{"status":"available","doknr":"OLD288045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.12A3543.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"12 A 3543/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerinnen die Verpflichtung des \nBeklagten begehren, ihnen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum \n31. Januar 1997 Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu \ngewähren. \n\nDie Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Klägerinnen zu je ¼ \nund der Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am geborenen Klägerinnen zu 1) und 2) sowie die am \ngeborene Klägerin zu 3) sind Geschwister. Die Klägerin zu 3) ist, die Klägerinnen zu \n1) und 2) waren bis zu ihrer nach 1997 erfolgten Einbürgerung syrische \nStaatsangehörige. Die Klägerinnen reisten im Jahr 1986 gemeinsam mit ihrem am \n geborenen Bruder L. C. und ihrer Stiefmutter in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diese Anträge mit \nBescheid vom 13. Oktober 1988 als offensichtlich unbegründet ab; der Bescheid \nwurde im Jahr 1990 bestandskräftig. Im Juli 1992 stellten die Klägerinnen, ihr Bruder \nund ihre Stiefmutter Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren; das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte sie mit Bescheiden \nvom 4. August 1993 ab. Die in diesen Bescheiden enthaltenen \nAbschiebungsandrohungen wurden im September 1993 vollziehbar. Bereits im Juli \n1990 war die 1962 geborene Schwester der Klägerinnen, L. C. , mit ihrem \nEhemann A. O. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie stellten \nebenfalls einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. März 1994 ablehnte. \nDagegen erhoben die Schwester und der Schwager Klage, über die zunächst nicht \nentschieden wurde.\n\n3\n\nAm 9. November 1995 erteilte die Ausländerbehörde den Klägerinnen \nBescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungen), die im Jahr \n1996 mehrfach erneuert wurden. Auch der Bruder der Klägerinnen verfügte über eine \nwiederholt erneuerte Duldung. Am 31. Juli 1996 erteilte die Ausländerbehörde den \nKlägerinnen und ihrem Bruder jeweils eine Aufenthaltsbefugnis. Die \nAufenthaltsbefugnisse der Klägerinnen waren bis zum 31. Januar 1997 gültig und \nwurden am 29. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1998 verlängert. Die \nAufenthaltsbefugnis des Bruders war bis zum 18. Dezember 1996 gültig. Am 6. \nJanuar 1997 erteilte die Ausländerbehörde ihm eine weitere, bis zum 18. Juni 1997 \ngültige Aufenthaltsbefugnis.\n\n4\n\nDie Klägerinnen hatten Anfang September 1993 zusammen mit ihrem Bruder \nL. , ihrer Schwester L. und deren Ehemann eine Wohnung im städtischen \nÜbergangsheim I. straße bezogen, in die sie vom Funktionsvorgänger des \nBeklagten eingewiesen worden waren. Dieser gewährte den Klägerinnen zunächst \nHilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes \nund ab dem 1. November 1993 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). \n\n5\n\nIm November 1995 erfuhr er, dass der Bruder der Klägerinnen im Oktober 1995 \nvon der Krankenkasse Verletztengeld erhalten hatte und ihr Schwager seit Februar \n1992 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter erzielte. Daraufhin stellte \ner mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 die den Klägerinnen bisher gewährten \nLeistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1995 ein und führte zur Begründung \naus, durch das anzurechnende Einkommen der Familienangehörigen übersteige das \nEinkommen die möglichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. \nDabei brachte er als Einkommen für den Monat Dezember 1995 Verletztengeld des \nBruders in Höhe von 1.616,86 DM und Einkünfte des Schwagers aus \nErwerbstätigkeit in Höhe von 3.244,63 DM in Ansatz. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 20. Dezember 1995 \nWiderspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Berücksichtigung des \nEinkommens des Schwagers sei nicht gerechtfertigt und finde keine Stütze im \nAsylbewerberleistungsgesetz. Nur das Einkommen von Familienangehörigen, die im \ngleichen Haushalt wohnten, sei zu berücksichtigen. Der Schwager sei jedoch kein \nFamilienangehöriger. Er sei ihnen gegenüber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1997 wies der Funktionsvorgänger des \nBeklagten den Widerspruch der Klägerinnen gegen seinen Bescheid vom \n7. Dezember 1995 zurück. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich seien die \nKlägerinnen leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG seien Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden könne, von dem \nLeistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt \nlebten, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Der Begriff \nder Familienangehörigen umfasse nach den vorläufigen Hinweisen zur Durchführung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nur Verwandte in gerader Linie wie nach \ndem Unterhaltsrecht, sondern alle Mitglieder der Großfamilie, soweit sie in einem \nHaushalt lebten. Familienangehörige in diesem Sinne, die im selben Haushalt wie die \nKlägerinnen lebten, seien ihr Bruder, ihre Schwester L. und deren Ehemann. Bei \nder Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für \nden Monat Dezember 1995 habe sich ein Betrag von 3.724,77 DM ergeben. Dem \nseien Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Schwagers abzüglich Freibetrag und \nVerletztengeld des Bruders in Höhe von insgesamt 4.599,32 DM gegenübergestellt \nworden. Da das Einkommen den errechneten Betrag übersteige, sei die Einstellung \nder Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Recht \nerfolgt. \n\n8\n\nDie Klägerinnen haben am 16. Juni 1997 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Die gesetzliche Regelung des § 7 AsylbLG sei keinesfalls \nso auszulegen, dass zu den Familienangehörigen auch ein im gleichen Haushalt \nlebender Schwager gehöre, zumal dieser auch nicht unterhaltspflichtig gegenüber \nden Geschwistern seiner Ehefrau sei. Die Hinweise des Innenministers zur \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, auf die der Beklagte sich berufe, \nkönnten die gesetzlichen Bestimmungen nicht abändern. \n\n9\n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 7. Dezember 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 1997 zu \nverpflichten, ihnen für den Zeitraum vom \n1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1997 Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz bzw. dem \nBundessozialhilfegesetz zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat im Wesentlichen ausgeführt: Er sei weiterhin der im \nWiderspruchsbescheid dargestellten Auffassung, dass unter den Begriff des \nFamilienangehörigen eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 AsylbLG nicht \nnur die