{"status":"available","doknr":"OLD288016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.15A1151.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"15 A 1151/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück W. Straße 140a (Gemarkung \nW. , Flur 7, Flurstück 358) eine Getreidemühle. Auf dem Grundstück befindet sich \nauch ein Bürogebäude. Das Grundstück liegt von der W. Straße aus gesehen \nrückwärtig hinter dem Wohngrundstück Flurstück 359, dessen Eigentümer bis zu \ndessen Tod im Jahre 2003 der Komplementär der Klägerin O. -I. war. Die \nSchmutzwasserentwässerung des Flurstücks 358 erfolgt über das westlich gelegene \nFlurstück 382 und das Flurstück 359 in den 1994 in der W. Straße verlegten \nKanal. Das südlich des Flurstücks 358 gelegene Flurstück 360, das bis 1993 \nzusammen mit dem Flurstück 359 und weiteren Flächen ein einziges \nBuchgrundstück bildete, erwarb im Jahre 1993 Herr O. -I. und am 28. August \n1998 die Klägerin. Es bestehen verschiedene Baulasten, so für das Flurstück 359 \neine solche zu Gunsten des Flurstücks 358 zur Sicherstellung der Entwässerung, \nund eine Baulast dahingehend, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher \nAnlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 der \nLandesbauordnung so eingehalten wird, als ob das Flurstück 382 zusammen mit \ndem Flurstück 359 - in Ergänzung der für dieses Flurstück übernommenen \nVerpflichtungserklärung - ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 der \nLandesbauordnung bildete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 der Beiakte 1 und \nBl. 40 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n3\n\nMit am 2. September 1994 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangenem \nBauantrag beantragte die Klägerin die Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle \nauf dem Flurstück 360. Nach der Entwässerungsbeschreibung sollte die Ableitung \ndes Dachflächenwassers in den vorhandenen Bachlauf an der Südseite der \nLagerhalle erfolgen. Schmutzwasser falle nicht an. Das Bauvorhaben wurde durch \nBaugenehmigung vom 21. September 1994 genehmigt und am 1. Mai 1995 fertig \ngestellt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2001 setzte der Beklagte einen \nKanalanschlussteilbetrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in \nHöhe von 56.152,69 DM fest. Dabei legte er die gesamte Fläche des Flurstücks 360 \nbei einer einfachen Geschossigkeit mit Gewerbezuschlag zu Grunde. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2001 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die \nerfolgte Veranlagung. Sie hat vorgetragen: Ursprünglich hätten die Flurstücke 358, \n359 und 360 das Flurstück 56 gebildet, das 1990 geteilt worden sei. Die \nEntwässerung führe über das frühere Flurstück 58 (jetziges Flurstück 382), das bis \nzu dessen Tod dem Komplementär O. -I. gehört habe. Die Beitragspflicht sei \nbereits 1995 entstanden, als die Klägerin den ihr auf dem Flurstück 360 genehmigten \nBau der Lagerhalle fertig gestellt habe. Auf den Umstand, dass die Klägerin das \nGrundstück erst im Jahre 1998 erworben habe, komme es nicht an, da in Folge der \nverschiedenen Baulasten ein Durchleitungsrecht bestanden habe. Infolge der \nBaugenehmigung und der daraufhin erfolgten Bebauung sei das Flurstück 360 auch \nzum Bestandteil des Innenbereichs geworden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Kanalanschlussbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 3. Januar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 2001 \naufzuheben. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Die Lagerhalle sei als Außenbereichsvorhaben genehmigt \nworden, sodass 1995 nur eine Beitragspflicht auf Grund tatsächlichen Anschlusses \nhätte entstehen können. Ein gesichertes Durchleitungsrecht zu Gunsten des \nFlurstücks 360 über die Vorderliegergrundstücke habe nicht bestanden, weil das \nGrundstück auf einen Anschluss nicht angewiesen sei. Die Beitragspflicht habe erst \nentstehen können, als die Klägerin 1998 das Flurstück 360 erworben und ab diesem \nZeitpunkt dieses Flurstück zusammen mit dem Flurstück 358 eine wirtschaftliche \nEinheit gebildet habe. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, \nweil es die Beitragspflicht als in festsetzungsverjährter Zeit entstanden angesehen \nhat. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Eine Beitragspflicht auf Grund bloßer Möglichkeit des \nAnschlusses an die Kanalisation für das Flurstück 360 habe schon deshalb nicht \nentstehen können, weil dieses Flurstück, möglicherweise sogar die vorgelagerten \nFlurstücke 358 und 359 wegen ihrer Senkenlage und der Abschottung durch \nBewuchs, als Außenbereichsgrundstück einzustufen sei. Auch nach Errichtung der \nLagerhalle sei das Grundstück im Außenbereich verblieben, da eine Lagerhalle nicht \nam Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB teilnehme und somit das Flurstück \nnicht Teil des Innenbereichs habe werden können. Auch die Baulasten hätten kein \nDurchleitungsrecht geschaffen. Eine Vereinigungsbaulast sei nur bei Errichtung \neines Gebäudes auf mehreren Flurstücken zulässig, was hier nicht vorliege. Für ein \nLeitungsrecht sei daher eine spezielle Baulast zu Gunsten des Flurstücks 360 \nerforderlich gewesen. Im Übrigen habe auch kein Notleitungsrecht bestanden, da ein \ntatsächlicher Anschluss für die auf dem Flurstück 360 errichtete Lagerhalle nicht \nbestehe. Die Beitragspflicht für das Flurstück 360 könne erst seit der Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit mit dem Flurstück 358 entstanden sein. Mangels \nEigentümeridentität habe dies vor dem Jahre 1998 nicht geschehen können, da \nzuvor Eigentümer des Flurstücks 358 die Klägerin und des Flurstücks 360 deren \nKomplementär gewesen seien. Hinsichtlich des Flurstücks 358 bestehe ein \nNotleitungsrecht, da auf diesem Flurstück Abwasser anfalle und in den Kanal in der \nW. Straße geleitet werde. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nSie trägt vor: Durch die Bebauung des Flurstücks 360 sei es Teil des \nInnenbereichs geworden. Die Möglichkeit eines Anschlusses ergebe sich, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, aus den verschiedenen Baulasten, \nsodass mit der Errichtung der Lagerhalle die Beitragspflicht in festsetzungsverjährter \nZeit entstanden sei. Im Übrigen seien selbst die Baulasten hier nicht erforderlich \ngewesen, da sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung des ehemaligen \nEigentümers des Flurstücks 360, nämlich des Komplementärs der Klägerin, mit der \nKlägerin als Eigentümerin des Flurstück 358 sowie aus dem Umstand, dass die \nKlägerin das Gebäude auf dem Flurstück 360 errichtet hatte, ein zweifelsfreies \nschuldrechtliches Durchleitungsrecht des ehemaligen Eigentümers des Flurstücks \n360 ergeben habe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene \nBeitragsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt deshalb nicht die Rechte \nder Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n20\n\nDer Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über \ndie Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - \nBeitragssatzung - vom 17. September 1991 in der Fassung der 3. Änderungssatzung \nvom 7. November 1996 (KABS). Nach § 2 Abs. 2 KABS unterliegen Grundstücke, die \nan die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen sind, der Beitragspflicht. Danach \nist für das Flurstück 360 mit dem 28. August 1998, als die Klägerin als Eigentümer in \ndas Grundbuch eingetragen wurde, die Beitragspflicht entstanden. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist zuvor eine Beitragspflicht nicht entstanden. \n\n21\n\nDas Flurstück bildete vor diesem Zeitpunkt mit dem vor ihm liegenden \nBetriebsgrundstück Parzelle 358 der Klägerin keine wirtschaftliche Einheit, für die \ninsgesamt eine Beitragspflicht hätte entstehen können. Eine wirtschaftliche Einheit im \nSinne des Anschlussbeitragsrechts und auch nach § 2 Abs. 3 KABS ist nämlich jeder \ndemselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich \noder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen \nwerden kann.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 \n- 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383.