{"status":"available","doknr":"OLD288026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.19B391.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"19 B 391/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei \nsummarischer Prüfung Amfetamine einnimmt. Der Senat schließt sich den insoweit \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt hierauf zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag \ndes Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht allein darauf abgestellt, dass er bei der \nVerkehrskontrolle am 20. September 2003 im Besitz von \n10 Kapseln Amfetaminen war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidend und \nüberzeugend darauf abgestellt, dass die Kapseln für den Eigenkonsum bestimmt waren, weil \nder Antragsteller bei der Verkehrskontrolle zunächst angab, es handele sich bei den Kapseln \num Asthmamittel. Erst nachdem der durchgeführte \"Drug-Screen\" Test ergab, dass die \nKapseln Amfetamine enthielten, räumte der Antragsteller dies ein. Als weiteres Indiz für den \nKonsum von Amfetaminen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Äußerung des \nAntragstellers gegenüber einem Mitarbeiter des Antragsgegners gewertet, er habe die \nAmfetamine für den Fall dabei gehabt habe, dass er \"beim Autofahren\" müde werde; er habe \nsich \"dann mit den Amfetaminen aufputschen\" wollen. Es besteht kein hinreichender Anhalt \ndafür, dass der Antragsteller diese Äußerung nicht gemacht hat. Der Mitarbeiter des \nAntragsgegners hat hierüber unter dem 5. Dezember 2003 einen Vermerk angefertigt und die \nRichtigkeit des Vermerks mit weiterem Vermerk vom 8. Januar 2004 bestätigt. Der \nAntragsteller macht auch nicht geltend, dass der Mitarbeiter des Antragsgegners ein \nInteresse daran haben könnte, unrichtige Angaben zu Lasten des Antragstellers zu machen. \nDie Behauptung des Antragstellers, er habe die Äußerung gegenüber dem Mitarbeiter des \nAntragsgegners nicht gemacht, stellt sich daher entsprechend der zutreffenden Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts als bloße Schutzbehauptung dar, zumal der anwaltlich vertretene \nAntragsteller von der naheliegenden Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung \nvorzulegen, auch im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n5\n\nDer Besitz von 10 Kapseln Amfetaminen deutet darauf hin, dass der Antragsteller \nmehrfach Amfetamine einnimmt oder eingenommen hat. Es bedarf deshalb im vorliegenden \nVerfahren nicht der Entscheidung der vom Senat bislang offengelassenen Frage, ob schon \nder einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amfetamin gehört, die Entziehung \nder Fahrerlaubnis rechtfertigt.\n\n6\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - \n19 B 2258/03 -, m. w. N.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/19-b-391-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/19-b-391-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288026","retrieved":"2026-07-09 03:06:26.014484+00:00"}}