Kernfamilie (Ehegatten oder minderjährige Kinder), sondern alle Mitglieder \nder Großfamilie, soweit sie in einem Haushalt lebten, zu subsumieren seien. Eine \nBeschränkung nur auf die Mitglieder der Kernfamilie habe der Gesetzgeber \noffensichtlich nicht gewollt. Das ergebe sich daraus, dass er im Rahmen des ersten \nGesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 den \nBegriff \"Familienangehörige\" aus § 2 AsylbLG herausgenommen habe. Von daher \nverbiete sich die Anknüpfung an den vormals in § 2 Abs. 2 AsylbLG gebrauchten \nBegriff des Familienangehörigen. Außerdem könne die Vorschrift des § 16 BSHG für \ndie Auslegung des § 7 AsylbLG herangezogen werden. Auch wenn es sich bei § 16 \nBSHG um eine angesichts der ansonsten im Sozialhilferecht zu Grunde zu legenden \n\"Bedarfsgemeinschaft\" atypische Regelung handele, rechtfertige sie sich aus dem \nZusammenleben des Hilfe Suchenden in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten \noder Verschwägerten; sie treffe daher gerade auch den Regelungsbereich des § 7 \nAsylbLG. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2001 den Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 1997 verpflichtet, den Klägerinnen für den \nZeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1997 Grundleistungen gemäß \n§ 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes und für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 \nbis zum 31. Mai 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es \nim Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerinnen hätten nach § 1 i.V.m. § 3 AsylbLG \neinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz für den \nZeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1997. Sie seien in diesem \nZeitraum Leistungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 1 Abs. 2 AsylbLG und \nhätten damit, da sie unstreitig kein eigenes Einkommen und Vermögen hätten, einen \nAnspruch auf Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten stehe diesem Anspruch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht \nentgegen. Diese Vorschrift finde vorliegend keine Anwendung, weil es sich weder bei \ndem Bruder noch bei dem Schwager um einen \"Familienangehörigen\" der \nKlägerinnen handele. Darunter seien vielmehr nur der Ehegatte und die \nminderjährigen Kinder zu verstehen. Das Asylbewerberleistungsgesetz definiere an \nkeiner Stelle ausdrücklich den Begriff des Familienangehörigen eines \nLeistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Jedoch werde in § 2 \nAbs. 2 AsylbLG der Kreis der Familienangehörigen eines nach § 2 AsylbLG \nLeistungsberechtigten durch den Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG ausdrücklich \nauf Ehegatten und Kinder beschränkt. Dafür, dass eine derartige Beschränkung des \nBegriffs des Familienangehörigen nur für den durch § 2 AsylbLG besonders \nangesprochenen Personenkreis gelten solle, während für den nach § 1 AsylbLG \nleistungsberechtigten Personenkreis ein weiterer Begriff zu gelten hätte, bestünden \nkeinerlei Anhaltspunkte. Für diese Auslegung spreche auch, dass damit der Kreis der \nFamilienangehörigen in gleicher Weise wie durch die Bestimmungen des BSHG \ngezogen werde, das sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG) als auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 28 BSHG) für die Frage \nder Leistungsberechtigung auf Einkommen und Vermögen allein dieser Personen als \nso genannter \"Bedarfsgemeinschaft\" abstelle. Die Regelung des § 16 BSHG, die auf \nVerwandte und Ver-schwägerte abstelle, sei dagegen eine atypische Regelung. \nDiese könne zur Bestimmung des Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des \n§ 7 AsylbLG nicht herangezogen werden. Denn es sei davon auszugehen, dass der \nGesetzgeber, wenn er in § 7 AsylbLG eine entsprechende Regelung hätte treffen \nwollen, auch den Begriff der Verwandten und Verschwägerten übernommen hätte. \nFür den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1997 fielen die Klägerinnen unter \nden Anwendungsbereich des BSHG. Da ihnen im Anschluss an die bis zum \n31. Januar 1997 geltende sechsmonatige Aufenthaltsbefugnis eine \nAufenthaltsbefugnis von einem Jahr erteilt worden sei, seien sie gemäß § 1 Abs. 2 \nAsylbLG vom Kreis der Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen. Sie hätten damit einen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 BSHG. \n\n15\n\nDurch Beschluss vom 6. März 2002 hat der seinerzeit zuständige 16. Senat des \nerkennenden Gerichts die Berufung des Beklagten entsprechend seinem Antrag \nzugelassen, soweit das angefochtene Urteil ihn verpflichtet, den Klägerinnen für die \nZeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1997 Grundleistungen nach § 3 \nAsylbLG zu gewähren. Mit der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen \ngeltend: Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Familienangehörige\" in § 7 \nAbs. 1 Satz 1 AsylbLG nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und nach Sinn \nund Zweck der Regelung im Verhältnis zum Sozialhilferecht führe zu einem weiten \nVerständnis dieses Tatbestandsmerkmals, sodass auch der Bruder und der \nSchwager der Klägerinnen als Familienangehörige erfasst würden. Dem Wortlaut des \nBegriffs sei zunächst lediglich zu entnehmen, dass es sich um \"Angehörige einer \nFamilie\" handeln müsse. Zu einer Familie gehörten nach allgemeinem \nSprachgebrauch und Verständnis alle diejenigen Personen, die miteinander \nverwandt oder verschwägert seien. Dieses weit gefasste Verständnis des Begriffs \nfinde seinen Niederschlag auch im Sinne eines Sprachgebrauchs der \nVerwaltungspraxis in einer Vielzahl von Durchführungsverordnungen einzelner \nLänder, z.B. den vorläufigen Hinweisen zur Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 des Innenministers des Landes \nNordrhein-Westfalen. Diese Auslegung werde noch weiterhin gestützt von dem \nGesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung. Der Angehörigenbegriff finde sich \nbeispielsweise legal definiert in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach Angehörige auch \nVerwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten der Geschwister und \nGeschwister der Ehegatten seien. Aus dem Sozialleistungsrecht sei § 2 Abs. 4 Nr. 1 \nund 2 SGB VII anzuführen. Hiernach gälten als Angehörige auch Verwandte bis zum \n3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad. Weiterhin erfassten auch die \nVerfahrensvorschriften die Angehörigen in dem weit verstandenen Sinne. Als \nAngehörige würden sowohl in § 20 Abs. 5 VwVfG als auch in § 16 Abs. 5 SGB X \nVerwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie Ehegatten der Geschwister und \nGeschwister der Ehegatten legal definiert. Auch die Gesetzessystematik lasse eine \nReduzierung des Begriffs auf den Personenkreis der Ehegatten und minderjährigen \nKinder nicht zu. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 2 Abs. 2 AsylbLG sei \nnicht überzeugend. Wenn diese Bestimmung den Kreis der Familienangehörigen \nausdrücklich auf Ehegatten und Kinder beschränke und dazu das gesetzgeberische \nMittel des Verweises - hier auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG - gebrauche, diese \nGesetzestechnik aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht anwende, müsse im \nGegenteil davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 7 \nAsylbLG gerade keine Beschränkung auf den Personenkreis des Ehegatten und der \nminderjährigen Kinder gewollt habe. Das gesetzessystematische Verhältnis zu der \nRegelung in § 16 BSHG gebe ebenfalls keinen Anhaltspunkt für den \ngesetzgeberischen Willen, den Begriff des Familienangehörigen einengend zu \nverstehen. § 7 Abs. 1 AsylbLG übernehme gerade mit dem Begriff des \nFamilienangehörigen die Funktionen, die § 16 BSHG innerhalb des Sozialhilferechts \nhabe. In aller Deutlichkeit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das \nLeistungsrecht für Asylbewerber mit Erlass des Asylbewer-berleistungsgesetzes als \neines speziellen Gesetzes aus dem Zusammenhang des Sozialhilferechts habe \nherausgelöst werden sollen, um strengere Regelungen zu normieren. Das werde \nauch daran deutlich, dass § 16 BSHG eine Haushaltsgemeinschaft verlange, \nwährend § 7 AsylbLG lediglich das Leben im selben Haushalt voraussetze. Zudem \nnormiere § 7 AsylbLG im Gegensatz zu § 16 BSHG nicht lediglich eine Vermutung, \nsondern schreibe die Einkommens- und Vermögensanrechnung zwingend vor. Damit \nstehe fest, dass das Asylbewerberleistungsgesetz eine strengere Regelung enthalte \nals die sozialhilferechtliche Regelung nach § 16 BSHG. Wenn aber schon die bloße \nVermutungsregelung des § 16 BSHG Verwandte und Verschwägerte in den Kreis der \nFamilie einbeziehe, dann müsse dieses erst recht für die strengere Regelung des § 7 \nAsylbLG gelten. Anderenfalls wären die Berechtigten nach dem \nBundessozialhilferecht schlechter gestellt als solche nach dem \nAsylbewerberleistungsrecht. Gerade dies sei vom Gesetzgeber mit Erlass des \nAsylbewerberleistungsgesetzes nicht beabsichtigt worden. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen, soweit die Verpflichtung des Beklagten \nbegehrt wird, den Klägerinnen für den Zeitraum vom \n1. Dezember 1995 bis zum 31. Januar 1997 \nGrundleistungen nach § 3 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren. \n\n18\n\nDie Klägerinnen beantragen, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung tragen sie vor, entgegen der Ansicht des Beklagten könne \nalleine aus dem Wortlaut des Begriffs \"Familienangehörige\" nicht auf ein weites \nVerständnis, das sämtliche Verwandte im Sinne einer Großfamilie umfasse, \ngeschlossen werden. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem \nAsylbewerberleistungsgesetz um einen Abkömmling des Bundessozialhilfegesetzes \nhandele und demgemäß die Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen \nentsprechend den Definitionen und der Rechtsprechung zum \nBundessozialhilfegesetz vorzunehmen sei. Danach würden außer Ehegatten und \nKindern keine weiteren Verwandte oder Verschwägerte von dem Begriff erfasst. Die \nAusführungsbestimmungen der Länder zum Asylbewerberleistungsgesetz könnten \nfür die Auslegung nicht herangezogen werden, weil sie in vielen Fällen die \n(einseitige) Interessenlage der öffentlichen Hand widerspiegelten. Von Bedeutung sei \nschließlich auch, dass keineswegs von vornherein eine Haushaltsgemeinschaft \nzwischen den Mitgliedern der Familie O. und ihnen, den Klägerinnen, bestanden \nhabe. Vielmehr seien sie durch Bescheid des Beklagten Ende 1995 in die Wohnung \neingewiesen worden, in der seinerzeit bereits die Familie O. gelebt habe, sodass \neine Zwangshaushaltsgemeinschaft von der Behörde herbeigeführt worden sei. Das \nAsylbewerberleistungsgesetz sei nicht so anzuwenden und auszulegen, dass die \nAusländerbehörden Mitglieder einer Großfamilie zusammen in einen Haushalt \neinweisen könnten und die Leistungsbehörden dann unter Berücksichtigung des \nGesamteinkommens der Großfamilie Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz versagen dürften. \n\n21\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses nimmt wie folgt Stellung: Er teile die \nRechtsauffassung des Beklagten, wonach der Begriff des Familienangehörigen im \nSinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht nur Verwandte in gerader Linie umfasse, \ndie einander zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet seien, sondern grundsätzlich alle \nMitglieder einer Großfamilie, soweit sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebten. \nDemgemäß sei diese Rechtsauffassung auch in der aktuellen Fassung der Hinweise \ndes Landesinnenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes \naufrecht erhalten worden. Der Begriff \"Familienangehörige\" sei schon nach dem \nallgemeinen Sprachgebrauch nicht auf Ehegatten und minderjährige Kinder \nbeschränkt. Auch der vom Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen \nUrteils herangezogene Umstand, dass in § 2 Abs. 2 AsylbLG der Kreis der \nFamilienangehörigen eines nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten durch den \nVerweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG ausdrücklich auf Ehegatten und minderjährige \nKinder beschränkt worden sei, sei nicht geeignet, den Begriff \"Familienangehörige\" \nim Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu definieren. Da ein ausdrücklicher Verweis \nauf § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anders als in § 2 Abs. 2 \nAsylbLG unterblieben sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber \nden Begriff des Familienangehörigen im Rahmen des § 7 AsylbLG in einem weiteren \nSinne habe verstanden wissen wollen als im Rahmen des § 2 Abs. 2 AsylbLG. Im \nÜbrigen spreche der vom Gesetzgeber mit dem Asylbewerberleistungsgesetz \nverfolgte Sinn und Zweck gegen eine enge Auslegung des Begriffs des \nFamilienangehörigen im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Mit dem \nAsylbewerberleistungsgesetz habe der Gesetzgeber insbesondere das Ziel verfolgt, \nden wirtschaftlichen Anreiz für politisch nicht verfolgte Ausländer, nach Deutschland \nzu kommen, durch eine Absenkung der Sozialleistungen gegenüber der Sozialhilfe \nzu mindern. Das Asylbewerberleistungsgesetz werde daher im Gegensatz zum \nBundessozialhilfegesetz vom Sachleistungsprinzip beherrscht. Eine Beschränkung \nder Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens bzw. Vermögens von \nFamilienangehörigen eines Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz auf das Einkommen und Vermögen von Ehegatten und \nminderjährigen Kindern