{"status":"available","doknr":"OLD288042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.12A3652.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"12 A 3652/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen die Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger zu 1) und sein Bruder, der am \ngeborene Kläger zu 2), erhielten gemeinsam mit ihren Eltern von dem Beklagten seit \nJahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren \nVater, beim Landrat des Kreises E. unter Hinweis auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 die Gewährung einmaliger \nBeihilfen zur Beschaffung von jeweils einem Kinder- bzw. Jugendfahrrad. Der \nBeklagte, an den der Landrat des Kreises E. den Antrag weiterleitete, lehnte \ndiesen durch Bescheid vom 5. April 2001 mit der Begründung ab, dass Fahrräder \nnicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gemäß § 12 BSHG gehörten. Dagegen \nerhoben die Kläger - wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster - am 5. April 2001 Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse der notwendige \nLebensunterhalt u.a. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach den in § 1 \nAbs. 2 BSHG festgelegten Grundsätzen der Hilfegewährung solle dem Empfänger \nder Hilfe die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des \nMenschen entspreche. Entscheidend sei, ob der in Rede stehende Bedarf von \nexistenzieller Bedeutung sei. Eine derartige Bedeutung komme im Allgemeinen dem \nBesitz eines Fahrrades bei Kindern und Jugendlichen nicht zu. Diese könnten auch \nohne ein eigenes Fahrrad eine normale Entwicklung nehmen und ein \nmenschenwürdiges Leben führen. Das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis \nkönne auch auf andere Weise befriedigt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 8. Januar 2001 sei für den Bereich des Kreises E. als \nSozialhilfeträger nicht bindend. Nach dessen Vorgaben falle der Besitz eines \nFahrrades regelmäßig und auch im Fall der Kläger nicht unter den notwendigen \nLebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vom Vater der Kläger seien auch \nkeine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach seine Kinder auf die Benutzung \neines Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten \nwäre. \n\n4\n\nDie Kläger haben, vertreten durch ihre Eltern, am 3. Mai 2001 Klage erhoben und \nzur Begründung vorgetragen, da in B. keine Freizeitmöglichkeiten wie z.B. \nFreibad oder Hallenbad bestünden, müssten sie nach K. oder noch weiter fahren; \ndafür benötigten sie Fahrräder. \n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, er werde \nsich 600,-- DM leihen und seinen Söhnen jeweils ein Fahrrad kaufen; er könne nicht \nwarten, bis seine Kinder 18 Jahre alt seien. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 hat der \nVater der Kläger einen Kassenbon des Geschäfts „Euro-T. \" in B. vom 20. Juni \n2001 über einen Betrag von 249,-- DM übersandt und dazu ausgeführt, dabei \nhandele es sich um die Rechnung für ein Fahrrad, das er für den Kläger zu 2) \ngekauft habe; das zweite Fahrrad bekomme er in etwa 14 Tagen. Mit Schreiben vom \n23. Juli 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) bekomme in den \nnächsten Tagen auch ein neues Fahrrad, dessen Preis etwa 300,-- DM betragen \nwerde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 hat der Vater der Kläger mitgeteilt, er \nhabe sich 500,-- DM geliehen und den Klägern je ein Fahrrad gekauft. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 \nsowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises E. vom 30. April 2001 aufzuheben und \nden Beklagten zu verpflichten, ihnen für die \nAnschaffung von zwei Fahrrädern eine einmalige \nBeihilfe von 255,65 Euro zu bewilligen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nverwiesen und ergänzend vorgetragen, selbst bei Zuordnung eines Kinderfahrrads \nzum notwendigen Lebensunterhalt bestünde hierfür jedoch kein Anspruch auf die \nGewährung einer einmaligen Beihilfe. Ein solcher Bedarf sei gegebenenfalls bereits \ndurch den maßgeblichen Regelsatz abgedeckt und wäre dementsprechend aus den \nfür die Kläger gewährten laufenden Leistungen in Höhe der Regelsätze zu bestreiten. \nInsbesondere auch bei einem Bedarf, der normalerweise in größeren zeitlichen \nAbständen anfalle und von höherem Anschaffungswert sei, sei es unter \nBerücksichtigung der Verwendungsfreiheit des einzelnen