{"status":"available","doknr":"OLD288092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.20A2293.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"20 A 2293/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Referenzmenge für \nMilch vom Beigeladenen auf den Kläger übergegangen ist. Der Beklagte ist Direktor \nder Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und nimmt auch die Aufgaben als \nLandesbeauftragter wahr. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist \naufgrund des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808) Rechtsnachfolgerin der \nLandwirtschaftskammer Rheinland. \n\n3\n\nDer Kläger erbte 1990 die insgesamt 4,108 ha großen Grünlandparzellen \nGemarkung M. , Flur , Flurstücke und (nachfolgend: Flächen). Seine \nSchwiegermutter hatte die Flächen vor 1984 an den Vater des Beigeladenen \nverpachtet, der sie im Rahmen seines Milchwirtschaftsbetriebes für die \nMilcherzeugung nutzte; ab dem 1. Oktober 1990 pachtete der Beigeladene den \nBetrieb von seinem Vater. Nach einer vom Kläger ausgesprochenen mündlichen \nKündigung des Pachtvertrages gab der Beigeladene die Flächen zum 1. November \n1991 an den Kläger heraus. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bescheinigte dem \nBeigeladenen 1993 den Übergang einer Referenzmenge durch Pacht vom Vater des \nBeigeladenen auf ihn mit Wirkung vom 1. April 1993. Im Jahr 1994 veräußerte der \nKläger die Flächen an den Landwirt I. , der sie in die von dessen Angehörigen \ngeführte Betriebsgemeinschaft I. (I. GbR) einbrachte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. August 1999 bescheinigte der Rechtsvorgänger des \nBeklagten antragsgemäß der I. GbR, dass mit Wirkung vom 2. März 1999 mit \nden gekauften Flächen vom Beigeladenen auf sie eine Referenzmenge \nübergegangen ist. Auf den Widerspruch des Beigeladenen wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 der Bescheid vom 23. August 1999 \naufgehoben und der I. GbR bescheinigt, dass infolge des Kaufs der Flächen \nkeine Referenzmenge übergegangen ist. Diese Entscheidung wurde nicht \nangefochten.\n\n5\n\nUnter dem 1. März 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Bescheinigung \nüber den Übergang einer Referenzmenge vom Beigeladenen auf ihn aufgrund der \nRückgabe der Flächen mit Wirkung vom 1. November 1991. Mit Bescheid vom 8. \nJuni 2000 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Antrag mit der \nBegründung ab, dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte \nBescheinigung; er lebe in Italien und betreibe keine Milchwirtschaft. Sein, des \nKlägers, Antragsrecht sei auch verwirkt; während seines Aufenthalts in Deutschland \nhabe er sich über die Rechtslage informieren und früher einen Antrag stellen können. \nAngesichts der verstrichenen Zeit habe der Beigeladene darauf vertrauen dürfen, \ndass der Anspruch auf die Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs nicht \nmehr verfolgt werde.\n\n6\n\nAm 10. Juli 2000 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, ihm sei als \nNichtlandwirt die Rechtslage bisher unbekannt gewesen, was der Beigeladene \ngewusst habe. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000, zugestellt am 7. November \n2000, wies der Rechtsvorgänger des Beklagten den Widerspruch zurück. Spätestens \nmit Erwerb der Flächen durch den Landwirt I. hätte die Frage eines \nReferenzmengenübergangs aufgegriffen werden können; Herr I. betreibe selbst \nMilchwirtschaft und habe die frühere Nutzung der Flächen als \nMilcherzeugungsflächen durch den Beigeladenen gekannt. Der Kläger müsse sich \ndie Kenntnis des Herrn I. zurechnen lassen.\n\n7\n\nAm 7. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der \nAnspruch auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs sei nicht verwirkt. Er \nhabe keine Kenntnis von dem Referenzmengenübergang auf ihn gehabt und sich \ndiese auch nicht verschaffen können; Herr I. habe ihm die Kenntnis auch nicht \nvermittelt oder vermitteln können. Die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der sogenannten 5-ha-Regelung sei \nim Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht veröffentlicht gewesen. Das \neuropäische Recht der Milch-Referenzmengen kenne das Institut der Verwirkung \nnicht. Es sei sein gutes Recht, sich den Übergang der Referenzmenge bescheinigen \nzu lassen, um sein Eigentum etwa durch Anbieten an der Börse zu nutzen. Der \nBeigeladene könne sich nicht auf Pächterschutz berufen. Es spreche alles für eine \neinvernehmliche Beendigung des Pachtverhältnisses, weil sich der Beigeladene \ngegen die formunwirksame Pachtbeendigungserklärung habe wehren können.