führe zu einer deutlichen leistungsrechtlichen \nBenachteiligung von Personen, die leistungsberechtigt nach dem \nBundessozialhilfegesetz seien (vgl. § 16 BSHG), gegenüber Leistungsberechtigten \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich \nnicht gerechtfertigt. Eine entsprechende Klarstellung sei mittlerweile durch eine \nÄnderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG vollzogen worden. Nach der geltenden \nFassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG finde § 122 BSHG entsprechende \nAnwendung. Daraus ergebe sich die Einbeziehung aller in einer \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder einschließlich ver-schwägerter \nPersonen in den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG finde § 122 BSHG insgesamt \nentsprechende Anwendung, also auch dessen Satz 2, der wiederum § 16 BSHG für \nentsprechend anwendbar erkläre. \n\n22\n\nDie Klägerinnen haben auf die Bitte des Gerichts um Mitteilung ihrer \nEinkommenssituation und um Vorlage von Nachweisen über das Einkommen des \nBruders und des Schwagers im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Januar \n1997 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 vorgetragen: \nDie Klägerin zu 1) sei bis August 1996 Schülerin gewesen und habe bis zu diesem \nZeitpunkt keinerlei Einkünfte gehabt. Am 1. Oktober 1996 habe sie eine Ausbildung \nzur Arzthelferin begonnen. Sie habe dort ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe \nvon 400,00 DM bis 500,00 DM erzielt. Die Klägerin zu 2) sei ebenfalls bis August \n1996 Schülerin und danach bis Ende des Jahres 1996 arbeitssuchend gewesen. \nSpäter habe sie dann als Verkäuferin im Einzelhandel gearbeitet. Im fraglichen \nZeitraum habe sie keine Einkünfte erzielt. Die Klägerin zu 3) sei bis einschließlich \nJanuar 1997 Schülerin gewesen und habe keine Einkünfte erzielt. Ihr Schwager sei \nim fraglichen Zeitraum als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen; ein \nEinkommensnachweis liege nicht vor. Ihr Bruder habe seinerzeit eine Ausbildung \nzum Dachdecker absolviert und eine normale Ausbildungsvergütung erhalten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerakten der Klägerinnen zu 2) \nund 3), ihres Bruders, ihrer Schwester L. sowie ihres Schwagers Bezug \ngenommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember 1995 bis 31. Januar \n1997 unbegründet. Die Klägerinnen haben für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf \nGrundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom \n30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074 (im Folgenden: AsylbLG 1993). Insoweit ist der \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 1997 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen \ndeshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nZwar gehörten sie nach ihren Aufenthaltsverhältnissen zu dem durch das \nAsylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis. Das nach \nAsylbewerberleistungsrecht zu berücksichtigende Einkommen schloss aber \nLeistungen nach diesem Gesetz aus. \n\n28\n\nDie grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerinnen im Zeitraum vom \n1. Dezember 1995 bis 30. Juli 1996 ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 1993, \nweil sie Ausländerinnen waren, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und \njedenfalls infolge des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. August 1993 nach § 42 Abs. 1 und 2 AuslG \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtet waren. Für den Zeitraum vom 31. Juli 1996 bis \n31. Januar 1997 waren sie gemäß § 1 Abs. 2 AsylbLG 1993 leistungsberechtigt. \nDiese Vorschrift bestimmt unter anderem, dass Personen nach Absatz 1 nicht für die \nZeit leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind, für die ihnen eine \nAufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs \nMonaten erteilt ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die in Absatz 1 genannten \nAusländer, denen - wie den Klägerinnen am 31. Juli 1996 - eine befristete \nAufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von (nur) bis zu sechs \nMonaten erteilt worden ist, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nleistungsberechtigt sind.\n\n29\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar \n1999 - 4 M 137/99 -, FEVS 51, S. 43.\n\n30\n\nDamit ist der Weg zur Anwendung der §§ 3 und 7 AsylbLG eröffnet.\n\n31\n\nDaran ändert auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG 1993 nichts. Nach dieser Regelung \nist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG 1993 das Bundessozialhilfegesetz auf \nLeistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, wenn sie eine Duldung erhalten \nhaben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse \nentgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben. \n\n32\n\nDie Klägerinnen erfüllten diese Voraussetzung nicht. Sie waren zwar im Besitz \nvon Duldungen, die die Ausländerbehörde ihnen am 9. November 1995 erteilt und im \nJahr 1996 mehrfach erneuert hatte. Aus den Ausländerakten ergibt sich aber, dass \ndie Klägerinnen die Duldungen nicht erhalten hatten, weil ihre Abschiebung aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war oder nach § 53 Abs. 6 oder § \n54 AuslG ausgesetzt werden sollte (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), sondern weil die \nAusländerbehörde es ihnen offenbar ermöglichen wollte, bis zum Abschluss des \nAsylverfahrens ihrer Schwester in Deutschland zu bleiben. \n\n33\n\nEinem Anspruch der sonach im entscheidungserheblichen Zeitraum dem \nLeistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes zuzuordnenden Klägerinnen auf \nGewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG 1993 steht indes § 7 Abs. 1 Satz \n1 AsylbLG 1993 entgegen. Danach sind Einkommen und Vermögen, über das \nverfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen \nFamilienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach \ndiesem Gesetz aufzubrauchen. Die Einbeziehung der Familienangehörigen bedeutet, \ndass ein Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG 1993 erst dann \nLeistungen nach § 3 AsylbLG 1993 beanspruchen kann, wenn zuvor sein eigenes \nEinkommen und Vermögen sowie das - ihm zurechenbare - Einkommen und \nVermögen seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen aufgebraucht \nworden sind. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 \n- 8 B 771/96 -, abgedruckt in Fritz/Hohm/Vormeier \n(Hrsg.), Gemeinschafts-kommentar zum \nAsylbewerberleistungsgesetz (GK-AsylbLG), Stand: \nDezember 2003, VII - zu § 7 Abs. 1 (OVG-Nr. 2); \nHohm in GK-AsylbLG, § 7 Rn. 12; Birk in \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar \n(LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 7 AsylbLG, Rn. 2.