{"status":"available","doknr":"OLD288022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.7A4243.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"7 A 4243/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n4\n\nMit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Juli 2002 ist den Klägern \naufgegeben worden, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung \nden auf ihrem Grundstück Gemarkung W. , Flur 10, Flurstücke 65 und 66 (Zum T. 7 in \nN. -W. ) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt N. \nerrichteten Spielturm zu entfernen. \n\n5\n\nDie Kläger meinen, die Errichtung des Spielturms sei nicht genehmigungspflichtig und \ndaher auch nicht formell illegal. Wie jedoch bereits der 10. Senat in seinem auch vom \nVerwaltungsgericht und den Klägern zitierten Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B \n1332/01 - im Einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Spielturm nebst Anschüttung \num eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, die gemäß § 63 Abs. 1 BauO \nNRW baugenehmigungspflichtig ist; die Anlage ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO \nNRW genehmigungsfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf \ndie den Beteiligten bekannten Ausführungen des 10. Senats, denen er sich anschließt. Auf den \nEinwand der Kläger, § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW benenne keine Größenordnung für eine \nder zweckentsprechenden Einrichtung von Spielflächen dienende Einrichtung, bedarf es \nschon deshalb keiner die Ausführungen des 10. Senats vertiefenden Darlegungen, weil der \nZulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass die weiteren Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 \nNr. 29 BauO NRW gegeben sein könnten; der Spielturm dient nicht der zweckentsprechenden \nEinrichtung einer Spielfläche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im \nVerfahren gleichen Rubrums- 7 A 4242/03 - ausgeführt; auf diese Ausführungen wird zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n6\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergibt sich auch nichts für die Ansicht \nder Kläger, der Spielturm sei materiell rechtmäßig. Wie die Kläger einräumen, haben sie den \nSpielturm in einem Bereich errichtet, der durch den Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt N. \nals öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt ist. Auch mag \ndie Zweckbestimmung einer Parkanlage durch kleinere, dem Grünflächencharakter nicht \nentgegenstehende Spieleinrichtungen nicht berührt werden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995\n- 8 C 11.94 -, BVerwGE 100, 104 = NVwZ 1996, \n803.\n\n8\n\nDer Zweckbestimmung der Parkanlage widerspricht jedoch nur eine solche (Spiel-) Anlage \nnicht, die der Festsetzung entsprechend öffentlich ist, also vom öffentlichen Träger der \nParkanlage gewollt und mit dem Widmungszweck vereinbar angesehen und daher der \nÖffentlichkeit gewidmet ist. Hingegen steht es nicht im Belieben privater \nGrundstückseigentümer, Anlagen in einer öffentlichen Parkanlage zu errichten, die sie als mit \ndem Zweck der Parkanlage vereinbar ansehen. Für den privaten Grundstückseigentümer wirkt \nsich die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche daher wie ein Bauverbot aus; infolge der \nFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche - hier mit der Zweckbestimmung Parkanlage - ist \ndas Grundstück für ihn nicht bebaubar.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 \n- IV C 35.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. \n60.\n\n10\n\nDie Ansicht der Kläger ist irrig, für die baurechtliche Legalität ihres Spielturms sei seine \nausschließliche private Nutzung ohne Belang. Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Zu den \nhier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört § 30 Abs. 1 BauGB, wonach ein \nVorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widersprechen darf. Das Vorhaben \nder Kläger widerspricht jedoch - wie ausgeführt - der Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche.\n\n11\n\nFür die von den Klägern behauptete willkürliche Ermessensentscheidung des Beklagten \nergibt sich aus dem Zulassungsantrag nichts. Die Kläger berufen sich auf einen Pferdestall auf \nder Parzelle 61, gegen den der Beklagte nicht einschreite. Das Verwaltungsgericht hat jedoch \ndargelegt, mit der dortigen Anlage sei u.a. im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Umstände \nihrer Errichtung keine Gleichbehandlung geboten. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. September 2003 ausgeführt, es handele sich um \neinen Weidestand, der dort sei eh und je bestanden habe; lediglich seine Erweiterung sei 1991 \ngenehmigt worden. In der Tat können bauliche Erweiterungen einer rechtmäßig vor \nInkrafttreten eines Bebauungsplans aufgenommenen baulichen Nutzung nach Maßgabe der \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB anders zu beurteilen sein, als eine neu hinzutretende \nAnlage. Die Anlagen müssen entgegen der Annahme der Kläger jedenfalls nicht allein \ndeshalb gleich behandelt werden, weil beide ausschließlich privat genutzt werden. \n\n12\n\nDie Kläger behaupten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache, begründen ihre Behauptung jedoch nicht. In der Tat weist die Rechtssache keine \nbesonderen Schwierigkeiten auf, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.\n\n13\n\nDer Frage, \"ob ein Spielgerät, das nach dem Wortlaut unter die Norm des § 65 Abs. 1 \nNr. 29 BauO NRW zu subsumieren ist - und insofern als genehmigungsfrei einzustufen ist - \naufgrund seiner Größe und Ausgestaltung genehmigungsbedürftig ist\", kommt schon deshalb \nkeine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7-a-4243-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7-a-4243-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288022","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.656886+00:00"}}