{"status":"available","doknr":"OLD288020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.15A4168.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"15 A 4168/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine aus zwei Personen bestehende Fraktion im fünfzigköpfigen \nRat der Stadt U. . Nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt U. vom \n17. Juni 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1995 besteht \nder Jugendhilfeausschuss aus neun Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten \nBuches - Kinder- und Jugendhilfe - des Sozialgesetzbuches (-SGB VIII -, Mitglieder \nder Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der \nJugendhilfe erfahren sind) und sechs stimmberechtigten Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 \nNr. 2 SGB VIII (von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten \nfreien Trägern Vorgeschlagene). Nach § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung gehören \ndem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder die in § 5 Abs. 1 des nordrhein-\nwestfälischen Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes \n(AG-KJHG) genannten Personen sowie drei Mitglieder des Ausländerbeirates an. Im \nRat der Stadt U. sind die CDU-Fraktion mit 26, die SPD-Fraktion mit 19, die \nFraktion Bündnis 90/Die Grünen mit zwei und die Klägerin ebenfalls mit zwei \nMitgliedern vertreten. Darüber hinaus gibt es noch ein der FDP angehörendes \nfraktionsloses Ratsmitglied. In der Sitzung vom 9. November 1999 wählte der Rat die \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses. Ein Vertreter der Klägerin war nicht \nvorgesehen. Die Klägerin benannte als beratendes Mitglied für diesen Ausschuss \ndas Ratsmitglied K. I. . Gleichzeitig beantragte die Klägerin, näher \nbezeichnete Personen als von den Trägern der freien Jugendhilfe Vorgeschlagene \nzu wählen. Der Bürgermeister ließ über diesen Gegenantrag zur Besetzung des \nJugendhilfeausschusses mit Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nach dem \nd'Hondtschen Höchstzahlverfahren abstimmen. Auf den Antrag der Klägerin entfielen \nzwei Stimmen, während auf den Gegenantrag 48 Stimmen entfielen. \n\n3\n\nAm 24. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den \nBeklagten zu verpflichten, den in der Ratssitzung vom 9. November 1999 benannten \nK. I. als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses zu bestellen. Nach \ndessen Ausscheiden aus dem Rat hat die Klägerin in der Ratssitzung vom 2. Juli \n2002 beantragt, Frau H. S. als beratendes Mitglied des \nJugendhilfeausschusses zu bestellen. Der Antrag wurde abgelehnt. \n\n4\n\nMit der Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) einen Anspruch \ndarauf, für den Jugendhilfeausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen \nBürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen, weil ihre Fraktion im \nJugendhilfeausschuss nicht vertreten sei. Die Bestellung der vorgeschlagenen \nPerson sei aus offensichtlich unsachlichen und willkürlichen Gründen abgelehnt \nworden. Dabei komme es nicht auf den Inhalt der Jugendamtssatzung an, da diese \ndie höherrangige Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht verdrängen \nkönne. Die Vorschrift sei als Ausprägung des Grundsatzes des Minderheitenschutzes \nauch für den Jugendhilfeausschuss maßgebend. Auch kleinere Fraktionen und \nGruppen müssten Einfluss auf die Arbeit der Ratsausschüsse haben, deren Funktion \nin der Arbeitserleichterung für den Rat liege. Diese Ausschüsse hätten ein \nSpiegelbild des Rates zu sein. Nur da, wo das Gesetz ausdrücklich die \nMinderheitsschutzvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW ausschließe, wie es \netwa § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes anordne, könne die Vorschrift \nnicht angewandt werden. Auch die Systematik des SGB VIII und des dazu \nergangenen AG-KJHG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der