\n\n35\n\nAus § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1993 folgt, dass - wie auch im \nSozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, \nden Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen \nzu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel \nVoraussetzung für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, obliegt es dem Hilfe suchenden Asylbewerber, \ndarzulegen und nachzuweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen \nverfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1993 \neingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung \ngeht zu seinen Lasten. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 \n- 8 B 771/96 -, a.a.O., und vom 17. Juni 1997 \n- 8 B 203/97 -, GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 (OVG-\nNr. 3).\n\n37\n\nAuf Grund der nach diesen Grundsätzen getroffenen Feststellungen stand den \nKlägerinnen im entscheidungserheblichen Zeitraum zur Bedarfsdeckung \nausreichendes Einkommen zur Verfügung. Die Klägerin zu 1) hat für den Zeitraum \nvom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 schon deshalb keinen Anspruch auf \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG 1993, weil sie während dieser Zeit eigenes \nEinkommen erzielt und nicht nachgewiesen hat, dass das Einkommen zur Deckung \nihres Bedarfs nicht ausgereicht hat. Ihre Prozessbevollmächtigten haben nämlich mit \nSchriftsatz vom 1. März 2004 mitgeteilt, dass sie am 1. Oktober 1996 eine \nAusbildung zur Arzthelferin begonnen und dort ein monatliches Netto-Einkommen \nvon 400,00 DM bis 500,00 DM erzielt hat; Einkommensnachweise für den genannten \nZeitraum sind allerdings nicht vorgelegt worden. Schon wegen der unzureichenden \nDarlegung ist zu Lasten der Klägerin zu 1) davon auszugehen, dass ihre Einkünfte \nzumindest ebenso hoch waren wie ihr Bedarf an Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 \nund 2 AsylbLG 1993. \n\n38\n\nAbgesehen davon konnten die Klägerin zu 1) wie auch die Klägerinnen zu 2) und \n3) ihren Bedarf im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aus dem Einkommen \nihres Bruders L. C. und ihres Schwagers A. O. , die im selben Haushalt \nlebten, decken. Der Bruder hatte für den Monat Dezember 1995 von der \nJ. Verletztengeld in Höhe von - nach Abzug der \nSozialversicherungsbeiträge - 1.616,86 DM erhalten. Der Schwager war während \ndes gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums in einem Fliesenfachhandel \nbeschäftigt und erzielte Erwerbseinkommen. Nach einer vom Beklagten eingeholten \nLohnauskunft des Arbeitgebers hatte das monatliche Netto-Einkommen des \nSchwagers im Zeitraum von August 1994 bis Juli 1995 durchschnittlich \n3.244,63 DM betragen. Da die Klägerinnen der Aufforderung des Gerichts, \nNachweise über das Einkommen ihres Bruders und Schwagers für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, nicht nachgekommen sind, ist \nentsprechend der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass sich deren \nEinkommen in diesem Zeitraum jedenfalls nicht verringert hat. Die Angabe im \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004, der Bruder der \nKlägerinnen habe im fraglichen Zeitraum eine Ausbildung zum Dachdecker \nabsolviert, kann nach dem Inhalt der Ausländerakten des Bruders nicht zutreffen. \nDaraus ergibt sich nämlich, dass der Bruder am 7. März 1995 einen schweren \nArbeitsunfall erlitten hatte, deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung \nerhalten hat und eine von der Berufsgenossenschaft geplante Umschulung zunächst \nwegen seines ungesicherten Aufenthaltsstatus nicht durchgeführt werden \nkonnte.\n\n39\n\nDas Einkommen des Bruders und des Schwagers reichte zur Deckung des \nBedarfs aller im Haushalt lebenden Personen aus. Da das Erwerbseinkommen des \nSchwagers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG 1993 in Höhe von 60 vom Hundert des \nmaßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG 1993 (= 264,00 DM) außer \nBetracht bleibt, beläuft sich das insgesamt verfügbare und anrechenbare Einkommen \nauf 4.597,49 DM. Diesem Einkommen steht ein Gesamtbedarf der Klägerinnen, ihres \nBruders, ihrer Schwester und ihres Schwagers von 3.557,00 DM (bis 30. Juni 1996) \nbzw. 3.566,00 DM (ab 1. Juli 1996) gegenüber, der sich wie folgt zusammensetzt: \nDer Bedarf der Klägerinnen bemisst sich nach § 3 AsylbLG 1993 und beträgt jeweils \n310,00 DM (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) zuzüglich 80,00 DM (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2). \nDer Bedarf ihres Bruders bemisst sich ebenfalls nach § 3 AsylbLG 1993, weil er im \nfraglichen Zeitraum ebenso wie die Klägerinnen Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. \n1 Nr. 2 bzw. § 1 Abs. 2 AsylbLG 1993 war. Auf den Umstand, dass er wegen seines \nEinkommens tatsächlich keine Leistungen erhalten hat, kommt es im Rahmen des § \n7 Abs. 1 AsylbLG nicht an. Der Bedarf des Bruders beläuft sich demnach gleichfalls \nauf 390,00 DM. Die Schwester L. der Klägerinnen und deren Ehemann waren im \nstreitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG \n1993, auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG 1993 das Bundessozialhilfegesetz \nentsprechend anzuwenden war, weil über ihren Asylantrag zwölf Monate nach \nAntragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden war. Bei der Berechnung ihres \nBedarfs sind daher die Regelsätze nach dem BSHG zugrundezulegen, die für den \nSchwager 526,00 DM (bis zum 30. Juni 1996) bzw. 531,00 DM (ab dem 1. Juli 1996) \nund für die Schwester 421,00 DM bzw. 425,00 DM betragen haben. Hinzu kommen \ndie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.050,00 DM.\n\n40\n\nDie Klägerinnen haben sich das Einkommen ihres Bruders und ihres Schwagers \nanrechnen zu lassen, weil es sich bei diesen Personen um ihre Familienangehörigen \nim Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1993 handelt. Familienangehörige in diesem \nSinne sind entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung über den \nEhegatten und die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten hinaus generell \nVerwandte und Verschwägerte (vgl. § 16 BSHG). \n\n41\n\nDas Asylbewerberleistungsgesetz definiert den Begriff des Familienangehörigen \nim Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht. Eine Legaldefinition ergibt sich auch \nnicht mittelbar aus § 2 Abs. 2 AsylbLG 1993. Diese Vorschrift enthält eine Regelung \nüber die Anwendung des Absatz 1 Nr. 2 auf „Familienangehörige im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Nr. 3\", der seinerseits nur Ehegatten und minderjährige Kinder eines \nleistungsberechtigten Ausländers nennt. Entsprechendes gilt für die durch das zweite \nGesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 \n(BGBl. I S. 2505) eingefügte Bestimmung des § 1a, in der von Leistungsberechtigten \nund ihren Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 die Rede ist. § 1 Abs. 1 Nr. 6 \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) - AsylbLG 1997 - erwähnt ebenfalls nur Ehegatten \nund minderjährige Kinder. Aus diesen Vorschriften wird abgeleitet, dass der Begriff \n„Familienangehörige\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG sich gleichfalls nur auf Ehegatten und minderjährige Kinder beziehe.