{"status":"available","doknr":"OLD287979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.18B329.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"18 B 329/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten \nZulässigkeitserfordernisse mangelt. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, \nund sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, \ndass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden \nBeschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen \nGegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen \nBeschlusses eingeht.\n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2002 - \n18 B 503/02 -.\n\n5\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist bisher nicht begründet \nworden. Ein weiteres Zuwarten auf eine Beschwerdebegründung war \nausgeschlossen, weil die Abschiebung des Antragstellers bereits morgen, am 4. \nMärz 2004, erfolgen soll und dementsprechend - was den Prozessbevollmächtigten \nauf Grund der Verfügung des Berichterstatters vom 2. März 2004 bekannt war - Eile \ngeboten war.\n\n6\n\nErgänzend merkt der Senat an, dass inhaltlich gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nichts zu erinnern ist. Der Senat teilt insbesondere die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine ausländerrechtlich \nschützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht mehr bestanden hat, \nnachdem die Ehefrau des Antragstellers im September 2001 einen Antrag auf \nAufhebung (§ 1314 BGB) hilfsweise Scheidung der Ehe gestellt hatte. Schon mit \neinem Aufhebungsantrag manifestiert sich ein ausländerrechtlich beachtenswerter \nTrennungswille des antragstellenden Ehegatten. Insoweit hat der Senat - worauf \nschon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bereits entschieden, dass nach \nder Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten die eheliche \nLebensgemeinschaft ausländerrechtlich grundsätzlich unwiderleglich beendet ist \nund nicht nur mit der Inaussichtnahme einer alsbaldigen Fortsetzungsmöglichkeit \nunterbrochen wird.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Okotber 2003 - 18 \nB 1179/03 -.\n\n8\n\nGleiches gilt selbstverständlich für einen Antrag auf Eheaufhebung, der ebenso \nwie ein Scheidungsantrag den dauerhaften Trennungswillen eines Ehegatten zum \nAusdruck bringt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/18-b-329-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-03/18-b-329-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287979","retrieved":"2026-07-09 03:06:21.560813+00:00"}}