Hilfeempfängers für die \nRegelsätze möglich und zumutbar, die Sozialhilfeleistungen so auf die einzelnen \nBedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen - gegebenenfalls auch anzusparen -, \ndass gerade die für seine Person wichtigen Bedürfnisse befriedigt werden könnten. \nAuch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom \n8. Januar 2001 hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen \nBeihilfe zur Beschaffung von Fahrrädern. Entscheidend sei nämlich, ob für die \nBeziehungen zur Umwelt oder die Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem \nUmfang konkret die Beschaffung von Kinderfahrrädern erforderlich sei. Gerade dies \nsei weder bisher von den Klägern im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar \ndargelegt worden noch aus dem bekannten Gesamtsachverhalt ersichtlich. \n\n11\n\nMit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom 5. April 2001 und des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 verpflichtet, den Antrag der \nKläger vom 18. Januar 2001 auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb \nvon zwei Fahrrädern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bewilligung einer \neinmaligen Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern, wobei die Höhe der \nBeihilfe im Ermessen des Beklagten stehe. Aus diesem Grund sei der Beklagte zur \nNeubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet. Maßgeblicher Zeitraum für \nden Anspruch sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der \nErlass des Widerspruchsbescheides am 30. April 2001. Mithin komme es nicht \ndarauf an, dass die Eltern im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit geliehenem \nGeld zwei Fahrräder für die Kläger angeschafft hätten. Entgegen der Ansicht des \nBeklagten gehöre der Besitz von Kinderfahrrädern zum notwendigen \nLebensunterhalt der Kläger. Letzterer umfasse gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders \ndie persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem \nUmfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben \ngehörten; bei Kindern und Jugendlichen umfasse der notwendige Lebensunterhalt \ngemäß § 12 Abs. 2 BSHG auch den besonderen, vor allem den durch ihre \nEntwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Dabei werde der Bedarf, ein \nKinderfahrrad zu nutzen, nicht durch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \ngedeckt. Vielmehr seien Kinderfahrräder Gebrauchsgüter von längerer \nGebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung gemäß \n§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Beihilfen zu gewähren seien. Die Benutzung \neines Fahrrades gehöre für die Kläger zu deren persönlichen Bedürfnissen des \ntäglichen Lebens. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die persönlichen Bedürfnisse \ndes täglichen Lebens ihrem Wesen nach auch für Sozialhilfeempfänger solche aus \nfreier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben \"persönlicher\" Lebensführung seien. \nInsofern stehe es jedem Sozialhilfeempfänger frei, in welcher Art und Weise er seine \nBeziehungen zur Umwelt und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft gestalte. Es \nobliege nicht dem Sozialhilfeträger, eigenständig eine Auswahl in der Art und Weise \nder Lebensführung der Sozialhilfeempfänger zu treffen und etwa - wie hier - eine \nBeihilfe auf Gebrauchsgegenstände zu beschränken, die nach seiner Auffassung von \nexistenzieller Bedeutung seien. Dem Sozialhilfeträger sei es verwehrt, die vom \nHilfeempfänger gewählte Art und Weise der Beziehungen zur Umwelt daraufhin zu \nüberprüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig sei. Daraus folge, dass die Kläger \ngrundsätzlich einen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe hätten. Allerdings \nobliege es dem Beklagten, gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BSHG im Ermessenswege zu \nentscheiden, in welcher Höhe er dem Anspruch der Kläger nachkomme. Dabei habe \ner insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht in jedem Fall die Anschaffung eines \nneuen Fahrrades notwendig sei, auch wenn Fahrräder in der verkehrstechnisch \ngebotenen, aber niedrigsten Ausstattungskategorie schon preiswert zu erwerben \nseien. Angesichts des in regelmäßigen Zeitungsanzeigen dokumentierten Marktes für \ngebrauchte Fahrräder könne der Sozialhilfeträger den Anspruchsteller auch hierauf \nverweisen und seine