{"status":"available","doknr":"OLD288044","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.2A1157.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"2 A 1157/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der \nBeklagten in erster Instanz auferlegten Kosten zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nder Kläger zu 1) bis 3) abzuweisen,\n\n4\n\nist begründet. Die Kläger zu 1) bis 3) haben keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Einbeziehungsbescheides.\n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) bis 3) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides kommen nur die §§ 26, 27 \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch \ndas Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Denn eine Einbeziehung \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur möglich, solange die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527.\n\n7\n\nDie Eltern bzw. Großeltern der Kläger zu 1) bis 3) sind jedoch bereits am 5. Juni \n1995 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt.\n\n8\n\nDen Klägern zu 1) bis 3) steht auch kein Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den \nAufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) zu.\n\n9\n\nDabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass \nder Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass die \nKlägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. \nVielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) bis 3) auf \nEinbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der \nBezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n10\n\nHier sind aber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den \nder Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte \nnicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung \ndes Senats, \n\n11\n\nvgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -,\n\n12\n\neine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen können und als \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen sind, sind hier \nweder dargetan noch ersichtlich. \n\n13\n\nEine besondere Härte ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil es den Klägern \nzu 1) bis 3) nicht möglich gewesen war, den Aufnahmeantrag früher zu stellen,\n\n14\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -,\n\n15\n\nda entsprechende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind.\n\n16\n\nDarüber hinaus sind in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n18\n\nim Verfahren selbst liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Senat hat im \nAnschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine \"verfahrensbedingte \nHärte\" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf \nEinbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei \nobjektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm \nobliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 \nVwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und \neine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n19\n\nVgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 \n- 2 A 2872/01-, vom 16. September 2002 \n- 2 A 2165/02 - und Urteil vom 6. Dezember 2002 \n- 2 A 4250/01 -.\n\n20\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, \nseit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. \n3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des \nAufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson möglich gewesen wäre, \ndiese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen.\n\n21\n\nUnter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren \nVerstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat \neine \"verfahrensbedingte Härte\" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem \nEingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der \nBezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines \nsolchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person \ndie erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson \nzu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als \nAnspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten \nPrüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 \nVwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. \nInsbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen \nZeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu \nberücksichtigen.\n\n22\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 \n- 2 A 4250/01 -.\n\n23\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann aber nicht generell davon \nausgegangen werden, dass eine \"verfahrensbedingte Härte\" nur dann gegeben ist, \nwenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der \nBezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis \ndes Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es \nlässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine \nVorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt.\n\n24\n\nVgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu \nAmtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom \n23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; \nPalandt-Thomas, BGB, Komm., 63. Aufl. München, \n2004, § 839, Rdnr. 93 f. m.w.N. \n\n25\n\nVielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Anspruch des Einzubeziehenden auf Einbeziehung die Ausreise der \nBezugsperson entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine \nangemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich \ndabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des \nAufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung \ngeltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das \nVerwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu \nberücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen \nPrüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines \naufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine \"verfahrensbedingte Härte\" dar, ihm die vorzeitige \nAusreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n26\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2003 \n - 2 A 4647/01 -.\n\n27\n\nDavon ausgehend kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Härtefall vorliegt. \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag der Kläger auf Aufnahme bei \nder Beklagten am 17. Mai 1995 eingegangen ist, weniger als drei Wochen vor der \nAusreise der Eltern der Klägerin zu 1) am 5. Juni 1995. Innerhalb von weniger als \ndrei Wochen war bei normalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der \nVerfahren und eine entsprechende Bearbeitung nicht möglich. Insofern ist zu \nberücksichtigen, dass für die Einholung der erforderlichen Zustimmung des \naufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle \nübersandt werden müssen. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, dass der \nAntrag weder einen Hinweis auf das Verfahren der Eltern der Klägerin zu 1) noch auf \nderen unmittelbar bevorstehende Ausreise enthielt. Dies fällt hier umso mehr ins \nGewicht, als das von den Klägern verwandte Antragsformular Angaben zu \nFamilienangehörigen vorsah, die bereits einen Aufnahmebescheid erhalten hatten. In \ndiese Rubrik war jedoch von den Klägern nur auf das Verfahren einer Tante, aber \nnicht das der Eltern hingewiesen worden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/2-a-1157-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/2-a-1157-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288044","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.621528+00:00"}}