{"status":"available","doknr":"OLD288137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.9A515.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"9 A 515/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 91,06 EUR (= früher 178,10 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt einen Im- und Export sowie Großhandel mit Schlachtgeflügel. Sie \nkauft u.a. alte Legehennen auf und veräußert diese anschließend an Schlachtbetriebe innerhalb \nder Europäischen Gemeinschaft. \n\n4\n\nAuf Antrag der Klägerin untersuchten Amtstierärzte des Beklagten im März 1993 \nin drei Herkunftsbetrieben im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Legehennen, die \ndie Klägerin anschließend zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbrachte. Es \nhandelte sich um 1800 Tiere aus einem Betrieb in T. (Untersuchung am 1. März, \nGebührennachweis 7170), 1200 Tiere aus einem Betrieb in W. -\nS. (Untersuchung am 16. März, Gebührennachweis 6935) und 4100 Tiere aus \neinem Betrieb in H. (Untersuchung am 29. März, Gebührennachweis 7264). Die \nTierärzte stellten über die durchgeführten Untersuchungen Bescheinigungen nach \nMuster 5 des Anhangs IV der Richtlinie (RL) 90/539/EWG aus, die die Klägerin für \nden Export der Tiere nach Belgien benötigte.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid vom 15. April 1993 zog der Beklagte die Klägerin für die \ndrei Untersuchungen zu Gebühren in Höhe von insgesamt 130,50 DM und \nAuslagen\n(Fahrtkosten) in Höhe von 47,60 DM heran. Die als Auslagen festgesetzten \nFahrtkosten entfielen nach den beigefügten Gebührennachweisen mit 10,45 DM auf \ndie Untersuchung in T. , mit 8,- DM auf die Untersuchung in W. -S. und mit \n29,15 DM auf die Untersuchung in H. .\n\n6\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 29. April 1993 mit der Begründung Widerspruch \nein, die Untersuchungen seien bisher gebührenfrei gewesen und die Berechnung sei \nrechtswidrig.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. \nNovember 1994, zugestellt am 12. November 1994, zurück und führte zur \nBegründung u.a. aus: Nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des \nGebührengesetzes, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der \nTarifstellen 26.6.2.4.1 sowie 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) \nseien für die gemäß der RL 90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen Gebühren \nzu erheben. Hiervon sei in der Vergangenheit allein deshalb abgesehen worden, weil \ndie besagte Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen sei. Diese \nUmsetzung sei jedoch nunmehr durch die Binnenmarkt-\nTierseuchenschutzverordnung vom 28. Dezember 1992 erfolgt. Die \nGebührenfestsetzung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin überhöht. Als Auslagen \nkönne der Beklagte den Betrag verlangen, den er seinen Tierärzten als \nWegstreckenentschädigung für den Einsatz ihrer eigenen, als Dienstfahrzeuge \nanerkannten Pkws zahlen müsse. Bei Zugrundelegung der hier für die \nUntersuchungen zurückgelegten Wegstrecken von 19 km (Untersuchung in T. ) \nund 53 km (Untersuchung in H. ) bzw. der zu fahrenden Strecke für die \nUntersuchung in W. -S. sei der festgesetzte Auslagenbetrag nicht zu \nbeanstanden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 1994 Klage erhoben und zur Begründung \ngeltend gemacht: Der Gebührenbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und sie sei \nnicht Gebührenschuldnerin. Es fehle zudem an einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung und die Auslagenfestsetzung. \nIm nationalen Recht finde sich keine ausreichende Ermächtigung. Die im \nWiderspruchsbescheid zitierten landesrechtlichen Vorschriften genügten schon nicht \nden Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes bzw. der \nWesentlichkeitsrechtsprechung, da die Regelung der Gebührentatbestände dem \nVerordnungsgeber überlassen worden sei und der Gesetzgeber insbesondere die \nVorgaben des EU-Rechts nicht selbst umgesetzt habe. Im übrigen stelle die Erteilung \nder Bescheinigung nach Muster 5 Anhang IV der RL 90/539/EWG keine Maßnahme \nder Tierseuchenbekämpfung dar und handele es sich bei den untersuchten Hennen \nnicht um Schlachtgeflügel im Sinne dieser Richtlinie. Letzteres folge daraus, dass \ndas Geflügel nicht unbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Eintreffen \ngeschlachtet werde. Ferner seien die Tarifstellen, auf die die Kostenerhebung \ngestützt werde, nicht erfüllt. Die angegebene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT betreffe \nGrenzuntersuchungen, die hier nicht stattgefunden hätten. Die Tarifstelle sei auch \nnicht über die Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT entsprechend anwendbar. Denn die \nletztgenannte Tarifstelle setze das kumulative Erbringen aller in ihr aufgezählten \nLeistungen voraus, woran es hier fehle. Bereits Untersuchungen im Sinne der \nTarifstelle seien hier nicht vorgenommen worden. Für die Erteilung der erwähnten \nBescheinigung finde lediglich eine Inaugenscheinnahme der Tierbestände statt. Auch \ndie RL 90/539/EWG enthalte keine Bestimmung, die eine Gebührenerhebung \nvorsehe oder den Mitgliedstaaten erlaube. Vielmehr verstoße die Kostenfestsetzung \nin dem angefochtenen Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der