{"status":"available","doknr":"OLD288024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.7A.D15.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"7a D 15/03.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie 2. Änderung bzw. Ergänzung der Ortslagenabgrenzungssatzung T. der \nGemeinde O. (Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2001) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB \nerlassene Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung T. - im folgenden \nSatzung genannt - der Antragsgegnerin, die für das in das Satzungsgebiet \neinbezogene Grundeigentum der Antragsteller eine Fläche für die Landwirtschaft \nfestsetzt.\n\n4\n\nDie bestehende Satzung erfasst den Ortsteil T. der Antragsgegnerin. Im \nNorden des Ortsteils führt ein Weg von der den Ort in Ost-West-Richtung \ndurchquerenden Kreisstraße K 27 aus dem Ort heraus nach Norden. Das westlich \ndieses Wegs gelegene Gelände, in dem zwei bebaute Grundstücke an den Weg \nangrenzen, ist - von der Kreisstraße aus gesehen - bis zu einer Tiefe von rd. 110 m \nin das Satzungsgebiet einbezogen. Östlich des Wegs - hier befindet sich nördlich der \nKreisstraße nur ein bebautes Grundstück - war die Grenze des Satzungsgebiets \nbislang nur rd. 40 m von der Kreisstraße entfernt.\n\n5\n\nMit der im vorliegenden Verfahren strittigen 2. Änderung hat die Antragsgegnerin \nauch das östlich des Wegs gelegene Gelände wie das westlich gelegene Gelände \nbis zu einer Tiefe von rd. 110 m - von der Kreisstraße aus gesehen - in den \nSatzungsbereich einbezogen. Bei dem Erweiterungsbereich handelt es zunächst um \neinen unmittelbar nördlich der bisherigen Grenze des Satzungsgebiets gelegenen \nTeilbereich des Grundstücks Gemarkung O. Flur 103 Flurstück 117 sowie im \nAnschluss daran um eine Teilfläche des im Eigentum der Antragsteller stehenden \nGrundstücks Gemarkung O. Flur 103 Flurstück 75. Für den von der 2. Änderung \nerfassten Teilbereich des Flurstücks 117 setzt die 2. Änderung eine \nGrundflächenzahl von 0,3 sowie die Pflanzung einer Hecke im Norden, Osten und \nSüden fest. Der von der 2. Änderung erfasste Teilbereich des Flurstücks der \nAntragsteller (Nr. 75) ist hingegen als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.\n\n6\n\nDie 2. Änderung der Satzung wurde nach Durchführung des \nAufstellungsverfahrens vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2001 als \nSatzung beschlossen und von der Bezirksregierung L. mit Verfügung vom 15. März \n2002 genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. April 2002.\n\n7\n\nZur Begründung ihres am 28. Februar 2003 gestellten Normenkontrollantrags \ntragen die Antragsteller insbesondere vor, die Satzung sei rechtswidrig. Zweck der \nÄnderung sei es allein, das Flurstück 117 zum Bauland zu erklären. Es gebe jedoch \nkeinen sachlich gerechtfertigten Grund dafür, ihr - der Antragsteller - Grundstück \ndemgegenüber zur landwirtschaftlichen Fläche zu erklären.\n\n8\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n9\n\ndie 2. Änderung bzw. Ergänzung der \nOrtslagenabgrenzungssatzung der Gemeinde \nO. für nichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen. Sie verweist \ninsbesondere darauf, dass die Bezirksregierung L. die Aufnahme des \nFlurstücks 117 in einer Bautiefe als genehmigungsfähig angesehen habe. Eine \nBebauung des Flurstücks 75 sei nicht als städtebaulich geordnet gewertet worden, \nweil es nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend \ngeprägt sei. Um zu vermeiden, dass die Satzung im sog. \"Reißverschlussverfahren\" \nimmer wieder in Richtung auf die freie Landschaft erweitert werde, sei gefordert \nworden, die Grenze des Satzungsgebiet zwar auf die gleiche Höhe wie die \nbestehende Grenze westlich des Wegs zu legen, zugleich jedoch zur Vermeidung \neiner baulichen Nutzung der einbezogenen Fläche des Flurstücks 75 diesen Bereich \nals Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen.\n\n11\n\nAm 26. Februar 2004 hat der Berichterstatter des Senats einen \nErörterungstermin durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, \nweil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und \nRechtslage ist vom Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert \nworden, insbesondere auch im Hinblick auf die im Nachfolgenden noch \nanzusprechenden hier entscheidungserheblichen Aspekte, und die Beteiligten haben \nsich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \neinverstanden erklärt.