diesen Vorschriften \nzu entnehmende Proporz zwischen vom Rat ausgesuchten Personen und auf \nVorschlag von in der Jugendhilfe tätigen Trägern gewählten Personen betreffe allein \ndie stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, während es hier nur \num die beratende Mitgliedschaft gehe. Die Öffnungsklausel für die \nJugendamtssatzung in § 5 Abs. 3 AG-KJHG zur Bestimmung weiterer beratender \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses betreffe allein \"sachkundige Frauen und \nMänner\", stelle daher auf einen anderen Regelungsbereich ab als die \nMinderheitenschutzregelung des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW. Schließlich könne \nauch den Gesetzesmaterialien kein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 \nSatz 7 GO NRW entnommen werden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, die von ihr in der \nRatssitzung vom 2. Juli 2002 benannte Frau H. \nS. als beratendes Mitglied des \nJugendhilfeausschusses der Stadt U. zu \nbestellen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der Bestellung \nvon Herrn K. I. zum beratenden Mitglied des \nJugendhilfeausschusses in der Ratssitzung vom 9. \nNovember 1999 rechtswidrig war, \n\n9\n\nweiter hilfsweise,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, § 5 der Satzung \nfür das Jugendamt der Stadt U. insoweit zu \nverändern, dass zu dem Kreis der beratenden \nMitglieder des Jugendhilfeausschusses auch die \nPersonen zählen, die von einer Ratsfraktion gemäß § \n58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW benannt werden,\n\n11\n\näußerst hilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass § 5 der Satzung für das \nJugendamt der Stadt U. insoweit nichtig ist, als \nPersonen die von einer Ratsfraktion gemäß § 58 \nAbs. 1 Satz 7 GO NRW benannt werden, nicht als \nberatende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss \nbenannt werden. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat vorgetragen: Es sei schon fraglich, ob der Jugendhilfeausschuss \nüberhaupt als Ausschuss des Rates, wie er in der Gemeindeordnung geregelt werde, \nanzusehen oder nicht vielmehr als Ausschuss eigener Art zu behandeln sei. \nJedenfalls ergebe sich aus den spezialgesetzlichen Regelungen zur \nZusammensetzung des Jugendhilfeausschusses in § 71 SGB VIII und § 5 AG-KJHG, \ndie umfassend und abschließend seien, dass die weniger spezielle Vorschrift des § \n58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht angewendet werden könne. Der Vorrang der \nspezialgesetzlichen Vorschriften zur Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses \nergebe sich aus dem diesen Vorschriften zu entnehmenden Proporzgedanken und \nder Funktion der beratenden Mitglieder. § 71 SGB VIII sehe einen Proporz zwischen \nden Vertretern der Gemeinde und den der freien Träger vor. Selbst die beratenden \nMitglieder seien gesetzlich vorgegeben. Ein solcher Proporz werde durch eine \neinseitige Erhöhung in Folge einer Benennung durch Fraktionen, auch wenn es nur \num beratende Mitglieder gehe, gestört. Auch liege die Funktion der beratenden \nMitglieder im Jugendhilfeausschuss - anders als bei sonstigen Ausschüssen des \nRates - nicht darin, Vertreter der Fraktionen, sondern außenstehende professionelle \nVertreter von Jugendinteressen zu sein. § 5 AG-KJHG sei zu entnehmen, dass eine \nBestellung zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses nur auf Grund \nsatzungsrechtlicher Regelung möglich sei. Insoweit erlaube allein § 5 Abs. 3 AG-\nKJHG die Bestellung weiterer beratender Mitglieder aus dem Kreis sachkundiger \nFrauen und Männer. Ein einseitiges Benennungsrecht durch die Fraktionen sei damit \nnicht zu vereinbaren. Auch greife der Minderheitenschutzgedanke des § 58 Abs. 1 \nSatz 7 GO NRW hier nicht. Der Jugendhilfeausschuss sei ein bundesrechtlich \nkonstituiertes Kommunalorgan, dass nur teilweise die politischen \nMehrheitsverhältnisse im Rat