{"status":"available","doknr":"OLD287948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0304.1B445.04PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"1 B 445/04.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung soll den Beteiligten per Fax vorab bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Entscheidung über sie ergeht ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der \nbesonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.\n\n4\n\nVgl. zu dieser Kompetenz in Fällen wie hier: \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 B \n1430/03.PVB -, m.w.N.\n\n5\n\nDas mit der Beschwerde weiter geführte Begehren erster Instanz, \n\n6\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen \nVerfügung zu verpflichten, die beamteten \nMilitärgeistlichen - vorerst - aktiv wie passiv zur \nanstehenden Wahl des Bezirkspersonalrats \nzuzulassen, insbesondere entsprechend(e) \nWählerverzeichnisse unter Einbezug dieses \nPersonenkreises zur Verfügung zu stellen,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. Zutreffend hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass dem Antragsteller - dem Bezirkspersonalrat \nbeim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - bereits die nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 \nBPersVG erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Frage, ob für Beschäftigte das aktive \nund/oder passive Wahlrecht hinsichtlich der bevorstehenden Personalratswahlen besteht, \nbetrifft nicht die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretung \nim Sinne der genannten Vorschrift. Eine entsprechende Befugnis zur Klärung der im Antrag \nzum Ausdruck gebrachten Fragen lässt sich namentlich nicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nherleiten. Nach dieser Vorschrift hat die Personalvertretung zwar darüber zu wachen, dass \nu. a. die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze \"durchgeführt\" werden. Bei den \nVorschriften über die Beschäftigteneigenschaft - von ihr hängt die Wahlberechtigung dem \nGrunde nach ab, §§ 13 und 14 BPersVG - handelt es sich schon nicht um solche, die i.S.d. § \n68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zugunsten der Beschäftigten gelten. Diese Einschätzung betrifft \njedenfalls ohne weiteres den hier einschlägigen § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG, wonach als \nBeschäftigte im Sinne dieses Gesetzes nicht gelten Personen, deren Beschäftigung \nüberwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. \n\n8\n\nEntscheidend für die fehlende Antragsbefugnis und unabhängig davon ist indes, dass § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG in Fällen wie dem vorliegenden lediglich eine Auffangkompetenz \nenthält. Diese Norm erlangt nämlich keine Bedeutung, wenn ein bestimmter \nLebenssachverhalt wie hier die anstehenden Personalratswahlen kompetenzrechtlich durch \nspezielle, besondere - nicht die Personalvertretung betreffende - Kompetenzen enthaltende \nBestimmungen abgedeckt wird. \n\n9\n\nVgl. zum Erfordernis einer der \nPersonalvertretung zugewiesenen Aufgabe als \nVoraussetzung für das Bestehen der \nÜberwachungsbefugnis nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG zutreffend Baden, Rechte und Aufgaben \nvon Personalräten, PersR 2003, 379 ff. (388).\n\n10\n\nDies ist hier mit Blick auf die Wahlordnung (WO) der Fall: Gemäß § 32 i.V.m. § 34 und \ni.V.m. § 2 WO ist es ausschließlich Aufgabe des Wahlvorstandes, die Zahl der \nWahlberechtigten festzustellen und ein Wählerverzeichnis aufzustellen. Es ist deswegen nicht \nerkennbar, dass die Personalvertretung daneben kompetent sein könnte, dem Wahlvorstand \nEntscheidungsgrundlagen zur Bewältigung seiner Aufgabenstellungen zu verschaffen, indem \nz. B. wie hier ein gegen die Dienststellenleitung gerichtetes vorläufiges und vorbeugendes \nVerpflichtungsbegehren zur Wahlberechtigung bestimmter Beschäftigter im Rahmen eines \nVerfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird. Das Fehlen \nentsprechender Kompetenzen für die Personalvertretung in diesem Bereich wird durch die \nRegelung in § 25 BPersVG verdeutlicht, welche Vorschrift der Personalvertretung insgesamt \noder Teilen von ihr die Möglichkeit nicht einräumt, nachträglich Wahlen anzufechten. Dass \ndie Personalvertretung kompetent sein sollte, im Wege vorbeugenden vorläufigen \nRechtsschutzes für die Ordnungsmäßigkeit der erst noch durchzuführenden Wahl zu sorgen, \nist danach nicht ersichtlich. Dementsprechend wird nicht der Personalvertretung, sondern \njedem einzelnen Beschäftigten durch die Wahlordnung das Recht zugestanden, Einspruch \ngegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen (§§ 32, 3 Abs. 1 WO). Nach allem \nfolgerichtig wird zudem für den hier vorliegenden Anwendungsfall des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 2 BPersVG u. a. dem Wahlvorstand die Antragsbefugnis zur gerichtlichen Feststellung \nder Ordnungsmäßigkeit der Vorbereitung der Wahl zugestanden, so lange sie noch nicht \ndurchgeführt worden ist, nicht aber der Personalvertretung. \n\n11\n\nVgl. Schmitt in \nLorenzen/Etzel/Gerhold/Schlattmann/ Rehak/Faber, \nBundespersonalvertretungsgesetz, Komm., § 83 Rn. \n42.\n\n12\n\nDer Fachsenat teilt ferner im Ergebnis die Auffassung der Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln, dass unabhängig davon hier \nein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil nicht überwiegend wahrscheinlich \nist, dass die in Rede stehenden Militärgeistlichen von der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 \nBPersVG nicht erfasst sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung dürften für die \nTätigkeiten Geistlicher im allgemeinen, mithin auch für Militärgeistliche anzunehmen \nsein.\n\n13\n\nVgl. Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/ \nSchneider/Vohl, BPersVG, Komm. Für die Praxis, \n§ 112 Rn. 9; Faber in Lorenzen, a.a.O., § 4 Rn. 100 \nsowie Gerhold in Lorenzen, a.a.O., § 112 Rn. \n12.\n\n14\n\nDass die Militärgeistlichen staatliche Beamte sind, dürfte überwiegend wahrscheinlich \nnicht in Frage stellen, dass deren Tätigkeit der Vorschrift in § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG \nentsprechend einzuordnen ist. Der Umstand, dass die von § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG erfassten \nPersonen etwa wegen der Art ihrer Anstellung in der Dienststelle an sich zu den Beschäftigten \ni.S.d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BPersVG zählen, wird von § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG mit der \nNormierung der Fiktion (\"als Beschäftigte gelten nicht\") vorausgesetzt. Die Art der \nAnstellung kann deswegen auch keinen Ausschlag geben zur Beantwortung der Frage, ob die \nBeweggründe (im Sinne des Gesetzes) zur Tätigkeit überwiegend religiöser Art sind. In \ndiesem Zusammenhang unerheblich ist es auch, ob die Militärgeistlichen überhaupt \nBeschäftigte i.S.d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BPersVG ohne die Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 \nBPersVG wären: Liegt schon eine Beschäftigung i.S.d. § 4 Abs. 1 BPersVG nicht vor, ist für \ndas Greifen der Fiktion nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG natürlich kein Raum. \n\n15\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 \nArbGG nicht anfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-04/1-b-445-04-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-04/1-b-445-04-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287948","retrieved":"2026-07-09 03:06:18.983036+00:00"}}