\n\n15\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller, die \nauch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich bereits \ndaraus, dass die strittige Änderungssatzung ihr Grundeigentum mit einer \nFestsetzung überplant, gegen die sich die Antragsteller wenden.\n\n16\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die hier allein strittige 2. Änderung \nder Satzung ist von den für ihren Erlass maßgeblichen rechtlichen Vorgaben des \n§ 34 Abs. 4 BauGB nicht gedeckt.\n\n17\n\nGemäß Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift kann die Gemeinde durch Satzung \neinzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile \neinbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des \nangrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Eine solche Prägung liegt \nhinsichtlich der von der 2. Änderung erfassten Teilflächen aus den Flurstücken 117 \nund 75 vor, so dass deren Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung aus \nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\n18\n\nEine Prägung der an den unbeplanten Innenbereich angrenzenden \nAußenbereichsflächen im genannten Sinne und damit die Zulässigkeit der \nErweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein setzt voraus, dass die \nvorhandene Bebauung die mögliche Bebauung der einbezogenen Fläche nach den \nfür das \"Einfügen\" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Kriterien näher \nfestlegen kann. Die zulässige Grenze einer Erweiterung des Innenbereichs mit \nkonstitutiver Wirkung wird hingegen dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab \ndes § 34 Abs. 1 BauGB seine Wirkung nicht mehr entfalten kann, weil es an einer \nPrägung durch vorhandene Bebauung fehlt.\n\n19\n\nVgl. bereits zu § 34 Abs. 4 BauGB alter Fassung: \nBVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 37.87 - \nBRS 50 Nr. 81.\n\n20\n\nLetzteres wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die einbezogene Fläche nicht \nim unmittelbaren Einwirkungsbereich der vorhandenen Bebauung liegt, sondern sich \ngleichsam \"nasenartig\" in den Außenbereich hineinschiebt.\n\n21\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 113 \nm.w.N..\n\n22\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die in das Satzungsgebiet neu einbezogenen \nFlächen durchaus noch von der vorhandenen Bebauung des nach der bisherigen \nFassung der Satzung dem unbeplanten Innenbereich zugeordneten Bereichs \ngeprägt. Die westlich und südlich der einbezogenen Flächen gelegenen, nach der \nSatzung als Bauland zu qualifizierenden Innenbereichsflächen fangen den \nÄnderungsbereich von zwei Seiten her deutlich ein, so dass dessen künftige bauliche \nEntwicklung ohne weiteres durch die in der Örtlichkeit ablesbaren Maßstäbe\n\n23\n\n- zur Maßgeblichkeit des in der Örtlichkeit \n\"Ablesbaren\" für die planungsrechtliche Zulässigkeit \nvon Vorhaben nach § 34 BauGB vgl.etwa: BVerwG, \nBeschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 \nNr. 102 -\n\n24\n\nder westlich des Wegs und nördlich der K 27 gelegenen Bebauung gesteuert \nwird.\n\n25\n\nAuch die weitere materielle Voraussetzung für die Einbeziehung der hier \nbetroffenen Flächen in den unbeplanten Innenbereich, nämlich dass die Satzung \nnach § 34 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz BauGB mit einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung vereinbar sein muss, liegt ersichtlich vor. Bei diesem Merkmal geht es \nnicht, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die von Bezirksregierung L. \nals Genehmigungsbehörde vertretene Einschätzung vorträgt, erneut um die Frage, \nob die Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs \nentsprechend geprägt sind. Ob eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den \nunbeplanten Innenbereich mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung \nunvereinbar ist, beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen Planungsbindungen \ndes § 1 BauGB, insbesondere dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. So \nwäre eine solche Unvereinbarkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die \nBebauung der einbezogenen Fläche nach den Maßstäben der vorhandenen \nBebauung zu einem städtebaulichen Konflikt führen würde, dessen Bewältigung nur \ndurch einen Bebauungsplan möglich wäre.