RL \n85/73/EWG. Denn danach dürften Mitgliedstaaten für Untersuchungen der hier \nbetroffenen Art nur die vorgesehenen Gemeinschaftsgebühren und an deren Stelle \nkeine weiteren sonstigen, gemeinschaftsrechtlich nicht zugelassenen Kosten \nerheben. Diese Sperrwirkung habe der nationale Gesetzgeber verkannt. Die nicht \nordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie führe zur Unanwendbarkeit des \nentgegenstehenden nationalen Rechts, zumindest aber dazu, dass nicht mehr als \nder gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebührensatz von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch \nangesetzt werden könne. Unabhängig davon sei die Gebühren- und \nAuslagenerhebung mit Art. 9 Abs. 1, 12 EGV unvereinbar, weil sie - wie im Einzelnen \nweiter ausgeführt - eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle. Dies \ngelte zumal vor dem Hintergrund, dass die Gebührenhöhe in keinem angemessenen \nVerhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe und die tatsächlichen Kontrollkosten \nübersteige. Denn der Zeitaufwand für die streitigen Untersuchungen betrage \nallenfalls 10 bis 15 Minuten. Die angefochtene Kostenauferlegung verstoße auch \ndeshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil \nsie erdrosselnd wirke. Die Untersuchungsgebühren führten bei handelsüblichen \nPartien zu einer Kostenbelastung von 0,04 bis 0,05 DM mit der Folge, dass bei \nHandelsspannen von 0,02 bis 0,05 DM die Verlustzone erreicht werde. Insoweit \nwerde auf den - von der Klägerin vorgelegten - Bericht von „markt info\" verwiesen. \nDamit werde zugleich die Wirtschafts-/Berufsfreiheit unzulässig beeinträchtigt. \nEbenso werde das Diskriminierungsverbot und der gemeinschaftsrechtliche wie auch \nnationale Gleichheitsgrundsatz verletzt, da eine offensichtliche Ungleichbehandlung \nzwischen innerstaatlich und innergemeinschaftlich handelnden Betrieben gegeben \nsei. Wegen der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung sei auch die \nAuslagenfestsetzung rechtswidrig. Diese Rechtsfolge ergebe sich zudem auch \ndaraus, dass eine Reisekostenerstattung gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen \nsei. Im übrigen werde der Umfang der verlangten Reisekosten bestritten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. \nApril 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. \nvom 7. November 1994 aufzuheben und den \nBeklagten zu verurteilen, 178,10 DM nebst 4 % \nZinsen ab dem 12. Dezember 1994 an sie zu \nerstatten,\n\n11\n\nhilfsweise die vorgenannten Bescheide \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die \nKlägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nangerufenen Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und \nergänzend vorgetragen: Zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der hier \neinschlägigen Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT müssten die darin genannten \nAmtshandlungen keineswegs kumulativ erbracht werden. Die behaupteten Verstöße \ngegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht lägen nicht vor. Die von der \nKlägerin gerügten Beeinträchtigungen in den geltend gemachten Rechtspositionen \nseien in jedem Fall dadurch gerechtfertigt, dass die Untersuchungen dem Schutz \nexistenzieller Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verbraucher dienten. Der \ntatsächliche Umfang der entstandenen Reisekosten werde durch die von den \nTierärzten unterzeichneten Gebührennachweise belegt. Schließlich sei die Klägerin \nals Veranlasserin der Amtshandlungen auch Kostenschuldnerin. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die als \nGrundlage für die Gebührenerhebung allein in Betracht zu ziehende Tarifstelle \n26.6.2.4.1 AGT i.V.m. Tarifstelle 26.6.2.1.4.2. AGT erfasse die durchgeführten \nAmtshandlungen nicht, da sie nur Amtshandlungen anlässlich der Ausfuhr von Tieren \nbetreffe. Eine solche Ausfuhr liege jedoch bei einem nur innergemeinschaftlichen \nVerbringen, wie hier, nicht vor. Die Auslagenfestsetzung sei selbstständig fehlerhaft, \nweil die Gebührennachweise keine exakten Angaben zu den jeweils durchgeführten \nFahrten enthielten. Allein die Angabe einer Kilometerzahl reiche nicht aus.\n\n16\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein \nerstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Mit dem in der \nÜberschrift der Tarifstelle 26.6.2.4 AGT verwandten Begriff der „Ausfuhr\" habe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jeder Export in einen anderen \nStaat, mithin also auch der Export in einen anderen EG-Mitgliedstaat, erfasst werden \nsollen. Das ergebe sich bereits aus dem Titel „Verkehr mit dem Auslande\" des \nAbschnitts 2.6.2 AGT. Bei den Untersuchungen habe es sich unbeschadet der z.T. \nvon den Tierärzten verwandten Begrifflichkeiten um Schlachtgeflügeluntersuchungen \ngehandelt, da die Tiere anschließend auf direktem Wege zum Schlachtbetrieb \ngebracht worden seien. Der Zeitaufwand einschließlich der zu berücksichtigenden \nAn- und Abfahrten für die streitigen Untersuchungen im März 1993 habe - wie in der \nvorgelegten Tabelle über sämtliche von Januar bis September 1993 für die Klägerin \ndurchgeführten Untersuchungen dargestellt - 55 bis 85 Minuten betragen. Die \nfestgesetzten Gebühren überstiegen daher bei Zugrundelegung