutz \ngewährten, bleibe in der Auskunft offen. Schließlich seien auch die Aussagen des \nAuswärtigen Amtes insofern fragwürdig, als es in seiner Auskunft vom 21. Januar \n2002 an das VG Schleswig angegeben habe, es verfüge über keinen Zugang zu \nBerg-Karabach und würde Auskünfte vor Ort durch Einschaltung eines Anwaltes \nrecherchieren.\n\n17\n\nAuch dieses Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. \n\n18\n\nZwar verhält sich die Auskunft von Frau Dr. T. tatsächlich überwiegend zu \nDaheimgebliebenen. Liest man allerdings den Gesamtzusammenhang des in der \nAuskunft wiedergegebenen Gesprächs und die Stellungnahme der Gutachterin, so \nwird deutlich, dass Neuankömmlingen der Aufenthalt jedenfalls nicht versagt wird, \nmögen sie auch möglicherweise keine staatliche Hilfe erlangen. Dies ergibt sich im \nÜbrigen auch aus der Auskunft des Herrn Dr. L. vom 5. Juli 2002 an das \nSchleswig-Holsteinische VG sowie aus dem Gutachten der Deutsch-Armenischen \nGesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen VGH; beide Auskünfte wurden \nvom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt. Aus letzterem wird deutlich, \ndass bereits viele Personen nicht karabachischer Herkunft dort Aufnahme gefunden \nhaben (4.500 Neusiedler - vor allem armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan, aber \nauch aus Armenien und Diaspora-Armenier aus Russland, der Ukraine, Syrien und \nanderen Staaten).\n\n19\n\nEbenso Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai \n2003, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n12. Dezember 2002, a.a.O. sowie Thüringer OVG, \nUrteil vom 26. August 2003, a.a.O.\n\n20\n\nDass das Auswärtige Amt in bestimmten Regionen, sei es aus sprachlichen, \ngeographischen oder wie hier aus politischen Gründen die Gegebenheiten vor Ort \nnicht selbst, sondern nur über Vertrauensanwälte ermitteln kann, ist keine \nBesonderheit, aus der die Kläger etwas zu ihren Gunsten herleiten könnten. \n\n21\n\ncc) Schließlich bezweifelt der Zulassungsantrag, dass aserbaidschanische \nNeuankömmlinge, d.h. solche ohne familiäre Kontakte, in Berg-Karabach ihre \nExistenz sichern können.\n\n22\n\nDie Vorinstanz stützt sich insoweit auf die Armenien-Information des \nBundesamtes (Stand: Juli 2002), eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. \nOktober 2001 an das VG Arnsberg sowie auf die bereits erwähnten Auskünfte der \nDeutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002, der Frau Dr. T. vom 7. \nMai 2002 und des Dr. L. vom 3. Mai 2002. Bei zusammenfassender Würdigung \nspreche angesichts der verhältnismäßig geringen Arbeitslosenquote und der \ninsgesamt positiven wirtschaftlichen Entwicklung Überwiegendes dafür, dass \narbeitsfähige Neuankömmlinge in Berg-Karabach nach der Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten ihre Existenz durch Arbeit - auch in der Landwirtschaft - und \ndurch Unterstützung humanitärer Organisationen sichern können. Im vorliegenden \nFall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. und - in möglicherweise \ngeringerem Umfang die Klägerin zu 2. - armenisch sprechen und Erfahrungen in der \nLandwirtschaft haben, so dass die berufliche Integration erleichtert werde. Zudem \nhabe der Kläger zu 1. etwa 5 Jahre in Berg-Karabach gelebt. Auch seien die Kläger \nzu 1. und 2. in Jerewan aufgewachsen. Schließlich lebten die Kläger seit etwa 4 \nJahren in Deutschland und könnten etwaige Rücklagen bzw. den Erlös nach \nVeräußerung ihres Hausrates für eine Existenzgründung nutzen. \n\n23\n\nHiergegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, den Auskünften der Dres. \nT. und Dr. L. komme ein größeres Gewicht zu, da sie - anders als das \nAuswärtige Amt - vor Ort ermittelt hätten (s.o.). Nach diesen Auskünften sei der \nAufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Karabach - entgegen der Annahme der \nVorinstanz - aber nur solchen Personen möglich, die dort über Verwandtschaft, \nFreunde oder Bekannte verfügten, die ihnen beim Aufbau helfen könnten.\n\n24\n\nZwar lautet die von den Klägern in Bezug genommene Auskunft des Dr. L. \nvom 3. Mai 2002 tatsächlich \"Es ist unmöglich, sich in Berg-Karabach eine \nExistenzgrundlage aus eigenen Kräften und ohne Unterstützung durch Verwandte \noder Bekannte zu schaffen.\" Schon der nächste Satz der Auskunft (\"Die berg-\nkarabachischen Behörden sind nicht an einer Ansiedlung hilfsbedürftiger Personen \ninteressiert...