{"status":"available","doknr":"OLD288066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.6B2451.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"6 B 2451/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nbeiden dem Polizeipräsidium C. zum 2003 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem der Beigeladenen zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens \nin beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat mit seiner \nBeschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, den angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er \nhat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für das beantragte \nEingreifen des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat bei der \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n3\n\nDer Antragsteller erstrebt die vorläufige Nichtbesetzung von zwei im Bereich des \nPolizeipräsidiums C. zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besol-\ndungsgruppe A 12. Die Planstellen sollen mit den Beigeladenen zu 2. und 3. besetzt \nwerden. Nach der von dem Polizeipräsidium C. unter Berücksichtigung des \nGesamturteils der letzten sowie der vorletzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 19\ngetroffenen Auswahlentscheidung kommen der Antragsteller und der Beigeladene zu \n1. für eine Beförderung nicht in Betracht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner sei berechtigt und \nverpflichtet gewesen, die Beigeladenen zu 2. und 3. bei der Auswahlentscheidung \nvorzuziehen, weil diese bei der vorletzten Regelbeurteilung besser beurteilt worden \nseien. Angesichts der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, \nMBl. NRW S. 278, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW \nS. 96 - BRL Pol -) sei es geboten, ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen \nergänzend heranzuziehen.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass die \nAuswahlentscheidung fehlerhaft ist, weil der Antragsgegner es dabei hat bewenden \nlassen, hinsichtlich der aktuellen Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2 allein deren \n(gleichlautende) Gesamturteile in den Blick zu nehmen. Dies wird den an einen \nsachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. \nDer Antragsgegner hätte eine weitergehende inhaltliche Auswertung in Betracht \nziehen müssen. Dabei hätte u.a. berücksichtigt werden können, dass der \nBeigeladene zu 2. bei dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" um eine Notenstufe \nschlechter beurteilt worden ist als der Antragsteller. \n\n6\n\nDies ergibt sich allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers \nnicht aus einer vermeintlichen Pflicht zu einer so genannten \"Binnendifferenzierung\". \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats bezieht sich dieser Begriff allein auf \nverbale Zusätze mit dem Ziel einer abgestuften Bewertung innerhalb des \nGesamturteils einer dienstlichen Beurteilung.\n\n7\n\nVgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 6 B \n1408/01 -, vom 7. März 1997 - 6 B 215/97 - und vom \n27. September 1996 - 6 B 2009/96 -.\n\n8\n\nDarum geht es dem Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr ist sein Einwand der \nSache nach so zu verstehen, dass er eine über eine \"Binnendifferenzierung\" \nhinausgehende Auswertung der dienstlichen Beurteilungen fordert, die in anderem \nZusammenhang als \"qualitative Ausschärfung\" bezeichnet worden ist.\n\n9\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 27. September \n1996 - 6 B 2009/96 -.\n\n10\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr berechtigt, den \nweiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des \nGesamturteils) daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikations-\nvorsprung eines der Bewerber bestehen.\n\n11\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September \n1996 - 6 B 2009/96 - und vom 7. März 1997 - 6 B \n215/97 -.\n\n12\n\nMit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n13\n\n- vgl. Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \njuris Rechtsprechung Nr. WBRE410010345, vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1397 (1398), juris \nRechtsprechung Nr. WBRE410009770, und vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, \n1398 f., juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009612 -\n\n14\n\nbedarf dieser Ausgangspunkt der Fortentwicklung: Der Senat geht künftig davon \naus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. \n\n15\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die zusätzliche Berück-\nsichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlent-\nscheidung mit Rücksicht auf Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes geboten sei, wenn \neine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zu treffen sei. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten Rückschlüsse \nund Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt \nermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen \ndienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. \nDies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über \nCharaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und \nLeistungen.\n\n16\n\nAusgehend hiervon muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen erst \nrecht der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt \nermöglichen. Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs \nnicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt \ndie Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das \nBeförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch \ndie Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.\n\n17\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienst-herrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, \ndass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen \nBewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver \nBeurteilungs-standards, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene \nsachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts, an. Eine allein \nrichtige Antwort auf die Frage wird es deshalb nur äußerst selten geben können. Die \nEntscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifi-kationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, \nist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem \nZusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich \nder Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - \nBegründungs- und Substanti-ierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n18\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September \n1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 \n- 6 B 2172/03 -.\n\n19\n\nDie BRL Pol schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. \nAuch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster \nLinie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung.\n\n20\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember \n2003 - 6 B 2172/03 -.\n\n21\n\nBei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des \nBeurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale \naussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die \nangesichts der Verwendung eines standardisierten \"Beschreibungskatalogs\" nach \ndem vorgenannten Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2003 in den Hinter-\ngrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als \nsolche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen \nkönnen.\n\n22\n\nSo verhält es sich auch im Streitfall. Bei dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung \nhat der Antragsteller (ebenso wie die Beilgeladenen zu 1. und 3.) die Höchststufe \nvon 5 Punkten erreicht; der Beigeladene zu 2. ist insoweit nur mit der zweitbesten \nNote von 4 Punkten beurteilt worden. Unter den gegebenen Umständen drängte sich \neine nähere Würdigung dieses Unterschieds im Rahmen des Qualifikationsvergleichs \nauf. Zwar sind die beiden Beförderungsstellen nicht an eine bestimmte Funktion \ngebunden; auch liegt ein besonderes Anforderungsprofil für die zu besetzenden \nStellen nicht vor. Gleichwohl üben sowohl der Antragsteller als auch die \nBeigeladenen derzeit Führungsfunktionen aus und werden solche auch nach einer \nBeförderung wahrnehmen. Für die Prognose einer zukünftigen Bewährung im \nBeförderungsamt kann daher die aktuelle Bewertung der Mitarbeiterführung eine \nRolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und die \nBeigeladenen hinsichtlich der weiteren Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\", \n\"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" sämtlich mit der höchsten Notenstufe \n(5 Punkte) bewertet worden sind und sich insoweit keine Unterschiede ergeben. Dies \nalles hat der Antragsgegner aus dem Qualifikationsvergleich vollständig ausgeblen-\ndet, indem er seine Erwägungen allein auf das Gesamturteil der aktuellen Beur-\nteilungen beschränkt hat. Sein Einwand, nach Nr. 8.1 BRL Pol sei die Bildung der \nGesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmale \nnicht gewollt, kann dieses Vorgehen nicht rechtfertigen. Die Verpflichtung, als \nGrundlage einer Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich durchzuführen, \nist nicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern das \nErgebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des Dienstherrn steht. \nDementsprechend liegt in dem Vorgehen des Antragsgegners ein wesentlicher \nMangel, der diesen zu einer - fehlerfreien - Wiederholung der Auswahlentscheidung \nverpflichtet und eine dahin gehende einstweilige Anordnung des Senats notwendig \nmacht.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene zu 3. \nmit seinem Antrag unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte der \nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht \nerstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/6-b-2451-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/6-b-2451-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288066","retrieved":"2026-07-09 03:06:29.422030+00:00"}}