{"status":"available","doknr":"OLD287977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.4A1865.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"4 A 1865/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob ruandesischen Volkszugehörigen auf \nGrund der erheblich schlechteren Überlebensmöglichkeiten in der Demokratischen Republik \nKongo der Schutz des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht.\n\n4\n\nDiese Frage könnte sich im Berufungsverfahren nur stellen, wenn - bezogen auf die damit \nbehauptete Gefahrenlage - bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des (Erst-)Verfahrens, das durch bestandskräftigen \nBescheid vom 4. Mai 1998 zu Lasten des Klägers abgeschlossen worden ist, vorlagen; denn \nnur dann wäre insoweit überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten. Das war aber nicht der \nFall. \n\n5\n\nEin Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kam nicht in Betracht, weil der \nKläger sich weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Klageverfahren darauf \nberufen hat, ruandesische Volkszugehörige hätten in der Demokratischen Republik Kongo \nerheblich schlechtere Überlebensbedingungen. Andere als vom Kläger selbst geltend \ngemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens können der gerichtlichen Prüfung \naber nicht zugrunde gelegt werden. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte insoweit \nauch keine Veranlassung, den die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden \nVerfahrensteil außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wieder aufzugreifen. \n\n6\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteile \nvom 7. September 1999 - 9 C 6.99 -, NVwZ 2000, \n204, 205/206, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, \nNVwZ 2000, 940, 941. \n\n7\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus einzelfallbezogene Kritik an der angefochtenen \nEntscheidung übt, kann die Zulassung der Berufung damit nicht erreicht werden, weil ein \nZulassungsgrund nicht geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit er - zudem nach \nAblauf der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG - Abschiebungsschutz gemäß § 53 \nAbs. 6 AuslG wegen einer bei ihm vorliegenden Erkrankung begehrt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/4-a-1865-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/4-a-1865-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287977","retrieved":"2026-07-09 03:06:21.375447+00:00"}}