{"status":"available","doknr":"OLD287978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.8A1491.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"8 A 1491/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2003 geändert. \nDer Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte \nwird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Verfahrenskosten beider Instanzen trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1962 in O. geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen \nGlaubens. \n\n3\n\nSie reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 1998 mit \nHilfe einer Schlepperorganisation auf dem Luftweg mit einem \nFlugzeug der Turkish Airlines von J. über E. in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 29. Januar 1998, in dem u.a. auf \nihren Aufenthalt in F. bei einer Tante, die Mutter B. I. L. ist, \nhingewiesen wird, beantragte sie ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, die \ntürkischen Sicherheitskräfte suchten nach dem zwischenzeitlich \ngeschiedenen Ehemann der Klägerin, I. L. . Dieser gelte \nals führender Funktionär der PKK. Bereits einen Monat nach der \nim Jahre 1982 erfolgten religiösen Trauung sei er wegen \nMitgliedschaft in der PKK festgenommen worden. Er sei 15 Jahre \nlang inhaftiert gewesen. In dieser Zeit hätten die Sicherheitskräfte \nihre Repressionsmaßnahmen gegen die Familie fortgesetzt. \nNachdem sie zwischenzeitlich in U. (E. ) gelebt habe, sei die \nKlägerin im Jahre 1995 nach J. umgezogen. 1996 habe sie \nsich in Abstimmung mit ihrem Ehemann scheiden lassen, um den \nRepressionen zu entgehen. Im Anschluss an seine am 20. Februar \n1997 erfolgte Haftentlassung sei ihr Ehemann zu ihr \nzurückgekehrt. Er habe seine Arbeit für die PKK fortgesetzt. Weil \nsie nicht in Ruhe gelassen worden seien, sei ihr Ehemann im Juni \n1997 wieder untergetaucht. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte \nihre Unterdrückungsmaßnahmen verstärkt. Zwischenzeitlich hätten \nsie die Schwangerschaft der Klägerin bemerkt und ihr den \nfehlenden Kontakt zu ihrem Mann nicht geglaubt. Bei weiteren \nHausdurchsuchungen habe man ihr die Tötung, auch ihres (am \n16. März 1998 im Bundesgebiet geborenen) Kindes, für den Fall \nangedroht, dass sie den Aufenthalt ihres Mannes weiterhin nicht \nmitteile. Daher sei sie ausgereist.\n\n4\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 1998 gab \ndie Klägerin an, sie habe in der Türkei fünf Jahre lang die \nGrundschule besucht. Die Scheidung im Jahre 1996 sei nach \naußen hin erfolgt, um Unterdrückungsmaßnahmen zu entkommen. \nMan habe ihren Mann seinerzeit wegen seiner Tätigkeit für die \nPKK verurteilt. Sie habe ihn des Öfteren im Gefängnis besucht. \nNach seiner Entlassung habe sie ihren Kontakt zu ihm geheim \nhalten müssen. Ständig sei nach ihm gesucht worden. Sie sei \ndabei belästigt und nach ihm befragt worden. Schließlich sei ihr \nMann mit ihr unbekanntem Ziel untergetaucht. Als sie ihre \nSchwangerschaft nicht mehr habe leugnen können, habe die \nPolizei ihr vorgeworfen, sie die ganze Zeit angelogen zu haben. \nDaraufhin habe man sie bedroht. Außerdem habe man sie \nmehrfach für einige Stunden mitgenommen und dabei grob \ngeschlagen. Sie habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen. \nEin Schlepper habe die Reise organisiert. Er habe einen \nReisepass zur Verfügung gestellt. Diesen habe sie nach ihrer \nEinreise dem Schlepper ausgehändigt. Den Namen dürfe sie nicht \nsagen. Der Pass habe nämlich einer in Deutschland befindlichen \nGastarbeiterfamilie gehört. Der Flug am 22. Januar 1998 sei um \n9.00 Uhr in J. gestartet. Etwa zwei bis drei Stunden später \nseien sie in E. gelandet. Es sei ihr an diesem Tag nicht gut \ngegangen. Sie habe Höhenangst gehabt. Nach dem Ausstieg \nseien sie durch einen langen Tunnel gegangen. Es habe lediglich \neine Passkontrolle gegeben. Diese habe der Schlepper erledigt. \nEinzelheiten könne sie nicht schildern. Im Anschluss an die \nPasskontrolle seien sie lediglich noch am Gepäckraum \nvorbeigegangen. Sie habe nicht auf die Räumlichkeiten geachtet. \nIhre zuvor benachrichtigte Tante habe sie zusammen mit ihrem \nBekannten beim Flughafen abgeholt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin ab. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner \nforderte es die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet \nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für \nden Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die \nAbschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das \nBundesamt aus, die Klägerin habe eine Furcht vor politischer \nVerfolgung nicht glaubhaft machen können. Ihre Angaben seien im \nWesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 9. März 1998 Klage erhoben. Unter \nVertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat \nsie geltend gemacht, es bestehe die Gefahr von Sippenhaft, weil \nihr geschiedener Ehemann noch immer von türkischen \nSicherheitskräften als leitender Funktionär der PKK gesucht werde. \nAus zu den Akten gereichten Kopien von Fotos ergebe sich, dass \nsie ihren Ehemann seinerzeit im Gefängnis besucht habe. Er habe \nwegen massiver Folter vor dem Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte gegen die Türkei geklagt. Die Zeitung Özgür \nPolitika habe am 31. Oktober 1997 mit einem Foto ihres Mannes \nvon der Folter politischer Gefangener berichtet. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin u.a. \ndarauf hingewiesen, die Sicherheitskräfte hätten sie Ende Juni \n1997 einmal mitgenommen. Sie habe angegeben, dass ihr \nEhemann verschwunden sei. Daraufhin habe sie zunächst Ruhe \ngehabt. Im Dezember 1997 seien die Sicherheitskräfte erneut \nvorstellig geworden. Man habe sie mitgenommen, verhört und als \nLügnerin bezeichnet. Sie sei eine Nacht lang festgehalten und \ngeschlagen worden. Hierbei sei sie in Ohnmacht gefallen. Man \nhabe sie in ein Krankenhaus eingeliefert, von dort sei sie entlassen \nworden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamts \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Februar 1998 \nzu verpflichten, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG,\n\n9\n\nhilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 6. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt: Die Schilderung bezüglich der behaupteten Festnahme \nim Dezember 1997 begegne durchgreifenden Zweifeln. Derartiges \nhabe die Klägerin weder bei ihrer Anhörung noch im ausführlichen \nschriftlichen Asylantrag vom 29. Januar 1998 angegeben. Unter \ndem Gesichtspunkt einer an ihren (geschiedenen) Ehemann \nanknüpfenden Sippenhaft habe sie bei Rückkehr in die Türkei nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrechtserhebliche Verfolgung zu befürchten. Denn es liege ein \ndie Annahme von Sippenhaft ausschließender Sonderfall vor. Der \ngeschiedene Ehemann lebe bereits seit Juni 1997 von der Klägerin \ngetrennt, und ein auf Sippenhaft beruhender Zugriff auf die \nKlägerin liege fern, weil zwei Schwager und die Schwiegermutter \nder Klägerin fortdauernd in der Türkei lebten. Auf diese nahen \nVerwandten hätten die türkischen Sicherheitskräfte offenbar keinen \nBlick geworfen. Der auf Befragen ihres Prozessbevollmächtigten \ngeäußerte Vortrag, der Schwager in J. werde massiv unter \nDruck gesetzt, sei gesteigert. \n\n14\n\nAuf den am 14. März 2003 gestellten Antrag der Klägerin hat \nder Senat die Berufung durch Beschluss vom 28. April 2003 \nzugelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf \nihre Ausführungen u.a. im Zulassungsverfahren insbesondere \ndamit, dass ihr weiterhin politische Verfolgung unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft drohe. Aus der zur Gerichtsakte \nüberreichten Videoaufzeichnung einer Sendung des pro-\nkurdischen Fernsehsenders MEDYA-TV, ausgestrahlt am \n3. Dezember 2003 ab 20:30 Uhr, ergebe sich, dass ihr Ehemann \nüber die Ergebnisse des zwischen dem 27. Oktober und \n6. November 2003 stattgefundenen Gründungskongresses des \n\"Volkskongresses\" (KONGRA-GEL) zusammen mit B. I. \nL. berichtet habe. Im Zusammenhang mit dem Kongress habe \nsich KADEK aufgelöst. Der Ehemann der Klägerin sei namentlich \ngenannt worden. In der Sendung sei deutlich geworden, dass er \nzum Kader von \"KONGRA-GEL\" gehöre. Sie selbst betätige sich \nexilpolitisch. So sei sie in den Vorstand des Deutsch-Kurdischen \nSolidaritätsvereins e.V. in F. , der dem Dachverband YEK-KOM \nangehöre, gewählt worden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu \nändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n27. Februar 1998 zu verpflichten, \ndie Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, \ndass hinsichtlich ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und \nsich im Berufungsverfahren nicht geäußert.