\n\n42\n\nIn diesem Sinne auch VG Münster, Beschluss \nvom 30. März 1995 - 5 L 326/95 -, GK-AsylbLG VII - \nzu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 1) = NVwZ 1996, S. 96; Hohm \nin GK-AsylbLG, § 7 Rn. 52 f.; ders. in \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, \nAsylbLG § 7 Rn. 12; Birk, a.a.O., § 7 \nAsylbLG, Rn. 2; Fasselt in Fichtner, BSHG, 2. Aufl. \n2003, § 7 AsylbLG, Rn. 6 jeweils m.w.N.; in diese \nRichtung tendierend auch OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 26. Mai 1999 - 4 L 2032/99 -, GK-AsylbLG VII - zu \n§ 7 Abs. 1 (OVG-Nr. 4).\n\n43\n\nDiese Argumentation überzeugt nicht; im Gegenteil sprechen § 2 Abs. 2 AsylbLG \n1993 und der 1998 eingefügte § 1a AsylbLG für eine weite Auslegung des Be-griffs \n„Familienangehörige\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Aus dem Umstand, dass § 1 \nAbs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG 1997 nur \nEhegatten oder minderjährige Kinder eines leistungsberechtigten Ausländers nennt, \nkann nicht geschlossen werden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz generell nur \ndiesen Personenkreis meint, wenn es von „Familienangehörigen\" spricht. Wenn das \nso wäre, hätte es des Zusatzes „im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3\" in § 2 Abs. 2 AsylbLG \n1993 bzw. „nach § 1 Abs. 1 Nr. 6\" in § 1a AsylbLG 1998 nicht bedurft. Dass der \nGesetzgeber diesen Zusatz für erforderlich gehalten hat, zeigt, dass er von einem \nweiter gefassten - dem allgemeinen - Begriffsverständnis ausgegangen ist und in § 2 \nAbs. 2 AsylbLG 1993 bzw. § 1a AsylbLG 1998 eine Regelung nur für bestimmte \nFamilienangehörige, nämlich Ehegatten und minderjährige Kinder, treffen wollte. Da \nder Zusatz „im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3\" in der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG 1993 fehlt, gibt es keine Grundlage für die Annahme, unter \nFamilienangehörigen seien hier ebenfalls nur der Ehegatte und die minderjährigen \nKinder des Leistungsberechtigten zu verstehen, zumal diese selbst nach § 1 Abs. 1 \nNr. 3 AsylbLG 1993 leistungsberechtigt sind, so dass es der gesonderten Erwähnung \nder Familienangehörigen insoweit nicht bedurft hätte.\n\n44\n\nVgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 13. \nOktober 1998 - 8 VG 3451/98 -, GK-AsylbLG VII - zu \n§ 7 Abs. 1 (VG-Nr. 7) = NVwZ-RR 1999, S. 685.\n\n45\n\nIm allgemeinen Sprachgebrauch werden als (Familien-)Angehörige auch Verwandte \nwie die Großeltern oder Onkel und Tante sowie Schwager und Schwägerin \nbezeichnet, wenn auch unter \"Familie\" nicht selten die aus Eltern und ihren \nminderjährigen Kindern bestehende Kleinfamilie verstanden wird.\n\n46\n\nDieser allgemeine - an der Großfamilie orientierte - Gebrauch des Begriffs \n\"(Familien-)Angehörige\" hat in verschiedenen Gesetzen seinen Niederschlag \ngefunden. Das gilt etwa für § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach Verwandte und \nVerschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, \nGeschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Pflegeeltern \nund Pflegekinder Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind. Einen noch \ngrößeren Personenkreis umfassen die - gleichlautenden - Definitionen in § 20 Abs. 5 \nVwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. Nach § 2 Abs. 4 SGB VII sind Familienangehörige \nunter anderem Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten \nGrade. Diese Legaldefinitionen zeigen, dass der Gesetzgeber unter \nFamilienangehörigen im allgemeinen neben dem Ehegatten nicht nur die \nminderjährigen Kinder, sondern Verwandte und Verschwägerte in einem weiteren - \nim einzelnen beschriebenen - Umfang versteht. \n\n47\n\nIm gleichen Sinne legen Rechtsprechung und Literatur den Begriff des \nFamilienangehörigen aus, wenn Gesetze den Begriff gebrauchen, ohne ihn selbst zu \ndefinieren. Als Beispiel kann aus dem Sozialhilferecht, zu dem das \nAsylbewerberleistungsrecht eine gewisse Nähe aufweist, die Vorschrift des § 119 \nAbs. 2 BSHG angeführt werden, die nach Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur \nEinordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 \n(BGBl. I S. 3022) am 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist. Zur Erläuterung \ndes dort verwendeten Begriffs „Familienangehörige\" wird auf die weite Legaldefinition \nin § 16 Abs. 5 SGB X verwiesen, \n\n48\n\nso Birk, a.a.O., § 119 Rn. 3,\n\n49\n\noder ausgeführt, Familienangehörige seien alle Verwandten und Verschwägerten \nohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft.\n\n50\n\nSo Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 119 Rn. \n6.\n\n51\n\nAuch für den Begriff des Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 BSHG wird eine weite Auslegung befürwortet.\n\n52\n\nVgl. W.Schellhorn/H.Schellhorn, a.a.O., VO zu \n§ 76 BSHG, § 3 Rn. 7.\n\n53\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG an diesen weiten - im allgemeinen Sprachgebrauch und in der \nRechtssprache vorgefundenen - Begriff des Familienangehörigen angeknüpft \nhat.\n\n54\n\nAllerdings wird dem Wortlaut vereinzelt ein erster Hinweis auf die Notwendigkeit \neiner engen Auslegung entnommen, da er nicht gleichzusetzen sei etwa mit der \nFormulierung: „Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner\nFamilienangehörigen, über das sie verfügen können, ... sind aufzubrauchen.\"\n\n55\n\nSo Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rn. 50; VG \nFrankfurt am Main, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 3 G 2350/00 (V) -, GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 \n(VG-Nr. 18); zustimmend VG München, Urteil vom \n23. Februar 2001 - M 6a K 00.5157 -, GK-AsylbLG \nVII - zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 21).