{"status":"available","doknr":"OLD288098","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.2A736.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"2 A 736/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte \ngreifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung des Akteninhalts \nsowie der Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes zu der Überzeugung gelangt, \ndass der verstorbene Ehemann der Klägerin von 1980 bis 1985 Vorsitzender des \nGewerkschaftskomitees der Kolchose in L. gewesen ist und zumindest insoweit \neine vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erfasste Funktion innegehabt \nhat. Dem wird im Zulassungsantrag entgegengehalten, der verstorbene Ehemann \nder Klägerin sei nur Vorsitzender der Revisionskommission und des Dorfsowjets \ngewesen, was beinhaltet habe, nach Abschluss des Wirtschaftsjahres die Bücher \nund die Kasse der Kolchose zu prüfen und einen entsprechenden Bericht zu \nerstatten. Bei der Würdigung der Zeugenaussage des Sohnes habe das \nVerwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass der Sohn zum damaligen Zeitpunkt \nnoch sehr jung und nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit seines Vaters den \nwirtschaftlichen Strukturen entsprechend einzuordnen. Er habe seinen Vater immer \nbewundert, egal welche Tätigkeit dieser ausgeübt habe. Für ihn sei der Vater immer \nder Chef gewesen. Im Rahmen seiner Zeugenaussage habe er den Tätigkeitsbereich \nseines Vaters nur vage beschreiben können, weil er nicht genau gewusst habe, als \nwas sein Vater im einzelnen tätig gewesen sei.\n\n4\n\nDiese Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zu begründen. Denn dabei wird außer Betracht gelassen, dass \nder verstorbene Ehemann der Klägerin ausweislich seines Arbeitsbuches in dem \nvom Verwaltungsgericht entscheidungstragend in den Blick genommenen Zeitraum \nvon 1980 bis 1985 als Vorsitzender der Revisionskommission hauptamtlicher \nGewerkschaftsfunktionär gewesen ist, was auch im Zulassungsantrag nicht in Frage \ngestellt wird. Als hauptamtlichem Gewerkschaftsfunktionär in einer Kolchose oblag \nihm neben seinem konkreten für die Gewerkschaft wahrzunehmenden Aufgabenfeld \nallgemein auch die Aufgabe, entsprechend der Funktion der Gewerkschaften als \ngesellschaftlicher Organisation im kommunistischen Herrschaftssystem für die \nDurchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung und die \npropagandistische Indoktrination der Beschäftigen zu sorgen.\n\n5\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 23. August 2002 \n- 2 A 4618/99 -.\n\n6\n\nFunktionen, in denen es zu den wesentlichen Aufgaben gehört, den Willen der \nPartei durchzusetzen, können als vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG \nerfasst angesehen werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine Funktion als \nhauptamtlicher Parteifunktionär der KPdSU handelt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 15.00 -, DVBl 2001, 1526; sowie Beschlüsse \nvom 21. Januar 2004 - 5 B 42/03 - und - 94.03 -.\n\n8\n\nVon daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das \nVerwaltungsgericht die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin innegehabte \nFunktion als unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallend angesehen hat.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht ersichtlich, inwieweit sich im \nvorliegenden Zusammenhang dem Verwaltungsgericht noch eine weitere \nSachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Für den im Zulassungsantrag \ngeltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nichts \nersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/2-a-736-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/2-a-736-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288098","retrieved":"2026-07-09 03:06:31.922239+00:00"}}