\"), zeigt aber den eingeschränkten Erklärungswert der Aussage. Eine \nzutreffende Einschätzung der Antwort ist nur vor dem Hintergrund der konkret \ngestellten Frage möglich. Diese bezieht sich aber nur auf in ihrer Leistungsfähigkeit \ndeutlich verminderte Personen, wie sich an der Aufzählung von \"Gebrechlichen, \nErwerbsunfähigen, alten Leuten, depressiven oder sonstigen psychisch-seelisch \nErkrankten\" zeigt. Zu diesem Personenkreis gehören die gesunden und \narbeitsfähigen Kläger nicht.\n\n25\n\n2. Auch ein Verfahrensfehler wird nicht entsprechend den gesetzlichen \nVoraussetzungen dargelegt.\n\n26\n\na) Soweit das Urteil auf Erfahrungen der Kläger in der Landwirtschaft hinweist, \nmachen die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Ziff. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) geltend. Der Kläger zu 1. habe bei der Anhörung lediglich \nangegeben, mit seinem Vater in einem Gewächshaus gearbeitet zu haben. Diese \nTätigkeit sei nicht mit einer in der Landwirtschaft gleichzustellen. Diese fehlerhafte \nSachverhaltsannahme durch das Gericht wirke sich auch aus, weil in der Auskunft \ndes Dr. L. vom 3. Mai 2002 gerade von Landwirten bzw. aus ländlichen \nGegenden stammenden Personen die Rede sei. Hierzu gehöre der Kläger zu 1. \nnicht.\n\n27\n\nEin Gehörsverstoß ist insoweit indes nicht erkennbar. Der Hinweis des Gerichts \nist ersichtlich so gemeint, dass dem Kläger die Landwirtschaft jedenfalls nicht völlig \nfremd ist. Im Übrigen sind die Ausführungen nicht entscheidungserheblich, denn das \nUrteil stellt auf Seite 21 (2. Absatz) entscheidend darauf ab, ob Neuankömmlinge \nallgemein arbeitsfähig sind. Auf Vorkenntnisse oder Erfahrungen in der \nLandwirtschaft kommt es nicht an.\n\n28\n\nb) Auch die erhobene Rüge, das angefochtene Urteil sei insofern nicht mit \nGründen versehen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO), als es auf die \nRechtsfrage, ob es sich bei Berg-Karabach um In- oder Ausland handele, nicht \neingehe, greift nicht durch. Die Begründungspflicht des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nverlangt, dass das Urteil erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung \nmaßgebend waren. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens \nauseinander zu setzen, besteht nicht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B \n412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. \n32.\n\n30\n\nDas angegriffene Urteil geht - in Übereinstimmung mit dem aktuellen Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2003 (dort Seite 13) - davon aus, dass das \nGebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich weiterhin zu Aserbaidschan gehört. \nAserbaidschan habe allerdings seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht \nvorübergehend verloren (Urteil, S. 18 oben). Durch diese Ausführungen wird die \nBegründung des Urteils zur Frage der völkerrechtlichen Zugehörigkeit hinreichend \ndeutlich.\n\n31\n\nc) Schließlich erheben die Kläger im Zusammenhang mit der Annahme des \nGerichts, die Kläger kehrten nicht mittellos nach Berg-Karabach zurück, eine \nGehörsrüge sowie die Rüge mangelnder Begründung. Eine ausreichende \nBegründung liegt nach nach den oben genannten Grundsätzen allerdings vor, denn \nder Gedankengang des Gerichts ist auch hier klar nachvollziehbar. Zur Gehörsrüge \ntragen die Kläger vor, sie hätten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nbezogen, die allenfalls zur Sicherung des Existenzminimums ausreichten; Rücklagen \nhätten sie nicht bilden können. Auch verwertbarer Hausrat sei nicht vorhanden. Die \nKläger sind der Auffassung, sie hätten zu ihren finanziellen Verhältnissen angehört \nwerden müssen. Auch insoweit liegt aber kein Gehörsverstoß vor. Die Frage des \nverwertbaren Hausrates war für das Gericht nicht entscheidungserheblich (\"hinzu \nkommt...\", Urteil, S. 22 oben). Vielmehr stellt es entscheidend auf die Rücklagen ab. \nDiesbezüglich geht es jedoch - ebenso wie die Kläger - davon aus, dass diese keine \n\"nennenswerten\" bzw. in der Terminologie des Gerichts nur \"bescheidene\" \nRücklagen gebildet haben. Das Urteil misst diesen Rücklagen jedoch eine andere \nBedeutung bei als dies die Kläger für richtig halten. Damit kritisieren sie im Kern die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung erster Instanz. Hiermit kann der \nVerfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch nicht begründet werden. \n\n32\n\nVgl. BVerwG; Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. \n266.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/11-a-3273-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-08/11-a-3273-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287899","retrieved":"2026-07-09 03:06:14.894894+00:00"}}