wiederspiegele. Der mit den Hilfsanträgen geltend \ngemachte Anspruch auf Satzungsänderung oder Nichtigerklärung bestehe \nangesichts dieser Rechtslage von vornherein nicht. \n\n16\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n17\n\nDagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches \nVorbringen und trägt ergänzend vor: Das Demokratieprinzip erfordere einen \nzwingenden Grund zum Ausschluss des Minderheitenschutzes, wie er in § 58 Abs. 1 \nSatz 7 GO NRW gewährt werde. Die eigentliche Arbeit der Räte finden nämlich in \nden Ausschüssen statt, sodass die Minderheitenschutzrechte hier besonders wichtig \nseien. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW \neinem Ratsmitglied das Recht eingeräumt habe, mindestens einem Ausschuss als \nMitglied mit beratender Stimme anzugehören, ohne den Jugendhilfeausschuss \ninsoweit auszuschließen, zeige, dass der Minderheitenschutz auch für den \nJugendhilfeausschuss gelten solle. Soweit in § 5 Abs. 3 AG-KJHG eine \nsatzungsrechtliche Öffnungsklausel vorgesehen sei, betreffe dies allein die \nBestellung weiterer sachkundiger Personen als beratende Mitglieder, nicht aber die \nMöglichkeit der Gewährung eines Minderheitenschutzes für nicht im Ausschuss \nvertretene Fraktionen. Im Übrigen könne der Minderheitenschutz nicht einer durch \nMehrheitsentscheidung des Rates herbeizuführenden Satzungsregelung \nüberantwortet werden. Der Gesichtspunkt der personellen Aufstockung des \nJugendhilfeausschusses durch Minderheitenschutzregelungen könne der \nAnwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht entgegen gehalten werden. \nDie Arbeitsfähigkeit des Jugendhilfeausschusses bleibe auch nach Aufstockung mit \nweiteren beratenden Mitgliedern auf Benennung von nicht im Ausschuss vertretenen \nFraktionen gewahrt, während bei einer gegenteiligen Auslegung der Vorschriften der \nMinderheitenschutz für den Jugendhilfeausschuss vollständig entfalle. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\n\n20\n\nund\n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen, die von der \nKlägerin in der Ratssitzung vom 2. Juli 2002 \nbenannte Frau H. S. als beratendes Mitglied \ndes Jugendhilfeausschusses der Stadt U. zu \nbestellen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der Bestellung \nvon Frau H. S. zum beratenden Mitglied des \nJugendhilfeausschusses in der Ratsitzung vom \n2. Juli 2002 die Klägerin in ihren Rechten \nverletzt,\n\n24\n\nweiter hilfsweise,\n\n25\n\nden Beklagten zu verurteilen, § 4 der Satzung für \ndas Jugendamt der Stadt U. insoweit zu ändern, \ndass zu dem Kreis der beratenden Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses auch die Personen zählen, \ndie von einer Ratsfraktion gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 \nGO NRW benannt wurden,\n\n26\n\näußerst hilfsweise,\n\n27\n\nfestzustellen, dass § 4 Abs. 3 der Satzung für \ndas Jugendamt der Stadt U. insoweit nichtig ist, \nals Personen, die von einer Ratsfraktion gemäß § 58 \nAbs. 1 Satz 7 GO NRW benannt wurden, nicht als \nberatende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss \ngenannt werden. \n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n30\n\nEr nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und hält an der Auffassung \nfest, dass § 71 SGB VIII und § 5 AG-KJHG eine ergänzende Heranziehung des § 58 \nAbs. 1 Satz 7 GO NRW ausschlössen. Dies decke sich mit ähnlichen \nAusführungsregelungen in anderen Bundesländern.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die \nKlage ist als Leistungsklage im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreits) zulässig. \n\n34\n\nVgl. zum Organstreit OVG NRW, Urteil vom \n26. November 2002 - 15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, \n267.