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Rechtsvorgänger des Beklagten unter \nAufhebung der Bescheide vom 8. Juni 2000 \nund 23. Oktober 2000 zu verpflichten, ihm \nden Übergang einer Referenzmenge von \n19.591 kg Milch zum 1. November 1991 vom \nBeigeladenen zu bescheinigen.\n\n10\n\nDer Rechtsvorgänger des Beklagten hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen, der Antrag auf Bescheinigung des \nReferenzmengenübergangs sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei niemals \nMilcherzeuger im Sinne von § 9 MGV gewesen; er wolle die Bescheinigung nur zum \nVerkauf nutzen. Im Übrigen habe der Kläger den Anspruch auf die Bescheinigung \neines Referenzmengenübergangs verwirkt.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat ausgeführt, der Antrag auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs \nsei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der an die I. GbR gerichtete \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 sei sowohl für den Kläger als auch den \nKäufer I. bindend und schließe jeden weiteren Antrag aus. Mit der Verpachtung \nder Flächen an einen Nichtlandwirt habe der Kläger die Referenzmenge verloren; sie \nsei seinem - des Beigeladenen - Milchwirtschaftsbetrieb zugewachsen. Nach dem \nVerkauf der Flächen an Herrn I. sei allenfalls dieser zur Antragstellung \nberechtigt. Ein Recht des Klägers auf Bescheinigung des \nReferenzmengenübergangs sei verwirkt; weder der Kläger noch der spätere Käufer \nder Flächen, I. , seien an ihn, den Beigeladenen, wegen des \nReferenzmengenübergangs herangetreten. Der Kläger müsse sich die Kenntnis \nseines Käufers I. zurechnen lassen. Überdies sei ihm, dem Beigeladenen, \nPächterschutz zu gewähren.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe sein Recht auf \nBescheinigung eines Referenzmengenübergangs nicht verwirkt. Der Beigeladene \nkönne sich auf Pächterschutz nicht berufen; er habe die Pachtflächen nicht gegen \nseinen Willen an den Kläger herausgeben müssen.\n\n17\n\nMit der vom 9. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung macht \nder Beigeladene unter Bezugnahme auf das nach seiner Ansicht auch auf den \nReferenzmengenübergang nach der VO (EWG) Nr. 857/84 übertragbare Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 - C-401/99 - geltend: Auf den Kläger \nsei infolge der Rückgabe der Flächen keine Referenzmenge übergegangen. Der \nKläger sei nicht Milcherzeuger gewesen; er habe die zurückerhaltenen Flächen auch \nnicht mit der darauf ruhenden Referenzmenge unverzüglich an einen Milcherzeuger \nverpachtet. Bis zum Frühjahr 1993 habe der Kläger die Flächen dem Mieter seines \ndamaligen Hausgrundstücks, Herrn N. , überlassen; dieser habe darauf Heu \ngeerntet, das er zum Teil für seine Masttiere verbraucht und im Übrigen an Händler \nim Ausland verkauft habe. Anschließend habe der spätere Käufer I. die Flächen \nbewirtschaftet. Der bestandskräftige Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 \nschließe wegen seiner Bindungswirkung eine erneute Antragstellung des Klägers \noder des Herrn I. aus. Das Antragsrecht des Klägers sei zudem verwirkt. Er, der \nBeigeladene, habe darauf vertrauen können, dass nach dem Ablauf von 9 Jahren die \nReferenzmenge von dem Kläger nicht mehr beansprucht werde. Ihm sei bekannt \ngewesen, dass die Flächen 1994 an den Landwirt I. veräußert worden seien. \nDieser habe 1994 erkannt oder erkennen können, dass eine Referenzmenge auf den \nKläger und von diesem auf ihn, Herrn I. , übergegangen sei. Dieses Wissen \nmüsse sich der Kläger zurechnen lassen; er habe sich anlässlich des Verkaufs der \nFlächen an Herrn I. nach dem Wert einer Milcherzeugungsfläche erkundigen \nkönnen. Gleichwohl sei die Referenzmenge erstmals 1999 von der I. GbR \nbeansprucht worden, als er, der Beigeladene, aus betriebswirtschaftlichen Gründen \nseinen Betrieb von Milchwirtschaft auf Tierhaltung umgestellt habe. Er könne sich auf \nPächterschutz berufen; die Berufung auf die fehlende Schriftform der Kündigung sei \nmissbräuchlich. Er habe geglaubt, dass das mündlich abgeschlossene \nPachtverhältnis vom Verpächter auch mündlich gekündigt werden könne.