\n\n20\n\nDer Senat hat zur politischen Ausrichtung des \"Deutsch-\nKurdischen Solidaritätsvereins e.V. in F. \" die unter dem \n18. Februar 2004 gegebene Auskunft des Polizeipräsidiums F. \neingeholt. \n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 ist die \nKlägerin erneut zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. \nAuf die Niederschrift vom selben Tage wird Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens \nVG Gelsenkirchen 17a K 3728/98.A des Kindes N. I. \nE. sowie auf die von der Beklagten überreichte Asylakte der \nKlägerin (Az.: 2314847-163) verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit \nder Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 \nAbs. 2 VwGO).\n\n25\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar \n1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin \nhat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a \nGG, dazu 1.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in ihrer Person (dazu 2.). Der streitgegenständliche \nBescheid des Bundesamtes ist aufzuheben (dazu 3.).\n\n26\n\n1. Die Klägerin kann beanspruchen, nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nals Asylberechtigte anerkannt zu werden. Sie ist politisch verfolgt \nim Sinne dieser Vorschrift. Sie ist unter dem Druck politischer \nVerfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu a), ohne dass ihr ein \nAusweichen innerhalb des Landes zumutbar gewesen wäre (dazu \nb). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht \nangenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei \nvor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu \nc); die so genannte Drittstaatenregelung steht einer \nAsylanerkennung der Klägerin nicht entgegen (dazu d).\n\n27\n\na) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n29\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, \ndass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen \nwerden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n31\n\nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Ausreise der Klägerin ist \nnach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt \nunter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtung das \näußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck erlittener \nVerfolgung stattfindenden Flucht ergeben.\n\n32\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, \nBVerwGE 87, 52.\n\n33\n\nAuf Grund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung \ndes Senats zumindest folgender Sachverhalt fest: Die Klägerin \nlebte ab Februar 1997 zusammen mit ihrem im Jahre 1996 zum \nSchein geschiedenen Ehemann (im Folgenden: Ehemann) in \nJ. in einer Wohnung, nachdem dieser aus etwa \nfünfzehnjähriger Haft entlassen worden war. Ungefähr im Juni \n1997 tauchte der Ehemann der Klägerin unter. Nach \nzwischenzeitlichen, mehrfachen Hausdurchsuchungen durch die \nPolizei kam es im Dezember des Jahres an einem Spätnachmittag \nzu einer erneuten Hausdurchsuchung. Polizeikräfte nahmen die \nKlägerin, die zu diesem Zeitpunkt etwa im sechsten bzw. siebten \nMonat schwanger war, zur Sicherheitsdirektion in Maltepe mit. Dort \nverhörte man die Klägerin u.a. zum Verbleib ihres Ehemanns. Im \nVerlauf des Verhörs wurde sie massiv geschlagen und getreten. \nSchließlich wurde die Klägerin ohnmächtig. Man lieferte sie in ein \nKrankenhaus ein. Von dort wurde sie entlassen. Anschließend \norganisierte sie mit Hilfe von Freunden ihre Ausreise, die am \n22. Januar 1998 in Begleitung eines Schleppers erfolgte. Die von \nder Klägerin gegebene Schilderung dieses Sachverhalts ist nach \nÜberzeugung des Senats glaubhaft. Die Zweifel, die sich mit Blick \nauf die streckenweise Ungenauigkeit des Vortrags ergeben, sind \nnach Würdigung aller Umstände, insbesondere der im Kern gleich \nbleibenden Aussage der Klägerin und ihres Aussageverhaltens in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nicht von Gewicht. \nDie Klägerin hat eine im Wesentlichen in sich stimmige und \nweitestgehend widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse \nsowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat gegeben. Sie hat vor dem Senat ohne \nZögern ihr Verfolgungsschicksal geschildert. Ihre teilweise durch \nihre Körpersprache unterstrichenen Angaben zu den \nGeschehensabläufen während des Vorfalls im Dezember 1997 \nwaren anschaulich und kennzeichnen ein wirklich erlebtes \nGeschehen. Die Ereignisse von ihrer Festnahme bis zu ihrer \nFreilassung hat die Klägerin mit einer Vielzahl von Einzelheiten \nzum Ablauf des Geschehens und zu den erlittenen \nMisshandlungen wiedergegeben. Kleinere Widersprüche in der \nSchilderung der Klägerin und Erinnerungslücken betreffen \nNebenumstände. Sie sind vor dem Hintergrund des dem Senat \nvermittelten, vergleichsweise einfachen Bildungsstands der \nKlägerin und mit Blick auf die seitdem verstrichene Zeit nicht von \nBedeutung. \n\n34\n\nDie von der Klägerin berichtete Verhaftung und Misshandlung \nstellt politische Verfolgung in Form von Sippenhaft dar. Es handelt \nsich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an die \npersönliche Verbindung zu ihrem Ehemann, einem Mitglied des \nKaders von KONGRA-GEL (zuvor: KADEK/PKK),\n\n35\n\nvgl. zur Auflösung des KADEK \nsowie zur Benennung: Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, Einzelentscheider-\nBrief November 2003, S. 2; \nPolizeipräsidium F. , Auskunft \nvom 18. Februar 2004 an das \nOVG NRW,\n\n36\n\nund mithin an dessen politische Überzeugung anknüpfen. Dieses \nVerfolgungsgeschehen war unmittelbarer Anlass für die Klägerin, \nihr Heimatland zu verlassen.\n\n37\n\naa) Der Ehemann der Klägerin war zur Überzeugung des \nSenats schon im Jahre 1997 Sippenhaftvermittler. Auf Grund einer \nGesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ergibt sich, \ndass bereits seinerzeit landesweit nach ihm gefahndet wurde. \nDenn er gehörte schon 1997 zur Militärorganisation der PKK bzw. \nihrer politischen Kader. Dies hat die Klägerin durchgehend im \nVerwaltungs- und im Klageverfahren vorgetragen. Ihr Vortrag, dem \nnicht zu glauben der Senat keinen Anlass hat, wird durch \nverschiedene Gesichtspunkte gestützt. So hat die Klägerin neben \nFotos, die ihren Ehemann in einschlägiger Kampfkleidung und mit \nWaffe zeigen, solche zu den Gerichtsakten gereicht, die ihn im \nJahre 1998 zusammen mit dem damaligen PKK-Führer abbilden. \nBereits vor 1997 ist ihr Ehemann in hervorgehobener Weise für die \nPKK tätig gewesen. Er ist in der Türkei wegen des Vorwurfs, an \nder Ermordung eines - aus Sicht der PKK - \"Verräters\" beteiligt \ngewesen zu sein, verurteilt worden und war von 1982 bis Anfang \n1997 inhaftiert. Das von der Klägerin in Ablichtung eingereichte \nScheidungsurteil verweist auf den Aufenthalt ihres Mannes im \nSpezialgefängnis von C. . Die bereits zusammen mit dem \nschriftlichen Asylantrag vorgelegte Fotokopie der Entscheidung \nder Europäischen Menschenrechtskommission über die \nBeschwerde des Ehemanns der Klägerin (Requete No. 18464/91, \neingeleitet am 9. November 1990) enthält in der \nSachverhaltsschilderung (\"faits\") Hinweise nicht nur auf seine \nGefängnisaufenthalte, sondern auch darauf, dass der türkische \nStaat ihn verdächtigt, PKK-Extremist zu sein und an der \nErmordung eines Denunzianten teilgenommen zu haben. \n\n38\n\nBei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist darüber hinaus in \nden Blick zu nehmen, dass die Klägerin mit B. I. L. \n(entfernt) verwandt ist. Bereits in ihrem schriftlichen Asylantrag \nhatte sie auf die Verwandtschaft zur Mutter L. , von der sie am \nFlughafen abgeholt worden war, hingewiesen. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat sie die Verwandtschaft ebenfalls \nbeschrieben und angegeben, L. mit fünfzehn Jahren kennen \ngelernt zu haben. B. I. L. gehört zu dem Personenkreis, mit \ndem Abdullah Öcalan bereits 1974 eine \"Vereinigung für höhere \nStudien\" in Ankara gegründet hat.\n\n39\n\nVgl. Erich Feigl, Die Kurden - \nPolitik, Drogen \nund Terrorismus zwischen ERNK \nund PKK, \nhttp://www.mfa.gov.tr/grupe/eg/eg0\n3/18.htm.\n\n40\n\nSowohl für das Jahr 1996 als auch für das Jahr 2000 lässt sich \neinschlägigen Veröffentlichungen seine Zugehörigkeit zum Kader \nder damaligen PKK/KADEK entnehmen.