\n\n35\n\nHier steht der Anspruch der Klägerin in Rede, nach § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO \nNRW einen sachkundigen Bürger für den Jugendhilfeausschuss benennen zu dürfen \nund ihn vom Rat zum beratenden Mitglied dieses Ausschusses bestellen zu lassen. \nDie dort geregelten Rechte einer Fraktion sind wehrfähige Rechte eines Organteils. \n\n36\n\nDie Klage ist auch in der mit Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2003 \ngeänderten Form (Umstellung der zu bestellenden Person von I. auf S. ) \nzulässig, da sich der Beklagte auf die geänderte Klage i.S.v. § 91 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelassen hat. Damit erübrigt sich auch die \nFrage, ob die ursprünglich auf Herrn I. bezogene Klage deshalb unzulässig \nwar, weil die Bestellung des in der Ratssitzung vom 9. November 1999 benannten \nHerrn I. ausweislich des Protokolls nie ausdrücklich abgelehnt wurde, vielmehr \nder Bürgermeister über die Bestellung nicht abstimmen ließ. Demgegenüber wurde \ndie Bestellung von Frau S. in der Ratssitzung vom 2. Juli 2002 vom Rat \nabgelehnt. \n\n37\n\nDie Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Bestellung von Frau S. als \nberatendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses durch den Beklagten. Nach § 58 \nAbs. 1 Satz 7 - 9 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten \nsind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen \nBürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen, das oder der sodann vom Rat \nzum beratenden Mitglied bestellt wird. Zwar liegen die Voraussetzungen dieser \nVorschrift vor, denn die Klägerin ist im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten. \nDennoch besteht der Anspruch nicht, weil die Vorschrift auf den \nJugendhilfeausschuss nicht anwendbar ist. Die Besetzung des \nJugendhilfeausschusses richtet sich nämlich hinsichtlich der stimmberechtigten und \nder beratenden Mitglieder ausschließlich nach § 71 SGB VIII und den §§ 4 und 5 AG-\nKJHG, die die Vorschriften der Gemeindeordnung zur Besetzung eines Ausschusses \nunter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes verdrängen. \n\n38\n\nAllerdings steht der Wortlaut der Gesetze einer Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 \nSatz 7 - 9 GO NRW nicht entgegen. So bestimmt § 71 SGB VIII lediglich den Kreis \nder stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, während diese \nbundesrechtliche Vorschrift den Sachbereich der beratenden Mitglieder, wie sich aus \n§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergibt, vollständig der Landesgesetzgebung überlässt \nund somit dafür keinerlei inhaltliche Vorgaben normiert. Diese Zurückhaltung des \nBundesgesetzgebers in Fragen der Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit \nberatenden Mitgliedern belegt auch die gesetzgebungskompetenzrechtliche Lage: \nDer Jugendhilfeausschuss ist ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, \ndas den sogenannten beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts ähnelt, \naber die Besonderheit aufweist, dass es nur teilweise die politischen \nMehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im Übrigen von \nVertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt wird. Obwohl \nmit Vorschriften dieser Art der Bundesgesetzgeber der Sache nach kommunales \nVerfassungs-, Organisations- und Verfahrensrecht regelt, für das an sich \nausschließlich die Länder gesetzgebungsbefugt sind, legitimieren sich jene Normen \nals sachbezogene und für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzuges \nnotwendige Annexregelungen, die der Bund im Rahmen seiner \nGesetzgebungszuständigkeit zur materiellen Regelung der öffentlichen Fürsorge (Art. \n74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes - GG -) gemäß Art. 84 Abs. 1 GG treffen kann. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF \n3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 (211); BVerwG, Urteil \nvom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 -, DVBl. 1995, \n690 (691).