{"status":"available","doknr":"OLD288046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.19B148.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"19 B 148/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nauf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2003 \nwiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zu Recht davon \nausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu \nLasten des Antragstellers ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n4\n\nDie Fahrerlaubnisentziehung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet.\n\n5\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der \nAntragsteller entgegen seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren kurze Zeit vor der \nBlutentnahme am 2. November 2003 Cannabis konsumiert und am 2. November 2003 unter \nCannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Nach dem Gutachten des Klinisch-Chemischen \nZentrallaboratoriums der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 7. \nNovember 2003 konnten in der Blutprobe 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt \nwerden. Da (unverändertes) THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit \nnach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, \ndass der Betroffene kurze Zeit vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 19 B \n2236/02 -, S. 6 des Beschlussabdrucks; \nDaldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Entscheidung \nzwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem \nCannabiskonsum, Blutalkohol 2000, \n39 (45).\n\n7\n\nIst aber davon auszugehen, dass die Blutprobe am 2. November 2003 in zeitlicher Nähe \nzu dem letzten Cannabiskonsum erfolgte, so folgt hieraus, dass die außerdem in der \nBlutprobe festgestellte Konzentration des THC-Abbauprodukts \nTetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) von 88 ng/ml entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts und auch des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums für sich allein \nnicht die Annahme rechtfertigt, der Antragsteller konsumiere regelmäßig Cannabis. Es kann \nlediglich davon ausgegangen werden, dass er, wie er selbst für die Vergangenheit einräumt, \ngelegentlich Cannabis konsumiert. Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem \nletzten Konsum erfolgen, kann erst ab einer \nTHC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als abgesichert \nangesehen werden. Nur bei Blutproben, die auf Grund einer Anordnung der \nFahrerlaubnisbehörde entnommen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass (schon) \nbei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut regelmäßiger Konsum \nvorliegt.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B \n1249/02 -, DAR 2003, 96 (97); \nDaldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, a. a. O., 44.\n\n9\n\nDie Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich \ndeshalb nicht aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, die auf regelmäßige \nEinnahme von Cannabis abstellt, sondern aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4. Nach Nr. 9.2.2 ist bei \ngelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und \nFahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv \nwirkenden Stoffen erfolgt, keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust \ngegeben ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedenfalls deshalb nicht, weil er \nnicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen kann. Denn er hat, wie ausgeführt, am \n2. November 2003 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt.\n\n10\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen wiedererlangt hat. Seine Behauptung, er konsumiere seit dem Vorfall am 2. \nNovember 2003 keine Drogen mehr, ist nicht belegt. Er hat keine aussagekräftigen Belege, \nz. B. Gutachten über regelmäßig erfolgte Drogenscreenings, die zu einem für den \nAntragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgten, vorgelegt. Auch sonst sind keine \nGesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die auf eine Wiedererlangung der Fahreignung \nhindeuten könnten. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die behauptete \nAbstinenz hinreichend stabil sein muss. Hierzu bedarf es jedenfalls in Fällen, in denen, wie \nhier, der Nachweis eines längeren Verzichts auf Drogenkonsum nicht geführt ist, stets einer \nverkehrspsychologischen Klärung, ob die behauptete Verhaltensänderung hinreichend stabil \nist. Diese Klärung kann etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung \nerfolgen.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 \n-, S. 7 des Beschlussabdrucks, m. w. N.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, er sei aus beruflichen Gründen auf die \nBeibehaltung der Fahrerlaubnis angewiesen, ergibt sich hieraus nicht, dass die Entziehung \nder Fahrerlaubnis unverhältnismäßig ist oder dass das private Interesse des Antragstellers \nan der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners überwiegt. Die weitere \nTeilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr ist derzeit mit \nunkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer verbunden. Deshalb ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht nur \nverhältnismäßig, sondern besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Die privaten Interessen des \nAntragstellers müssen im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann zurückstehen, wenn \nihm durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen \nsollten,\n\n13\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 \n- 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss vom \n28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, \nS. 10 des Beschlussabdrucks, m. w. N.,\n\n14\n\nzumal es der Antragsteller selbst in der Hand hat, sich aktiv um den Nachweis der \nWiederlangung seiner Kraftfahreignung zu bemühen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/19-b-148-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/19-b-148-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288046","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.822133+00:00"}}