{"status":"available","doknr":"OLD288095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.10A4716.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"10 A 4716/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der \nKlägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ist bei summarischer Prüfung \nfür das Oberverwaltungsgericht - so wie hier - erkennbar, dass die Entscheidung im \nErgebnis nicht zu beanstanden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung \nnicht vor. In einem solchen Falle kommt es nicht darauf an, ob das angefochtene \nUrteil hinsichtlich aller seiner Begründungselemente zutreffend ist.\n\n3\n\nVgl. Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der \nBerufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO Novelle, \nNVwZ 1999, 111, 119 und Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl. § 124 Rn. 7 a.\n\n4\n\nBei der streitigen Werbeanlage handelt es sich um eine \nbaugenehmigungspflichtige bauliche Anlage, von der aufgrund ihrer Abmessungen \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 \n- 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131.\n\n6\n\nNach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW gelten für bauliche Anlagen und andere \nAnlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die \nAbsätze 1 bis 9 des § 6 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen \nsinngemäß. Unabhängig von den im Zulassungsschreiben der Klägerin diskutierten \nmöglichen Varianten gilt für den hier allein maßgeblichen Streitgegenstand, dass \nnach den §§ 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW kein Grenzabstand von 0,5 m rechtlich \nzulässig ist. Hinzu kommt, dass weder die in § 6 BauO NRW enthaltenen \nAbweichungstatbestände vorliegen - dies gilt insbesondere auch für § 6 Abs. 16 \nBauO NRW -, noch die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 73 gegeben \nsind. Die für das Baurecht zuständigen Senate des OVG NRW gehen in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass die Abweichungstatbestände des § 6 BauO NRW \nabschließend sind und insoweit eine Anwendung des § 73 BauO NRW nur in \natypischen Fällen in Betracht zu ziehen ist. Für derartige Umstände sind hier \nkeinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW dient \njedenfalls nicht dazu, bloße Abstandflächenverstöße zu legalisieren. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141 und \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: Oktober 2003, § 73 \nRn. 18 ff. m.w.N.\n\n8\n\nAbgesehen davon ist die zurückgenommene Baugenehmigung auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie aufgrund mangelhafter Bauvorlagen unbestimmt ist. In der \nBaubeschreibung (Beiakte 2, Seite 5) wird das Rahmenmaß mit 4.000 x 6.000 mm \nangegeben, während die Spanntuchabmessungen in der farbigen Fotomontage \n(Beiakte 2, Seite 9) mit ca. 4.000 x 7.000 mm vermaßt sind. Angaben zur Höhe des \naufgeständerten Anbringungsrahmens fehlen insgesamt. Daran ändert auch die \nAngabe nichts, die lichte Durchgangshöhe betrage 4,1 m. Widersprüchlich sind auch \ndie Höhendarstellungen in den Fotomontagen. In der schwarzweißen Darstellung \n(Beiakte 2, Seite 8) reicht die Werbeanlage versetzt gerade bis zur Unterkante der \nFenster im dritten Geschoss. In der farbigen Montage reicht die Werbeanlage \nversetzt zur Fensterfront weit über das Fenster im dritten Stock hinaus und befindet \nsich bereits näher am Fenster im vierten Geschoss als an der Oberkante des \nFensters im dritten Geschoss (Beiakte 2, Seite 9). Entgegen den Ausführungen der \nKlägerin im Zulassungsschreiben erwecken die Bauvorlagen den Eindruck, dass die \nWerbeanlage teilweise zum Zwecke der Fremdwerbung (Beiakte 2, Seite 8) und \nteilweise für Eigenwerbung (Beiakte 2, Seite 9) verwandt werden soll. Eine \nausdrückliche Erklärung hierzu fehlt. \n\n9\n\nIst somit die Baugenehmigung rechtswidrig, durfte der Beklagte gemäß § 48 \nVwVfG NRW die als rechtswidrig erkannte Baugenehmigung zurücknehmen. Die \nangestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die ebenfalls \nangefochtene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig.\n\n10\n\nZudem fehlt der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung \ndes Berufungszulassungsverfahrens. In einem Vermerk vom 3. August 2001 \n(Beiakte 2, Seite 55) führt das Bauaufsichtsamt des Beklagten nach Ortsbesichtigung \nam 3. August 2001 folgendes aus: \n\n11\n\n\"Die Anlage wurde nicht entsprechend der Baugenehmigung (Lageplan und \nFotomontage, Bl. 7 und 9) errichtet: Die Werbeanlage war an der Grundstücksgrenze \nzur Straße Auf'm Hennekamp hin genehmigt und hätte danach die Fenster des \nNachbargrundstückes erheblich weniger beeinträchtigt. Tatsächlich wurde die \nWerbeanlage ca. 1 m bis 1,5 m südwestlich errichtet und verdeckt dadurch teilweise \ndie Fenster des Nachbargebäudes.\"\n\n12\n\nDiese Ausführungen werden durch einen Vergleich der Eintragung der \nWerbeanlage in die genehmigten Bauvorlagen (Beiakte 2, Seite 7) mit dem Foto \n(Beiakte 2, Seite 23) bestätigt. Hieraus folgt, dass die Klägerin von der später \nzurückgenommenen Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht hat. Statt dessen \nhat sie ein nicht genehmigtes aliud errichtet, das einem Schwarzbau gleichkommt. \nAus diesem Grunde ist die zurückgenommene Baugenehmigung vom 29. November \n1999 durch Zeitablauf erloschen. Statt dessen hat sie ein ungenehmigtes aliud \nerrichtet. \n\n13\n\nAndere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-26/10-a-4716-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288095","retrieved":"2026-07-09 03:06:31.670789+00:00"}}