\n\n40\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII belegt, dass \nsich der Bundesgesetzgeber wegen dieses kommunalverfassungsrechtlichen Bezugs \nin der Frage der Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss zu \nGunsten des Landesgesetzgebers zurückhalten wollte. \n\n41\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrs. 11/5948, S. 96 f. zum dortigen § 63 Abs. 5.\n\n42\n\nDas so allein maßgebliche Landesrecht schließt durch das AG-KJHG nicht \nausdrücklich die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO NRW aus, sondern \nermöglicht vielmehr durch § 3 Abs. 1 AG-KJHG dessen Anwendung, wenn es dort \nheißt, dass für das Jugendamt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die \nGemeindeordnung gelte. \n\n43\n\nIndes bestimmt das AG-KJHG im Punkt der Zugehörigkeit beratender Mitglieder \ndes Jugendhilfeausschusses etwas anderes. Dieser Sachbereich wird nämlich \nabschließend durch § 5 AG-KJHG geregelt, der somit § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO \nNRW verdrängt. \n\n44\n\nDer Wortlaut der Vorschrift zwingt allerdings nicht zu dieser Auslegung, da sie \nweder ausdrücklich für abschließend erklärt wird (etwa durch eine Wendung wie \n\"Beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss allein nach Maßgabe \nfolgender Bestimmungen an:\") noch die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 \nGO NRW ausdrücklich ausschließt. Indes ergeben der systematische \nZusammenhang und Sinn und Zweck der Vorschrift ihren abschließenden Charakter. \n\n45\n\nDurch das AG-KJHG wird in Ausführung der nur rudimentären Regelung der \nRechtsverhältnisse des Jugendhilfeausschusses durch das Bundesrecht das Nähere \ngeregelt (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII), insbesondere kommt das AG-KJHG dem \nbundesrechtlichen Auftrag nach, die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum \nJugendhilfeausschuss zu regeln (§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Neben dem \nunspezifizierten Zweck, Näheres zu regeln, ist also dieses spezielle sachliche \nNormprogramm Gegenstand des AG-KJHG. Dem kommt es nach, indem es - nach \nAufgaben- und Trägerbestimmung in § 1 und 2 - in § 3 Abs. 1 vorbehaltlich anderer \nBestimmungen u.a. in den folgenden Vorschriften die Anwendung der \nGemeindeordnung anordnet, um sich dann in den darauf folgenden beiden \nParagraphen der personellen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses \nzuzuwenden, und zwar in § 4 hinsichtlich der stimmberechtigten und in § 5 \nhinsichtlich der beratenden Mitglieder. \n\n46\n\nDieses Zusammenspiel von bundesrechtlicher Isolierung des Normprogramms \n\"Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss\" und \nlandesrechtlicher Regelung des Normbereichs \"Beratende Mitglieder des \nJugendhilfeausschusses\" nach der amtlichen Überschrift des § 5 AG-KJHG belegt, \ndass diese Vorschrift nicht etwa in Ergänzung und Abwandlung allgemeiner Regeln \nder Gemeindeordnung zu beratenden Ausschussmitgliedern einzelne Detailfragen \ndazu für den Jugendhilfeausschuss normieren, sondern dass sie das Normprogramm \n\"Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss\" vollständig und \ninsoweit unter Verdrängung einschlägiger Vorschriften der Gemeindeordnung \nabarbeiten will. \n\n47\n\nDieses aus systematischen Gesichtspunkten gewonnene Auslegungsergebnis \nwird durch Sinn und Zweck des § 71 SGB VIII und der §§ 4 und 5 AG-KJHG gestützt: \nDer Jugendhilfeausschuss ist Teil des Jugendamtes (§ 70 Abs. 1 SGB VIII) und die \ninstitutionalisierte Form der Zusammenarbeit von freier und öffentlicher Jugendhilfe, \n\n48\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., \n§ 71 Rn. 1, \n\n49\n\ndas Bindeglied zwischen den freien Trägern und dem Rat, \n\n50\n\nvgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 71 \nRn. 1, \n\n51\n\nwas mit Stichworten wie \"lebendiges Jugendamt\", \"demokratische \nKollegialbehörde\", \"bürgerschaftliche Mitverantwortlichkeit\" angerissen wird und die \nVergleichbarkeit dieses Ausschusses mit sonstigen Ratsausschüssen ausschließt. \n\n52\n\nVgl. Münder/Ottenberg, Der \nJugendhilfeausschuss, S. 12 f; vgl. zu den - nicht \nweiter verfolgten - Reformüberlegungen, aus dem \nJugendhilfeausschuss einen gewöhnlichen \nkommunalen Ausschuss zu machen, Entwurf eines \nGesetzes zur Neuordnung des Kinder- und \nJugendhilferechts, BT-Drs. 11/5948, S. 95 zu § 62, \nGesetz geworden als § 70 SGB VIII.