einmalige Beihilfe entsprechend beschränken. Insoweit dürfte \nder von den Klägern als Vergleichsvorschlag genannte Betrag von 153,38 Euro \n(= 300,-- DM) für zwei Fahrräder durchaus angemessen sein. \n\n12\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2003 zugelassenen \nBerufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Besitz eines (Kinder-) \nFahrrads zähle bereits grundsätzlich bzw. regelmäßig nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vorliegend seien weder \nAnhaltspunkte ersichtlich, noch seien von den Klägern besondere Umstände \nvorgetragen, die unter Berücksichtigung von § 3 BSHG die Anerkennung eines \nBedarfs von (Kinder-)Fahrrädern als sozialhilferechtlich notwendig und angemessen \nerscheinen ließen. Vielmehr stelle der Besitz eines (Kinder-)Fahrrads bei den \nKlägern kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens bzw. von existenzieller \nBedeutung dar, das zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich sei. \nDie Kläger hätten nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, ob \nund gegebenenfalls in welchem Umfang gerade ein Fahrrad für ihren \nLebensunterhalt notwendig gewesen bzw. weiterhin notwendig sei. Vielmehr beriefen \nsie sich ausschließlich und wiederholend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 8. Januar 2001. Lediglich anlässlich der Klageerhebung hätten die \nKläger einmalig - aber ebenfalls nicht substantiiert - vorgetragen, dass sie aufgrund \nfehlender Freizeitmöglichkeiten in ihrem Heimatort nach K. und weiter fahren \nmüssten. Dies seien aber allgemeine Angaben, denen der Bezug auf einen \nkonkreten Bedarf der Kläger fehle. Darüber hinaus sei hinsichtlich des vertretbaren \nfinanziellen Aufwandes auch zu beachten, dass die Beschaffung der von den \nKlägern begehrten Fahrräder beim Personenkreis unterer Einkommensgruppen, die \nkeine Sozialhilfe bezögen, nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu sehr geringen \nAnschaffungspreisen bzw. teilweise sogar kostenlos erfolge. Entsprechende \nAngebote fänden sich immer wieder beispielsweise im Verwandten- und \nBekanntenkreis bzw. in örtlichen Anzeigeblättern oder Anzeigetafeln in örtlichen \nWarenhäusern. Insoweit sei es auch Sozialhilfeempfängern grundsätzlich möglich \nund zumutbar, einen Bedarf an Fahrrädern auf diese Art und Weise zu decken. \nSchließlich komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an, weil im \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 2001 die Gewährung einer Beihilfe zur \nAnschaffung von Fahrrädern auch für die Zukunft abgelehnt worden sei. Daher sei es \nrechtlich erheblich, dass die Kläger ihren Bedarf während des Klageverfahrens und \nvor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt durch \nden Erwerb von zwei Fahrrädern im Juni bzw. Juli 2001 bereits gedeckt hätten. Diese \nbedarfsdeckende Hilfe (Dritter) wirke anspruchsvernichtend, da durch die Kläger \nlediglich behauptet werde, jedoch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Hilfe \nDritter nicht endgültig, sondern nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 21. September 2002 haben die Kläger die Bitte geäußert, die \n„beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen\".\n\n16\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2004 sind die Kläger gebeten worden \nmitzuteilen, wann und für welchen Preis ein Fahrrad für den Kläger zu 1) angeschafft \nworden ist, sowie den Kaufbeleg vorzulegen. Außerdem sind die Kläger um \nMitteilung gebeten worden, wie oft und für welche Zwecke sie die Fahrräder nach der \nAnschaffung benutzt haben und gegenwärtig benutzen. \n\n17\n\nDaraufhin hat der Vater der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mitgeteilt, \ner habe beide Fahrräder in einem Baumarkt in K. zu je 250,-- DM gekauft. Das \nGeld habe er sich von seinem Schwager geliehen. Die Fahrräder hätten seine Söhne \nbenötigt, um zum Schwimmen nach K. zu fahren; die Entfernung betrage 7 km. Es \nseien mit den Fahrrädern auch Fahrten zur Schule, zu Freunden nach T. und \nsonstige Fahrten gemacht worden. Da die Gemeinde B. kein Freizeitangebot \nfür Jugendliche bereit halte, seien die Fahrräder dringend nötig gewesen. Er bitte um \nvolle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n21\n\nDer Klage ist in vollem Umfang der Erfolg zu versagen, da die Ablehnung der von \nden Klägern begehrten Beihilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom \n30. April 2001 rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hatten im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon dem \nGrunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur \nAnschaffung von zwei Fahrrädern und haben daher auch keinen Anspruch auf \nNeubescheidung.