{"status":"available","doknr":"OLD288025","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.5B392.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"5 B 392/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Februar 2004 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2003 meldete der stellvertretende \nLandesvorsitzende des Antragstellers für den 13. und den 20. März 2004 in der Zeit \nvon jeweils 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr zwei öffentliche Aufzüge mit Kundgebungen in \nder Bochumer Innenstadt an - jeweils mit dem \"Thema: Stoppt den Synagogenbau - \n4 Millionen fürs Volk!\" Zum angemeldeten Weg wird auf das vom Antragsgegner zu \nden Gerichtsakten gereichte Kartenmaterial Bezug genommen. An \"Hilfsmitteln\" \nwaren in der Anmeldung aufgeführt: \"Fahnen, Transparente, Trageschilder, \nMegaphone, auf Pkw montierte Lautsprecheranlage\". Zu der Versammlung am \n13. März 2004 wird im Internet und auf Flugblättern u.a. wie folgt aufgerufen:\n\n4\n\n\"Stoppt den Synagogenbau \n4 Millionen EURO für das Volk! \n\n5\n\nIn Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. \nWir sagen Nein!\n\n6\n\nWährend überall im Lande gespart wird, ist für \neine kleine, aber einflussreiche Minderheit Geld im \nÜberfluß da. Während im sozialen Bereich an allen \nEcken und Enden gekürzt wird, Schulen, \nKindergärten und Spielplätze verwahrlosen, für \nBildung und Kultur keine Mittel mehr zur Verfügung \nstehen, werden die Zuwendungen für jüdische \nEinrichtungen in die Höhe geschraubt. Die \nZuwendungen der Bundesregierung (aus deutschen \nSteuermitteln) an den \"Zentralrat der Juden\" wurden \nim letzten Jahr um 300 (!) Prozent erhöht! Zusätzlich \nwerden die jüdischen Gemeinden noch von den \nBundesländern, den Städten und Gemeinden \nbezuschusst.\n\n7\n\nStadt Bochum mit ca. 2 Millionen EURO \nbei Synagoge dabei\n\n8\n\nDie Stadt hat im Laufe der Jahre einen \nSchuldenberg von 800 Millionen EURO angehäuft. \nFolge: Die Stadt muß alljährlich 50 Millionen Euro nur \nfür Zinsen aufbringen! Löhne und Gehälter für \nstädtische Bedienstete müssen seit geraumer Zeit \ndurch Kredite finanziert werden! Bochum lebt also \nüber seine Verhältnisse. Trotzdem leistet die Stadt \nsich den \"Luxus\" mit über 2 Millionen EURO am \nNeubau einer Synagoge auf einer Fläche von 4200 \nqm in bester Innenstadtlage zu beteiligen. Weitere 2 \nMillionen EURO gibt das Land Nordrhein-Westfalen \ndazu, welches ebenfalls aus den Schulden nicht \nmehr rauskommt. Lediglich 2 Millionen EURO muß \ndie Jüdische Gemeinde selber aufbringen und ist \nbereits mit Unterstützung der Stadt, den Bochumer \nBlockparteien und anderen \"gesellschaftlich \nrelevanten Kräften\" fleißig am Sammeln! Unterm \nStrich kostet der Prunkbau den deutschen \nSteuerzahler 4 Millionen EURO! \n\n9\n\nDazu sagen wir NEIN! \nWir fordern: 4 Millionen EURO für das Volk!\"\n\n10\n\nDurch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 30. Januar 2004 verbot der \nAntragsgegner die Versammlungen am 13. und am 20. März 2004 (Nr. 1 der \nVerbotsverfügung) sowie jede andere Veranstaltung unter freiem Himmel und jeden \nAufzug, welcher bei gleicher Intention durchgeführt werden sollte (Nr. 2 der \nVerbotsverfügung). Am 4. Februar 2004 ist bei dem Antragsgegner der Widerspruch \ndes Antragstellers gegen die Verbotsverfügung eingegangen.\n\n11\n\nAm 4. Februar 2004 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Er hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 30. Januar 2004 wiederherzustellen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nDurch Beschluss vom 18. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die Verbotsverfügung vom 30. Januar 2004 wiederhergestellt.\n\n16\n\nAm 20. Februar 2004 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er beantragt \nsinngemäß,\n\n17\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 18. Februar 2004 mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung abzuändern und den \nAntrag des Antragstellers abzulehnen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom \n30. Januar 2004 ist abzulehnen. Die nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene \nVerbotsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG.\n1. Der Antragsgegner konnte - wie unter Nr. 1 der angegriffenen Verbotsverfügung \nerfolgt - die vom Antragsteller für den 13. und 20. März 2004 mit dem Thema \"Stoppt \nden Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!\" angemeldeten Versammlungen nach \n§ 15 Abs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer Durchführung sowohl die öffentliche \nSicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist.\n\n23\n\na) Die öffentliche Sicherheit ist unmittelbar gefährdet wegen eines Verstoßes \ngegen strafrechtliche Bestimmungen.