\n\n41\n\nVgl. http://www.kurdistan-\nrundbrief.de/1996a/ kr960303.htm; \nhttp://www. kurdistan-rundbrief.de/ \n2000a/kr001606.htm.\n\n42\n\nVor diesem Hintergrund gewinnt das von der Klägerin eingereichte \nVideo über ein von MEDYA-TV am 3. Dezember 2003 ab 20:30 \nUhr ausgestrahltes, etwa eine Stunde und zwanzig Minuten \ndauerndes Interview vornehmlich mit ihrem Ehemann und B. I. \nL. besondere, vorstehende Bewertung untermauernde \nBedeutung: Unabhängig davon, dass beide Personen - deren \nNamen mehrfach eingeblendet werden - in Kampfkleidung \nauftreten und der Ehemann der Klägerin als erster das Wort erhält, \nbestätigt es letztlich, dass dieser (nach wie vor) zum Kader der \nfrüheren PKK/KADEK gehört. Die aktuelle Kader-Zugehörigkeit \ndokumentiert sich nicht zuletzt durch die Teilnahme des Ehemanns \nam Gründungskongress von KONGRA-GEL.\n\n43\n\nbb) Die Klägerin war bereits im Jahre 1997 Sippenhaftgefährdete. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Kreis der von \nSippenhaft betroffenen Personen grundsätzlich auf nahe \nAngehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten, \nEltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch \nVerfolgten. Diese Begrenzung der Sippenhaft auf die so genannte \nKleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine \netwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer landesweit \ngesuchten Person anhand der Eintragungen im Personalausweis \nsofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter \ndes Ausweisinhabers hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis \nEntsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau \nmit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr \nEhemann gemeldet ist. Grundlage für einen Zugriff auf den \nEhegatten einer gesuchten Person ist die zwischen Eheleuten \ntypischerweise bestehende besondere persönliche Beziehung, die \nsich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners \nzunutze macht. Deshalb sind in den durch Sippenhaft gefährdeten \nPersonenkreis grundsätzlich auch Partner einer \nLebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse \nZeremonie gegründet ist (\"Imam-Ehe\"). Eine entsprechende \nVerfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, \nwenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen \nRegistrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen \nbekannt ist.\n\n44\n\nVgl. Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, S. 84 \nm.w.N.\n\n45\n\nDie - den türkischen Sicherheitskräften bekannt gewordene - \nScheidung der Klägerin im Jahre 1996 steht ihrer Einstufung als \nSippenhaftgefährdete in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht \nentgegen. Denn sie hatte gleichwohl - für die türkischen \nSicherheitskräfte erkennbar - weiterhin eine enge - eheähnliche - \nBeziehung zu ihrem Ehemann. Dies ergibt sich sowohl aus der in \nJ. gemeinschaftlich bewohnten Unterkunft als auch mit Blick \nauf die Elterneigenschaft des im Bundesgebiet im März 1998 \ngeborenen gemeinschaftlichen Sohnes N. I. (der im Übrigen \nals zweiten den gleichen Vornamen wie sein Vater trägt). Auch in \neinem Fall der vorliegenden Art, in dem die Eheleute sich zum \nSchein haben scheiden lassen, die etwa zwei Jahre später \nerfolgende Geburt eines gemeinsamen Kindes indessen das \nFortbestehen der persönlichen Beziehung nach außen hin \n(insbesondere für den möglichen Verfolger) dokumentiert, kommt \nder geschiedene Ehegatte einer gesuchten Person als \nSippenhaftgefährdeter in Betracht. Denn dann besteht für den \nVerfolgerstaat trotz gegebenenfalls unterschiedlicher \nNamensführung der Betreffenden - wie hier - die Grundlage, die \nsich der Verfolger zur Ergreifung des Gesuchten zu Nutze macht, \nfort.\n\n46\n\nb) Dass die Klägerin die Türkei als politisch Verfolgte verlassen \nhat, kann nicht mit dem Argument verneint werden, sie habe \naußerhalb der von ihr seit 1995 bewohnten Region mit \nhinreichender Sicherheit Schutz vor Verfolgung finden können. \nDenn sie ist in J. , einer der Großstädte der westlichen Türkei, \ndie als inländische Fluchtalternative für Personen aus Ostanatolien \nin Betracht zu ziehen sind,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, \nRdnrn. 244-246.