{"status":"available","doknr":"OLD288065","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.6B2395.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"6 B 2395/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre außerge-\nrichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung \ndas Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller erstrebt die vorläufige Nichtbesetzung von zwei im Bereich des \nPolizeipräsidiums C. zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besol-dungsgruppe A \n12. Die Planstellen sollen mit den Beigeladenen zu 2. und 3. besetzt werden. Nach der von \ndem Polizeipräsidium C. unter Berücksichtigung des Gesamturteils der letzten sowie der \nvorletzten Regelbeurteilung getroffenen Auswahlentscheidung kommen der Antragsteller und \nder Beigeladene zu 1. für eine Beförderung nicht in Betracht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt. Der Antragsgegner sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die \nBeigeladenen zu 2. und 3. bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen, weil diese bei der \nvorletzten Regelbeurteilung im Jahr 19 besser beurteilt worden seien. Nach der \nAusgestaltung des Beurteilungssystems im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen sei es geboten, auch ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen maßgeblich \nheranzuziehen.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerde-begründungsfrist \ngeltend gemacht: Der Antragsgegner sei mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass auf-grund des besseren Gesamturteils in \nder vorletzten Regelbeurteilung zwingend die Beigeladenen zu 1. und 2. zu befördern seien. \nDa das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aber nicht ausdrücklich \naufgegeben habe, könnten dessen Entscheidungen vom 19. Dezember 2002 und vom 27. \nFebruar 2003 auch dahingehend interpretiert werden, dass der Gesichtspunkt der \n\"Leistungsent-wicklung\" zwar als ein Beförderungskriterium zu berücksichtigen sei, aber \neben nur neben den Hilfskriterien. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausein-\nandergesetzt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem \nBeschluss vom 6. Oktober 2003 (Az. 1 L 1950/03) zutreffend ausgeführt, dass der \nLeistungsentwicklung nach den Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, \nMBl. NRW S. 278, in der jeweils gültigen Fassung - BRL Pol -) kein zwingender Vorrang \ngebühre. Es sei auch nicht mit § 25 Abs. 6 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG) vereinbar, wenn dem Kriterium \"Leistungsentwicklung\" \nzwingend Vorrang vor der Frauenförderung einzuräumen wäre. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die \nbegehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. \n\n7\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - (juris \nRechtsprechung Nr. MWRE204011732) im Anschluss an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung älterer Beurteilungen Folgendes ausgeführt:\n\n8\n\n\"Für Auswahlentscheidungen sind nach dieser Rechtsprechung in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere \ndienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt \nwerden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich \nvielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nBeurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im \ngegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen \nüber die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen \neiner Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene \nEinzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und \nLeistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen \nbei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine \nStichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten \nzu treffen ist.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, \n200, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; Urteil vom 21. August 2003 - \n2 C 14.02 -, Juris-Dokument Nr. WBRE 410010345.\n\n10\n\nDie bisherige Rechtsprechung des Senats stimmt mit diesen Erwägungen im Grundsatz \nüberein. Der Senat hat es auch schon bisher für unbedenklich erachtet, dass bei \nAuswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen, die mit gleichlautenden Gesamturteilen \nabschließen, über die Endnote hinaus für den Qualifikationsvergleich ausgewertet werden. \n\n11\n\nVgl. Beschluss vom 27. September 1996 \n\n12\n\n- 6 B 2009/96 -.