{"status":"available","doknr":"OLD288093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.15B302.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"15 B 302/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 233,85 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nämlich \nunzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 \n(Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) der Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 nur zulässig, wenn \ndie Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil \nabgelehnt hat. Die hier in Rede stehende Anforderung eines Straßenbaubeitrags ist \neine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der gestellte Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht erfordert somit als \nZugangsvoraussetzung eine einmalige vorgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf \nAussetzung der Vollziehung durch die Behörde. \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002 \n- 15 B 155/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss \nvom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -, S. 3 des \namtl. Umdrucks. \n\n4\n\nEin solcher vorgerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. \nUnerheblich ist, dass auf diese Voraussetzung in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht \nhingewiesen wurde. Davon hängt die Notwendigkeit ihrer Erfüllung nach § 80 Abs. 6 \nSatz 1 VwGO nicht ab. Da es sich um eine Zugangsvoraussetzung handelt, kann der \nim Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Antragsgegners verfertigte Schriftsatz \nvom 17. Dezember 2003 den unzulässig erhobenen Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zulässig machen, selbst wenn in ihm eine \nAblehnung eines entsprechenden Aussetzungsantrags zu sehen wäre. Schließlich ist \nauch unerheblich, dass über den Widerspruch bis zum heutigen Tage noch nicht \nentschieden ist. Wie sich der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nentnehmen lässt, ist ein Abgabenbescheid mit seinem Erlass sofort vollziehbar, \nsodass es auf die Bescheidung eines eingelegten Rechtsbehelfs nicht ankommt.\n\n5\n\nEs kann auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO auf das \nErfordernis einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags \nverzichtet werden. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der angegriffene Bescheid \nsofort vollziehbar ist und in ihm eine Zahlungsfrist genannt wird, keine Drohung der \nVollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar. Dazu müssen konkrete \nVorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sein. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. \n186. \n\n7\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/15-b-302-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/15-b-302-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288093","retrieved":"2026-07-09 03:06:31.495594+00:00"}}