\n\n22\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Gerichts ist für die gerichtliche Überprüfung ablehnender \nLeistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung maßgeblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht \ndann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden \nZeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung \nvon Sozialhilfeleistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des \nWiderspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer \nsolchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder \nAblehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu \nsein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung \nergeben.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C \n9.94 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 46, \nS. 221 (225 f.), und Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C \n2.97 -, FEVS 48, S. 535 (540); OVG NRW, Urteil \nvom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, \nS. 310; jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDanach ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden \nBescheides des Beklagten der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nmaßgebend. Der Beklagte hat nämlich die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für \ndie Anschaffung von Fahrrädern, obwohl es sich dabei um Gegenstände von \nlängerer Gebrauchsdauer handelt, nur für den Zeitpunkt seiner Entscheidung und \nnicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum abgelehnt. Das ergibt sich mit \nhinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001, in \ndessen Begründung unter anderem ausgeführt wird, von den Klägern seien auch \nkeine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach sie auf die Benutzung eines \nFahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten wäre. \nDamit hat der Landrat des Kreises E. zum Ausdruck gebracht, dass seine \nablehnende Entscheidung auf dem ihm seinerzeit bekannten Sachverhalt beruht und \nüber einen erneuten Antrag möglicherweise anders zu entscheiden wäre, wenn die \nKläger darlegten, dass sie aufgrund besonderer Umstände auf die Benutzung von \nFahrrädern angewiesen seien.\n\n25\n\nBei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen die Voraussetzungen der als \nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht kommenden \n§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 6 BSHG nicht vor.\n\n26\n\nZwar umfasst der notwendige Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen im \nschulpflichtigen Alter in der Regel auch den Besitz eines Fahrrads, wenn das \nFahrradfahren nach der selbstbestimmten Lebensführung des Einzelnen zu seinen \npersönlichen Bedürfnissen gehört. Die Kläger hatten jedoch schon deshalb keinen \nAnspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von \nFahrrädern, weil es an der nachvollziehbaren Darlegung eines konkreten Bedarfs \nfehlt.\n\n27\n\nDas Fahrradfahren - oder gegenständlich das Fahrrad - ist der Bedarfsgruppe \nder persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen. \n\n28\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1992 \n- 5 C 19.92 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S. \n378, und OVG NRW, Urteil vom 28. April 1993 - 24 A \n3022/91 -, jeweils in Bezug auf ein \nKinderfahrrad.\n\n29\n\nWährend die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO \ngenannten Bedarfsgruppen und -posten Bedürfnisse erfassen, die dem \nHilfebedürftigen weitgehend vorgegeben sind und ihm nur einen relativ geringen \nSpielraum lassen, zielt die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens dahin, dem Hilfebedürftigen - wenngleich auch nur, der \nbeschränkten Sozialhilfekapazität entsprechend, in bescheidenem Ausmaß - eine \nfreie, selbstbestimmte und selbst gestaltete, eben „persönliche\" Lebensführung zu \nermöglichen. Die Besonderheit bei dieser Bedarfsgruppe besteht darin, dass sie \neinerseits einen Teilbereich des notwendigen Lebensunterhalts und damit einen \nnotwendigen Bedarf (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) beschreibt, andererseits aber gerade \ndie persönlichen Bedürfnisse, also solche Bedürfnisse erfasst, die im einzelnen nicht \nnotwendig entstehen, sondern von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der \njeweiligen Person abhängen. Demgemäß gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in \nvertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am \nkulturellen Leben im Rahmen dieser Lebensführung zu den persönlichen \nBedürfnissen des täglichen Lebens.