\n\n48\n\npolitisch verfolgt worden. Nachdem sie freigelassen worden war, \nbefand sie sich landesweit in einer ausweglosen Lage. \n\n49\n\nc) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass die \nKlägerin bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n50\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung \nder Frage, ob ein Schutz Suchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer \nRückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n52\n\nHier ist der so genannte \"herabgestufte\" Prognosemaßstab der \nhinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil die \nKlägerin - wie dargelegt - in der Türkei politisch verfolgt worden ist \nund bei ihrer Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung \nbedroht war. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Klägerin \nasylberechtigt. Denn es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer \nRückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung \nhinreichend sicher wäre. Nach den dem Senat zur Verfügung \nstehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten \nErkenntnissen bestehen die für sie fluchtbegründenden Umstände \nnach wie vor, weil sich die türkische Politik gegenüber \nvermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen \ngegenüber dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Türkei verlassen \nhat, nicht wesentlich geändert hat. \n\n53\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteile \nvom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A - und vom 25. Januar \n2000 - 8 A 2221/96.A -.\n\n54\n\nIm Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein Zugriff auf die Klägerin mit dem Ziel, sich \nihrem geschiedenen Ehemann zu nähern, liege wegen der langen \nTrennung und im Hinblick darauf, dass andere Verwandte ihres \nEhemannes (zwei Schwager und die Schwiegermutter) von \nsippenhaftartigen Zugriffen verschont in der Türkei lebten, fern. \nAus dem etwaigen Unterbleiben derartiger Übergriffe auf die in der \nHeimat befindlichen Verwandten des Ehemanns der Klägerin \nlassen sich für diese keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. \nInsbesondere wird die Anknüpfung an die ungefähr im Juni 1997 \nerfolgte Trennung der Senatsrechtsprechung nicht gerecht. Es \nbesteht kein Anhalt für die Annahme, dass der Wegfall des \nVerfolgungsinteresses des türkischen Staates bereits nach einer \nvergleichsweise kurzen Zeitspanne als Regelfall anzunehmen sein \nkönnte. Vielmehr mag unter Umständen eine nicht unerhebliche \nZeitspanne von neun bis zehn Jahren zwischen der Ausreise des \nAsylbewerbers aus der Türkei und dem heutigen Zeitpunkt im \nZusammenwirken mit anderen Kriterien geeignet sein, eine \nSippenhaftgefahr im Einzelfall auszuschließen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, \nRdnr. 386; Beschluss vom \n30. November 1999 - 8 A \n2071/99.A -.\n\n56\n\nDerartiges ist hier bereits mangels Ablaufs vorerwähnter \nZeitspanne nicht anzunehmen. Auf sich beruhen kann daher, ob \nüberhaupt andere Gesichtspunkte vorliegen, die die nach wie vor \nbestehende Sippenhaftgefahr (im Sinne einer hinreichenden \nSicherheit vor erneuter Verfolgung) ausschließen könnten.\n\n57\n\nd) Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung \nder Klägerin als Asylberechtigte nicht entgegen. Denn sie ist auf \ndem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies \nergibt sich aus ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerfolgten, auch mit Blick auf ihre Höhenangst und ihre besondere \nBefindlichkeit wegen der Schwangerschaft glaubhaften \nSchilderung zum Flug, die mit ihren bisherigen Angaben \nübereinstimmt. \n\n58\n\n2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in \nihrer Person. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen \nzu Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).\n\n59\n\n3. Die nach dem zuvor Dargelegten gebotene Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 1998 betrifft auch \ndie in Nr. 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen war.\n\n60\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/8-a-1491-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/8-a-1491-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287978","retrieved":"2026-07-09 03:06:21.466557+00:00"}}