{"status":"available","doknr":"OLD288047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.4A732.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"4 A 732/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe für die Kläger zu 2. bis 5. sind nicht vorgetragen, so dass ihr Antrag \nunzulässig ist.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es den vorgelegten \nAttesten nicht geglaubt habe. Das Gericht habe seine \"Diagnose\" anstelle der \nDiagnose der Ärzte gesetzt. Wenn das Gericht Bedenken gehabt habe, so hätte es \neine ergänzende Stellungnahme einholen können. Auch habe es nicht berücksichtigt, \ndass sie sich eine medikamentöse Behandlung im Kongo nicht leisten könne. \n\n5\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Das Gericht hat ausweislich des \nangefochtenen Urteils mit der Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16. \nSeptember 2003 - 8 L 3117/03.A - das fachärztliche Attest vom 14. August 2003 zur \nKenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die attestierte depressive \nErkrankung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstelle. Dem Bericht \nvom 5. Dezember 2003 über die amtsärztliche Untersuchung am Vortage ist es \nbezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Begründung seiner \nAuffassung nicht gefolgt. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte es darauf \nhingewiesen, dass die amtsärztliche Äußerung keine Grundlage für die Annahme \neiner posttraumatischen Belastungsstörung aufzeige. Bei dieser Sachlage hätte die \nKlägerin einen entsprechenden Beweisantrag stellen können und müssen, um ihr \nRügerecht insoweit nicht zu verlieren. \n\n6\n\nNach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keines \nEingehens auf die Kosten einer Behandlung der Klägerin zu 1. in der \nDemokratischen Republik Kongo, so dass die Gehörsrüge auch insoweit nicht \ndurchgreift. Soweit die Klägerin zu 1. eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, \nkann ihr Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dies nach § 78 Abs. 3 Nr. \n3 AsylVfG nicht zu den rügefähigen Verfahrensmängeln zählt.\n\n7\n\nOb das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner richterlichen \nÜberzeugungsbildung zutreffend gewürdigt hat, ist keine Frage, die den Anspruch \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs berührt. Zweifel an der Würdigung des \nSachverhalts betreffen den Vorgang der richterlichen Rechtsfindung. Sie sind somit \ndem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.\n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November \n1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. \n\n9\n\nDie Grundsatzrüge rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.\n\n10\n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"inwieweit das Gericht seine \neigene \"Sachkunde\" gerade auf medizinischem Gebiet an die Stelle von fundierten \nmedizinischen Gutachten von Ärzten setzen kann.\" Diese Frage würde sich - ausgehend von \nden mit der Verfahrensrüge nicht erfolgreich angefochtenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden wäre - in einem zugelassenen \nBerufungsverfahren nicht stellen. Ungeachtet dessen kann sie bereits im Zulassungsverfahren \ndahingehend beantwortet werden, dass ein Gericht fundierte ärztliche Feststellungen nicht \naufgrund eigener Sachkunde durch anderslautende Feststellungen ersetzen darf.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/4-a-732-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/4-a-732-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288047","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.908292+00:00"}}