der Personalkosten \nfür Tierärzte, wie ebenfalls in der besagten Tabelle angegeben, in keinem Fall den \nfinanziellen Aufwand, der ihm, dem Beklagten, entstanden sei. Aus dem \nGebührenbescheid mit den beigefügten Nachweisen sowie dem \nWiderspruchsbescheid seien auch die der Auslagenfestsetzung zugrunde gelegten \nStrecken, die die Tierärzte zur Durchführung der Untersuchungen gefahren seien, \neindeutig zu entnehmen. Darüber hinausgehende Angaben seien entgegen dem \nangegriffenen Urteil nicht erforderlich gewesen. Es seien nur die zum Zweck der \njeweiligen Untersuchung zurückgelegten Entfernungen in Ansatz gebracht worden, \nfür die den Tierärzten eine identische Reisekostenvergütung gezahlt worden sei. Das \nwerde durch die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der noch im Dienst \nbefindlichen Tierärzte Herrn Dr. C. und Frau I. bestätigt. Entsprechend der auch \nhierzu vorgelegten, schon erwähnten Tabelle habe die Fahrt im Regelfall an der \nDienststelle des Beklagten in C. begonnen. Die von dort bis zur \nUntersuchungsstelle und zurück gefahrenen Kilometer seien dann in die Berechnung \n(sowie die Tabelle) eingestellt worden. Dies gelte für die Untersuchungen in T. \nund W. -S. . Für die Untersuchung in H. sei die Strecke von der Dienststelle \nzum Untersuchungsort und von dort nach B. , dem Wohnort des Tierarztes Dr. \nC. , berechnet worden. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt \nvertiefend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die \nTarifstelle 26.6.2.4.1 AGT die Gebührenerhebung nicht rechtfertige. Dass der Begriff \nder \"Ausfuhr\" den hier gegebenen innergemeinschaftlichen Handel nicht erfasse, \nfolge bereits daraus, dass der europäische Handelsverkehr stets mit der \nanderslautenden Formulierung \"Verbringen\" bezeichnet werde. Dies sei auch schon \nzum Zeitpunkt des Erlasses der herangezogenen gebührenrechtlichen Vorschriften \nüblich gewesen. Überdies sei in der ab 1994 geltenden Fassung des Gebührentarifs \nnochmals ausdrücklich verdeutlicht worden, dass die so bezeichnete \"Ausfuhr\" nur \nden Handelsverkehr mit Drittländern betreffe. Im Übrigen müssten, was hier nicht der \nFall sei, alle in der besagten Tarifstelle aufgezählten Handlungen zur Verwirklichung \ndes Gebührentatbestandes vorgenommen werden. Das ergebe sich daraus, dass bei \neiner Untersuchung nur auf die Transportfähigkeit einschließlich der Ausstellung \neines Zeugnisses darüber eine Gebührenermäßigung von 50 % eintrete. Ferner finde \ndie für den Gebührensatz in Bezug genommene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT nur auf \nSchlachtgeflügel Anwendung. Der Begriff werde in RL 90/539/EWG definiert. Die \ndarin beschriebenen Merkmale hätten die hier untersuchten Tierbestände \nunbeschadet der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten jedenfalls objektiv nicht \nerfüllt, wie schon erstinstanzlich dargelegt worden sei. Dementsprechend sei in den \nGebührenbescheiden bzw. -nachweisen auch nicht von Schlachtgeflügel, sondern \nvon \"Hühnern\" die Rede. Die Behauptung des Beklagten, die Gebühren überstiegen \nnicht die konkreten Untersuchungskosten, werde ebenso bestritten wie die \nRichtigkeit der in der vorgelegten Tabelle enthaltenen Angaben zum Zeitaufwand (mit \nAn- und Abfahrten) für die Untersuchungen. Entgegen der Darstellung des Beklagten \ndauere eine Untersuchung der hier betroffenen Art allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die \nin Ansatz gebrachten pauschalierten Stundensätze für Amtstierärzte seien durch \nnichts belegt und würden ebenfalls bestritten. Auch könnten die Anfahrtszeiten nicht \nzu ihren, der Klägerin, Lasten gehen. Die Richtigkeit der in der Tabelle enthaltenen \nAngaben zu den zurück- gelegten Kilometern werde gleichfalls bestritten. Es sei nicht \nnachvollziehbar, wie diese ermittelt worden seien. Es fehle die erforderliche \nSubstantiierung, von wo der Tierarzt gestartet sei, wohin er zurückgekehrt sei und ob \ner am gleichen Tage weitere Untersuchungen für Dritte vorgenommen habe. Die \nvorgelegten dienstlichen Erklärungen der Tierärzte beseitigten diesen Mangel nicht. \nEs sei nicht glaubhaft, dass sie sich ohne Unterlagen, die nach Mitteilung des \nBeklagten nicht mehr vorhanden seien, noch an Vorgänge aus dem Jahre 1993 \nerinnerten. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n \n \n II.\n\n23\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß \n§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n24\n\nDie zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. \n\n25\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid \nvom 15. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November \n1994 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Denn die \ndarin enthaltene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, so dass auch der Annexantrag auf Rückerstattung \nohne Erfolg bleibt (§ 113 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO). \n\n26\n\nDas hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung, das im \nBerufungsverfahren im Hinblick auf die vorstehend ausgeführte Abweisung der im \nHauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (erstmalig) zu prüfen ist, bleibt ebenfalls \nohne Erfolg, da es bereits unzulässig ist. \n\n27\n\nDie Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid \nerweist sich als rechtmäßig. \n\n28\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen \nnicht. Der Bescheid vom 15. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 7. November 1994 genügt insbesondere den einschlägigen Bestimmtheits- und \nBegründungsanforderungen. Die Anforderungen des insoweit einschlägigen § 14 \nAbs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der hier maßgeblichen Fassung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), \ngeändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256) - GebG NRW - sind \neingehalten. Danach müssen aus der Kostenentscheidung (mindestens) die \nkostenerhebende Behörde, der Schuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als \nGebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, die Zahlungsmodalitäten und die \nRechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung \nhervorgehen. Dass die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Kostenbescheid in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen Anforderungen genügt, ist nicht \nzweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. \nGemessen an den besagten Maßstäben ist - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - aber auch die Auslagenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der \nKostenbescheid in seiner Ausgangsfassung enthält die Angabe, welcher genaue \nAuslagenbetrag (Fahrtkosten) von der Klägerin zusammen mit den Gebühren zu \nzahlen ist. Im Widerspruchsbescheid werden zusätzlich die insofern herangezogene \nRechtsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW) und die Berechnung des \nentsprechenden Betrages in Höhe von 47,60 DM im gebotenen Umfang mitgeteilt. \nDenn darin ist ausgeführt, nach den im einzelnen erwähnten Bestimmungen des \nLandesreisekostenrechts habe der Beklagte den Tierärzten für den Einsatz ihrer \nFahrzeuge 0,55 DM/km zahlen müssen, was bei den hier zurückgelegten, konkret \nbezifferten Entfernungskilometern bzw. der zu fahrende Strecke für die Untersuchung \nin W. -S. den festgesetzten Auslagenbetrag rechtfertige. Weitergehende \nformelle Anforderungen in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne, bei \nder Festsetzung von Fahrtkosten als Auslagen müsse auch die genau gefahrene \nStrecke mitgeteilt werden, lassen sich der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG \nNRW nicht entnehmen. Die Frage, ob die jeweils angesetzten Entfernungen im \nHinblick auf die konkreten Strecken zutreffend bzw. angemessen sind und die \nAuslagenfestsetzung tragen, betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit der \nAuslagenerhebung. \n\n29\n\nDer angefochtene Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.\n\n30\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW \ni.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom \n5. August 1980 (GV.NRW. S. 924) in der hier maßgeblichen Fassung der 11. \nÄnderungsverordnung vom 6. Oktober 1992 (GV.NRW. S. 412) - AVwGebO NRW - \nund den Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. Die Auslagenfestsetzung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW. \n\n31\n\nDie Anwendbarkeit und Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen wird für \nden vorliegend betroffenen Zeitraum nicht durch gemeinschaftsrechtliche \nKostenvorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.\n\n32\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die streitige \nKostenerhebung keine \"Sperrwirkung\" durch hierfür einschlägige \ngemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Untersuchungen der streitigen Art waren \ngemeinschaftsrechtlich in Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG vom 15. Oktober \n1990 (ABl. EG L 303/6) vorgeschrieben. Danach musste Schlachtgeflügel im Sinne \ndes Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der besagten Richtlinie für den innergemeinschaftlichen \nHandel aus einem Betrieb stammen, in dem bei der von einem amtlichen bzw. \nermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durchgeführten \nUntersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu der das zu schlachtende \nGeflügel gehört, das untersuchte Geflügel von jeglichem klinischen Symptom für eine \nKrankheit oder einen Krankheitsverdacht frei war. Die Einhaltung dieser \nAnforderungen mußte gemäß Art. 17 RL 90/539/EWG durch eine vom amtlichen \nTierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der erwähnten \nRichtlinie bestätigt werden, wobei die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach \nnationalem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der \nBinnenmarkttierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember \n1992 (BGBl. I, S. 2437) Voraussetzung für das genehmigungsfreie \ninnergemeinschaftliche Verbringen von Schlachtgeflügel war. \n\n33\n\nBei den von der Klägerin nach Belgien verbrachten Tieren, auf die sich die im \nMärz 1993 durchgeführten Untersuchungen bezogen, handelte es sich um \nSchlachtgeflügel im Sinne der genannten Vorschriften. Nach der Definition des Art. 2 \nSatz 2 Nr. 6 RL 90/539/EWG ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem \nWege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens \njedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Die \nBegriffsbestimmung verlangt mithin lediglich die Zweckbestimmung einer \nschnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist, nicht aber die \ntatsächliche Vornahme der Schlachtung innerhalb von 72 Stunden. Das ist auch \nfolgerichtig, denn die amtstierärztliche Untersuchung ist vor dem Versand am \nHerkunftsbetrieb der Tiere durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf \nden mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden. \n\n34\n\nVgl. so auch schon: OVG NRW, Beschluss vom \n14. Juli 2003 - 9 A 2667/01 -.