{"status":"available","doknr":"OLD288017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.7A3622.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"7 A 3622/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben des Klägers \n(Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 11, Flurstück 1127 \n(C. Straße 27 a in F. )) öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, da der \nBebauungsplan Nr. 2 c der Stadt F. dort Spielhallen ausschließt. Der Kläger hält dem \nentgegen, das Verwaltungsgericht lege den Bebauungsplan Nr. 2 c fehlerhaft aus. Sein \nVorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans (Kerngebiet) nicht, da sich \nder Beschluss des Rats vom 26. Oktober 1983 über die Unzulässigkeit von Spielhallen im \nBebauungsplangebiet nicht auf sein Grundstück (F. 27 a) erstrecke. Der Kläger meint, \nder Satzungsbeschluss des Rats der Stadt F. vom 26. Oktober 1983, mit dem die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geändert worden sind, sei nicht \nauslegungsbedürftig, denn nach seinem eindeutigen Text seien Spielhallen (nur) für die \nGrundstücke C. Straße 1 - 25 und 29 - 91, nicht aber für sein Grundstück ausgeschlossen. \nDem Kläger ist zuzustimmen, dass es einer Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen nicht \nbedarf. Ihr Inhalt ist eindeutig, allerdings nicht mit dem vom Kläger angenommenen Inhalt. \nMit dem Satzungsbeschluss hat der Rat die Begründung der Bebauungsplanänderung \n\"inhaltlich beschlossen\". Die Begründung gibt die Ergänzung der textlichen Festsetzungen \ndurch die Bebauungsplanänderung im Wortlaut wieder. Danach sind Spielhallen nicht in \nbestimmten \"Bereichen\", sondern (ausschließlich) auf den Grundstücken C. Straße 20 \nund 27 zulässig. Es ist auch keine Rede davon, dass der Inhalt der Satzung deshalb unklar \nbleiben würde, weil weitere im Bebauungsplangebiet liegende Grundstücke aufgezählt seien, \nauf denen Spielhallen nicht zulässig seien, dabei aber das Grundstück C. Straße 27 a \nnicht genannt sei. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zählen die Grundstücke \nnicht einzeln auf, auf denen Spielhallen nicht zulässig sind, sondern bestimmen, dass \"auf den \nübrigen Grundstücken des Kerngebiets keine Spielhallen zulässig sind\". \nAuslegungsbedürftige Unklarheiten verbleiben bei dieser Regelung nicht. \n\n5\n\nDer Kläger meint, es sei zwar gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig, in einem \nKerngebiet Spielhallen auszuschließen. Werde die Ausschlussregelung jedoch mit einer \nAusnahme, hier der Zulässigkeit einer Spielhalle auf dem Grundstück C. Straße 27, \nverknüpft, bedürfe es hierfür einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung, die nicht \nersichtlich sei. Der Kläger unterschiebt seinem Vorbringen eine Satzungsregelung, die so \nnicht besteht. Der Bebauungsplan lässt Spielhallen (für das Grundstück C. Straße 27) \nnicht ausnahmsweise, sondern allgemein zu. Mit anderen Worten ist der Bebauungsplan in \nzwei Bereiche räumlich gegliedert, und zwar in einen grundstücksmäßig bezeichneten \nBereich, wo Spielhallen zulässig sind, und in einen anderen Bereich, wo sie nicht zulässig \nsind. Eine solche Gliederung lässt die Baunutzungsverordnung im Grundsatz zu (vgl. § 1 \nAbs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Der in der Bebauungsplanbegründung für die Gliederung \nangeführte Gesichtspunkt, eine gehäufte Ansiedlung von Spielhallen lasse \nStrukturveränderungen und eine Niveausenkung des Kerngebiets befürchten, ist auf eine \nstädtebauliche Konzeption bezogen, die eine solche Regelung rechtfertigen kann. In welchen \nBebauungsplanbereichen der Rat der Stadt F. Spielhallen zulassen wollte, ist von diesem \nAusgangspunkt aus keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung, sondern eine Frage der \nAbwägung der jeweiligen für und gegen die Zulässigkeit von Spielhallen im konkreten \nBebauungsplanbereich sprechenden Belange. Dass es auf etwaige Mängel dieser Abwägung \nim vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt, hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und wird vom Kläger mit dem Zulassungsantrag zu \nRecht auch nicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nDer Kläger behauptet, ihm stehe jedenfalls ein Befreiungsanspruch zur Seite. Eine \nBefreiung kommt jedoch offenkundig schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zulassung von \nSpielhallen auf anderen Grundstücken als dem Grundstück C. Straße 27 mit den \nGrundzügen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist, nämlich die gewollte räumliche \nGliederung des Bebauungsplangebiets unterlaufen würde. Für eine nicht angegebene Zahl \nanderer Eigentümer müsste auf entsprechenden Antrag erwogen werden, ob auf ihren \nGrundstücken nicht ebenfalls eine Spielhalle zulässig ist. Der vom Kläger genannte \nKorrekturmaßstab, wonach Spielhallen an bestimmten Standorten kein \"Übergewicht\" \nbekommen dürften, löst sich von der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen \nKonzeption und stellt diese daher in mit den Grundzügen der Planung nicht zur \nvereinbarender Weise in Frage.\n\n7\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt.\n\n8\n\nDie Frage, \"ob man es als zulässig ansehen kann, den generellen Ausschluss von \nSpielhallen in einem Kerngebiet so zu regeln, dass speziell zwei Grundstückseigentümer von \nder Ausnahmeregelung begünstigt werden\", ist nicht entscheidungserheblich. Nach den \nBebauungsplanfestsetzungen sind Spielhallen nicht ausnahmsweise zulässig, sondern in dem \nräumlich gegliederten Bereich C. Straße 27 allgemein zulässig. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von einer \nÄnderung der Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, da der neue Streitwertkatalog \nder Bausenate des Oberverwaltungsgerichts erst nach der erstinstanzlichen \nEntscheidung veröffentlicht worden ist.\n\n11\n\nVgl. NWvBl 2003, Heft 11, III.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7-a-3622-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7-a-3622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288017","retrieved":"2026-07-09 03:06:24.776343+00:00"}}