\n\n24\n\naa) Die auf Flugblättern und im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung \nund die Versammlung selbst erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung nach \n§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. Danach ist strafbar u.a., wer in einer Weise, die geeignet \nist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung \naufstachelt oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der \nBevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dabei schützt \ndie verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Menschenwürde den \nsozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen. Erforderlich ist, dass den in \nder geschilderten Weise Angegriffenen ihre Rechte als gleichwertige \nPersönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als \nminderwertige Wesen behandelt werden.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 \n- 1 BvR 1056/95 -, Absatz Nr. 37, http:// \nwww.bverfg.de/entscheidungen/frames/2000/9/6.\n\n26\n\nDas Demonstrations-Motto \"Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!\" \nerfüllt diese Voraussetzungen. Es hat offenkundig eine antisemitische Grundrichtung. \nEs grenzt die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens in böswilliger \nund verächtlich machender Weise als nicht zum \"Volk\" gehörend aus der staatlichen \nGemeinschaft aus. Es verletzt dadurch in eklatanter Weise den sozialen Wert- und \nAchtungsanspruch der deutschen Juden und stört damit zugleich das friedliche \nMiteinander von Juden und Nicht-Juden in Deutschland. \n\n27\n\nDas Motto \"Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!\" richtet sich - für \njedermann erkennbar - in hetzerischer Weise gegen eine Glaubensgemeinschaft, die \ndurch ihre Verfolgung im \"Dritten Reich\" besonders gekennzeichnet ist. Ihr \neinzigartiges Schicksal prägt den dieser Gemeinschaft zustehenden Geltungs- und \nAchtungsanspruch. Den in Deutschland lebenden Juden ist ein besonderes \npersonales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zugewiesen. Es gehört zu ihrem \npersonalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal \nherausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine \nbesondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde \nist.\n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 - \nVI ZR 140/78 -, BGHZ 75, 160 (162 f.); dazu auch \nBVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 \n- 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 (251 f.).\n\n29\n\nAusgehend von den Umständen im Einzelfall, insbesondere dem konkreten \nKontext, in dem die Äußerungen zu bewerten sind, vermag der beschließende Senat \neine Mehrdeutigkeit des Versammlungsthemas - anders als vom Antragsteller \nbehauptet und vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht festzustellen.\n\n30\n\nZu den Voraussetzungen der rechtlichen \nWürdigung von Äußerungen vgl. BVerfGE, \nBeschluss der 1. Kammer vom 7. April 2001 - \n1 BvQ 17/01 -, Absatz-Nr. 27, \nhttp://www.bverfg.de/entscheidungen/ \nframes/2001/4/7.\n\n31\n\nZwar lässt sich den Worten \"Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!\" \nbei Ausblendung ihrer antisemitischen Grundrichtung (auch) eine finanzpolitische \nForderung des Inhalts entnehmen, den Neubau der Synagoge jedenfalls nicht mit \nSteuermitteln zu unterstützen. Diese Lesart nimmt den Worten jedoch nicht ihren \naggressiven und hetzerischen Charakter. Ein solches Verständnis ändert \ninsbesondere nichts daran, dass das genannte Demonstrations-Motto die in \nDeutschland lebenden jüdischen Mitbürger ausgrenzt und ihnen das Recht auf \n(finanzielle) Partizipation abspricht. Der Versuch einer inhaltlichen Reduktion des \nVersammlungs-Mottos auf eine \"finanzpolitische Forderung\" lässt mithin die \nvolksverhetzende Intention dieses Mottos unberührt. Dieser Intention können sich die \nmit dem Motto konfrontierten Menschen nicht entziehen.\n\n32\n\nZur fortbestehenden Rechtswidrigkeit eindeutiger \nhetzerischer oder beleidigender Überschriften trotz \nZusammenhangs mit zugehörigem unverfänglichen \nText vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 \n- 1 BvR 1056/95 -, Absatz-Nr. 42, aaO.\n\n33\n\nHetzerisch und losgelöst von einer bloßen Kritik an der finanziellen Beteiligung \nder Stadt Bochum (und des Landes Nordrhein-Westfalen) am Synagogenneubau \nsind im Übrigen nicht nur die zitierten Äußerungen des Antragstellers \"Stoppt den \nSynagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!\", sondern auch die Worte \"In Bochum soll eine \nSynagoge gebaut werden. Wir sagen Nein!