\n\n35\n\nAngesichts dessen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, \nob die hier betroffenen Tiere nach dem jeweiligen Eintreffen in der Schlachterei in \nBelgien eventuell - wofür die Klägerin allerdings ohnehin keine substantiierten \nAnhaltspunkte vorträgt - nicht innerhalb der erwähnten Frist geschlachtet worden \nsind. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass die Tiere von der Klägerin vom \nHerkunftsbetrieb unmittelbar zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbracht \nwerden sollten und verbracht worden sind. Daraus folgt die Zweckbestimmung einer \nschnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der erwähnten Frist als Grundlage des \nTransports. Dass sie mit dem Transport gleichwohl ausnahmsweise eine \nandersartige Zweckbestimmung verbunden haben könnte, hat die Klägerin nicht \ndargetan. Auch ihr Hinweis darauf, die fachkundigen Tierärzte hätten in den \nGebührennachweisen nicht die Bezeichnung \"Schlachtgeflügel\", sondern \"Hühner\" \nverwandt, ist letztlich ohne Belang. Abgesehen davon, dass nicht die Tierärzte über \ndie weitere Verwendung der Tiere zu entscheiden hatten und ihren Bezeichnungen \ndaher im hier interessierenden Zusammenhang kein besonderer Bedeutungsgehalt \nzukommen kann, handelte es sich bei dem untersuchten Geflügel um Legehennen \ndes jeweiligen Herkunftsbetriebes. Es ist folglich durchaus zutreffend, dass sie von \nden Tierärzten mit dem einschlägigen geschlechtsspezifischen Gattungsbegriff als \n\"Hühner\" bezeichnet worden sind. Das ändert nichts daran, dass es sich bei diesen \nHühnern aus den oben genannten Gründen um Schlachtgeflügel im Sinne der RL \n90/539/EWG gehandelt hat.\n\n36\n\nDie mithin gemeinschaftsrechtlich einschlägige RL 90/539/EWG trifft ebenso \nwenig wie die über Art. 30 dieser Richtlinie anwendbare RL 90/425/EWG \nRegelungen zur Erhebung von Gebühren oder Auslagen für die von ihr \nvorgeschriebenen Untersuchungen, die im Sinne einer Sperrwirkung die \nAnwendbarkeit der erwähnten landesrechtlichen Kostenvorschriften ganz oder \nteilweise ausschließen könnten. \n\n37\n\nEine derartige Sperrwirkung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht \naus den Bestimmungen der RL 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. Nr. L 32/14) \nin ihren hier relevanten Fassungen. Soweit die Klägerin darauf verweist, nach Art. 5 \nAbs. 4 der besagten Richtlinie würden die in ihr geregelten Untersuchungs- bzw. \nKontrollgebühren an die Stelle jeder anderen nationalen Abgabe oder Gebühr treten \nund für lebende Schlachttiere sowie Fleisch habe nach der Richtlinie grundsätzlich \nnur ein Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch erhoben werden dürfen, bezieht sie \nsich augenscheinlich auf die RL 85/73/EWG in ihrer modifizierten Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162/1). Denn ein Art. 5 \nAbs. 4 mit dem vorbezeichneten Inhalt ist erst in der letztgenannten \nRichtlinienfassung enthalten, in deren Anhang B zugleich der mitgeteilte Betrag \nerwähnt wird. Diese Fassung ist jedoch schon in zeitlicher Hinsicht für die streitigen \nUntersuchungen aus dem März 1993 nicht einschlägig, da die RL 96/43/EG - wie \ngezeigt - erst im Juni 1996 erlassen worden und die Frist zur Umsetzung ihrer \nVorgaben über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für bestimmte \nUntersuchungen bzw. Kontrollen sogar bis zum 1. Juli 1997 reichte. Überdies \nbestimmt die RL 85/73/EWG selbst in der Fassung der RL 96/43/EG noch keine \nkonkrete Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen gemäß Art. 10 lit. c) RL \n90/539/EWG. Der von der Klägerin genannte Betrag von 1,35 ECU/t ist in Nr. 1 a) \ndes Anhangs B der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG aufgeführt und bezieht \nsich nur auf Rückstandsuntersuchungen nach RL 96/23/EG. Für Untersuchungen der \nhier betroffenen Art ist nach Art. 3 i.V.m. Anhang C, Kapitel I, der RL 85/73/EWG \ni.d.F. der RL 96/43/EG lediglich bestimmt worden, dass eine Gemeinschaftsgebühr \nim Verfahren nach Art. 8 künftig festgelegt werden sollte. \n\n38\n\nIn ihren vorherigen, zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides maßgeblichen Fassungen enthielt die RL 85/73/EWG \nüberhaupt keine konkrete Bestimmungen über die Erhebung von \nGemeinschaftsgebühren. Die Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 \n(ABl. Nr. L 194/24), mit der erstmals konkrete Gemeinschaftsgebühren festgelegt \nworden sind, verhielt sich nur zu gemeinschaftsrechtlichen Gebühren für \nUntersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch. Damit einhergehend \nbestimmte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung auch lediglich eine Verdrängung \nsolcher nationaler Abgaben oder Gebühren, die für Untersuchungen bzw. Kontrollen \nvon frischem Fleisch erhoben wurden. Ähnliches gilt für die durch die RL 93/118/EG \nvom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340/15) modifizierte Fassung der RL \n85/73/EWG. Auch sie erfasste mit den in ihrem Art. 1 aufgezählten Kontrollen nicht \nUntersuchungen der hier streitigen Art und sah in ihrem Art. 2 Abs. 4 nur die \nErsetzung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren (durch \nGemeinschaftsgebühren) vor, die für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 \nverlangt wurden. Vielmehr ließ sie die Möglichkeit von Gebühren für die \nTierseuchenbekämpfung durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt \n(Unterabsatz 2 der Bestimmung).