{"status":"available","doknr":"OLD288040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.18B444.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"18 B 444/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich \nnicht, dass die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, durch die Abschiebung aus der Haft \nwerde ihm die Chance der Bewährung genommen, und bei der Beurteilung seiner \nRückfallgefahr werde ihm zu Unrecht die Beweislast für seine Resozialisierung \nüberantwortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die bloße - von ihm geltend \ngemachte - Therapiewilligkeit für die zu der Frage einer Wiederholungsgefahr \nvorzunehmende Prognose unerheblich ist. Eine noch nicht abgeschlossene - hier \nnicht einmal begonnene - Therapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß \naussteht, ist bereits prinzipiell ungeeignet, den Ausweisungszweck der \nSpezialprävention entfallen zu lassen.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2002 - 18 \nA 5235/00 - m.w.N., vom 6. Februar 2003 - 18 B \n1525/02 -, vom 28. April 2003 - 18 B 815/03 -, vom 9. \nJuli 2003 - 18 B 1339/02 und vom 13. Januar 2004 - \n18 B 954/03 -.\n\n5\n\nDasselbe gilt für die spezialpräventiven Gründe, die - wie hier nach den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts - die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen lassen. \n\n6\n\nVor dem Hintergrund, dass die Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers \nnach wie vor gegeben und vom Antragsgegner zutreffend begründet worden ist, \ndurfte das Verwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensausübung seitens \ndes Antragsgegners ausgehen. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller sich darauf beruft, aufgrund für ihn geltender \neuroparechtlicher Sonderrechte komme nur eine Ermessensausweisung in Betracht, \nund die vom Verwaltungsgericht für rechtsfehlerfrei gehaltene, \nErmessenserwägungen nachschiebende Verfügung des Antragsgegners vom \n24. Februar 2004 sei unzulässig, enthalte aber jedenfalls keine ausreichende \nErmessensabwägung, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Würdigung dieser \nErmessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht den rechtlichen \nAnforderungen entspricht.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat insbesondere in angemessener Weise die Schwere der \nden Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und die bestehende \nWiederholungsgefahr gegen die familiäre Beziehung des Antragstellers zu seinem \n10-jährigen deutschen, im Bundesgebiet lebenden Sohn abgewogen. In der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass bei \nschwerwiegender Straffälligkeit, die hier zweifellos gegeben ist, der Schutz der \nFamilie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Ausweisung grundsätzlich \nnicht entgegensteht.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1998 - 1 \nC 8.96 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 \n= NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; \nSenatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B \n101/00 -, InfAuslR 2000, 383 = NVwZ-RR 2000, 721 \n= AuAS 2001, 134, vom 4. Dezember 2001 - 18 B \n287/01 -, vom 17. Januar 2002 - 18 A 4853/00 -, vom \n6. Juni 2003 - 18 B 908/03 -, vom 9. Juli 2003 - 18 B \n1339/02 -, vom 5. Januar 2004 - 18 B 738/03 - und \nvom 26. Januar 2004 - 18 B 810/03 -.\n\n10\n\nDas Kindschaftsreformgesetz und die von dem Antragsteller in Bezug \ngenommene neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen unter \nden hier gegebenen Umständen zu keinem weiteren Ausweisungsschutz.\n\n11\n\nVgl. zur Begründung im einzelnen: \nSenatsbeschluss vom 6. Juni 2003 - 18 B 908/03 - \nm.w.N.\n\n12\n\nDer schließlich noch vorgebrachte Einwand des Antragstellers, das in den Akten \nseines Bevollmächtigten befindliche Exemplar der Ordnungsverfügung vom \n21. August 2003 sei nicht unterschrieben und daher nichtig, greift nicht durch. Auf \nder an den Adressaten versandten Ausfertigung des als Urschrift in den \nVerwaltungsakten bleibenden Verwaltungsaktes genügt die maschinenschriftliche \nNamenswiedergabe der handelnden Person - wie hier des \nKreisoberverwaltungsrates X. . Abgesehen davon kann eine fehlende \nNamenswiedergabe auf der Ausfertigung nachgeholt werden und es tritt keine \nNichtigkeit ein.\n\n13\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, \n4. Aufl., § 37 Rdn. 38 - 40a.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/18-b-444-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/18-b-444-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288040","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.282519+00:00"}}