\". Auch dieser Formulierung ist im Kontext \nmit den zuvor genannten Worten ein die Kritik an der Verwendung von Steuergeldern \nübersteigender, strafrechtlich relevanter volksverhetzender Sinngehalt zu \nentnehmen: Die geplante Synagoge soll nicht nur nicht mit Steuergeldern, sie soll \nüberhaupt nicht gebaut werden; eine Synagoge gehört nicht nach Bochum; ihr Bau \nsoll eingestellt werden, er soll - insoweit die Aufforderung, aktiv mitzuwirken - \n\"gestoppt\" werden, \"Geld, das an Juden fließt, fließt nicht dem Volk zu\".\n\n34\n\nNach Auffassung des Senats ist es nicht vertretbar, die genannten \nFormulierungen lediglich als unsensible und schwer erträgliche, letztlich aber durch \nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu bewerten. Der \nstrafbewehrte, schon dem sprachlichen Kontext unmissverständlich zu entnehmende \nSinngehalt wird im Gegenteil verstärkt durch die Einbeziehung des historischen \nHintergrundes und die antisemitische Programmatik der NPD.\n\n35\n\nDie in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende \nStigmatisierung von Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an \nandere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, gebieten auch heute eine \nbesondere Sensibilität im Umgang mit Juden. Mit dem Machtantritt der \nNationalsozialisten 1933 - die NSDAP in Bochum hatte bereits am 6. März 1933 das \nRathaus in Besitz genommen und am 11. März 1933 den Oberbürgermeister seiner \nAmtsgeschäfte enthoben - begann auch für die jüdischen Einwohner Bochums der \nProzess der Entrechtung, Verdrängung und Verfolgung. Eine der ersten Stationen \ndieser Entwicklung war etwa der groß angelegte Boykott gegen jüdische Geschäfte, \nKanzleien und Praxen am 1. April 1933 unter der Aufforderung: \"Kauft nicht bei \nJuden\", der bereits zu Ausschreitungen gegen jüdische Bürger führte. In der \nReichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 wurde auch die Bochumer \nSynagoge von SA-Leuten und Sympathisanten niedergebrannt, wurden jüdische \nWohnungen und Geschäfte demoliert und ausgeplündert, jüdische Bürger schikaniert \nund misshandelt; Deportationen in das Konzentrationslager Oranienburg-\nSachsenhausen schlossen sich an; viele nichtjüdische Bochumer schauten bei den \nPogromen zu oder beteiligten sich.\n\n36\n\nVgl. Stadt Bochum - Stadtarchiv, Leidens-Wege \n(Station 7), http://www.bochum.de/leidenswege/ \nlw07.htm.\n\n37\n\nBis heute sind gewalttätige Angriffe gegen Juden in Deutschland traurige \nTagesordnung. Neben vermeintlich kleinen Übergriffen auf Menschen jüdischen \nGlaubens sind Schändungen jüdischer Friedhöfe und insbesondere auch \nBrandanschläge auf Synagogen zu nennen, nicht zuletzt der im Jahr 2003 \naufgedeckte Plan einer rechtsextremistischen Gruppe, am Tag der Grundsteinlegung \neinen Sprengstoffanschlag auf dem Gelände des neuen jüdischen \nGemeindezentrums in München, auf dem eine (neue) Synagoge, ein Gemeindehaus, \neine Schule und ein Museum entstehen, zu verüben. \n\n38\n\nDie NPD steht - auch wenn es sich nicht um eine verbotene Partei handelt - nach \nihrer gesamten Programmatik in enger Wesensverwandtschaft zum \nNationalsozialismus und strebt einen nationalen Sozialismus auf \"völkischer\" - d.h. \n\"rassenreiner\" bzw. \"blutsreiner\" - Grundlage in aktiv-kämpferischer, aggressiver \nWeise an und erweist sich damit als antisemitisch im engeren Sinne.\n\n39\n\nVgl. dazu für Nordrhein-Westfalen den \nVerfassungsschutzbericht des Landes 2002, S. 45 \nff.\n\n40\n\nbb) Es ist auch verhältnismäßig, die angemeldeten Versammlungen wegen des \nfestgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere \nMittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum \nSchutz elementarer Rechtsgüter angemessen.\n\n41\n\nAuflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, \nkönnen weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden \nangesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem \ngrundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der \nVeranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der \nVersammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die \nGewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung \nder vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der \nVersammlung erheblich zu verändern. Mit der festgestellten Verletzung der Würde \nder in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens in Folge des gewählten \nVersammlungs-Mottos steht auch offenkundig ein elementares Rechtsgut in Rede. \n\n42\n\nb) Unabhängig davon ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen - \nwie vom Antragsgegner herangezogen - auch eine unmittelbare Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung gegeben, die - selbständig tragend - das ausgesprochene \nVersammlungsverbot rechtfertigt.