{"status":"available","doknr":"OLD288019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.12B2261.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"12 B 2261/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin B. aus P. kann nicht entsprochen werden, \nweil die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO, die im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren gemäß § 166 VwGO entsprechend gelten, nicht vorliegen. Es fehlt bereits \nan einer vollständig ausgefüllten Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO). Die von ihr vorgelegte \nErklärung weist nur wenige Eintragungen zum Vorhandensein von Vermögen auf, die \nsich aber offensichtlich auf die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern beziehen; \nAngaben zu den Einnahmen enthält die Erklärung nicht. Außerdem hat die \nAntragstellerin die Frage, ob sie Unterhaltsleistungen (z.B. Versorgung im elterlichen \nHaushalt) bezieht, unzutreffend mit nein beantwortet und die für den Fall der \nUnterhaltsgewährung durch die Eltern erbetenen Angaben über deren Verhältnisse \nnicht gemacht. Die der Erklärung beigefügten Unterlagen betreffend die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern können die Abgabe einer \nvollständig ausgefüllten Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche \nVerhältnisse nicht ersetzen, sondern lediglich als Belege für die in der Erklärung zu \nmachenden Angaben dienen. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, die \nAntragstellerin darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzureichend ist, weil jedenfalls die \nweitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegt. Die \nvon der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen den \nBeschluss vom 16. Oktober 2003 - bietet nämlich aus den nachfolgenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nDie begehrte einstweilige Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet \nwerden soll, der Antragstellerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form \nder Übernahme der Kosten für eine außerschulische Legasthenie-Therapie beim \nLernzentrum Dr. U. in P. zu bewilligen, kann schon deshalb nicht erlassen \nwerden, weil die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ein \nbesonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Anordnungsgrund) besteht. \n\n5\n\nNach dieser Vorschrift können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur ergehen, wenn \ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient \nlediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) \nRechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht \nvorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den \nAntragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in \nAbweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die \nendgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine \nsummarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung \ngerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das \nAbwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauerten \nHauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2002 \n- 12 B 1285/02 -.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft \ngemacht, dass unzumutbare Folgen eintreten, wenn sie darauf verwiesen wird, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts in dem dort seit Ende Juli 2003 anhängigen \nKlageverfahren gleichen Rubrums - 11 K 2991/03 - abzuwarten, in dem sie dasselbe \nBegehren verfolgt wie im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. \nZwar hat die Fachärztin für Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie \nC. X. in ihrem kinder- und jugendpsychiatrischen Befund vom 15. Juli 2002 \nausgeführt, dass ohne eine spezielle ambulante Einzelbehandlung der von ihr bei der \nAntragstellerin diagnostizierten Rechtschreibschwäche eine Verfestigung der Störung \nund ihrer emotionalen sozialen Auswirkung zu einer wesentlichen seelischen \nBehinderung droht. Obwohl die Antragstellerin die von der Ärztin empfohlene \nBehandlung lediglich im Zeitraum von Sommer 2002 bis Februar 2003 - offenbar im \nLernzentrum Dr. U. in P. - durchgeführt und danach aus Kostengründen \nabgebrochen hat, hat sie jedoch nicht vorgetragen, dass sich diese Gefahr \ninzwischen intensiviert oder sogar realisiert hat. Muss die Antragstellerin somit auf \ndie von ihr beantragte außerschulische Legasthenie-Therapie seit nunmehr einem \nJahr verzichten, hätte es nahe gelegen, die Auswirkungen dieses Mangels auf ihre \nseelische Gesundheit darzustellen, um die Notwendigkeit einer schnellen \nWiederaufnahme der Therapie zu begründen. Das ist indes nicht geschehen. Im \nGegenteil weist der im Sommer 2003 vollzogene Wechsel von der Grundschule zum \nGymnasium darauf hin, dass die Antragstellerin der begehrten außerschulischen \nLegasthenie-Therapie nicht dringend bedarf. Es kommt hinzu, dass die Leiterin des \nvon der Antragstellerin seit Mitte September 2003 besuchten Gymnasiums dem \nAntragsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 mitgeteilt hat, die von der \nAntragstellerin benötigte Rechtschreib-Förderung erfolge zum einen systematisch im \nregulären Deutsch-Unterricht, zum anderen werde die Antragstellerin an einem nach \nden Herbstferien beginnenden Rechtschreib-Förderkurs der Schule teilnehmen. Dass \ndiese schulischen Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Gefährdung der \nSchullaufbahn oder andere unzumutbare Nachteile bis zur Entscheidung im \nanhängigen Klageverfahren zu verhindern, hat die Antragstellerin auch nach der \ninzwischen erfolgten Beendigung des ersten Schulhalbjahres auf dem Gymnasium \nund der Erteilung eines Zeugnisses nicht dargetan. Zu diesbezüglichen \nAusführungen hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, weil der Antragsgegner \nunter Bezugnahme auf das Schreiben der Schulleiterin die Auffassung vertreten hat, \nes liege kein Anordnungsgrund vor, und diese Auffassung in der \nBeschwerdeerwiderung bekräftigt hat. \n\n8\n\nDanach kommt es in diesem Verfahren nicht mehr darauf an, ob die \nAntragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 35a SGB VIII, glaubhaft gemacht hat. Da die von ihr \nschriftsätzlich gestellten Beweisanträge sich ausschließlich auf die materiellen \nVoraussetzungen beziehen, kann auch offen bleiben, ob die von ihr gewünschte \nBeweiserhebung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt \nzulässig wäre.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/12-b-2261-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-02/12-b-2261-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288019","retrieved":"2026-07-09 03:06:25.381460+00:00"}}