{"status":"available","doknr":"OLD288062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.18B769.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"18 B 769/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die \nvom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine \nAbänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n3\n\nEs kann offen bleiben, ob die zur Beschwerdebegründung geltend gemachten \nKontakte des Antragstellers zu dem am 24. Februar 2000 (oder der eidesstattlichen \nErklärung der Kindesmutter zufolge: 2002) geborenen, bei seiner Mutter lebenden \ndeutschen Kind M. J. C. das Ausmaß und die Intensität erreichen, die für die \nFeststellung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderlich sind. Der Antragsteller \nhat nämlich bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der \nBeschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, \ndass er der leibliche Vater dieses Kindes ist. Dafür reicht die vorliegende dies \nbehauptende Versicherung der Kindesmutter nicht aus angesichts dessen, dass sie \nnach eigenen Angaben zur Zeit der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann -\n B. T. - verheiratet war. Dieser ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater des \nKindes, solange der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkannt hat oder seine \nVaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist, vgl. § 1592 Nrn. 2 und 3 \nBGB. \n\n4\n\nZwar bildet auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit \ndiesem eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes \nsteht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, die \ndarauf beruht, dass er tatsächlich Elternverantwortung für das Kind trägt. Wenn sich \naber ein Mann - wie hier der Antragsteller erstmals im Dezember 2002 aus der \nAbschiebehaft heraus - dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater \neines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, \nnoch kann daraus geschlossen werden, dass er auch bereit ist, anstelle des \nrechtlichen Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. \n\n5\n\nHier hat der Antragsteller bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit \ndem 28. April 2003 weder seine biologische Vaterschaft nachgewiesen noch hat er \ndargetan oder ist den Akten zu entnehmen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um \nder bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 an ihn \nergangenen Aufforderung, einen Nachweis der angeblichen Vaterschaft \nbeizubringen, nachzukommen. Vielmehr lag dem Antragsgegner nach dessen \nAngaben in dem Schreiben vom 30. April 2003 bis dahin ein Nachweis über die \nEinleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung nicht vor. \n\n6\n\nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, dass für den Fall der Geburt des Kindes \nerst im Jahre 2002 - wie von der Mutter angegeben - erhebliche Zweifel an der \nbiologischen Vaterschaft des Antragstellers obendrein deswegen bestehen, weil Herr \nB. C. - der Ehemann der Kindesmutter seit August 2002 - in seiner \nStrafanzeige gegen den Antragsteller vom 30. Dezember 2002 erklärt hat, er habe \nmit der Kindesmutter schon seit Ende 2000 ein Verhältnis gehabt. \n\n7\n\nSelbst bei Unterstellung der bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist \nweder nachgewiesenen noch in geeigneter Weise glaubhaft gemachten biologischen \nVaterschaft des Antragstellers wäre aufgrund der von ihm geltend gemachten \nfamiliären Situation keine zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führende \nrechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 des \nAusländergesetzes - AuslG - gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles ist eine für die Feststellung eines Anordnungsanspruchs erforderliche \nErmessensreduzierung des Antragsgegners dahingehend, dass er dem Antragsteller \n- als Vater eines deutschen Kindes - eine Duldung zur Führung einer familiären \nLebensgemeinschaft erteilen müsste, nicht ersichtlich. \n\n8\n\nHierzu ist zwar zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgericht\n\n9\n\nVgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR \n2002, 171 = DVBl. 2002, 693\n\n10\n\ndie Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische \nBelange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft \nzwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in \nder Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher \nStaatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zur seinem deutschen Elternteil \ndas Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.\n\n11\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar \n2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B \n2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 -, vom \n22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 - und vom \n8. Dezember 2003 - 18 B 2337/03 -.\n\n12\n\nHier geht es jedoch nicht nur um die vom Bundesverfassungsgericht erörterte \nFrage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf einem Verstoß \ngegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender Belange durch familiäre \nBindungen an ein sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendes Kind. \nVielmehr ist der Antragsteller durch Urteile des Amtsgerichts H. vom 16. Oktober \n1997 wegen Erschleichung einer Leistung in zwei Fällen und vom 24. Juni 1998 \nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruch rechtskräftig \nverurteilt worden. Diese nicht nur vereinzelte und daher einen Ausweisungsgrund im \nSinne des § 46 Abs. 2 AuslG darstellende Straffälligkeit des Antragstellers stellt ein \ngewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in \nDeutschland sprechendes Interesse dar, welches bei der Ermessensentscheidung \ndes Antragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers - sofern er seine \nVaterschaft betreffend das deutsche Kind und das Bestehen einer familiären \nLebensgemeinschaft nachweist - berücksichtigt werden darf.\n\n13\n\nVgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. April \n2003 - 18 B 656/03 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/18-b-769-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-27/18-b-769-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288062","retrieved":"2026-07-09 03:06:29.074450+00:00"}}