\n\n23\n\nHier scheiterte die wirtschaftliche Einheit daran, dass bezüglich der Flurstücke \n358 und 360 vor 1998 keine Eigentümeridentität bestand, denn erst seit 1998 ist die \nKlägerin Eigentümer beider Flurstücke. \n\n24\n\nFür das Flurstück 360 konnte in festsetzungsverjährter Zeit auch keine \nBeitragspflicht als selbstständiges Grundstück entstehen. Unter Geltung der Satzung \nüber die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage vom 24. Juli 1992 (EWS 1992) gilt das schon deshalb, weil nach § 3 \nAbs. 1 EWS 1972 sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke erstreckte, \ndie an eine betriebsfertige Abwasserleitung angeschlossen werden konnten, wozu \ndie öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem \nGrundstück verlaufen musste. Mit dieser Regelung schloss das Entwässerungsrecht \nHinterliegergrundstücke vom Anschlussrecht aus und verwies sie insofern auf die \nGewährung eines Anschlussrechts im Ermessenswege nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EWS \n1992, wonach die Stadt den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen konnte, \nwenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wurde. Ein so beschränktes \nAnschlussrecht reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche \ngesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNRW) zu begründen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n1998 - 15 A 2828/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. \n\n26\n\nAber auch unter Geltung der Entwässerungssatzung vom 14. Juli 1997 (EWS \n1997) konnte eine Beitragspflicht vor der Bildung der wirtschaftlichen Einheit im \nJahre 1998 nicht entstehen. Diese gewährt allerdings in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS 1997 \nein Anschlussrecht über die nach der EWS 1992 erfassten Fälle hinaus auch dann, \nwenn ein gesichertes Durchleitungsrecht zu Gunsten des Grundstücks des \nAnschlusspflichtigen besteht. Indes bestand entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts kein gesichertes Durchleitungsrecht für das Flurstück 360. Zwar \nwaren Baulasten verschiedener Art vorhanden. Die beitragsrechtlich erforderliche \ngesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht aber erst dann, wenn die \nInanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundeigentümers abhängt. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). \n\n28\n\nBaulasten zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks vermitteln aber keine \ngesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch \nAnschluss über das baulastbelastete Vorderliegergrundstück. Eine Baulast ist nur \neine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein \nGrundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt und die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde \nerklärt wird (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nBauO NRW -). Daraus ergibt sich, dass aus der Baulast keine privatrechtlichen \nAnsprüche des Baulastbegünstigten gegenüber dem Baulastverpflichteten zu Tun, \nDulden oder Unterlassen entstehen, sondern allein die Bauaufsichtsbehörde die \nMöglichkeit hat, die übernommene Verpflichtung im Wege bauaufsichtlicher \nVerfügung durchzusetzen. \n\n29\n\nVgl. für die Anschlusspflicht hinsichtlich eines \nHinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt \neiner \"rechtlich möglichen Durchleitung\" OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, \nNWVBl. 1994, 174 (175 f.); BGH, Urteil vom 8. Juli \n1983 - V ZR 204/82 -, BGHZ 88, 97 (99 f.); Heintz, in: \nGädtke, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \n10. Aufl., § 83 Rn. 51 f.; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung \n(Stand: 1. Oktober 2003), § 83 Rn. 80 ff.; Lorenz, Zu \nden privatrechtlichen Folgen der nachbarrelevanten \nBaulast, NJW 1996, 2612 ff.; Broß, Ausgewählte \nProbleme des Baurechts - Grunddienstbarkeit und \nBaulast -, VerwArch 1995, 483 ff. \n\n30\n\nAllerdings gewährt die Rechtsprechung dem Baulastbegünstigten gegen den zur \nDuldung der Grundstücksinanspruchnahme Baulastverpflichteten auf dessen \nHerausgabe- oder Räumungsanspruch hin die Einrede der Arglist, solange die \nBaulast besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Baubehörde \nwerde sie nicht durchsetzen oder auf sie verzichten. \n\n31\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR \n58/79 -, BGHZ 79, 201 (210). \n\n32\n\nDer Senat hält deshalb einen bestehenden baulastgesicherten Anschluss in \njedem Falle für ausreichend gesichert. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember \n1997 - 15 A 5476/97 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks. \n\n34\n\nSolange ein solcher Anschluss aber nicht besteht, kann unter dem Gesichtspunkt \nder beitragsrechtlich zu fordernden Gesichertheit der Inanspruchnahmemöglichkeiten \nnicht angenommen werden, dass allein eine auf eine Durchleitung über ein \nVorderliegergrundstück bezogene Baulast zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks \nbereits bewirkt, dass die Möglichkeit des Anschlusses nur noch vom Willen des \nEigentümers dieses Grundstücks abhängt. Das gilt selbst für den Fall, dass man dem \nBaulastbegünstigten gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensentscheidung bezüglich eines Einschreitens gegen den \nBaulastverpflichteten zuerkennen wollte. Denn auch dann wäre der Anschluss nicht \nnur vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks, sondern auch von der \nKooperation der Bauaufsichtsbehörde abhängig. \n\n35\n\nVgl. zu der ähnlichen Konstellation, dass dann, \nwenn eine zur Bebauung erforderliche Baulast nicht \nvorhanden ist, jedoch eine entsprechende \nDienstbarkeit, die einen Anspruch auf Einräumung \neiner deckungsgleichen Baulast begründet, wegen \ndieses Mitwirkungserfordernisses beitragsrechtlich \nnicht von einer gesicherten Bebaubarkeit des \nGrundstücks ausgegangen werden kann, \nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A \n5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).\n\n36\n\nErst recht reichen bloß schuldrechtliche Verpflichtungen auf Duldung einer \nDurchleitung über ein Vorderliegergrundstück nicht aus, wie sie von der Klägerin hier \naus gesellschaftsrechtlichen Gründen und dem Umstand, dass sie selbst Bauherrin \nder Lagerhalle auf dem Flurstück 360 war, gefolgert werden. Denn diese \nVerpflichtungen bestehen lediglich gegenüber den jeweilig schuldrechtlich \nGebundenen, hätten also bei einem Eigentümerwechsel hinsichtlich des \nVorderliegergrundstücks keinen Bestand. Eine gesicherte \nInanspruchnahmemöglichkeit, die eine Beitragspflicht auslösen kann, liegt aber nur \nvor, wenn sie dauerhaft ist und sich nicht nur auf einen Zeitraum mit der Gefahr \njederzeitiger Beendigung beschränkt. \n\n37\n\nDie Beitragspflicht für das Flurstück 360 ist mit der Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit aus den Flurstücken 358 und 360 infolge des Erwerbs des Grundstücks 360 \ndurch die Klägerin 1998 entstanden. \n\n38\n\nVgl. zu der Konstellation der \"Nachveranlagung\" \neiner Grundstücksfläche, die zu einer anderen \nGrundstücksfläche hinzuerworben wird und \nzusammen mit dieser Fläche eine wirtschaftliche \nEinheit bildet, OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli \n1987 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21.\n\n39\n\nDies sieht § 3 Abs. 11 KABS auch ausdrücklich vor, wonach dann, wenn ein \nbereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme \neines angrenzenden Grundstücks, für welches ein Beitrag nicht erhoben ist, zu einer \nwirtschaftlichen Einheit verbunden wird, der Beitrag für das hinzugekommene \nGrundstück nachzuzahlen ist. Die nunmehr in der Hand eines identischen \nEigentümers liegenden Flächen bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das dazu \nerforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit,\n\n40\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni \n1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25, \n\n41\n\nbesteht hier darin, dass u.a. die Flurstücke 358 und 360 durch eine \nVereinigungsbaulast verbunden sind und die Flurstücke auch tatsächlich einheitlich \nfür den Mühlenbetrieb benutzt werden, was sich in rechtlicher Hinsicht etwa in der \nBaugenehmigung vom 21. September 1994 verfestigt hat, die als von ihr erfasste \nFlurstücke die Parzellen 358 und 360 benennt und die als Auflage des \nGewerbeaufsichtsamts einheitliche für den Gesamtbetrieb geltende \nLärmimmissionswerte wiedergibt. Mit dem hinsichtlich des Flurstücks 358 bereits \n1994 erfolgten Anschluss entstand die Beitragspflicht für dieses Flurstück gemäß §§ \n2 Abs. 2, 6 Abs. 1 Buchst. a KABS, die die Beitragspflicht für tatsächlich \nangeschlossene Grundstücke regeln. Diese Beitragspflicht erstreckte sich gemäß § 3 \nAbs. 11 KABS auf das hinzugekommene Flurstück 360 mit der Bildung der \nwirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken 358 und 360 im Jahre 1998.