\n\n18\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Er habe \ndie Flächen bis zu ihrem Verkauf im Jahr 1994 selbst genutzt; bei der Heuernte sei er \nvon Herrn N. mit dessen landwirtschaftlichen Gerät unterstützt worden. Das \nFutter sei nicht an Pferdehalter verkauft, sondern größtenteils dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb I. überlassen worden. Herr I. sei nicht \nGesellschafter der I. GbR gewesen; dessen - bestrittene - Kenntnisse von den \nrechtlichen Hintergründen des Übergangs einer Referenzmenge seien ihm, dem \nKläger, jedenfalls nicht zurechenbar. Der an die I. GbR gerichtete \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 löse für ihn im Hinblick auf die \nBescheinigung eines Referenzmengenübergangs keine Bindungswirkung aus. \n\n23\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Berufung des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Der Beigeladene wird \ndurch das angefochtene Urteil nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert. \nMit der den angegriffenen Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts \numsetzenden Ausstellung der Bescheinigung durch den Beklagten, die einen \nReferenzmengenübergang von 19.591 kg vom Beigeladenen auf den Kläger \nfeststellt, wird dem Beigeladenen die rechtliche Möglichkeit genommen, die im Streit \nbefindliche Referenzmenge zu nutzen (§ 18 Abs. 1 und 3 ZAV, § 10 Abs. 1 und 3 \nMGV).\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig; dem Kläger fehlt insbesondere nicht das \nRechtsschutzinteresse. Dem in der Geltendmachung des behaupteten \nRechtsanspruchs zum Ausdruck kommenden Interesse an der Ausstellung einer \nBescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge bleibt nicht deshalb der \nSchutz der Rechtsordnung versagt, weil der Kläger kein Milcherzeuger ist und in \nItalien lebt. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Kläger auf \nder Grundlage der Bescheinigung wirtschaftliche Vorteile erwachsen.\n\n28\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Ausstellung einer \nBescheinigung über einen Referenzmengenübergang in dem Bescheid des \nRechtsvorgängers des Beklagten vom 8. Juni 2000 und im Widerspruchsbescheid \nvom 23. Oktober 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch auf die Bescheinigung nicht zu.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zugunsten des \nKlägers ist § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV in der Neufassung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. \n1034) in der Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl. I S. \n1597). Für die Beurteilung der Frage, ob eine und gegebenenfalls welche \nReferenzmenge bei der Rückgabe von damit verbundenen Pachtflächen auf den \nVerpächter übergeht, ist das für den Zeitpunkt des Besitzübergangs geltende \nobjektive Recht maßgeblich; denn die Rechtsänderungen, die nach § 9 MGV \nbescheinigt werden, treten unabhängig von der Bescheinigung mit dem \nFlächenübergang kraft Gesetzes ein.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n2003 - 3 C 48.02 -; Urteil vom 1. \nSeptember 1994 - 3 C 1.92 -, BVerwGE 96, \n337.\n\n31\n\nDer maßgebliche Zeitpunkt ist hier der 1. November 1991; an diesem Tag erhielt \nder Kläger von dem Beigeladenen die in Rede stehenden Flächen zurück. Dass die \nZusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) mit Wirkung vom 1. \nApril 2000 die Milch-Garantiemengen-Verordnung weitgehend aufgehoben hat, steht \nihrer Anwendung nicht entgegen. In anhängigen Verfahren sind nach der \nÜbergangsregelung des § 28 a ZAV die bisherigen Vorschriften in der jeweils \ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit es um die Neuberechnung der \nAnlieferungs-Referenzmenge auch mit Wirkung für die Vergangenheit geht.