\n\n13\n\nDas damit angestrebte Ziel einer Differenzierung bereits auf der Qualifikationsebene und \ndie hierfür maßgeblichen Gründe lassen ein ebensolches Vorgehen des Dienstherrn auch in \nBezug auf frühere Beurteilungen zu. Dabei bieten sich neben den Einzelfeststellungen auch \nund gerade deren Gesamtergebnisse als Anknüpfungspunkt für den Qualifikationsvergleich \nan. Die von dem Senat für möglich gehaltene Heranziehung der Leistungsentwicklung als \nsogenanntes Hilfskriterium steht hierzu nicht in Widerspruch. Für diese Praxis, die bei den \nBehörden im Geschäftsbereich des Senats so gut wie keine Rolle spielt, verbleibt freilich nur \nein eingeschränkter Anwendungsbereich: Als Hilfskriterium kann die Leistungsentwicklung \nnur dann zum Tragen kommen, wenn und soweit dieser Aspekt nicht bereits im Rahmen des \nQualifikationsvergleiches berücksichtigt worden ist oder hätte berücksichtigt werden \nmüssen.\"\n\n14\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung des gegenteiligen Standpunkts der \nBeschwerde festzuhalten.\n\n15\n\nDie Berücksichtigung von Vorbeurteilungen nach dieser Rechtsprechung führt entgegen \nder Ansicht des Antragstellers nicht zur einer unzulässigen Zurückdrängung des Kriteriums \nder \"Frauenförderung\". Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG ist dieses Kriterium (erst) bei gleicher \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig heranzuziehen. Die Vorbeurteilungen \nwerden aber nicht im Rahmen des Hilfskriteriums \"Leistungsentwicklung\", sondern bereits \nauf der Ebene des Quali-fikationsvergleichs herangezogen. Dies erfolgt im Übrigen \n\"geschlechtsneutral\", kann also auch dazu führen, dass eine Bewerberin als besser qualifiziert \neinzustufen ist. \n\n16\n\nDie BRL Pol schließen eine Heranziehung von Vorbeurteilungen ebenfalls nicht aus. \nHierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2003 (a.a.O.) mit Be-zug auf \nden von dem Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nausgeführt:\n\n17\n\n\"Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass das \nBeurteilungssystem selbst die Vernachlässigung der Vorbeurteilungen rechtfertigte. Im \nGegenteil legte das Beurteilungssystem den Rückgriff auf frühere Beurteilungen gerade nahe. \nDas Beurteilungssystem ist aufgrund der Beurteilungsrichtlinien stark schematisiert, indem \nz.B. feste Beurtei-lungsstichtage mit einem relativ engen Abstand von nur 3 Jahren \nvorgesehen sind, auf Bedarfsbeurteilungen weitgehend verzichtet wird, Richtsätze für die \noberen Notenstufen aufgestellt und ins Einzelne gehende Vorgaben für die \nVergleichsgruppenbildung gemacht werden. Das soll dazu dienen, die dienstlichen \nBeurteilungen der Beamten auch behördenübergreifend, d.h. landesweit vergleichbar zu \nmachen. Die Einzelaussagen dürften dabei angesichts der Verwendung eines standardisierten \n\"Beschreibungskatalogs\" freilich in den Hintergrund treten. Um so bedeutsamer sind aber die \nGesamturteile der früheren Beurteilungen. Sie ermöglichen nämlich gerade wegen der \nSchematisierung des Beurteilungssystems eine vergleichende Betrachtung. Eine darauf \ngestützte Gesamtwürdigung kann deshalb positive oder negative Entwicklungstendenzen \naufzeigen, auf deren Grundlage Qualifikationsunterschiede zwischen den Bewerbern \nfeststellbar werden.\"\n\n18\n\nHieraus folgt, dass im Anwendungsbereich der BRL Pol bei gleichen aktuellen \nBeurteilungen der Rückgriff auf frühere Beurteilungen dem Regelfall entsprechen wird. \nDemgemäß kann der Dienstherr - anders als im umgekehrten Fall - übrigens nicht gehalten \nsein, eine solche Vorgehensweise gesondert zu begründen.\n\n19\n\nSoweit sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 200 noch darauf berufen hat, dass \nder Beigeladene zu 2. in der aktuellen Regelbeurteilung bei dem Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" (nur) mit 4 Punkten bewertet worden sei, kann dies im vorliegenden \nVerfahren keine Berücksichtigung finden, weil dieser Einwand nicht innerhalb der \nMonatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind - anders als die des Beigeladenen zu 3. - nicht \nerstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/6-b-2395-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/6-b-2395-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288065","retrieved":"2026-07-09 03:06:29.330466+00:00"}}