\n\n42\n\nFür diesen tatsächlichen Anschluss bedarf es keiner Sicherung wie für ein \nDurchleitungsrecht zu Gunsten eines noch nicht angeschlossenen Grundstücks. \nZwar muss auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante \nInanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen. Das ist jedoch \nregelmäßig der Fall. Baulasten etwa sichern, wie oben bereits ausgeführt, einen \nsolchen Anschluss in jedem Fall auf Dauer. Hier kommt es auf den genauen Inhalt \nder verschiedenen Baulasten und deren Reichweite nicht an. Die auf Dauer \ngesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist bei einem mit dem Einverständnis \ndes Eigentümers des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt wird, \ntatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes \nGrundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein \nNotleitungsrecht besteht.\n\n43\n\nVgl. dazu, dass auch ein Notleitungsrecht als \nausreichende Sicherung des Anschlusses ausreicht \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 \nA 2828/96 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nBei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss \nmüssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere \nUmstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das \nGrundstück wegen eines vom Eigentümer des Grundstücks, durch das die \nAnschlussleitung verlegt ist, erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur \nöffentlichen Entwässerungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in \nAnspruch nehmen könnte. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.\n\n45\n\nDie Beitragspflicht ist für die ganze Fläche des Flurstücks 360 entstanden. Zwar \nsieht § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 KABS eine Tiefenbegrenzungsregelung auf 50 m \nvor, wobei dann, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese \nBegrenzung hinausreicht, die Grundstückstiefe maßgebend ist, die durch die hintere \nGrenze der Nutzung bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 KABS gilt die \nBegrenzung der Grundstückstiefe jedoch nicht für Grundstücke, die ausschließlich \noder überwiegend gewerblich - wie hier - oder industriell bzw. für Geschäfts-, Büro- \nund Verwaltungszwecke genutzt werden. \n\n46\n\nDer Ausschluss der Tiefenbegrenzung für in diesem Sinne gewerblich genutzte \nGrundstücke ist zulässig. Mit der Tiefenbegrenzung wird generalisierend die \nräumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder \nBaulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189). \n\n48\n\nSie trägt der Tatsache Rechnung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch die \nMöglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gewährt wird, \nbei übergroßen Grundstücken nicht in jedem Falle entsprechend der Steigerung der \nGrundstücksgröße wächst. Der wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter \naufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst \ndurch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche \nNutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße \nErschließung ersetzt wird. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 \n- 15 A 4443/96 -, Gemhlt. 2002, 283 (284).\n\n50\n\nDa der so verstandene Gebrauchswert sich bei übergroßen Grundstücken nicht \nimmer entsprechend der Steigerung der Grundstücksfläche erhöht, kann diesem \nUmstand durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung getragen werden. \n\n51\n\nAus der Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung ergibt sich allerdings nicht, dass sie \nauch rechtlich erforderlich ist. Vielmehr kann auf die satzungsrechtliche Anordnung \neiner Tiefenbegrenzung verzichtet werden. Regelmäßig, nämlich bei nicht \nübergroßen Grundstücken, die einheitlich genutzt werden, entspricht ein größeres \nentwässertes Grundstück auch einem größeren Gebrauchswert und damit einem \ngrößeren wirtschaftlichen Vorteil, was erst die Fläche als einen für die \nBeitragsbemessung relevanten Maßstab rechtfertigt. \n\n52\n\nVgl. ebenso für den Straßenbaubeitrag: OVG \nNRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 15 E 980/02 \n-, S. 3 des amtl. Umdrucks. \n\n53\n\nWenn im Einzelfall eines übergroßen Grundstücks die Erhebung der Abgabe in \nder nach dem Satzungsrecht angefallenen Höhe mit dem Sinn und Zweck der \nbeitragsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, so zwingt dies nicht zur \nEinführung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, sondern zu einem \nTeilerlass des Beitrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der \nAbgabenordnung. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190).\n\n55\n\nAuch die hier vorliegende nur partielle Tiefenbegrenzung unter Ausschluss der \nfür gewerbliche, industrielle oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecke \ngenutzten Grundstücke ist zulässig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt \nwird. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung gewerblicher und ähnlich \ngenutzter Grundstücke gegenüber Wohngrundstücken muss deshalb ein \nvernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht \ndem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher \nRegelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren \nüberprüft werden können. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 \n- 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. \n\n57\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die nur partielle Tiefenbegrenzung als \nrechtlich zulässig: Für Wohngrundstücke ist die generalisierende Festlegung der \nräumlichen Erschließungswirkung am ehesten möglich. Regelmäßig erstreckt sich \ndie mögliche Fläche der Bebauung nur auf ein Band entlang der Straße, während der \nhintere Teil des Grundstücks zwar an der Wohnnutzung des Gesamtgrundstücks \nteilnimmt, der wirtschaftliche Vorteil der Entwässerung des Wohngebäudes und der \nbefestigten Flächen jenseits der typischen Wohngrundstückstiefe aber nicht \nnotwendig proportional mit der weitergehenden Tiefe des Grundstücks ansteigt. \nDemgegenüber stellen sich die Verhältnisse bei gewerblich und ähnlich genutzten \nGrundstücken vielgestaltiger dar: Neben kleinen, von der Art der Bebauung \nWohngrundstücken vergleichbaren Gewerbegrundstücken stehen großflächige \ngewerblich, namentlich industriell genutzte Grundstücke. Diese Vielgestaltigkeit von \nGewerbegrundstückstiefen rechtfertigt es, für derartige Grundstücke von einer \nsatzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung abzusehen.\n\n58\n\nDarüber hinaus hätte eine in welcher Höhe auch immer festgesetzte \nTiefenbegrenzung für gewerblich und ähnlich genutzte Grundstücke wegen der \nRegelung über die die Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche oder gewerbliche \nNutzung regelmäßig keine Bedeutung. Während bei Wohngrundstücken die hier \nrelevante Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KABS über die die Tiefenbegrenzung \nüberschreitende bauliche oder gewerbliche Nutzung nur in Ausnahmefällen zum \nZuge kommt, werden auch große gewerbliche Grundstücke schon aus \nRentabilitätsgründen regelmäßig zur Gänze baulich oder gewerblich genutzt, so dass \nim Ergebnis trotz einer Tiefenbegrenzung dennoch die ganze Grundstücksfläche für \ndie Veranlagung anzusetzen ist. Auch dies rechtfertigt es, von einer \nsatzungsrechtlichen Festschreibung einer Tiefenbegrenzung für gewerblich und \nähnlich genutzte Grundstücke abzusehen. Sollte im Einzelfall ein übergroßes \ngewerbliches oder ähnlich genutztes Grundstück entgegen der Annahme des \nSatzungsgebers in § 3 Abs. 3 Satz 3 KABS, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der \nAnschlussmöglichkeit auf die gesamte Grundstücksfläche erstrecke, in einem großen \nTeil nicht baulich oder gewerblich genutzt werden, hätte dies nicht die Unwirksamkeit \nder Verteilungsregelung, sondern den oben bereits erwähnten Anspruch auf einen \nBilligkeitserlass zur Folge. \n\n59\n\nErweist sich danach die satzungsrechtliche Verteilungsregelung als wirksam, ist \nmit dem Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit 1998 die Beitragspflicht für das \ngesamte Flurstück 360 in der satzungsrechtlich vorgesehenen Höhe entstanden. Der \ndiesen Beitrag festsetzende Beitragsbescheid, hinsichtlich dessen Einwendungen im \nÜbrigen nicht erhoben werden und auch Fehler nicht ersichtlich sind, erweist sich \nsomit als rechtmäßig. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/15-a-1151-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/15-a-1151-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288016","retrieved":"2026-07-09 03:06:24.669204+00:00"}}