\n\n32\n\nGemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV hat der Milcherzeuger dem Käufer (hier: der \nMolkerei) durch eine von der zuständigen Landesstelle (hier: dem Beklagten) \nausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche \nReferenzmenge auf ihn zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger \nübergegangen ist. Da die Bescheinigung zwingend erforderlich ist, um entsprechend \ndem Umfang der übergegangenen Referenzmenge von der Abgabe nach der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung verschont zu bleiben (§ 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 MGV), \nsteht demjenigen, dem die Referenzmenge letztlich zugeordnet ist, im Hinblick auf \nden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ein Rechtsanspruch auf \ndie Bescheinigung zu. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat im Ergebnis \nzutreffend entschieden, dass keine Referenzmenge vom Beigeladenen auf den \nKläger übergegangen ist und ihm damit kein Übergang einer Referenzmenge \nbescheinigt werden kann.\n\n33\n\nAllerdings ist der Beklagte nicht durch den an die I. GbR gerichteten \nBescheid vom 19. Januar 2000 an einer antragsgemäßen Bescheinigung gehindert; \ndurch diesen Bescheid ist für die Beteiligten dieses Rechtsstreits nicht bereits \nbindend über einen Referenzmengenübergang entschieden worden. Dies ergibt eine \nverständige Auslegung des Bescheids vom 19. Januar 2000 anhand seines \nobjektiven Erklärungsgehalts. Dieser bezieht sich auf einen anderen \nRegelungsgegenstand und verhält sich zu der Frage, ob durch Kauf von für die \nMilcherzeugung genutzten Teilflächen eine Referenzmenge vom Beigeladenen auf \ndie I. GbR übergegangen ist. An diesem Vorgang ist der Kläger weder als \nErwerber einer Referenzmenge noch als abgebender Teil beteiligt gewesen. Der \nKläger war nicht Gesellschafter der I. GbR; er leitet einen \nReferenzmengenübergang vielmehr aus dem Umstand der Rückgabe der Flächen \nnach Beendigung des Pachtverhältnisses im November 1991 her.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger durch die \nspäte Antragstellung seine aus einem Referenzmengenübergang resultierenden \nRechte nicht verwirkt hat. Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der \nMöglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere \nUmstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der \nVerpflichtete bei objektiver Beurteilung infolge eines bestimmten Verhaltens des \nBerechtigten darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte sein Recht nach so langer \nZeit nicht mehr geltend machen werde, dass der Verpflichtete tatsächlich darauf \nvertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich infolge dessen in \nseinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die \nverspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen \nwürde.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2000 \n- 3 B 71.00 - und Urteil vom 9. Dezember \n1998 - 3 C 1.98 -, Buchholz 451.512 MGVO \nNr. 131.\n\n36\n\nDer Senat kann offen lassen, ob seit der Möglichkeit der Geltendmachung des \nReferenzmengenübergangs eine ausreichende Zeit im Sinne des \nVerwirkungstatbestandes verstrichen ist; die weiteren Voraussetzungen für die \nVerwirkung eines Rechts sind jedenfalls nicht gegeben.\n\n37\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene infolge eines bestimmten \nVerhaltens des Klägers darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr \nausüben werde. Insoweit setzt die Verwirkung auf Seiten des Berechtigten zunächst \nein Untätigbleiben unter Verhältnissen voraus, unter denen vernünftigerweise etwas \nzur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Hierfür liegen keine \nAnhaltspunkte vor. Im Zeitpunkt der Rückgabe der Flächen zum 1. November 1991 \nkonnte der Kläger nicht von einem Übergang einer Referenzmenge ausgehen. Nach \n§ 7 Abs. 3 a MGV ging in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge \nüber; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung erst später,\n\n38\n\nUrteil vom 11. November 1993 - 3 C \n37.91 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 83,\n\n39\n\nfür unwirksam erklärt. Dass der Kläger bis zur Veräußerung der Flächen am 21. \nFebruar 1994 an den Landwirt I. Kenntnis von einem Referenzmengenübergang \nerlangt hat, liegt fern. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November \n1993 hat in Fachkreisen erst ab März/April 1994 Verbreitung gefunden und der \nKläger gehört als Nichtlandwirt schon nicht zu diesem Personenkreis. Dem Kläger \nkann eine Kenntnis seines Käufers I. - eine solche unterstellt - nicht zugerechnet \nwerden; ein normativer Zurechnungstatbestand besteht insoweit nicht. Abgesehen \ndavon konnte allein die Untätigkeit des Klägers für den Beigeladenen keine \nVertrauensgrundlage schaffen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass mit Blick auf \nden wirtschaftlichen Wert, den eine Referenzmenge verkörpert, von einem seine \nwirtschaftlichen Belange wahrenden Berechtigten die baldige Inanspruchnahme der \nReferenzmenge zu erwarten gewesen wäre. Für den Beigeladenen war aber \nunübersehbar, dass der Kläger die Flächen veräußert hatte und er kein Landwirt war; \nfür die Erwartung des Beigeladenen, der Kläger werde sich gleichwohl noch um die \nWerthaltigkeit der Flächen, wie sie - auch - in den Referenzmengen zum Ausdruck \nkommt, kümmern, gab es keine Grundlage. Der Beigeladene beruft sich der Sache \nnach auf das Verhalten des Käufers I. und dessen Interessen; er berücksichtigt \njedoch nicht, dass möglicherweise aus der Sicht des Klägers mit der Veräußerung \nder Flächen die Grundstücksangelegenheit vollständig abgeschlossen war.\n\n40\n\nAusgehend von Vorstehendem kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob \ndie Ausstellung einer Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs mit Wirkung \nauch für die Vergangenheit geeignet ist, für den Beigeladenen unzumutbare \nNachteile im Sinne des Verwirkungstatbestandes herbeizuführen. Daran bestehen \nZweifel, weil eine hier nur zu erwägende nachträgliche Erhebung der Zusatzabgabe \nfür Milch eine rückwirkende Herabsetzung der Anlieferungsreferenzmenge \nvoraussetzt, bei der der Grundsatz des Vertrauensschutzes (§ 48 Abs. 2 VwVfG, \n§ 10 Abs. 1 MOG) zu beachten ist.\n\n41\n\nVgl. BFH, Urteil vom 31. August 1993 - \nVII R 142.92 - und Urteil vom 14. Dezember \n1993 - VII R 113/92 -.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für einen Referenzmengenübergang auf den Kläger infolge \nder Rückgabe von Flächen vom Beigeladenen an ihn bei Beendigung des \nPachtverhältnisses im November 1991 liegen nicht vor. Zwar geht nach Art. 7 Abs. 1 \nVO (EWG) Nr. 857/84 (ABl Nr. L 90/13) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 590/85 \n(ABl Nr. L 68/1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VO (EWG) Nr. 1546/88 \n(ABl Nr. L 139/12) und § 7 Abs. 3 a MGV bei Rückgabe von für die Milcherzeugung \ngenutzten, vor dem 2. April 1984 gepachteten Flächen nach dem 30. September \n1984 die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung \nverwendeten Flächen auf den Verpächter über. Die vorgenannten Bestimmungen \nsetzen aber weiter voraus, dass der Verpächter, an den die verpachteten Flächen \nnach der Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgefallen sind, Milcherzeuger ist, \noder der Verpächter die Referenzmenge alsbald auf einen Milcherzeuger überträgt. \n\n43\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. Februar 2003 - 10 S 2128/02 -; für \nReferenzmengenübergänge nach Art. 7 VO \n(EWG) Nr. 3950/92 auch BVerwG, Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -.\n\n44\n\nAllerdings erfolgte nach der bisherigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/94 und § 7 Abs. 3 a MGV \nder Übergang einer flächengebundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe der \nPachtfläche an den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses \nunabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November \n1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE 87, 94; Urteil \nvom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 54; Urteil vom 7. \nSeptember 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 60.