\n\n39\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass von einer Sperrwirkung durch die RL \n85/73/EWG in dem von der Klägerin vertretenen Sinne keine Rede sein kann. Die \nbesagte Richtlinie enthielt in ihren maßgeblichen Fassungen keine Bestimmungen \nüber die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für Untersuchungen der streitigen \nArt, die einschlägige nationale Kostenvorschriften ganz oder teilweise hätten \nverdrängen oder unwirksam werden lassen können. Erst Recht kann der besagten \nRichtlinie in den relevanten Fassungen kein gemeinschaftsrechtliches Verbot \nentnommen werden, für diese Untersuchungen Gebühren und Auslagen zu erheben. \n\n40\n\nDer Anwendbarkeit und Wirksamkeit der oben erwähnten, als \nErmächtigungsgrundlage für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung \nheranzuziehenden landesrechtlichen Kostenvorschriften steht auch nicht allgemeines \nGemeinschaftsrecht oder allgemeines nationales Recht entgegen. Die grundsätzliche \nAnordnung einer Kostenerhebung für Untersuchungen der betroffenen Art verletzt \nnicht den gemeinschaftsrechtlichen (und dem folgend ebenso wenig den nationalen) \nGleichheitsgrundsatz. Mit Blick auf das nationale Recht kommt dem \nLandesgesetzgeber auch die Kompetenz zum Erlass von Kostenvorschriften für \nUntersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG zu und genügen die \neinschlägigen Bestimmungen ferner dem Vorbehalt des Gesetzes bzw. den \nAnforderungen der Wesentlichkeitsrechtsprechung.\n\n41\n\nDie Kostenerhebung verstößt nicht - wie die Klägerin meint - deshalb gegen den \ngemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. das in ihm enthaltene \nDiskriminierungsverbot, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von \ninnergemeinschaftlich und innerstaatlich handelnden Betrieben führt. Der allgemeine \nGleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bestimmt über die ausdrücklichen \nDiskriminierungsverbote der Verträge hinaus ein Differenzierungsverbot bei \nvergleichbaren Sachverhalten, es sei denn die Differenzierung ist objektiv \ngerechtfertigt.\n\n42\n\nVgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, S. \n190, Rdnr. 492. m.w.N.\n\n43\n\nDer gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz unterscheidet sich damit \nbezüglich des durch ihn begründeten allgemeinen Diskriminierungsverbots nicht vom \nBedeutungsgehalt des nationalen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine \nVerletzung ist jeweils nur dann gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne \nsachlichen Grund ungleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die \nKostenerhebung beim Verbringen des Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat \nberuht letztlich darauf, dass in diesen Fällen nach der bereits dargestellten RL \n90/539/EWG eine Untersuchung vorgeschrieben und entsprechend dem nationalen \nTransformationsrecht auch durchgeführt wird. Insofern unterscheidet sich jener \nHandelsverkehr vom bloßen innerstaatlichen Handelsverkehr, für den die erwähnte \nUntersuchungspflicht nicht gilt. Das hat zur Folge, dass schon keine vergleichbaren \nSachverhalte, zumindest aber mit dem Erbringen der Untersuchungsleistung ein \nsachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. In Wirklichkeit richtet sich \nder Einwand der Klägerin daher auch gegen die Auferlegung der \nUntersuchungspflicht an sich. Die unter diesem Aspekt bewirkte Ungleichbehandlung \ngegenüber dem nur innerstaatlichen Verkehr findet jedoch ihre ausreichende \nsachliche Rechtfertigung in dem nach ihrer Präambel verfolgten Zweck der RL \n90/539/EWG, mittels der Anordnung einer einheitlichen Untersuchung im \nHerkunftsbetrieb bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten \nzu beseitigen, um so den innergemeinschaftlichen Handel u.a. mit Geflügel zu \nfördern, sowie die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. \n\n44\n\nEs unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin ferner keinen Zweifeln, dass es \nsich bei Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG einschließlich der \nauszustellenden Bescheinigung um Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung \nhandelt mit der Folge, dass die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die \nKostenerhebung für derartige Untersuchungen nach §§ 1, 2 Abs. 3 des \nTierseuchengesetzes in der hier einschlägigen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 116) den Ländern \nzukommt. Dieser Charakter der Untersuchungen folgt nicht nur aus dem Titel der \nRichtlinie, sondern