\n\n56\n\nEs ist einzuräumen, dass durch einen solchen Gesetzeswortlaut die \nVerpflichtung des Leistungsberechtigten, vor Eintritt von Asylbewerberleistungen \nauch Einkommen und Vermögen seiner Familienangehörigen aufzubrauchen, noch \ndeutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können. Dass sich aus den \nunterschiedlichen Formulierungen Konsequenzen für die Auslegung des Begriffs \n„Familienangehörige\" ergeben, ist jedoch nicht ersichtlich. \n\n57\n\nAuch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff \n„Familienangehörige\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur der Ehegatte und die \nminderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten gemeint sind. In der Begründung \nzu § 6 des Regierungsentwurfs wird ausgeführt, dass der Leistungsberechtigte sein \nVermögen ausnahmslos und sein Einkommen bis auf den Freistellungsbetrag nach \nAbsatz 2 einzusetzen hat, bevor er Leistungen für sich und seine im selben Haushalt \nlebenden Familienangehörigen in Anspruch nimmt. \n\n58\n\nVgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes \nzur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, \nBT-Drucks. 12/4451, S. 10.\n\n59\n\nDiese Begründung betrifft lediglich die Frage, in welchem Umfang Einkommen \nund Vermögen einzusetzen sind, bevor Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch \ngenommen werden können. Zu dem nach dem Gesetz auch denkbaren Fall, dass ein \nFamilienangehöriger, der nicht Leistungsberechtigter im Sinne des \nAsylbewerberleistungsgesetzes ist und im selben Haushalt lebt, Einkommen und \nVermögen hat, äußert sich die Gesetzesbegründung nicht. Sie enthält auch sonst \nkeine Hinweise für das Verständnis des Begriffs „Familienangehörige\". Insbesondere \nkann man aus der beiläufigen Verwendung des Possessivpronomens „sein\" nicht \nfolgern, dass sich die Aufbrauchpflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur \nauf eigenes Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten bezieht. \n\n60\n\nSo zutreffend VG Hamburg, Beschluss vom \n13. Oktober 1998 - 8 VG 3451/98 -, a.a.O.; \na.A. Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rn. 51.\n\n61\n\nFür eine weite Auslegung des Begriffs „Familienangehörige\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG sprechen entscheidend Sinn und Zweck der Vorschrift und des gesamten \nAsylbewerberleistungsgesetzes. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dient gemeinsam mit § 8 \nAbs. 1 Satz 1 AsylbLG 1997 und § 9 Abs. 2 AsylbLG 1993/1997 dem Zweck, den \nNachrang der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber \nvorrangigen Leistungen Dritter zu gewährleisten.\n\n62\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober \n1998 - 8 VG 3451/98 -, a.a.O.; Hohm in \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, a.a.O., AsylbLG § 7 Rn. \n1. \n\n63\n\nWährend § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2 AsylbLG den Nachrang der \nAsylbewerberleistungen gegenüber bestimmten Leistungsverpflichtungen Dritter \nregeln, knüpft § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an die Erfahrungstatsache an, dass \nFamilienangehörige, die in einem Haushalt zusammenleben, in der Regel zueinander \nstehen und sich gegenseitig unterstützen. Diese Unterstützungsbereitschaft besteht \nerfahrungsgemäß über den Bereich der Kernfamilie hinaus, vor allem in der \nbesonderen Lebenssituation, in der sich Leistungsberechtigte nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz befinden, die in Deutschland als Asylbewerber, \nFlüchtlinge oder aus humanitären Gründen Aufnahme gefunden haben. Von daher \nist eine weite Auslegung des Angehörigenbegriffs geboten, damit nur diejenigen \nBerechtigten nach § 1 AsylbLG staatliche Leistungen erhalten, die mangels \nanderweitiger Unterstützung darauf unbedingt angewiesen sind.\n\n64\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober \n1998 - 8 VG 3451/98 -, a.a.O..\n\n65\n\nDie Erforderlichkeit einer weiten Auslegung ergibt sich vor allem aus dem vom \nGesetzgeber mit der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes verfolgten Ziel. \nDieses Gesetz stellt eine vom Bundessozialhilfegesetz weitgehend abgekoppelte, an \nVorschriften des Ausländer- und Asylrechts anknüpfende, eigenständige \neinfachgesetzliche Grundlage zur Sicherung des Mindestunterhalts von \nAsylbewerbern und sonstigen Ausländern mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht für \ndie Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dar.\n\n66\n\nVgl. Hohm in W.Schellhorn/H.Schellhorn, a.a.O., \nAsylbLG, Vorbemerkung Rn. 1.\n\n67\n\nDurch das im Vergleich zu Sozialhilfeleistungen deutlich niedrigere Niveau der \nAsylbewerberleistungen und durch weitere Einschränkungen, z.B. den prinzipiellen \nVorrang von Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, sollte jeder Anreiz für \nAusländer, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, beseitigt \nwerden.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 \n- 22 A 3164/99 -, S. 13 des Urteilsabdrucks, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n69\n\nDem Gesetzeszweck, Leistungsberechtigte nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz gegenüber Leistungsberechtigten nach dem \nBundessozialhilfegesetz herabzustufen und strengeren Beschränkungen zu \nunterwerfen, muss auch bei der Auslegung des § 7 AsylbLG Rechnung getragen \nwerden. Die Vorschrift regelt nicht nur, in welchem Umfang Einkommen und \nVermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen sind, sondern durch das \nTatbestandsmerkmal „Familienangehörige\" auch die Frage, wessen Einkommen und \nVermögen bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG besteht, zu \nberücksichtigen ist. Für Personen, die potenziell Anspruch auf Sozialhilfeleistungen \nhaben, finden sich Regelungen betreffend die zuletzt genannte Frage in §§ 11 Abs. \n1, 16 und 122 BSHG. Danach sind zu berücksichtigen das Einkommen und \nVermögen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteiles minderjähriger Kinder (§ \n11 Abs. 1 Satz 2 BSHG), des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 122 \nBSHG) sowie - im Wege einer Vermutung - das Einkommen und Vermögen von \nVerwandten und Verschwägerten, mit denen der Hilfe Suchende in \nHaushaltsgemeinschaft lebt (§ 16 BSHG). \n\n70\n\nHinsichtlich des von § 11 Abs. 1 und § 16 BSHG erfassten Personenkreises kann \nder Grundgedanke des Asylbewerberleistungsgesetzes, Leistungsberechtigte nach \ndiesem Gesetz strengeren Regelungen zu unterwerfen als Sozialhilfeempfänger, \nzwanglos dadurch verwirklicht werden, dass man unter „Familienangehörige\" sowohl \ndie in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Ehegatten und minderjährigen Kinder als auch \ndie in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten versteht. Das führt zu \ndem Ergebnis, dass Leistungsberechtigte im Sinne des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, die mit einem Verwandten oder Verschwägerten im \nselben Haushalt leben, sich dessen Einkommen und Vermögen uneingeschränkt \nzurechnen lassen müssen. Dadurch sind sie leistungsrechtlich schlechter gestellt als \nSozialhilfeberechtigte, zu deren Lasten nach § 16 Satz 1 BSHG lediglich die \nwiderlegbare Vermutung eingreift, dass sie von Verwandten oder Verschwägerten \nLeistungen zum Lebensunterhalt erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und \nVermögen erwartet werden kann. Außerdem setzt § 16 Satz 1 BSHG das Bestehen \neiner Haushaltsgemeinschaft voraus, an die höhere Anforderungen zu stellen sind \nals an ein Leben im selben Haushalt. Das bedeutet, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \ndie Funktion des § 16 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht übernimmt und die dort \ngetroffene Regelung verschärft.