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - 5 C \n34.95 -, FEVS 48, S. 193 (196 f.), und vom \n18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, S. 337 \n(340).\n\n31\n\nUnabhängig davon, ob ein Fahrrad - etwa bei Kindern im Vorschulalter - \nvorwiegend als Spielgerät oder bei älteren Kindern und Jugendlichen, wie den bei \nErlass des Widerspruchsbescheides 16 bzw. 13 Jahre alten Klägern, als \nFortbewegungsmittel oder auch als Sportgerät benutzt wird, dient es der Deckung \neines Bedarfs, der zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen \nLebens gehört. Denn mehr noch als das Spielen sind sportliche Betätigung und \nFortbewegung Bedürfnisse aus freier, selbstbestimmter und selbst gestalteter \nLebensführung. Außerdem ist es häufig Zweck der Fortbewegung, Beziehungen zur \nUmwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG), beispielsweise Mitschüler, Freunde und Verwandte zu besuchen oder Orte \naufzusuchen, an denen Sport-, Kultur- oder andere Freizeitveranstaltungen \nstattfinden. Daher gehört Radfahren zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen \nLebens und ein Fahrrad bei Schulkindern auch regelmäßig und ohne Rücksicht \ndarauf, ob seine Benutzung im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, zum \nnotwendigen Lebensunterhalt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil \nzutreffend angenommen hat.\n\n32\n\nVgl. - ebenfalls in diesem Sinne - Hessischer \nVGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 UE 1323/01 -, \njuris; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 4 \nL 1963/00 -, FEVS 52, S. 265 (266); VG \nBraunschweig, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 4 B \n181/99 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) \n2000, S. 274; VG Münster, Urteil vom 8. Januar 2001 \n- 5 K 2886/98 -, Sozialrecht aktuell 2001, S. 93 (95 \nf.); anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, FEVS 52, S. \n504 (506 f.), für ein vierjähriges Kind.\n\n33\n\nDa die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sich aus der frei gestalteten, \nindividuellen Lebensführung ergeben, kann ein konkreter Bedarf aus dieser \nBedarfsgruppe (z.B. das Fernsehen oder gegenständlich das Fernsehgerät, das \nRadfahren oder gegenständlich das Fahrrad) zwar nicht als für alle Hilfeempfänger \nmaßgeblich oder unmaßgeblich festgelegt werden. Vielmehr hängt es von den \npersönlichen Vorstellungen und Wünschen des jeweiligen Hilfeempfängers ab, ob er \neinen bestimmten Gebrauchsgegenstand, z.B. ein Fernsehgerät oder ein Fahrrad, \nzur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt. Dabei ist es dem Sozialhilfeträger aber \nverwehrt, die vom Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Pflege von \nBeziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen Leben oder der Erfüllung \nanderer persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens daraufhin zu überprüfen, ob \nsie sinnvoll oder zweckmäßig sind; dem Sozialhilfeträger steht nur eine Entscheidung \nüber den vertretbaren Umfang, also in Bezug auf den vertretbaren finanziellen \nAufwand zu. Dieser Rahmen kann im Einzelfall bereits durch vorangegangene \ngleichgerichtete einmalige Leistungen eingeschränkt sein.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 \nC 7.95 -, a.a.O., S. 340, 342.