\n\n46\n\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Juni 2002 in \nder Rechtssache (Rs) C-401/99 (Thomsen) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts \nkann sich der Senat, der anstelle des 9. Senats des erkennenden Gerichts zuständig \ngeworden ist, dieser früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nmehr anschließen; sie ist nach Meinung des Senats überholt.\n\n47\n\nDer vom Europäischen Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil in Auslegung \ndes Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 (ABl Nr. L 405/1) aufgestellte Grundsatz, \ndass die Übertragung einer Referenzmenge vom Pächter auf den Verpächter nach \nBeendigung eines Pachtverhältnisses dessen Eigenschaft als Milcherzeuger oder \naber die alsbaldige Weiterübertragung der Referenzmenge vom Verpächter auf \neinen anderen Milcherzeuger voraussetze, gilt auch für die VO (EWG) Nr. 857/84, \ndie durch die VO (EWG) Nr. 3950/92 ersetzt wurde. Dieser Grundsatz ist in \nÜbereinstimmung mit dem Schlussantrag des Generalanwalts vom 20. September \n2001 aus dem Sinn und Zweck einer Regelung über die Zusatzabgabe für Milch \nhergeleitet worden, nämlich die Milcherzeugung zu schützen und zu fördern. Die \ngleiche Sinn- und Zweckrichtung lag schon der VO (EWG) Nr. 857/84 zugrunde. Der \nEuropäische Gerichtshof hat sie in seinen Urteilen vom 15. Januar 1991 in der Rs C-\n341/89 (Ballmann) und vom 17. April 1997 in der Rs C-15/95 (EARL de Kerlast) zur \nAuslegung der VO (EWG) Nr. 857/84 herangezogen und diese Urteile im Urteil vom \n20. Juni 2002 in Bezug genommen. So ist in dem Urteil in der Rs C-15/95 für den Fall \neiner Verpachtung sowohl für Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 als auch für Art. 7 VO \n(EWG) Nr. 857/84 unter Bezugnahme gerade auf den Sinn und Zweck einer \nZusatzabgabenregelung für Milch ausgeführt, dass im Fall der Übertragung einer \nzugeteilten Referenzmenge der Übernehmer der Flächen die Erzeugereigenschaft \nbesitzen muss, um auch die an diese Fläche gebundene Referenzmenge \nübernehmen zu können. Hinsichtlich der Anforderungen wird in diesem Urteil nicht \nzwischen Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88, der Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 näher \nkonkretisiert und die Erzeugereigenschaft eindeutig verlangt, und Art. 7 VO (EWG) \nNr. 3590/92 unterschieden. Dass sich das Urteil nur zur Überlassung von Flächen \nan einen Pächter verhält, steht einer Übertragung der dort entwickelten Grundsätze \nauf den Fall einer Rückgabe der Flächen an den Verpächter bei Beendigung des \nPachtverhältnisses nicht entgegen. In dem Urteil vom 20. Juni 2002 werden beide \nFallgestaltungen dementsprechend nach den gleichen rechtlichen Prinzipien \nbehandelt.\n\n48\n\nDass Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 den Begriff des \"Erzeugers\" nicht ausdrücklich \nerwähnt, ist unerheblich. Die Voraussetzung, dass zum Übergang einer \nReferenzmenge der Übernehmende Milcherzeuger sein muss, ergab sich für das \nGemeinschaftsrecht aus dem die VO (EWG) Nr. 857/84 konkretisierenden Art. 7 Abs. \n1 VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission. Vor dem Hintergrund der neueren \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die Kommission mit dieser \nKonkretisierung den durch die VO (EWG) Nr. 857/84 vorgegebenen rechtlichen \nRahmen nicht überschritten. Der Sinn und Zweck der VO (EWG) Nr. 857/84 \nhinsichtlich der Regelung über die Zusatzabgabe von Milch erfordert gerade das \nVorhandensein der Erzeugereigenschaft des Übernehmenden bei jedem \nReferenzmengenübergang. Nur so kann verhindert werden, dass die \nReferenzmenge funktionswidrig nicht zur Erzeugung und/oder Vermarktung von \nMilch, sondern dazu verwendet wird, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein \nfinanzielle Vorteile aus ihr zu ziehen. Der Europäische Gerichtshof geht im Urteil in \nder Rs C-15/95 zudem ohne weiteres von der Wirksamkeit des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 VO \n(EWG) Nr. 1546/88 aus, obwohl im Wortlaut des Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 der \nBegriff des \"Erzeugers\" nicht enthalten ist.