kommt auch in der bereits erwähnten Präambel der RL \n90/539/EWG zusätzlich zum Ausdruck. Danach sollen entsprechend dem oben \nGesagten zur Verbesserung des Binnenmarktes bestehende Unterschiede im \nTierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf Gemeinschaftsebene \ntierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erlassen \nwerden, mit der das erfasste Geflügel zur Verhinderung der Ausbreitung \nansteckender Krankheiten den in der Richtlinie bestimmten tierseuchenrechtlichen \nAnforderungen unterworfen wird. Dementsprechend ist das Erfordernis des \nVorliegens einer Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der RL 90/539/EWG \nals Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen auch in einer auf dem \nTierseuchengesetz beruhenden Verordnung, nämlich wie schon gezeigt in § 8 Abs. 1 \nSatz 1 BMTierSSchVO, in das nationale Recht umgesetzt worden.\n\n45\n\nEs ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die angeführten landesrechtliches \nKostenvorschriften - wie die Klägerin meint - nicht mit den Anforderungen des \nGesetzesvorbehaltes in Einklang stünden. Die wesentlichen Entscheidungen im \nHinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art \nsind in den §§ 1 ff. GebG NRW, auf dessen § 2 die AVwGebO NRW beruht, getroffen \nworden. Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die \nGrundsätze bzw. generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe \neinschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die \nErmäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit und die Erhebung \nvon Auslagen sind in den §§ 1, 3 bis 6, 10 GebG NRW, mithin also in einer dem \nGesetzesvorbehalt bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, \nvom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen \nnicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder \ndurch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C \n6.02 -, NVwZ 2003, 1508, 1509.\n\n47\n\nAngesichts dessen bestehen gegen die Festlegung der konkreten Gebührensätze durch den \nVerordnungsgeber in dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW keine Bedenken. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin bestanden im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine \nspeziellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts über die Gebührenerhebung, deren Umsetzung \neventuell durch den Gesetzgeber hätte vorgenommen werden müssen. Insofern kann zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines \ndiesbezüglichen Regelungsgehalts Bezug genommen werden. \n\n48\n\nDie Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind sowohl im Hinblick auf \ndie angefochtene Gebührenerhebung als auch bezüglich der verlangten Auslagen erfüllt. \n\n49\n\nMit den drei streitigen Untersuchungen ist der Gebührentatbestand der TS 26.6.2.4.1 \ni.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT jeweils vollständig verwirklicht worden mit der Folge, dass die \nfestgesetzte Gebührenhöhe von 130,50 DM nicht zu beanstanden ist. Bei den durchgeführten \nUntersuchungen im Zusammenhang mit dem Verbringen des Schlachtgeflügels nach Belgien \nhat es sich entgegen der Auffassungen des Verwaltungsgerichts und der Klägerin um \nUntersuchungen im Sinne der TS 26.6.2.4.1 AGT gehandelt. Die Untersuchungen mitsamt der \nBescheinigungserteilung nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG stellten amtstierärztliche \nAmtshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW und mithin zugleich derartige \nHandlungen gemäß der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT dar. Die Amtshandlungen erfolgten \nauch anlässlich der \" Ausfuhr\" von Tieren im Sinne des letztgenannten Überschrift. Der \nBegriff der \"Ausfuhr\" bedeutete lediglich, dass es sich um Amtshandlungen im \nZusammenhang mit dem Export von Tieren in ausländische Staaten handeln musste, wie es \nhier mit den Untersuchungen des Geflügels vor dessen Verbringen nach Belgien der Fall war. \nDer gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts, wegen des Begriffs der \"Ausfuhr\" in TS \n26.6.2.4 AGT hätten sich die nachfolgenden Tarifstellen nur auf behördliche Maßnahmen im \nHandelsverkehr mit Drittländern, nicht aber auf Kontrollen bzw. Untersuchungen im Rahmen \ndes innergemeinschaftlichen Verbringens bezogen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche \nAuslegung greift zu kurz. \n\n50\n\nIm AGT in seiner hier maßgeblichen Fassung sind die gebührenpflichtigen \namtstierärztlichen Amtshandlungen unter den TS 26.6 ff. aufgeführt und in die beiden \ngrößeren Gruppen der \"Untersuchung von Tieren einschließlich Ausstellung von \nGesundheitsbescheinigungen im Inlandsverkehr\" (TS 26.6.1 ff.) sowie der \"Untersuchung von \nTieren, Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von \nGesundheitsbescheinigungen im Verkehr mit dem Ausland\" (TS 26.6.2 ff.) aufgegliedert \nworden. Daraus erschließt sich, dass die unter den TS 26.6.2 ff. AGT aufgeführten \nAmtshandlungen grundsätzlich alle diejenigen erfassen sollten, die - im Gegensatz zum \nInlandsverkehr - anlässlich eines Verkehrs mit dem Ausland erbracht wurden, und zwar \nunabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitgliedstaat oder einen ausländischen \nDrittstaat handelte. Denn eine weitergehende