\n\n53\n\nDiese qualitative Sonderstellung beruht vor allem auf der andersartigen \npersonellen Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses gegenüber sonstigen \nRatsausschüssen. Die \"öffentliche Seite\" erhält bei den stimmberechtigten \nMitgliedern nur einen Anteil von 3/5, wobei passiv wahlberechtigt sind Ratsmitglieder \noder \"Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind\" (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB VIII), nicht aber wie bei sonstigen Ausschüssen Ratsmitglieder und \nsachkundige Bürger (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Bereits hier wird deutlich, dass die \nMitgliedschaft von Personen, die nicht dem Rat angehören, auf solche beschränkt \nwerden soll, die eine spezifische Erfahrung mit dem Tätigkeitsbereich des \nJugendhilfeausschusses verbindet. Das setzt sich auf der \"freien Seite\" noch \ndeutlicher fort, wo die Mitgliedschaft überhaupt nur über Träger der freien Jugendhilfe \nvermittelt werden kann (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).\n\n54\n\nDiese für die stimmberechtigten Mitglieder bundesrechtlich vorgegebene \nTendenz der Allokation von Sachverstand in Jugendhilfeangelegenheiten neben der \nnur beschränkten Ratsrepräsentanz findet sich bei der landesrechtlichen Regelung \nder Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss noch deutlicher. \nWährend das Kommunalrecht für Ratsausschüsse die beratende Mitgliedschaft sog. \nsachkundiger Bürger oder Einwohner im weiten Umfang ermöglicht, ohne dass \nspezifische Erfahrungen verlangt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO NRW für nicht \nim Ausschuss vertretene Fraktionen, § 58 Abs. 4 GO NRW allgemein ohne \nBeschränkung durch Beschluss des Rates), regelt § 5 AG-KJHG in seinem Absatz 1 \ndie beratende Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss allein unter Gesichtspunkten \nfachlicher Kompetenz. Lediglich die Öffnungsklausel in § 5 Abs. 3 AG-KJHG erlaubt - \ninsoweit von der Wortwahl an den Begriff des sachkundigen Bürgers/Einwohners \nanknüpfend -, dass durch Satzung bestimmt werden könne, dass weitere \nsachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss angehören. Damit wird \ninsbesondere die allgemeine Regelung des § 58 Abs. 4 GO NRW ersetzt, und zwar \neinerseits beschränkend dahin, dass für solche sachkundigen Frauen und Männer \nals beratende Mitglieder nicht ein bloßer Wahlbeschluss, sondern eine \nsatzungsrechtliche Grundlage erforderlich ist, und andererseits erweiternd dahin, \ndass auch Nichteinwohner bestellt werden können.\n\n55\n\nIn dieses im Hinblick auf das Verhältnis Rat/Träger freier Jugendhilfe und die \nspezifische Erfahrung in Jugendhilfeangelegenheiten austariertes Regelungsgeflecht \nder personellen Besetzung des Jugendhilfeausschusses würde unkontrolliert \neingegriffen, wenn auf Grund allgemeiner Regeln über den Minderheitenschutz von \nFraktionen, die nicht im Rat vertreten sind, nach § 58 Abs. 1 Satz 7 Ratsmitglieder \noder sachkundige Bürger entsandt werden könnten. Gleiches gilt für den Anspruch \nfraktionsloser Ratsmitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 11, in einen Ausschuss als \nberatendes Mitglied bestellt werden zu können. Die genannten jugendhilferechtlichen \nRegelungen sind daher darauf angelegt, abschließend die personelle \nZusammensetzung des Jugendhilfeausschusses zu regeln und Erweiterungen \nlediglich auf satzungsrechtlicher Grundlage zuzulassen, die hier zu Gunsten der \nKlägerin nicht vorhanden ist. \n\n56\n\nSo auch David, Der Jugendhilfeausschuss, S. \n103 ff.; a.A. ohne weitere Begründung und unter \nBezugnahme auf die zur Vorgängervorschrift des § \n42 der Gemeindeordnung a.F. ergangene \nVerwaltungsvorschrift Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: August 2003), § 58 Anm. \n6.6.