\n\n49\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Ersetzung der VO (EWG) Nr. 857/84 \ndurch die VO (EWG) Nr. 3950/92 Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung für \nMilch oder die Voraussetzungen für den Übergang einer Referenzmenge \ngrundlegend geändert werden sollten. Die Erwägungen zu der VO (EWG) Nr. \n3950/92 geben hierfür keinen Anhalt. Nach dem 2. Erwägungsgrund dient die \nNeufassung vielmehr der Vereinfachung, Klarstellung und Straffung der bisherigen \nRegelungen. Dementsprechend knüpft der 15. Erwägungsgrund hinsichtlich des \nÜbergangs einer Referenzmenge an die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen \nRegelungen an; eine Änderung der bisherigen Entscheidung wird darin für nicht \nangebracht gehalten. Nach wie vor geht es im Kern um eine Subventionierung mit \nspezifischer Ausrichtung auf die Förderung der Milcherzeuger.\n\n50\n\nDer in der VO (EWG) Nr. 857/84 enthaltene Grundsatz, dass eine \nReferenzmenge nur mit dem Übergang der Flächen des Betriebes oder eines Teils \neines Betriebes, an die sie gebunden ist, übertragen wird (Grundsatz der \nFlächenbindung), erfordert keine andere Beurteilung. Der Grundsatz der \nFlächenbindung liegt auch der VO (EWG) Nr. 3950/92 zugrunde. Er ergänzt den \nGrundsatz der Betriebsbindung im Hinblick auf den Übergang einer Referenzmenge. \nLetzterer besagt, dass eine Referenzmenge an einen milcherzeugenden Betrieb \ngebunden ist. Daraus folgt, dass eine Referenzmenge nicht ohne den Betrieb oder \nden Betriebsteil flächenlos übertragen werden kann. Eine weitergehende Bedeutung \nhaben die Grundsätze der Betriebs- und Flächengebundenheit nicht. Aus ihnen folgt \ninsbesondere nicht, dass der ausscheidende Pächter - vorbehaltlich des \nPächterschutzes - einen der Pachtfläche entsprechenden Teil seiner Referenzmenge \nverlieren muss,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n2003\n - 3 C 48.02 -,\n\n52\n\nund die Referenzmenge bei der Rückgabe der Flächen an den Verpächter damit \nnotwendigerweise auf diesen - unabhängig von seiner Eigenschaft als Milcherzeuger \n- übergehen müsste.\n\n53\n\nDer vom Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung zur \nAuslegung des Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit Art. 7 VO (EWG) Nr. \n1546/88 weiter herangezogenen Überlegung, dass eine ausdrückliche Regelung \nüber den Verbleib der Referenzmenge für den Fall, dass der Verpächter nicht \nMilcherzeuger sei, fehle, eine solche aber zu erwarten gewesen wäre, kommt \nangesichts der vorstehend dargelegten Zusammenhänge kein entscheidendes \nGewicht zu. Die Referenzmenge ist dem Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebs \nzugeordnet. Daraus folgt, dass in derartigen Fällen die Referenzmenge beim Pächter \nals dem Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebs verbleibt, sofern sich nicht aus dem \nGesetz oder einer behördlichen Regelung etwas anderes ergibt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n2003\n - 3 C 48.02 -.\n\n55\n\nDie Rechtsfolge für den Regelfall ist damit vorgegeben. Das Fehlen einer \ngesetzlichen Ausnahmeregelung kann daher - mit Blick auf den allgemeinen Sinn \nund Zweck einer Regelung über eine Zusatzabgabe für Milch - nicht den Schluss \ntragen, dass bei Beendigung eines Pachtverhältnisses die entsprechende \nReferenzmenge auch dann an den Verpächter fallen soll, wenn er kein \nMilcherzeuger ist.\n\n56\n\nAuch die Überlegung, dass eine Selbstbewirtschaftung für einen Verpächter nach \nRückgabe der Pachtsache nicht der typische Fall ist und dass in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 \nVO (EWG) Nr. 857/84 bei der Übertragung von Land an Behörden, die regelmäßig \nkeine Milcherzeuger sind, die auf den übertragenden Betrieb entfallende \nReferenzmenge dem ausscheidenden Erzeuger ganz oder zum Teil gutgeschrieben \nwerden kann, trägt keine andere Auslegung. Der Europäische Gerichtshof hat in \nseiner Entscheidung in der Rs C-401/99 den Übergang der Referenzmenge auf den \nVerpächter auch dann als vom Schutzbereich der Milchmengenbewirtschaftung \numfasst anerkannt, wenn der Verpächter, der kein Milcherzeuger ist, konkrete \nVorbereitungen zur alsbaldigen Aufnahme der Milcherzeugung trifft oder die \nReferenzmenge alsbald an einen Milcherzeuger überträgt. Damit ist dem Interesse \ndes nicht milcherzeugenden Verpächters unter Berücksichtigung der Zielsetzung \neiner Regelung über die Zusatzgabe für Milch hinreichend Rechnung getragen \nworden. Die Annahme, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO \n(EWG) Nr. 857/84 für erforderlich gehalten, weil andernfalls die Referenzmenge auf \ndie - regelmäßig - nicht milcherzeugende Behörde übergegangen wäre, ist mit Blick \nauf die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf europäischer Ebene \nnicht zwingend. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 857/84 erlaubt im Wege eines \nInteressenausgleichs, den Mitgliedstaaten die Referenzmenge unter Durchbrechung \ndes Grundsatzes der Flächenbindung weiterhin dem milcherzeugenden Pächter zu \nbelassen, selbst wenn die Behörde Milcherzeuger ist oder die Referenzmenge \nalsbald an einen Milcherzeuger übertragen könnte.\n\n57\n\nVon Vorstehendem ausgehend konnte keine Referenzmenge von dem \nBeigeladenen auf den Kläger übergehen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Rückgabe \nder Flächen nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 857/84; \ner war nicht landwirtschaftlicher Betriebsleiter eines Unternehmens im geografischen \nGebiet der Gemeinschaft, der Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an \nVerbraucher verkaufte und/oder an Käufer lieferte. Der Kläger hat auch nicht \nnachgewiesen, dass die alsbaldige Aufnahme einer Tätigkeit als Erzeuger im Sinne \ndes Art. 12 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 857/84 beabsichtigt war. Nach seinem \neigenen Vorbringen war er außerhalb der Landwirtschaft tätig und hat er bis zum \nVerkauf der Flächen an den Landwirt I. im Jahr 1994 keine Milchwirtschaft \nbetrieben; diesbezügliche Vorbereitungshandlungen sind nicht erkennbar oder \nvorgetragen. Schließlich hat der Kläger die Flächen mit der Referenzmenge nicht \nalsbald nach Rückgabe der Flächen im Wege des Verkaufs oder der Verpachtung an \neinen Milcherzeuger übertragen. In diesem Zusammenhang kann der Senat offen \nlassen, ob der Kläger die Flächen bis zu ihrem Verkauf an Herrn I. selbst \nbewirtschaftete oder ob er sie, wie vom Beigeladenen behauptet, an Herrn N. \nverpachtet hatte. In beiden Fallgestaltungen hat der Kläger die Flächen mitsamt der \nReferenzmenge nicht kurzfristig an einen Milcherzeuger übertragen. Im ersten Fall \nlagen zwischen der Rückgabe der Flächen und ihrem Verkauf an Herrn I. - \ndessen Eigenschaft als Milcherzeuger zusätzlich unterstellt - mehrere Jahre, im \nzweiten Fall war der Pächter N. , der weder Milch an Verbraucher verkaufte \nund/oder an Käufer lieferte, nicht Milcherzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c \nVO (EWG) Nr. 857/84.\n\n58\n\nFür die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, dass die Auslegung des \nGemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof in der Rs C-401/99 erst \nnach der Beendigung des Pachtverhältnisses bekannt geworden ist und der Kläger, \nwie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sich hierauf zur \nVermeidung des Referenzmengenverlustes nicht habe einstellen können. Der \nÜbergang von Referenzmengen vollzieht sich kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt der \nRückgabe der Flächen an den Kläger war Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 geltendes \nRecht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt nur Aufschluss über die \nFrage, wie das seinerzeit geltende Recht auszulegen ist; auf eine Kenntnis der \nBetroffenen von der Rechtslage kommt es danach nicht an. Im Übrigen stand ein \nVerlust von Referenzmengen 1991 schon wegen der seinerzeitigen 5-ha-Regelung, \ndie im Falle ihrer Wirksamkeit bereits einen Erwerb von Referenzmengen durch den \nKläger hinderte, von vornherein nicht zur Erörterung.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen; soweit der Senat von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht, betrifft dies auslaufendes Recht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/20-a-2293-02","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/20-a-2293-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288092","retrieved":"2026-07-09 03:06:31.401638+00:00"}}