{"status":"available","doknr":"OLD287946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0304.4A474.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"4 A 474/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, \" ob dem Kläger, der ja im \nweitesten Sinne zu der Gruppe der 'Ruander' zu zählen ist, noch heute bei einer Rückkehr \nnach RD Congo Gefahr droht \" und \" ob Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG festzustellen sind \", versteht der Senat - über den Einzelfall hinaus - dahin, dass \ngeklärt werden soll, ob Personen, die Ruander sind oder jedenfalls für solche gehalten \nwerden, Gefahren drohen bzw. ob Abschiebungsschutz nach \n§ 53 AuslG zu gewähren ist.\n\n4\n\nDiese Fragen sind nicht klärungsbedürftig, weil nach den im erstinstanzlichen \nKlageverfahren getroffenen Feststellungen nicht feststeht, dass sie sich in einem \nBerufungsverfahren überhaupt stellen werden. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich \nnicht entnehmen, dass der Kläger zu dem genannten Personenkreis zählt. Auch aus dem \nAkteninhalt, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ergibt sich nicht, dass der \nKläger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes für einen Ruander gehalten werden \nkönnte. Der Kläger hat im Gegenteil bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung darauf \nhingewiesen, dass er nicht wie ein Ruander aussieht (Niederschrift vom 13. April 1999, Seite \n11 am Ende). Hintergrund für die Übergriffe sei vielmehr gewesen, so hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert (Sitzungsniederschrift vom 2. \nDezember 2002, Seite 2), dass sein Vater häufig Besuch von einem Freund namens \nC. L. erhalten habe, der Mitglied der ersten von L. L. gebildeten Regierung gewesen \nsei. Deshalb habe man ihn und seine Familie für Ruander gehalten oder zumindest der \nZusammenarbeit mit Ruandern verdächtigt. Ob der Nachname des Klägers Rückschlüsse \ndarauf zulässt, dass seine Familie bzw. ein Familienmitglied aus dem Osten des Landes \nstammt und der Kläger deshalb mit Ruandern in Verbindung gebracht werden könnte - so \ndie Behauptung im Schriftsatz vom 25. November 2002 -, lässt sich ohne vorherige Einholung \nvon Auskünften und Gutachten nicht beurteilen. Erst nach Durchführung einer \nBeweisaufnahme, für die im Zulassungsverfahren allerdings kein Raum ist, würde feststehen, \nob sich die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage überhaupt stellen würde.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-04/4-a-474-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-04/4-a-474-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287946","retrieved":"2026-07-09 03:06:18.822501+00:00"}}