{"status":"available","doknr":"OLD287975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.7B284.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"7 B 284/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer mit der Beschwerde verfolgte Hauptantrag,\n\n4\n\n\"der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger \nAnordnung zu untersagen, das Objekt Q. straße \n24 in L. -X. als Wohnheim für Asylanten bzw. \nFlüchtlinge zu nutzen\", \n\n5\n\nist unzulässig. \n\n6\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, \nsteht dem Begehren des Antragstellers, der Stadt L. die Nutzung des Gebäudes \nQ. straße 24 in L. als Flüchtlingswohnheim für maximal 30 Personen zu untersagen, \ndie ihr erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 2003 entgegen, die der Antragsteller nur \nhilfsweise zum Gegenstand seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nmacht. Gegen die entsprechenden Ausführungen wendet sich der Antragsteller mit der \nBeschwerde, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, insoweit auch gar nicht, als die genehmigte Nutzung in Rede steht. \nVielmehr führt er an, es gehe ihm - auch - darum, der Stadt L. die Nutzung des Wohnheims \nfür mehr als 30 Flüchtlinge zu untersagen. Der so begründete Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist jedoch ebenfalls unzulässig. \n\n7\n\nEs ergibt sich nicht der mindeste Anhalt aus dem Vorbringen des Antragstellers, das \nFlüchtlingswohnheim solle ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung mit mehr \nals 30 Flüchtlingen belegt werden; für dahingehende Befürchtungen ist auch nichts \nersichtlich. Der Sache nach geht es dem Antragsteller damit um vorbeugenden vorläufigen \nRechtsschutz. Für einen auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Antrag fehlt dem Antragsteller jedoch das entsprechend qualifizierte \nRechtsschutzinteresse, denn er kann auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber \nauf Grundlage von Verwaltungsakten drohenden Rechtsverletzungen grundsätzlich als \nangemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz (hier \nnach § 80 Abs. 5 VwGO) verwiesen werden.\n\n8\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die Gewährung \nvorbeugenden Rechtsschutzes: BVerwG, Urteil vom \n7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (211); \nBeschluss vom 20. September 1989 - 9 B 156.89 -\n.\n\n9\n\nWeshalb der Antragsteller gegen eine die Zahl das Flüchtlingswohnheim nutzenden Personen \netwaig erweiternde Nutzungsänderungsgenehmigung nicht auf ein Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO verwiesen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller droht \ninsbesondere nicht deshalb eine nur durch den Erlass einer auf die Gewährung vorbeugenden \nRechtsschutzes gerichteten einstweiligen Anordnung abzuwehrende Verletzung seiner \nRechte, weil der Antragsgegner ihm gegenüber keine strafbewehrte Erklärung abgegeben hat, \nauch künftig nicht mehr als 30 Flüchtlinge in dem Flüchtlingswohnheim unterbringen zu \nwollen. Auf eine solche Erklärung hat der Antragsteller keinen Anspruch. Ferner kann keine \nRede davon sein, der Antragsteller würde durch eine etwaige Nutzungserweiterung \n\"überrollt\". Selbst wenn ihm eine weitere Nutzungsänderungsgenehmigung nicht bekannt \ngegeben werden sollte, hätte er nach Kenntnisnahme von einer entsprechenden \nNutzungserweiterung Gelegenheit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dass dem \nAntragsteller zustehende Rechte dann nicht mehr hinreichend geschützt werden könnten, ist \nnicht ansatzweise erkennbar. Auch ist vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nicht deshalb \ngeboten, weil eine \"Nutzungsänderungsgenehmigung mangels Beteiligung des Antragstellers \nnicht vollzogen werden könnte\". Wann die (den \"Vollzug\" einer Baugenehmigung ohnehin \nnicht hindernde) Beteiligung von Eigentümern angrenzender Grundstücke im \nBaugenehmigungsverfahren geboten ist, regelt § 74 BauO NRW. Danach sollen Angrenzer \nvor Zulassung von Abweichungen benachrichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass \nöffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Welche Abweichungen \n(vgl. § 73 BauO NRW) hier zum Nachteil des Antragstellers in Rede stehen sollten, geht aus \nder Beschwerde nicht hervor. \n\n10\n\nDie Beschwerde ist mit dem hilfsweise gestellten Antrag, \n\n11\n\n\"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Genehmigung der \nAntragsgegnerin vom 29. Dezember 2003 zur \nNutzung des Objekts Q. straße 24 in L. -\nX. als Wohnheim für Asylanten bzw. \nFlüchtlinge anzuordnen\",\n\n12\n\nzwar zulässig, aber unbegründet.\n\n13\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, \nkommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für \ndie Beurteilung der nachbarlichen Auswirkungen einer Nutzungsänderungsgenehmigung \ndarauf an, ob von der baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen \ntypischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher \nRelevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher \nBetrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls möglicherweise von Relevanz \nfür das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992\n- 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297; Urteil vom \n5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -; Beschluss vom \n15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -.\n\n15\n\nIn diesem Sinne zu befürchtende baurechtliche relevante Beeinträchtigungen des \nAntragstellers gehen aus der Beschwerde nicht hervor. Diese erschöpft sich vielmehr in \nvielfach spekulativen Behauptungen zu befürchtetem oder sogar unterstelltem sozialen \nFehlverhalten der Flüchtlinge, die im Flüchtlingswohnheim untergebracht werden sollen. \nÜber das vom Verwaltungsgericht bereits Dargelegte hinaus gibt die Beschwerde nur zu \nfolgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:\n\n16\n\nEs geht im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren um die Frage, ob die angegriffene \nBaugenehmigung den Nachbarn in eigenen Rechten verletzt. Hinsichtlich etlicher der vom \nAntragsteller aufgeworfenen Gesichtspunkte geht aus der Beschwerde jedoch schon nicht \nhervor, dass sie den Antragsteller in baurechtlich geschützten eigenen Rechten betreffen \nkönnte. So berührt es grundsätzlich keinen rechtlich geschützten Belang des Antragstellers, ob \nin der Flüchtlingsunterkunft eine ausreichende Zahl von Toilettenanlagen vorhanden ist. Mit \nder Behauptung, das Wohnheim könne nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, weil der \nAbfluss des WC-Containers nicht das nötige Gefälle aufweise, geht der Antragsteller am \nbaurechtlichen Regelungsgegenstand der Nutzungsänderungsgenehmigung vorbei. Die \nNutzungsänderungsgenehmigung erlaubt nicht einen ungeeigneten bzw. unfachmännisch \nangeschlossenen WC-Container aufzustellen, sondern setzt einen geeigneten und fachgerecht \nangeschlossenen Toiletten-Container voraus. Mit der Behauptung des Antragstellers, den \nNutzern des Flüchtlingswohnheimes würde lediglich eine entlang seiner Grundstücksgrenze \nvorhandene Freifläche von 10 m2 zur Verfügung gestellt, steht die \nNutzungsänderungsgenehmigung nicht in Übereinstimmung. Danach ist etwa neben dem \nrückwärtigen Eingang zum Flüchtlingsheim eine vom Grundstück des Antragstellers durch \neinen Gebäudetrakt abgeschirmte Terrasse von allein über 100 m2 Fläche vorhanden. Die \nBehauptung des Antragstellers, das Wohnheim solle über den 30. Juni 2004 hinaus genutzt \nwerden, ist nicht entscheidungserheblich. Die im vorliegenden Verfahren maßgebende \nBaugenehmigung ist bis zum 30. Juni 2004 befristet. \n\n17\n\nDer Antragsteller will aus den von ihm zitierten Aussagen des Polizeipräsidenten L. \nüber die Entwicklung der Kriminalstatistik L. auf ein signifikant höheres \n\"Gefährdungspotential\" in der Nähe des Flüchtlingsheims schließen. Substantiierte \nAnhaltspunkte für die von ihm vermutete Kausalität oder gar ein Bezug zu baurechtlichen \nAspekten geht auch insoweit aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. \n\n18\n\nDer Antragsteller befürchtet unzumutbaren Lärm durch die Nutzung der zur \nQ. straße ausgerichteten Räume des Heimes. Die Nutzung der von ihm benannten \nRäume ist als \"Schlafunterkunft\" genehmigt. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung ist nicht \nplausibel, wie von dieser Raumnutzung eine dem Antragsteller nicht zumutbare \nLärmbelästigung ausgehen sollte. \n\n19\n\nUnmittelbar entlang der Grenze des Antragstellers sieht die \nNutzungsänderungsgenehmigung die Errichtung von Stellplätzen nicht vor. Die \ndahingehenden Befürchtungen des Antragstellers über eine tatsächliche Stellplatznutzung des \nentsprechenden Grundstücksbereichs ist spekulativ. \n\n20\n\nOb wirksamer Brandschutz voraussetzt, dass der gemäß der \nNutzungsänderungsgenehmigung einzurichtende Wachdienst rund um die Uhr von zwei \nPersonen ausgeübt wird, kann dahinstehen. Die Nutzungsänderungsgenehmigung legt die \nZahl der Wachpersonen nicht fest, beschränkt sie jedoch nicht auf höchstens eine Person. \nDass die Stadt L. nicht in Abstimmung mit ihrem für Brandsicherheit zuständigen Amt das \nje nach der Zahl der im Flüchtlingswohnheim aufgenommenen Personen erforderliche \nWachpersonal einsetzen wird, ist nicht zu befürchten. Eine Verletzung von Rechten des \nAntragstellers steht auch insoweit nicht in Rede.\n\n21\n\nOb für das Flüchtlingswohnheim, wie der Antragsteller meint, sechs Stellplätze \nnachgewiesen werden müssten, ist nicht entscheidungserheblich. Dem Antragsteller \nzustehende Rechte des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts, die dadurch verletzt sein \nkönnten, dass eine entsprechende Zahl anzulegender Stellplätze nicht nachgewiesen oder ihre \nAblösung nicht erfolgt ist, sind nicht erkennbar.\n\n22\n\nWeshalb der Antragsteller meint, eine angebliche Gefährdung der Bewohnerinnen des \nFrauenhauses geltend machen zu müssen, ist unerfindlich. Für eine durch die \nNutzungsänderung begründete Gefährdung seiner Ehefrau besteht kein substantiierter Anhalt. \nWenn der Antragsteller gar meint, vortragen zu müssen, medizinische und hygienische \nStandards würden in der Einrichtung nicht gewahrt, um sodann auf die Ausbreitung von \nKrankheiten wie der Krätze hinzuweisen, fehlt es an einer seriösen Auseinandersetzung mit \ndem Regelungsgegenstand der Nutzungsänderungsgenehmigung. \n\n23\n\nDer weiter hilfsweise gestellte Antrag,\n\n24\n\n\"die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, das Objekt Q. straße 24 in \nL. -X. künftig als Wohnheim für Asylanten \nbzw. Flüchtlinge zu nutzen, wiederherzustellen\", \n\n25\n\nist jedenfalls unbegründet.\n\n26\n\nAus dem Beschwerdevorbringen geht bereits nicht hervor, weshalb die auf den Antrag zu \n3. gerichteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/7-b-284-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/7-b-284-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287975","retrieved":"2026-07-09 03:06:21.214702+00:00"}}