\n\n35\n\nIm Hinblick auf das Fernsehen als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens \nhat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der gegenständlichen Prüfung sei \ndie sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines gebrauchten Fernsehgeräts für einen \nHilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium \nFernsehen erlangen wolle, grundsätzlich zu bejahen. Die Wahl des Mediums liege \ngrundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es sei sozialhilferechtlich \nnicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf das eine oder \nandere (z.B. Zeitung, Kino) zu begrenzen. Begrenzungen ergäben sich nur aus der \nHöhe der erforderlichen Aufwendungen. Orientiere man sich am \nVerbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum \ntäglichen Leben. Dem entspreche die vom Berufungsgericht festgestellte und nicht \nbestrittene hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringem Einkommen. \nAllerdings sei die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend. Da es Aufgabe der \nSozialhilfe sei, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, sei es \nihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu \nleben. Dazu gehöre die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu \ninformieren, zu bilden und zu unterhalten.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C \n7.95 -, a.a.O., S. 342 f., mit weiteren \nNachweisen.\n\n37\n\nÜberträgt man diese Grundsätze auf das Radfahren als persönliches Bedürfnis \ndes täglichen Lebens, so ist die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fahrrads \njedenfalls bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die mit diesem \nFortbewegungsmittel ihre Beziehungen zu Mitschülern und Freunden pflegen sowie \nSportstätten, Treffpunkte und Veranstaltungsorte aufsuchen wollen, regelmäßig zu \nbejahen. Personen dieser Altersgruppe besitzen - unabhängig von der Höhe des \nEinkommens ihrer Eltern - in aller Regel ein Fahrrad. Der Grad der Ausstattung mit \nFahrrädern betrug am 1. Januar 2002 bezogen auf die Haushalte in Deutschland \ninsgesamt 78,1 %, bezogen auf Haushalte von Paaren mit zwei minderjährigen \nKindern sogar 99,1 %,\n\n38\n\nvgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die \nBundesrepublik Deutschland, S. 568.\n\n39\n\nDer Sozialhilfeträger ist daher unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung sozialer \nAusgrenzung grundsätzlich verpflichtet, Schulkindern, die Sozialhilfe erhalten, die \nNutzung eines Fahrrads zu ermöglichen, sofern sie es wünschen. Eine Ausnahme \nvon diesem Grundsatz wäre denkbar für ein Umfeld - etwa den Citybereich einer \nGroßstadt - in dem Kinder und Jugendliche überwiegend nicht mit dem Rad fahren, \nweil einerseits Radwege fehlen und andererseits ein leistungsfähiger öffentlicher \nNahverkehr besteht. Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings \nnicht darauf an, ob es sich bei dem Besitz eines Fahrrads um einen Bedarf von \nexistenzieller Bedeutung handelt oder ob das Fortbewegungsbedürfnis im konkreten \nFall auf andere Weise befriedigt werden kann. Denn es ist sozialhilferechtlich nicht \ngerechtfertigt, die Entscheidung eines Hilfebedürftigen für ein bestimmtes \nFortbewegungsmittel (Fahrrad) daraufhin zu überprüfen, ob sie vernünftig und \nsinnvoll ist, und ihn etwa darauf zu verweisen, er könne ebenso gut zu Fuß gehen \noder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.\n\n40\n\nVgl. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni \n2001 - 19 K 4679/99 -, ZfF 2003, S. 160, und \nVG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2002 - 13 K \n3851/01 -, juris, die eine individuelle \nBedürfnisprüfung für erforderlich halten und auf den \nbeabsichtigten Verwendungszweck des Fahrrads im \nEinzelfall abstellen.\n\n41\n\nDer Bedarf, ein Fahrrad zu nutzen, wird auch nicht schon durch die nach \nRegelsätzen gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt. Denn \nbei einem Fahrrad handelt es sich um ein Gebrauchsgut von längerer \nGebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu dessen Beschaffung bei \nVorliegen der Voraussetzungen der §§ 11, 12 BSHG nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG \neinmalige Leistungen zu gewähren sind. \n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. \nFebruar 2001 - 7 S 1662/99 -, a.a.O., S. 505; \nHessischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 \nUE 1323/01 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n29. Juni 2001 - 19 K 4679/99 -, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\n\n43\n\nAllerdings ist der Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe der Höhe \nnach grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der zur Beschaffung eines gebrauchten \nFahrrads erforderlich ist. Denn im Hinblick darauf, dass ein großer Markt für \ngebrauchte Fahrräder existiert und nicht nur Personen mit geringem Einkommen \ndiesen Markt nutzen, ist es auch Hilfeempfängern ohne weiteres zuzumuten, ein \ngebrauchtes Fahrrad zu erwerben,\n\n44\n\nvgl. allgemein zur Zumutbarkeit des Erwerbs \nbzw. der Nutzung gebrauchter Gegenstände: \nBVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, \nFEVS 41, S. 397 (Matratze), und Urteil vom \n1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, S. 49, 52 \n(Waschmaschine); OVG NRW, Beschluss vom 10. \nJuli 1996 - 8 B 1398/96 - (Möbel).