\n\n43\n\naa) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats lässt sich eine \nrechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz \nnicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; der aus \nder Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren verfassungsimmanenten \nBeschränkung ist auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und \nverfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu \ntragen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2001 - \n5 B 832/01 -, NJW 2001, S. 2986 f., vom \n23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, S. 2111 f. \nund vom 12. April 2001 - 5 B 492 und 496/01, NJW \n2001, S. 2113 f.\n\n45\n\nWie oben ausgeführt, laufen die angemeldeten Versammlungen \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen, die zentraler Ausdruck der Abkehr vom \nNationalsozialismus sind, zuwider; der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen \nOrdnung kann nicht im Auflagenwege begegnet werden.\n\n46\n\nbb) Aber auch bei Anlegung der von der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts vertretenen Maßstäbe\n\n47\n\nvgl. die Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - \n1 BvQ 9/01, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01, vom \n12. April 2001 - 1 BvQ 20/01, vom 4. Januar 2002 \n- 1 BvQ 1/02 - und vom 5. September 2003 \n- 1 BvQ 32/03 -, sämtlich http://www.bverfg.de/ \nentscheidungen/.\n\n48\n\nkonnte der Antragsgegner die Versammlungen wegen unmittelbarer Gefährdung \nder öffentlichen Ordnung verbieten.\n\n49\n\nZwar scheidet nach der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts ein Rückgriff auf § 15 VersammlG zur Unterbindung \nbestimmter Inhalte der kollektiven Meinungskundgabe aus. Ein solcher Rückgriff ist \njedoch möglich, wenn mit der Versammlung eine Provokation besonderer Art und \nIntensität verbunden ist. Der Antragsgegner hat den angemeldeten Versammlungen \neine solche spezifische Provokationswirkung zu Recht beigemessen. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der beschließende Senat auf die \nzutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Verbotsverfügung Bezug. Der \nAntragsgegner hat insbesondere deutlich gemacht und bei seinem Verbot darauf \nabgestellt, dass infolge der spezifischen Provokationswirkung über die daraus \nresultierende allgemeine Entrüstung vordringlich in den Blick zu nehmen ist, dass die \nMenschenwürde der in Deutschland lebenden Juden verletzt und eine \nGrundrechtsgrenze überschritten ist.\n\n50\n\nDas Motto der angemeldeten Versammlungen \"Stoppt den Synagogenbau - \n4 Millionen fürs Volk\" stellt den sozialen Geltungsanspruch der in Deutschland \nlebenden Juden in Abrede. Es grenzt sie in entwürdigender Weise aus. Das Motto \nerschöpft sich dabei nicht in der Forderung, eine finanzielle Beteiligung von Stadt \nund Land zu verhindern. Es zielt vielmehr darauf, den Bau einer Synagoge auch bei \nEigenfinanzierung durch die jüdische Gemeinde zu verhindern. Diese Ausgrenzung \nerweist sich dabei um so größer und aggressiver, als die rechtsextreme NPD mit \nhetzerischen Umschreibungen wie \"jüdischer Prunkbau auf Kosten des deutschen \nSteuerzahlers\" oder \"Sonderregelungen für Minderheiten\" erkennbar an die in der \nGeschichte beispiellose Ausgrenzung der Juden anknüpft.\n\n51\n\nDie spezifische, eine Grundrechtsgrenze überschreitende Provokationswirkung \ndes Versammlungs-Mottos rechtfertigt es, die Durchführung der angemeldeten \nVersammlungen zu unterbinden. Eine Rechtsprechung des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts, die mit bindender Wirkung das Verbot einer \nVersammlung ausschließt, wenn (nur) die öffentliche Ordnung in Rede steht, besteht \nnicht. Ein Versammlungsverbot ist vielmehr nur \"im Allgemeinen\" bei einer \nGefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gerechtfertigt.\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 \nBvR 233/81 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (352 \nf.)\n\n53\n\nDer hier festzustellenden spezifischen Provokationswirkung kann auch nicht \nmittels Auflagen begegnet werden, ohne den Charakter der angemeldeten \nVersammlungen erheblich zu verändern. Denn die spezifische Provokationswirkung \nergibt sich - wie dargelegt - wesentlich aus dem gewählten Thema der \nVeranstaltung.\n\n54\n\n2. Nach alledem ist auch das unter 2. vom Antragsgegner erlassene Verbot von \nVeranstaltungen unter freiem Himmel und von Aufzügen \"gleicher Intention\" nicht zu \nbeanstanden. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO\n\n56\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/5-b-392-04","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/5-b-392-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288025","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.929050+00:00"}}