\n\n26\n\nVgl.: Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, \n3. Aufl. 2002, § 34 RdNr. 80 m.w.N..\n\n27\n\nKonkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Wenn der \nBebauung, die sich westlich des nach Norden aus dem Ort herausführenden Wegs \nbefindet, an der Ostseite des Wegs statt des auch von der Bezirksregierung L. als \n\"geordnet\" angesehenen einen zusätzlichen Hauses künftig zwei Häuser gegenüber \nliegen, lässt sich hieraus auch nicht ansatzweise ein nur durch eine \nBebauungsplanung lösbarer städtebaulicher Konflikt herleiten.\n\n28\n\nKonnte die Antragsgegnerin hiernach die von der 2. Änderung erfassten \nTeilflächen der Flurstücke 117 und 75 rechtsfehlerfrei in den Satzungsbereich \neinbeziehen, ist die weitere Entscheidung, den erfassten Bereich des im Eigentum \nder Antragsteller stehenden Flurstücks 75 als Fläche für die Landwirtschaft \nfestzusetzen, nicht von den weiteren normativen Vorgaben des § 34 Abs. 4 BauGB \ngedeckt. Zwar ermächtigt Satz 3 2. Halbsatz der genannten Vorschrift die Gemeinde \ndazu, für die von der Satzung erfassten Bereiche \"einzelne\" Festsetzungen nach § 9 \nAbs. 1, 2 und 4 BauGB zu treffen. Solche Festsetzungen haben sich jedoch auf die \nspezifische Zielsetzung zu beschränken, den Innenbereich um einzelne \nAußenbereichsflächen zu ergänzen.\n\n29\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 \n- 4 BN 20.03 - JURIS-Dokumentation.\n\n30\n\nSo können sie eingesetzt werden, um auf den dem unbeplanten Innenbereich \nzugeordneten Flächen die Art oder das Maß der baulichen Nutzung wie etwa auch \ndie Wohndichte zu steuern.\n\n31\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 115.\n\n32\n\nEine solche Steuerung hat die Antragsgegnerin hier jedoch nicht vorgenommen. Sie \nhat mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft der einbezogenen \nTeilfläche des Flurstücks 75 die Baulandqualität, die ihr auf Grund der Einbeziehung \nin den Satzungsbereich an sich zukam, zugleich wieder genommen und auf ihr \nfaktisch nur eine außenbereichstypische Nutzung zugelassen. Dabei bleiben die \nFolgewirkungen der Festsetzung einer \"Fläche für die Landwirtschaft\" sogar noch \ndeutlich hinter dem zurück, was § 35 BauGB an sich zulässt, indem andere \nprivilegierte bauliche Nutzungen als solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \ngrundsätzlich ausgeschlossen werden.\n\n33\n\nZwar mag es im Einzelfall auch von § 34 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BauGB \ngedeckt sein, wenn bestimmte Teilbereiche des von der Satzung erfassten Gebiets \nmit Festsetzungen überplant werden, die eine bauliche Nutzung praktisch \nausschließen, etwa wenn zum Schutz von Natur und Landschaft auf bestimmten \nTeilflächen eine Veränderung oder gar Vernichtung des aus ökologischen Gründen \nbesonders schützenswerten Bestands durch bauliche Nutzungen ausgeschlossen \nwerden soll. Von einer solchen Situation, in der die Sicherung eines vorhandenen \nschützenswerten Bestands durch die natürlichen Gegebenheiten gleichsam \nvorgezeichnet ist, kann hier jedoch keine Rede sein. Die von der Bezirksregierung \nL. als Genehmigungsbehörde, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 34 \nAbs. 5 Satz 2 iVm § 6 Abs. 2 BauGB auf eine Rechtskontrolle der \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin zu beschränken hat, initiierte \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin läuft vielmehr darauf hinaus, der \neinbezogenen Teilfläche die durch die Einbeziehung in das Satzungsgebiet \nkonstitutiv zuerkannte Innenbereichs- und damit Baulandqualität der Sache nach in \ndemselben Planungsakt wieder zu nehmen und eine bauliche, nicht durch \nlandwirtschaftliche Nutzung vorgezeichnete Entwicklung auf dieser Fläche auf Dauer \nauszuschließen. Diese Sichtweise verkennt den Anwendungsbereich von Satzungen \nnach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB, die gerade dazu dienen, eine bauliche Entwicklung \nvon Innenbereichsflächen in den Außenbereich hinein zu ermöglichen und nicht - wie \nmit dem Vorschlag der Bezirksregierung beabsichtigt - bauliche Nutzungen in \nErweiterung des unbeplanten Innenbereichs auf Dauer auszuschließen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7a-d-15-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/7a-d-15-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288024","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.837013+00:00"}}