{"status":"available","doknr":"OLD288043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.4A1230.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"4 A 1230/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \nebenfalls auf 276 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag, \nmit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nur noch insoweit erreichen will, als er unter \nAufhebung der Bescheide der Beklagten vom 19. April und vom 4. Juli 2002 die \nNeubescheidung seines Antrags auf Beitragserlass begehrt, hat keinen Erfolg. Bei seiner \nrechtlichen Prüfung ist der Senat auf die fristgerecht dargelegten Berufungszulassungsgründe \nbeschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass die Schriftsätze des Klägers vom 5. \nMai und vom 5. Juni 2003 nur insoweit berücksichtigt werden können, als mit ihnen keine \nneuen Gesichtspunkte geltend gemacht werden. \n\n3\n\nDie Ausführungen des Klägers führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (vgl. UA S. 5) u.a. ausgeführt, \ndem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3.(17.) November 1989 \n- 5 A 865/88 - lasse sich nicht entnehmen, dass generell für Mitglieder bereits auf Grund ihres \nfortgeschrittenen Alters ein Ausnahmetatbestand vorliege. Das Oberverwaltungsgericht sei \nlediglich davon ausgegangen, dass es nicht sachwidrig sei, bei Kleinstpraxen von \nBerufsangehörigen hohen Alters und einem bestimmten niedrigen Umsatz typisierend auf \neine Einschränkung des Nutzens der Kammertätigkeit zu schließen. Daraus ergebe sich \njedoch kein Gebot, in jedem Fall in dieser Weise zu verfahren. Vielmehr halte sich auch die \nder Satzungsregelung der Beklagten zu Grunde liegende Annahme, generell sei der aus der \nKammertätigkeit erwachsende immaterielle und wirtschaftliche Vorteil bei allen \nKammerangehörigen gleich groß, im Rahmen des der Beklagten eingeräumten \nSatzungsermessens.\nWeiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass keine der Aufgaben nach § 76 Abs. 2 \nStBerG ihre Bedeutung für Berufsangehörige ab einem bestimmten Lebensalter verliere. \nAuch wenn bei wenigen Mandaten der Aufgabe der Beklagten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, \nbei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu vermitteln, \ngeringere Bedeutung zukommen sollte, könne jedoch angesichts der zahlreichen weiteren \nAufgaben nach § 76 Abs. 2 StBerG nicht gesagt werden, dass jede andere Regelung als eine \nkombiniert alters- und umsatzbezogene als sachwidrig angesehen werden müsse.\n\n5\n\nDem hält der Kläger entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt der OVG-\nEntscheidung. Die Annahme, keine der Aufgaben der Kammer verliere für die Mitglieder ab \neinem bestimmten Alter ihre Bedeutung, sei unrealistisch und werde nicht nachgewiesen. Aus \ndem Wortlaut des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1989 ergebe sich \ndas Gegenteil. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass es eine Gruppe von Steuerberatern gebe, \nfür die die Leistungen der Kammer keinen Nutzen bringe. Bei Kleinpraxen, deren Inhaber der \nSteuerberatung dauerhaft nur noch wenig Arbeitskraft widmen könne und sich auf die \nFortführung weniger Mandate beschränke, die nach der Lebenserfahrung die Einschaltung der \nKammer nicht erforderten, seien Ausnahmen zu machen. \n\n6\n\nMit seinen Einwendungen verkennt der Kläger die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts. \n\n7\n\nGegenstand des vorgenannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts war die \nBeitragsordnung - BO - der Steuerberaterkammer L. , die für Mitglieder \"hohen Alters\" eine \nBeitragsermäßigung vorsah. Im Rahmen seiner Prüfung, ob die in der BO vorgesehene \nFestsetzung eines Einheitsbetrages rechtmäßig war, befasst es sich auch mit der Regelung, die \neine Ausnahme vom Einheitsbetrag enthielt. Eingangs seiner Rechtsausführungen stellt es \nfest: \"Es läßt sich auch nicht belegen, daß das Interesse der Angehörigen an der \nKammertätigkeit bei bestimmten, hinreichend abgrenzbaren Gruppen von Steuerberatern \ngrößer wäre als bei anderen mit der Folge, daß eine Abstufung etwa nach dem Umsatz der \nPraxis oder nach dem erzielten Einkommen rechtlich geboten wäre.