{"status":"available","doknr":"OLD288018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.9A608.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"9 A 608/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 573,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEr legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.\n\n4\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstlichen \nZweifel liegen vor, wenn die Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit des vom \nVerwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. \nDies zeigt der Kläger nicht auf. Er rügt unter dem besagten Zulassungsgrund lediglich, er \nhabe erstinstanzlich auf eine unzulässige echte Rückwirkung der maßgeblichen \nGebührensatzung ab dem 1. Januar 2001 hingewiesen und hiermit habe sich das \nVerwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. \n\n5\n\nDer Einwand ist verfehlt. Eine Rückwirkungsproblematik der vom Kläger behaupteten \nArt besteht im vorliegenden Fall nicht. Daher brauchte sich das Verwaltungsgericht auch \nnicht mit einer solchen Problematik zu befassen. Denn die für die Gebührenpflicht der hier \nbetroffenen Untersuchungen aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2002 maßgebliche Satzung des \nHochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem \nFleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 19. Dezember 2001 ist keineswegs \nrückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt worden. Sie trat nach ihrem § 17 vielmehr \nerst am 1. Januar 2002 in Kraft.\n\n6\n\nEbenso wenig legt das Zulassungsvorbringen die allein noch weiter geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) dar. Eine derartige Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtssache eine bislang noch \noffene Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender \nentscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, zu deren Klärung die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erforderlich ist bzw. geboten erscheint. Auch diesen \nDarlegungserfordernissen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Der Kläger benennt in \nseinen Ausführungen zum vorbezeichneten Zulassungsgrund schon keine einzige konkrete \nRechts- oder Tatsachenfrage, die sich vorliegend stellen und den genannten Anforderungen \ngenügen soll. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr zunächst in einer \nWiederholung von erstinstanzlichen Einwänden (fehlende Satzungsbefugnis des Beklagten, \nVerstoß der angefochtenen Kostenerhebung gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie \ngegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit) und in der Behauptung, diese Einwände \nseien vom Verwaltungsgericht nicht oder nur zu unzureichend abgehandelt worden. \nAbgesehen davon, dass jene Einwände, soweit sie von Entscheidungsrelevanz waren, vom \nVerwaltungsgericht durchaus im wesentlichen - etwa im Rahmen der Erwägungen zur \nRechtssetzungskompetenz des Beklagten und zur Gebührenpflichtigkeit des Klägers - und \nzutreffend gewürdigt worden sind, wird mit dem besagten Vorbringen jedenfalls keine einzige \nkonkrete Frage bezeichnet, der ggf. grundsätzliche Bedeutung im ausgeführten Sinne \nzukommen könnte. Eine solche Bezeichnung hätte im Rahmen der erwähnten \nDarlegungspflicht dem Kläger oblegen; hingegen ist es nicht Aufgabe des \nRechtsmittelgerichts, das Zulassungsvorbringen des Klägers dahin auszudeuten, welche \ngrundsätzlich bedeutsamen Fragestellungen hiermit u.U. aufgeworfen sein könnten. \n\n7\n\nÄhnliches gilt für die Rüge des Klägers, die vom Verwaltungsgericht breit erörterte Frage \neines Verstoßes der BSE-Verordnung gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 GG bedürfe \neiner Überprüfung im Berufungsverfahren und die Missachtung des Gebots führe jedenfalls \nzur Nichtigkeit der BSE-Verordnung. Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher \nBedeutung wird damit nicht benannt. Selbst wenn bei wohlwollender Betrachtung davon \nausgegangen wird, der Rüge ließe sich auch ohne ausdrückliche Formulierung noch deutlich \ngenug die sinngemäße Fragestellung entnehmen, ob die BSE-Verordnung wegen des vom \nVerwaltungsgericht festgestellten Fehlers im Zusammenhang mit der Zitierung der \nErmächtigungsvorschriften als nichtig zu bewerten sei, führte dies nicht auf eine ausreichend \ndargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der vom Verwaltungsgericht \nfestgestellte Fehler bei der Zitierung der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen ist in der \nUrsprungsfassung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von \ngeschlachteten Rindern auf BSE (im Folgenden: BSE-VO) vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I \nS. 1659) aufgetreten. Denn in dieser Fassung ist in der Eingangspräambel an Stelle des - zum \nErlass der Vorschriften über das Probenahmeverfahren ermächtigenden - \n§ 22d Nr. 4 FlHG ein nicht existenter § 20d Nr. 4 FlHG genannt worden. Jener Zitiermangel \nist jedenfalls spätestens durch die gemäß Art. 7 der ersten Verordnung zur Änderung von \nVerordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. \nDezember 2001 (BGBl. I S. 3631) bewirkte Modifizierung der BSE-VO geheilt worden. Denn \nin der Präambel zu dieser Verordnung ist mit Blick auf die durch Art. 7 u.a. erfolgte \nNeufassung der Bestimmungen über die Probenahme in §§ 2, 3 BSE-VO der hierzu \nermächtigende § 22d Nr. 4 FlHG korrekt benannt worden. Eine solche in einer \nÄnderungsfassung vorgenommene Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlage führt \nregelmäßig zur Heilung des ursprünglichen Mangels.\n\n8\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. \nJanuar 2000 - 3 S 1438/99 -, VGHBW-Ls 2000, \nBeilage 5, \nB 4.\n\n9\n\nFolglich lag schon deshalb in den während des hier maßgeblichen Zeitraums \nvom 7. Mai bis 24. Juli 2002 geltenden späteren Fassungen der BSE-VO ( vom 14. \nMärz 2002, BGBl. I S. 1081 und vom 17. Juli 2002, BGBl. I S. 2698) ein beachtlicher \nZitierfehler der vom Zulassungsantrag angesprochenen Art nicht (mehr) vor; \nangesichts dessen kann sich die oben bezeichnete Frage zu den Rechtsfolgen eines \nsolchen Fehlers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich stellen und \ndem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung nicht vermitteln.\n\n10\n\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/9-a-608-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/9-a-608-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288018","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.296344+00:00"}}