{"status":"available","doknr":"OLD288021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.20A3565.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"20 A 3565/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es im Umfang der \nerstinstanzlichen Abweisung der Klage weitergeführt worden ist. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2002 ist \nwirkungslos, soweit die Klage abgewiesen worden ist. \n\nUnter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen von den \nKosten des Verfahrens erster Instanz die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ sowie von \nden Kosten des Verfahrens zweiter Instanz die Klägerin und die Beklagte jeweils die \nHälfte. \n\nDer Streitwert beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren 4.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit, der nur noch im Umfang der \nerstinstanzlichen Klageabweisung anhängig war, übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung) und ist das angegriffene Urteil \ninsoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der \nBilligkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Klägerin und die Beklagte jeweils mit der Hälfte \nder Kosten des Verfahrens zu belasten, soweit dieses in der Hauptsache erledigt ist. \nDie Erledigung geht zurück auf den Ablauf der Frist, für deren Dauer die Beklagte \ngemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten des Kreises L. auf die Klägerin übertragen \nhatte, so dass aus den ihrem Eintritt zugrunde liegenden Umständen ein \naussagekräftiger Gesichtspunkt für die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten nicht \nhergeleitet werden kann. Ohne Eintritt der Erledigung war der Ausgang des \nVerfahrens offen; eine eingehende, gar abschließende Beurteilung der Rechtslage ist \nim Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht angezeigt. \n\n4\n\nGegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens war, nachdem das \nVerwaltungsgericht die Klage insofern abgewiesen hatte, noch die \nNebenbestimmung Nr. 1.1 des Bescheides der Beklagten vom 11. August 1999. Die \nin dieser Regelung verlangte Zertifizierung der Klägerin nach der Verordnung über \nEntsorgungsfachbetriebe begegnet Bedenken, ohne dass jedoch ein Erfolg der \nKlage als sicher vorauszusehen gewesen wäre; der Senat hat die Berufung der \nKlägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Eine Zertifizierung dürfte \nnicht zu den nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG zwingend zu \nerfüllenden Voraussetzungen für eine Pflichtenübertragung gehören. Insbesondere \nist eine Zertifizierung nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Qualifikation des \nDritten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG . Gegen eine Rechtfertigung der \nstreitigen Regelung unter dem Blickwinkel der Ausübung des durch § 16 Abs. 2 \nSatz 1 KrW-/AbfG eingeräumten Ermessens entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung und unter Beschränkung auf das Erforderliche sowie Verhältnismäßige \nkann angeführt werden, dass von einer Zertifizierung nach ihrer gesetzlichen und \nverordnungsrechtlichen Ausgestaltung sowie ihrer Verknüpfung mit sonstigen \nabfallrechtlichen Vorschriften die Durchführung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten im \nAllgemeinen nicht abhängt, ein ordnungsgemäßer abfallrechtlicher \"Fachbetrieb\" \nfolglich ohne Zertifizierung gegeben sein kann, und dass die Forderung nach \nZertifizierung der Sache nach bedeutet, auf der Tatbestandsseite des § 16 Abs. 2 \nSatz 1 KrW-/AbfG bereits geregelte Kriterien aufzugreifen und losgelöst von \netwaigen Besonderheiten des Einzelfalles zu verschärfen. Von dem Ermessen in \ndieser Weise Gebrauch zu machen, könnte daher der normativen Wertung des § 16 \nAbs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG hinsichtlich der Voraussetzungen der Pflichtenübertragung \nzuwiderlaufen. Ferner berührt die nach dem Widerspruchsbescheid bezweckte \nSicherstellung der fortwährenden Einhaltung der Übertragungsvoraussetzungen \nFragen der Verlagerung der behördlichen Überwachung der Tätigkeiten der Klägerin \nauf das Verfahren nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe. Den Dritten \nim Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG im Ermessenswege faktisch zur \nEigenüberwachung zu verpflichten, versteht sich auch angesichts der üblichen \nnormativen Vorgaben für diese Methode der Überwachung nicht von selbst. \nAllerdings lässt sich hieraus auch nicht der Schluss ziehen, die Klage habe bis zur \nErledigung aller Voraussicht nach Erfolg versprochen. \n\n5\n\nHiernach sind die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz den Beteiligten jeweils \nzur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind bezogen auf \nden klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts entsprechend zu \nverteilen. Unter Einbeziehung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Unterliegens der \nBeklagten und der diesbezüglich getroffenen Kostenentscheidung (§ 154 Abs. 1 \nVwGO) ergibt sich hieraus für die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt \neine Kostenquote von ¼ zu ¾ (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/20-a-3565-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/20-a-3565-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288021","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.558212+00:00"}}