\" Bezüglich des Nutzens \nder Kammermitglieder aufgrund der der Kammer in § 76 Abs. 2 StBerG gesetzlich \nzugewiesenen Aufgaben führt es u. a. aus: \"Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten \nzu Rat und Vermittlung zu Gunsten der Mitglieder hat die Beklagte darauf abgestellt, dass alle \nAngehörigen in gleicher Weise das Recht haben, die Kammer mit Anliegen im Sinne von \n§ 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StBerG anzugehen. Dies wäre allenfalls dann bedenklich, wenn der \nNutzen des allen Kammerangehörigen gleichermaßen gewähr- leisteten Rechtes offensichtlich \nunterschiedlich hoch wäre, d.h. etwa für bestimmte Gruppen von Beratern von großer \nBedeutung, für andere hingegen faktisch wertlos wäre. Dies kann indes nicht festgestellt \nwerden.\" Und es fügt dann an, \"Ob es ungeachtet dessen rechtlich geboten ist, bei \nKleinstpraxen Ausnahmen zu machen, deren Inhaber der Steuerberatung dauerhaft nur noch \nwenig Arbeitskraft widmen kann und sich auf die Fortführung weniger Mandate beschränkt, \ndie nach der Lebenserfahrung die Einschaltung der Kammer nicht erfordern, kann auf sich \nberuhen.\"\n\n8\n\nAus der Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts folgt einerseits, dass der in \nder Beitragsordnung enthaltene Grundsatz der Rechtmäßigkeit eines generell gleich hohen \nBeitrags durch eine Ausnahmeregelung nicht in Frage gestellt wird. \nAllein unter diesem rechtlichen Aspekt ist die Prüfung zu sehen Anders ist die weitere, sich \nanschließende Feststellung zur Ausnahmeregelung: \"Diese äußerste Grenze ist hier nicht \nüberschritten\", nicht zu verstehen. Andererseits besagt sie, dass keine Entscheidung \nnotwendig war, ob eine solche - hier zulässige - Ausnahmeregelung überhaupt rechtlich \ngeboten ist. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, das Oberverwaltungsgericht verlange \nmit seiner Entscheidung für sämtliche Beitragsordnungen der Steuerberaterkammern des \nLandes eine entsprechende Ausnahmeregelung, lässt sich aus dem Urteil nicht herleiten. Eine \nsolche Forderung ist im Übrigen aber rechtlich auch nicht begründbar.\n\n9\n\nAusgehend von dem Rechtsgrundsatz einer vom Gericht nur in beschränktem Umfang \nmöglichen Überprüfung von Beitragsregelungen, wäre eine Ausnahmeregelung für Mitglieder \n\"hohen Alters\" nur dann zwingend erforderlich, wenn ohne eine solche Regelung das \nÄquivalenzprinzip oder der Gleichheitssatz verletzt wäre. Dafür ist nichts ersichtlich.\n\n10\n\nNach § 76 Abs. 1 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, die beruflichen \nBelange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten \nzu überwachen. Was damit gemeint ist, wird in § 76 Abs. 2 StBerG beispielhaft aufgeführt. \nGründe, weshalb ab einem bestimmten Lebensalter mit reduzierter Praxistätigkeit sämtliche \nAufgaben einer Steuerberaterkammer für das jeweilige Mitglied einen derartig geringen \nNutzen aufweisen, dass dieses trotz zulässiger pauschalierender und typisierender \nAusgestaltung der Beitragsordnung von einer Beitragsveranlagung zwingend auszunehmen \nist, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht angeführt. Die in § 5 Abs.1 und 3 \nBO vorhandenen Ausnahmeregelungen, sind ausreichend, um atypischen Gegebenheiten \nRechnung zu tragen. Eine weitere Ausnahmeregelung ist von Rechtswegen nicht geboten. Zu \nRecht stellt das Verwaltungsgericht deshalb fest, dass ein Absehen von einer entsprechenden \nAusnahmeregelung in der BO der Beklagten nicht als sachwidrig angesehen werden kann. \n\n11\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache weder grundsätzliche \nBedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die Divergenzrüge \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) begründet ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§ 13 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/4-a-1230-03","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/4-a-1230-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288043","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.533003+00:00"}}