{"status":"available","doknr":"OLD287926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0305.19A832.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"19 A 832/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der \nEntziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV um eine so \ngenannte gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Die Regelungen räumen der \nFahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung \"ist\" \ngemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der \nVoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte \nsei \"bezüglich der Bejahung des Tatbestandes verpflichtet, ordnungsgemäß Ermessen \nauszuüben\", trifft nicht zu. Der Fahrerlaubnisbehörde obliegt (auch) bei der Prüfung, ob eine \nder Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt, kein Ermessen, das grundsätzlich \nRechtsfolgeermessen ist. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem \nWortlaut der Regelungen in § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV noch aus dem Sinn und \nZweck dieser Regelungen. Der Kläger selbst hat seine Auffassung auch nicht näher \nbegründet.\n\n4\n\nAllerdings trifft die Auffassung des Klägers zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei \nVorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1, \n4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 und Abs. 4 FeV, die ebenfalls eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung ist,\n\n5\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar \n2004 - 19 B 281/04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks,\n\n6\n\nzu prüfen hat, ob die Entziehung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den \nGrundrechten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Letzteres ist hier der Fall. Die Entziehung der \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht \ndes Klägers auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar und ist verhältnismäßig. Er bietet aus den \nnachfolgenden Gründen nicht die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der \nBeförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Seine beruflichen und sonstigen privaten \nInteressen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen deshalb \nhinter dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beförderung von Fahrgästen \nzurückstehen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die \ngemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 FeV erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er der \nbesonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zur Auslegung \ndieser Vorschrift wie auch der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV kann \nauf die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die \nes gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a. F. - bei der \nErteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam, \nzurückgegriffen werden. Sowohl § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV als \nauch §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO a. F. betreffen das besondere \nVertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und \nseinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die hieran zu \nstellenden Anforderungen sind mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen in \n§ 48 Abs. Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Nr. 3 FeV nicht geändert worden.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02 \n- unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zu § 48 FeV, \nVkBl. 1998, S. 1086 f.\n\n9\n\nOb der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer \nsolchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der \nBeförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich damit nach einer Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger \naktenkundig gewordener Vorkommnisse.\n\n10\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, \nNJW 1986, 2779, und 1. September 1970 - VII B 60.70 -, \nBuchholz 442.16, Verkehrswesen, § 15 e StVZO, Nr. 1, S. 1 \n(2 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A \n1195/02 -, 16. September 1999 - 19 A 5466/98 -, 19. Januar \n1999 - 19 E 862/98 -, 23. August 1999 - 19 B 1010/99 -, und \n25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 (151 \nf.).\n\n11\n\nDiese Prognoseentscheidung fällt auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung, wie der Kläger, bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige \nZuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat, \nzu seinen Ungunsten aus, wenn die begangenen sonstigen Straftaten und \nZuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten des Inhabers einer \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen gewissen Hang zur Missachtung von \nRechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht \nauszuschließen sind.\n\n12\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 19 \nA 1571/01 -, und 23. August 1999 - 19 A 1010/99 -, m. w. \nN.\n\n13\n\nLetzteres hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger zu Recht angenommen. \nDer Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und nimmt \nhierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen des Klägers im \nZulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er greift im Zulassungsverfahren \nlediglich Teilaspekte auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit \naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Prognoseentscheidung zu \nseinen Gunsten rechtfertigen. Das gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, soweit er in der \nVergangenheit versucht habe, die im angefochtenen Urteil angesprochenen Vorfälle zu \nverharmlosen, spiegle dies keine Charaktereigenschaft wieder, sondern \"den Grad der Angst \nvor der Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese ihm und seiner Familie die wirtschaftliche \nLebensgrundlage\" entziehe. In dieser Allgemeinheit ist der Vortrag nicht geeignet, die \ngegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es bleibt dem Kläger \nunbenommen, seine Behauptung etwa durch eine verkehrspsychologische Untersuchung zu \nbelegen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die \nErteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung \nbetreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes gemäß § \n13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es nicht - wie hier - zugleich um die Erteilung oder \nEntziehung weiterer Fahrerlaubnisklassen geht.\n\n16\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A \n1195/02 -, und 26. April 2001 - 19 A 1571/01 -, m. w. N.\n\n17\n\nEine Erhöhung des Streitwertes ist nicht mit Blick darauf geboten, dass der Kläger die \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken nutzt. Die Nutzung der \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken bildet den Regelfall. Dieser \nGesichtspunkt ist deshalb schon bei der Festsetzung des Streitwertes in Höhe des \nAuffangstreitwertes (mit-) berücksichtigt worden.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/19-a-832-04","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/19-a-832-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287926","retrieved":"2026-07-09 03:06:17.403443+00:00"}}