\n\n45\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides der Besitz von (gebrauchten) Fahrrädern bzw. die \nMöglichkeit, solche zu benutzen, zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger \ngehörte, so haben sie gleichwohl keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen \nLeistung zur Beschaffung von Fahrrädern. Denn sie haben nicht nachvollziehbar \ndargelegt, dass bei ihnen seinerzeit ein entsprechender Bedarf bestanden hat, zu \ndessen Deckung Leistungen der Sozialhilfe erforderlich waren. \n\n46\n\nEs fällt bereits auf, dass ihr Vater sowohl zur Begründung des Antrags auf \nGewährung einer einmaligen Beihilfe vom 18. Januar 2001 als auch zur Begründung \ndes Widerspruchs vom 5. April 2001 nicht in erster Linie einen eigenen Bedarf der \nKläger geltend gemacht, sondern lediglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 8. Januar 2001 Bezug genommen hat. Entscheidend ist jedoch, dass \nder Vortrag des als ihr Vertreter handelnden Vaters, er habe ihnen im Juni/Juli 2001 \nmit geliehenem Geld jeweils ein Fahrrad gekauft, offensichtlich nicht der Wahrheit \nentspricht, was darauf schließen lässt, dass es den Klägern bzw. ihrem Vater nicht \ndarum ging, in den Besitz von Fahrrädern zu gelangen, sondern um die Auszahlung \ndes angeblichen Kaufpreises von 255,65 EUR. Aus dem im Juni 2001 vorgelegten \nKassenbon geht weder hervor, dass für den Preis von 249,00 DM ein Fahrrad \ngekauft worden ist, noch, dass der Vater der Kläger der Käufer gewesen ist. Einen \nBeleg über den Kauf des zweiten Fahrrads haben die Kläger trotz ausdrücklicher \nAufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, ohne Gründe hierfür anzugeben. \nAuch die Angaben über den Preis des zweiten Fahrrades weichen voneinander ab: \nca. 300,00 DM (Schreiben vom 23. Juli 2001) bzw. 250,00 DM (Schreiben vom 2. \nFebruar 2004). Ferner hat der Vater der Kläger in dem zuletzt genannten Schreiben \nund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe beide \nFahrräder - offenbar zusammen - in einem Baumarkt in K. gekauft, während nach \nseinen früheren Angaben ein Fahrrad im Juni und das zweite im Juli 2001 gekauft \nworden sein soll und der Kassenbon vom 20. Juni 2001 von dem Geschäft „Euro-\nT. \" in B. stammt. Die Einlassung des Vaters in der mündlichen Verhandlung, \ner habe den Beleg vom 20. Juni 2001, den seine Frau für einen Einkauf bei „Euro-\nT. \" erhalten habe, versehentlich eingereicht, ist im Hinblick darauf, dass er den \nKassenbon in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 ausdrücklich als „Rechnung ... \nfür das Fahrrad\" bezeichnet hat, nicht glaubhaft. Fehlt es danach an einem \nstimmigen und widerspruchsfreien Sachvortrag der Kläger zum Kauf der Fahrräder, \nbestand zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung.\n\n47\n\nDer Senat weist darauf hin, dass das mit Schreiben vom 21. September 2002 \ngeäußerte und im Schreiben vom 2. Februar 2004 erneuerte Begehren, „die \nbeantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen\", nicht Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten lediglich \nzur Neubescheidung verpflichtet und die darüber hinausgehende - auf die \nVerpflichtung zur Bewilligung einer Beihilfe von 255,65 EUR gerichtete - Klage \nabgewiesen. Dagegen haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Auslegung \nihres Schreibens vom 21. September 2002 als Antrag auf Zulassung der Berufung \nkam nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag unzulässig gewesen wäre. Es fehlte \nnämlich an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. \nAus dem gleichen Grund scheidet eine Auslegung der im Schriftsatz vom 2. Februar \n2004 geäußerten Bitte um volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder als \nAnschlussberufung nach § 127 VwGO aus.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n50\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/12-a-3652-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/12-a-3652-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288042","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.440787+00:00"}}