\n\n71\n\nSo VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober \n1998 - 8 VG 3451/98 -, a.a.O.; vgl. zu diesem \nGesichtspunkt auch VG Braunschweig, Beschluss \nvom 30. März 1998 - 3 B 3071/98 -, ZfF 2000, S. 109 \n(110).\n\n72\n\nIn diesem Zusammenhang ist dem jetzigen - 1998 eingefügten - Satz 2 des § 7 \nAbs. 1 AsylbLG ein Argument für eine weite Auslegung des Begriffs \n„Familienangehörige\" zu entnehmen. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in der seit dem 1. \nSeptember 1998 geltenden Fassung ordnet die entsprechende Anwendung des § \n122 BSHG an. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher \nGemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der \nSozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Da \nAsylbewerberleistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Einkommen und \nVermögen ihres Ehegatten, der im selben Haushalt lebt, vor Eintritt von Leistungen \nnach diesem Gesetz aufbrauchen müssen, folgt aus der entsprechenden \nAnwendung des § 122 Satz 1 BSHG, dass sie auch Einkommen und Vermögen einer \nPerson, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, aufbrauchen müssen.\n\n73\n\nVgl. etwa Hohm in W.Schellhorn/H.Schellhorn, \na.a.O., § 7 Rn. 14.\n\n74\n\nNach § 122 Satz 2 BSHG gilt § 16 entsprechend. Das bedeutet in Bezug auf \neinen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, der in eheähnlicher Gemeinschaft \nlebt, dass auch Einkommen und Vermögen von Verwandten des Partners vorrangig \neinzusetzen sind, wenn sie im selben Haushalt leben wie der Leistungsberechtigte. \nDenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG findet § 122 \nBSHG insgesamt, also auch dessen Satz 2, entsprechende Anwendung.\n\n75\n\nA.A. VG München, Urteil vom 23. Februar 2001 \n- M 6a K 00.5157 -, a.a.O., sowie Hohm in GK-\nAsylbLG, § 7 Rn. 87 ff.\n\n76\n\nEine enge Auslegung des Begriffs „Familienangehörige\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG hätte zur Folge, dass verheiratete Leistungsberechtigte demgegenüber \nprivilegiert würden, weil sie nicht darauf verwiesen werden könnten, zunächst das \nEinkommen und Vermögen der im selben Haushalt lebenden Verwandten ihres \nEhegatten aufzubrauchen. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht der Absicht des \nGesetzgebers, der durch die 1998 erfolgte Ergänzung des § 7 Abs. 1 \nAsylbLG die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ehegatten gleichstellen, \nnicht aber schlechter stellen wollte als diese.\n\n77\n\nVgl. Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rn. 54; Fasselt, \na.a.O., § 7 AsylbLG, Rn. 7.\n\n78\n\nSpricht demnach Überwiegendes dafür, Verwandte und Verschwägerte als \nFamilienangehörige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen, lässt sich \nder vom Begriff erfasste Personenkreis eindeutig bestimmen. Es kann deshalb \ndahinstehen, ob die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründete Verpflichtung, \nEinkommen nahezu vollständig und Vermögen ausnahmslos aufzubrauchen, einen \nEingriff in den Schutzbereich des grundrechtlich gewährleisteten Eigentums der \nFamilienangehörigen bewirkt, der einer hinreichend bestimmten einfachgesetzlichen \nFestlegung des in die Aufbrauchpflicht einbezogenen Personenkreises bedarf. Selbst \nwenn man diese Frage bejahte, folgte daraus nicht die Notwendigkeit einer \nverfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Sinne einer \nVerengung der Einsatzpflicht auf Einkommen und Vermögen des \nLeistungsberechtigten, seines Ehegatten und der minderjährigen Kinder.\n\n79\n\nSo aber VG Frankfurt am Main, Beschluss vom \n25. Mai 2000 - 3 G 2350/00 (V) -, a.a.O.; \nVG München, Urteil vom 23. Februar 2001 \n- M 6a K 00.5157 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile \nvom 23. März 2001 - 13 K 7524/98 -, GK-AsylbLG VII \n- zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 23), und vom 29. Juni 2001 - \n13 K 2527/99 -, SAR-aktuell 2002, S. 31; Hohm in \nGK-AsylbLG, § 7 Rn. 59.\n\n80\n\nDenn durch das dargelegte Verständnis gewinnt der Begriff „Familienangehörige\" \neine scharfe Kontur, sodass er den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes \ngenügt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die \nverfassungsrechtlichen Bedenken durch das Argument ausgeräumt werden können, \n§ 7 Abs. 1 AsylbLG greife nicht unmittelbar in das Grundrecht der \nFamilienangehörigen aus Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil die Aufnahme eines \nAsylbewerberleistungsberechtigten in ihren Haushalt auf einer freiwilligen \nEntscheidung beruhe.\n\n81\n\nSo VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober \n1998 - 8 VG 3451/98 -, a.a.O; kritisch VG Frankfurt \nam Main, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 3 G 2350/00 \n(V) -, a.a.O., und Hohm in GK-AsylbLG, § 7 Rn. \n60.\n\n82\n\nDer Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im hier zugrundegelegten Sinne \nsteht nicht entgegen, dass die Klägerinnen, ihr Bruder, ihre Schwester und ihr \nSchwager auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes in die Unterkunft \nI. straße eingewiesen worden sind. Es fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte \ndafür, dass die Einweisungsverfügungen mit dem Ziel, die Folge des § 7 Abs. 1 Satz \n1 AsylbLG herbeizuführen, also missbräuchlich, erfolgt wären. Der Beklagte verfolgte \nmit der gemeinsamen Unterbringung der Klägerinnen mit ihrem Bruder, ihrer \nSchwester und deren Ehemann ersichtlich nicht den Zweck, öffentliche Mittel \neinzusparen; vielmehr sollte dadurch die Betreuung und Versorgung der damals \nminderjährigen Klägerinnen sichergestellt werden. Im Übrigen können Asylbewerber \nihre Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft mit Rechtsbehelfen angreifen, \nwenn sie der Ansicht sind, dass die Einweisung durch sachfremde Erwägungen \nmotiviert ist.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz \n1, 188 Satz 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wie der Begriff „Familienangehörige\" in § 7 \nAbs. 1 Satz 1 AsylbLG auszulegen ist.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/12-a-3543-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":60},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-01/12-a-3543-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288045","retrieved":"2026-07-09 03:06:27.718562+00:00"}}