{"status":"available","doknr":"OLD287927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0305.5B2640.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"5 B 2640/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2003 wird \nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebegründung ist entsprechend § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen \nEntscheidung begründet worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand bedurfte es daher nicht. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist indes unbegründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 25. Juli 2003 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 25. Juni 2003 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n7\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an rascher Durchsetzung der im Gesetz vorgeschriebenen \nKennzeichnungspflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2003 ist offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n8\n\nErmächtigungsgrundlage für die behördliche Anordnung, die Hunde \nfälschungssicher mit Mikrochip kennzeichnen zu lassen und dies gegenüber dem \nAntragsgegner nachzuweisen, ist § 12 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft \ngetretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - \nLHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 656). Danach kann die \nzuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen \nVorschriften des Landeshundegesetzes abzuwehren. Der Antragsteller, der Halter \nmehrerer großer Hunde i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist, hat es entgegen der \ngesetzlichen Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bisher \nunterlassen, seine Hunde fälschungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen \nund dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. \n\n9\n\nAuch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in den Schriftsätzen \nvom 27. Dezember 2003 und 8. Januar 2004 bestehen keine Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der in § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW angeordneten \nKennzeichnungspflicht. Insbesondere erweist sich die generelle gesetzliche \nVerpflichtung zur Kennzeichnung großer Hunde i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW mit \nHilfe eines Mikrochips nicht als unverhältnismäßiger Eingriff, selbst wenn der Hund - \nwie hier - bereits eine Tätowierung zur Kennzeichnung aufweist. Es besteht ein \nunabweisbares ordnungsrechtliches Bedürfnis, bestimmte Hunde aufgrund der ihnen \neigenen potentiell größeren Gefährlichkeit möglichst umgehend und dauerhaft einem \nHalter zuordnen zu können. Dies ist durch eine Tätowierung nicht gewährleistet. \n\n10\n\nVgl. zur fehlenden Eignung von Hundemarken \nOVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 5 B \n1557/01 -.\n\n11\n\nEine Tätowierung bietet nicht in gleicher Weise wie der geforderte Mikrochip die \nMöglichkeit zur schnellen Identifizierung und Zuordnung eines Hundes. Der \nAntragsteller räumt selbst ein, dass auf Grund derartiger Tätowierungsnummern eine \nIdentifizierung des Hundes nur über die Zuchtverbände und die Züchter möglich ist. \nMit Hilfe des Mikrochips kann hingegen die zuständige Ordnungsbehörde unmittelbar \nden Halter feststellen. Darüber hinaus sind Tätowierungen einem Alterungsprozess \nunterworfen, der die Lesbarkeit schon nach einigen Jahren nachhaltig \nbeeinträchtigen kann. Schließlich lässt sich auch eine Manipulation der für die \nTätowierung verwendeten Nummerncodes nicht ausschließen.\n\n12\n\nDer Gesetzgeber war nicht gehalten, von der vorgeschriebenen \nKennzeichnungsmethode abzusehen, weil es in Einzelfällen - wie vom Antragsteller \ngeschildert - zu Komplikationen nach der Implantation eines Mikrochips kommen \nmag. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere, gleich effektive \nKennzeichnungsmethode insgesamt für die Tiere schonender wäre. Insbesondere ist \nnicht erwiesen, dass eine Kennzeichnung mit Hilfe einer Tätowierung regelmäßig mit \nweniger Schmerzen für das betroffene Tier verbunden wäre.\n\n13\n\nDer Einwand des Antragstellers, dass derzeit eine Identifizierung des jeweiligen \nHundes außerhalb des Bereichs der für den Halter örtlich zuständigen \nOrdnungsbehörde mit Hilfe des Mikrochips nicht möglich sei, weil die im \nLandeshundegesetz vorgesehene zentrale Registrierungsbehörde nicht eingerichtet \nsei, übersieht § 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des \nLandeshundesgesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 \n(GV.NRW. 2004 S. 85). Danach ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und \nJagd zuständige Behörde für die zentrale Erfassung registrierter Hunde. Ihr hat die \nnach § 13 Satz 1 LHundG NRW zuständige Ordnungsbehörde die auf dem Mikrochip \ngespeicherte Nummer unter Angabe des Anlasses der Meldung unverzüglich zu \nübermitteln. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 DVO LHundG NRW dürfen die für den Vollzug \ndes Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörden im Rahmen der \nErfüllung ihrer Aufgaben auf die zentral erfassten Daten zugreifen. Damit ist in \nabsehbarer Zeit die landesweite Möglichkeit einer unmittelbaren Identifizierung \nkennzeichnungspflichtiger Hunde gewährleistet. \n\n14\n\nSchließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber nicht alle \nHunde der Kennzeichnungspflicht unterwirft. Einer Differenzierung nach \nsachgemäßen Kriterien steht nichts im Wege. So ist es frei von Bedenken, wenn der \nGesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Haltung großer Hunde unabhängig von \nderen Rassezugehörigkeit stellt. Große Hunde sind typischerweise wegen ihrer \nKörpergröße und ihres Körpergewichts und der damit einher gehenden besonderen \nkörperlichen Kraft potentiell eine größere Gefahr als kleine Hunde, soweit diese nicht \nbereits auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit gefährlich sind. Sachgemäß ist es, wenn \nder Gesetzgeber zur Bestimmung der maßgeblichen Größe an die Widerristhöhe \nbzw. das Gewicht des Hundes anknüpft. Wie bei jeder typisierenden Regelung kann \ndies zwar in Grenzfällen - wie vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift aufgeführt - \nzu scheinbar ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. Dies ist indes jeder \nan eine bestimmte Grenze anknüpfenden Regelung immanent und entzieht daher \nder notwendig typisierenden Vorschrift nicht die Rechtfertigung. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/5-b-2640-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/5-b-2640-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287927","retrieved":"2026-07-09 03:06:17.485978+00:00"}}