\n\n57\n\nVerfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Minderheitenschutzes gebieten keine \nandere Auslegung der genannten Vorschriften. Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 \nund 2 GG für die Bundesrepublik Deutschland, über Art. 28 Abs. 1 GG auch für die \nLänderebene verbindlich; Art. 2, 3 Abs. 1, 31 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - Verf NRW - für das Land) gewährleistet neben der Herrschaft der \nMehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst das Recht auf \nverfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der Möglichkeit der \nMinderheit, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung aller \nAbgeordneten bzw. Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess des Staates bzw. \nder Kommune einzubringen. \n\n58\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE \n14/83 und 4/84 -, BVerfGE 70, 324 (363); Urteil vom \n13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 (218); \nVerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH \n6/97 -, NWVBl. 1999, 411 (412); Urteil vom 4. \nOktober 1993 - VerfGH 15/92 -, OVGE 43, 274 (278) \nzum nordrhein-westfälischen Verfassungsrecht; Bay. \nVerfGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - Vf. \n118 - IV - 87 -, BayVBl. 1989, 173 (174) zum \nbayerischen Verfassungsrecht; zum \nMinderheitenschutz vgl. Klein, in: \nMaunz/Dürig/Herzog, GG, Loseblattsammlung \n(Stand: Februar 2003), Art. 42 Rn. 93 ff.; Dicke, in: \nUmbach/Clemens, GG, Band II, Art. 42 Rn. 40 ff.; \nLöwer, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 30 \nRn. 13 f. \n\n59\n\nNamentlich für Ausschüsse der repräsentativen Vertretungskörperschaften gilt, \ndass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese \ngrundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer \nZusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum \nwiderspiegeln müssen, wobei in sachlich begründeten Fällen die Mitgliederzahl eines \nAusschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss \nvertreten ist. \n\n60\n\nVgl. für Parlamentsausschüsse BVerfG, Urteil \nvom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 und 4/84 -, \nBVerfGE 70, 324 (363 f.); Urteil vom 13. Juni 1989 - \n2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 (222); für \nRatsausschüsse BVerwG, Urteil vom 10. Dezember \n2003 - 8 C 18.03 -, S. 5 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104 \n(109); OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - \n15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, 267 (268); Bay. VGH, \nEntscheidung vom 14. Dezember 1988 - Vf. 118 - 14 \n- 87 -, BayVBl. 1989, 173 (174); Löwer, in: \nLöwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Art. 30 Rn. 20, und \nMenzel, ebenda, Art. 38 Rn. 27.\n\n61\n\nGenau dieser Minderheitenschutzgedanke entspricht § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO \nNRW, auf den sich die Klägerin beruft. \n\n62\n\nIndes gelten diese Grundsätze nicht für den Jugendhilfeausschuss. Er ist nämlich \nnicht verkleinertes Spiegelbild des Rates, sondern, wie oben bereits ausgeführt, Teil \ndes Jugendamtes als hoheitlicher Verwaltung, in der die politische Repräsentation \nund Mitwirkung zu Gunsten fachlicher Kompetenz und nur vermittelter \ndemokratischer Legitimation zurückgedrängt sind. \n\n63\n\nVgl. zur demokratischen Legitimation der \nVerwaltung Dreier, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, \nBand II, Art. 20 Rn. 113 ff., insbesondere Rn. 130 \nzum Bereich staatlichen und gesellschaftlichen \nZusammenwirkens. \n\n64\n\nDas gilt auch für die hier allein in Rede stehende nur beratende Mitgliedschaft. \nDas beratende Mitglied ist nämlich Mitglied mit vollen Mitgliedschaftsrechten unter \nAusschluss des Stimmrechts. \n\n65\n\nVgl. Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: August 2003), § 58 Anm. \n6.2; zum Mitgliedschaftsrecht des beratenden \nMitglieds vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar \n1984 - 15 A 2626/81 -, OVGE 37, 94 (99 ff.). \n\n66\n\nDamit ist zwar das Mitgliedschaftsrecht auf ein Mitwirkungsrecht an den \nBeratungen reduziert, jedoch kann die Sacharbeit des Gremiums durch beratende \nMitglieder in Form von Tagesordnungsvorschlägen, Sachanträgen und \nDebattenbeiträgen mitgeprägt werden. Daher kann es auch bei bloß beratender \nMitwirkung angezeigt sein, an sie bestimmte Qualifikationsanforderungen zu stellen. \n\n67\n\nDie Hilfsanträge sind teils unzulässig, teils unbegründet. Der erste Hilfsantrag auf \nFeststellung, dass die Ablehnung der Bestellung der Frau H. S. rechtswidrig \ngewesen sei, ist unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse, \ndenn das mit dem Hilfsantrag verfolgte legitime Interesse an der Klärung der Frage, \nob eine nicht im Jugendhilfeausschuss vertretene Fraktion das Recht zur Benennung \neines beratenden Mitglieds nach § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO NRW hat, ist durch die \nEntscheidung über den Hauptantrag - im verneinenden Sinne - geklärt. Der zweite \nHilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, die Jugendhilfesatzung zu ändern, sodass \nentsprechend § 58 Abs. 1 Satz 7 - 9 GO NRW beratende Mitglieder benannt werden \nkönnen, ist - unbeschadet der Frage der Klagebefugnis bei Normerlassklagen, \n\n68\n\nvgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, \n11. Aufl., § 42 Rn. 113 -,\n\n69\n\njedenfalls unbegründet. Der Inhalt einer Jugendamtssatzung steht im Rahmen \nder gesetzlichen Vorgaben im Ermessen des Satzungsgebers. Dieses Ermessen ist, \nwas die Wahl beratender Mitglieder aus Gründen des Minderheitenschutzes betrifft, \nwie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jedenfalls nicht dahin reduziert, \ndass eine solche Möglichkeit eingeräumt werden muss. Der letzte Hilfsantrag auf \nFeststellung der Nichtigkeit der Jugendamtssatzung hinsichtlich der Festlegung des \nKreises der beratenden Mitglieder ist unzulässig, weil wie beim ersten Hilfsantrag das \nFeststellungsinteresse fehlt. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 10 ZPO, der die Urteile der \nOberlandesgerichte (also hier in entsprechender Anwendung des \nOberverwaltungsgerichts) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären vorschreibt, ist anwendbar. \nZwar ist der Streit in der Hauptsache nicht vermögensrechtlicher Natur, sondern auf \nVornahme einer hoheitlichen Handlung (Organakt in Form der Bestellung eines \nAusschussmitgliedes durch den Rat) gerichtet. Insoweit kommt aber in analoger \nAnwendung des § 167 Abs. 2 VwGO eine vorläufige Vollstreckbarkeit von vornherein \nnicht in Betracht. \n\n71\n\nVgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 167 \nRn. 21; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: \nSeptember 2003), § 167 Rn. 135; Kopp/Schenke, \nVwGO, 13. Aufl., § 167 Rn. 11.\n\n72\n\nKommt also nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt in Betracht, \nrichtet sich beim Oberverwaltungsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 \nNr. 10 ZPO, nicht nach der an Vollstreckungshöchstgrenzen gebundenen Nr. 11 der \nVorschrift. \n\n73\n\nVgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-\nAssmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung \n(Stand: September 2003), Rn. 153, 141.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/15-a-4168-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/15-a-4168-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288020","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.467235+00:00"}}