{"status":"available","doknr":"OLD287925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0305.18B1958.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"18 B 1958/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur ihrer Begründung von der \nAntragstellerin dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Antragstellerin vermochte auch mit ihrem Beschwerdevorbringen, mit dem \nsie nur noch eine psychische Erkrankung ihrer Person geltend macht, für ihr \nBegehren, \n\n4\n\ndem Antragsgegner den Vollzug \naufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig bis zur \nEntscheidung über die am 18. August 2003 \nerhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung vom \n2. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des F. -S. -L. vom \n23. Juli 2003 zu untersagen,\n\n5\n\nungeachtet der Frage, ob dieses Begehren überhaupt zulässig ist, jedenfalls das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre Abschiebung infolge eines \nAnspruchs auf Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltsbefugnis unmöglich ist. \nFür einen derartigen Anspruch nach - den vorliegend allein in Betracht kommenden \nRegelungen des - § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG fehlt es an einem für beide \nRegelungen allein (noch) in Erwägung zu ziehenden Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Antragstellerin vermochte auch weiterhin nicht \nglaubhaft zu machen, dass die von ihr geltend gemachte psychische Erkrankung in \nihrer Heimat nicht hinreichend behandelt werden kann.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass in der an \ndie Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretenen Republik Serbien und \nMontenegro grundsätzlich die Möglichkeit besteht, psychische Erkrankungen - auch \nsolche, wie von der Antragstellerin geltend gemacht - zu behandeln, wobei eine \nentsprechende Behandlung ggf. sogar kostenlos erfolgen kann.\n\n8\n\nVgl. insoweit auch Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien \nund Montenegro (ohne Kosovo) vom 28. Juli \n2003.\n\n9\n\nDiese Feststellung hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer \nBeschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt, sondern sogar eingeräumt, dass die \nBehandlung von psychischen Erkrankungen in Jugoslawien grundsätzlich möglich \nsei. Soweit der Dipl.-Psych. I. D. N. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom \n13. Oktober 2003 davon ausgeht, dass fachpsychologische Behandlungen im \nHeimatland der Antragstellerin nicht in dem Umfang wie in Deutschland zu erhalten \nseien, mag dies zwar zutreffend sein, stellt aber die Existenz von ausreichenden \nBehandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in der Republik Serbien und \nMontenegro nicht in Frage. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist ein \nAusländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapheutischer Hinsicht \nallgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen.\n\n10\n\nVgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 25. \nApril 2002 - 18 B 1028/01 - und vom 28. März 2003 -\n 18 B 35/03 - m.w.N.\n\n11\n\nHiervon abzuweichen, gebietet die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der \nDipl.-Psych. N. aus seinen zuvor genannten Äußerungen den Schluss zieht, dass \nmit einer unverantwortlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der \nAntragstellerin in jedem Fall gerechnet werden müsse, reichen diese Ausführungen \nzur Darlegung einer die Schwelle des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG\n\n12\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober \n2000 \n- 18 B 1520/00 - m.w.N.\n\n13\n\nerreichenden gesundheitlichen Gefährdung der Antragstellerin schon deshalb \nnicht aus, weil diese Annahme im Folgenden nicht begründet wird. Hierzu hätte es \neiner detaillierten und im Einzelnen - etwa durch ärztliche Stellungnahmen und die \nBenennung konkreter Erkenntnisquellen - zu belegenden Darstellung bedurft, welche \nvon der Antragstellerin benötigte fachpsychologische Behandlung in der Republik \nSerbien und Montenegro nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann und \nwelche Folgen dies für ihren Gesundheitszustand nach sich ziehen würde.\n\n14\n\nDie Antragstellerin vermochte auch nicht darzulegen, dass ihr ei7ne Rückkehr in \nihr Heimatland wegen eines dort zu erwartenden Wiederauflebens der von ihr \ngeltend gemachten Traumatisierung \n\n15\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Middeke, \nPosttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und \nAbschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150.\n\n16\n\nund einer damit einhergehenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes \nnicht zumutbar ist. Soweit sie zur Begründung auf einhellige Aussagen der \nTraumaforschung, denen zufolge Täter und Opfer zunächst zu trennen und \nTraumatisierte in eine geschützte Umgebung zu verbringen sind, hingewiesen hat, \nfehlt es bereits ansatzweise an einer konkreten Auseinandersetzung mit ihrer \nSituation. In diesem Zusammenhang ist auch die ärztliche Bescheinigung des Dipl.-\nPsych. N. vom 13. Oktober 2003 unergiebig. Zwar mag die darin getroffene im \nweiteren aber nicht näher erläuterte Feststellung, dass eine Behandlung der \nAntragstellerin in ihrem Heimatland nicht möglich sei, da hierdurch eine Überflutung \nmit Erinnerungsbelastungen entstehe, die das Krankheitsbild verschlimmerten, \ninsofern zutreffend sein, als es um ein Wiedersehen von Personen und Orten geht, \ndie mit den traumatisierenden Ereignissen in enger Beziehung stehen. Nicht \nnachvollziehbar ist aber, ob und ggf. aus welchem Grund diese Ausführungen auch \nbei einer Rückkehr der Antragstellerin in solche Teile der Republik Serbien und \nMontenegro, in denen keine sie betreffende traumatisierenden Ereignisse \nstattgefunden haben, Gültigkeit beanspruchen können. Ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die im \nEinzelfall bestehende individuelle konkrete Gefahr für die von dieser Vorschrift \ngeschützten Rechtsgüter landesweit besteht.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 -\n 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193; Senatsbeschluss \nvom 3. September 1999 - 18 B 1365/99 -.\n\n18\n\nAuch insoweit hätte es einer aussagekräftigen, detaillierten und zu belegenden \nDarlegung seitens der Antragstellerin bedurft. \n\n19\n\nIn diesem Zusammenhang führt auch die ärztliche Stellungnahme des Dr. \nT. vom 16. Oktober 2003 zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet der \nFrage, welche Aussagekraft dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren \naufgrund dessen, dass sie - wie sich ihr entnehmen lässt - nicht auf einer \npersönlichen Exploration der Antragstellerin beruht, sondern nur auf der Grundlage \nder ärztlichen Bescheinigungen des Dipl.-Psych. N. vom 26. Februar 2002, vom \n15. April 2002, vom 26. Juli 2002 und vom 28. Januar 2003 erfolgt ist, überhaupt \nzukommen kann, lässt sich ihr in Bezug auf eine etwaige Verschlimmerung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin infolge einer bei einer Rückkehr in ihre \nHeimat wieder auflebenden Traumatisierung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn \ndie genannte Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu der Frage ihrer \nReisefähigkeit. Insoweit sei lediglich ergänzend angemerkt, dass Dr. T. zu der \n- auch seitens der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen - Einschätzung \ngelangt ist, dass einer bei dem Vollzug einer Abschiebung auftretenden \ngesundheitlichen Gefährdung durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden \nkann. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/18-b-1958-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-05/18-b-1958-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287925","retrieved":"2026-07-09 03:06:17.317354+00:00"}}