Differenzierung des Verkehrs mit dem Ausland \nnach Mitgliedstaaten und Drittländern einschließlich daran geknüpfter unterschiedlicher \nBestimmungen der gebührenrechtlichen Behandlung hierbei jeweils erbrachter \nAmtshandlungen ist in den TS 26.6.2 ff. AGT nicht erfolgt. Soweit an sich den Tarifstellen \nunterfallende Amtshandlungen im Verkehr mit Mitgliedstaaten - im Unterschied zu gleichen \nHandlungen im Verkehr mit Drittländern - ausnahmsweise gebührenfrei sein sollten, ist dies \ndurch gesonderte Einzelfallregelungen bestimmt worden. So ist etwa in TS 26.6.2.1.11 AGT \nangeordnet worden, dass die Untersuchung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften von \nTieren bei der Einfuhr oder Durchfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr \ngebührenfrei erfolgte. Für amtstierärztliche Untersuchungen (seuchenrechtlicher Art) im \nZusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren in andere Mitgliedstaaten - wie hier - fehlt es \nindes an einer entsprechenden Ausnahmeregelung. Bereits dies macht deutlich, dass die in der \nGruppe \"Untersuchungen von Tieren.....im Verkehr mit dem Ausland\" (TS 26.6.2 ff. AGT) \nund weiter im (Unter-)Abschnitt der \"Amtstierärztlichen Amtshandlungen für die Ausfuhr \nvon Tieren...\" (TS 26.6.2.4 ff. AGT) aufgeführten Untersuchungen gemäß der TS 26.6.2.4.1 \nAGT durchaus auch jene Untersuchungen umfassen sollten, die anlässlich der Ausfuhr in \neinen anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden. \n\n51\n\nZudem lässt sich auch der bereits erwähnten TS 26.6.2.1.11 AGT entnehmen, dass der \nVerordnungsgeber den Begriff der Ausfuhr in der TS 26.6.2.4 AGT keineswegs in dem vom \nVerwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten Sinne gemeint hat. Die erstgenannte \nTarifstelle zeigt mit der Regelung zur Gebührenfreiheit von Untersuchungen bei der \nausdrücklich so bezeichneten \"Einfuhr ... im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\", dass \nder Verordnungsgeber unter der Einfuhr nicht nur den Handelsverkehr mit Drittländern, \nsondern ebenso den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verstanden hat. Angesichts \ndessen spricht alles dafür, dass er dessen Korrelat, nämlich die Ausfuhr, in gleicher Weise \numfassend gemeint hat. \n\n52\n\nDer vorstehenden Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Begriff der \nAusfuhr sei im Sinne eines anerkannt feststehenden und mithin zwingenden juristischen \nBedeutungsgehaltes stets als Export in Drittländer definiert worden. Abgesehen davon, dass \nder allein maßgebliche Verordnungsgeber den Begriff - wie oben dargelegt - erkennbar nicht \nmit einem solchen Bedeutungsgehalt belegt hat, kann jedenfalls ein zwingender Begriffsinhalt \nder vorbezeichneten Art, noch dazu für den hier relevanten Zeitraum, ohnehin nicht \nangenommen werden. Ebenfalls ohne Aussagekraft im hier interessierenden Zusammenhang \nist der Hinweis des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, mit der 14. Änderungsverordnung \nzur AVwGebO NRW vom 8. November 1994 seien durch die neu geschaffenen TS 23.3.1 ff. \nauch amtstierärztliche Amtshandlungen auf Grund des Tierseuchenrechts im \ninnergemeinschaftlichen Verkehr - neben solchen im Drittlandsverkehr - erstmals \nausdrücklich als gebührenpflichtig bestimmt worden. Dieser Umstand macht lediglich \ndeutlich, dass es der Verordnungsgeber seinerzeit aus Gründen der Klarstellung für geboten \nerachtet hat, eine ausdrückliche Regelung zu schaffen. Eine weitergehende Schlussfolgerung \ndahin, durch die besagte Neufassung habe erstmals eine Gebührenpflicht für \ntierseuchenrechtliche Untersuchungen aus Anlass des Verbringens von Tieren in \nMitgliedstaaten angeordnet werden sollen, ist nach dem oben Gezeigten ebenso wenig \ngerechtfertigt wie die Annahme, die entsprechende Gebührenpflicht sei in den hier \nanzuwendenden TS 26.6.2.4.1 AGT (zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. \nÄnderungsverordnung) nicht eindeutig genug beschrieben gewesen. \n\n53\n\nDie streitigen Kontrollen erfüllten auch im übrigen die Voraussetzungen von \nUntersuchungen gemäß TS 26.6.2.4.1 AGT. Aus der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT sowie \nder Aufzählung der relevanten Testate in der Tarifstelle selbst lässt sich ohne weiteres \nherleiten, dass mit den in TS 26.6.2.4.1 AGT erwähnten \"Untersuchungen\" solche gemeint \ngewesen sind, die für die Ausfuhr von Tieren in ausländische Staaten aus Gründen des \nGesundheits-/Tierschutzes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden. Eine \ngrundsätzlich einzuhaltende konkrete Untersuchungsart bzw. -methode als \nVoraussetzung für die Gebührenpflicht ordnete die besagte Tarifstelle nicht an. \n\n54\n\nGemessen an diesen Kriterien unterfielen die streitigen Untersuchungen einschließlich der \nErteilung einer positiven Bescheinigung der TS 26.6.2.4.1 AGT. Ihre Durchführung und die \nAusstellung der Bescheinigungen waren - wie oben dargelegt - nach Art. 10 lit. c), 17 RL \n90/539/EWG sowie nach der nationalen Umsetzungsnorm des \n§ 8 Abs. 1 BMTierSSchVO zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine \nordnungsgemäße Ausfuhr des Schlachtgeflügels nach Belgien. Ob die nach diesen \nVorschriften erforderliche Untersuchung - wie die Klägerin behauptet - regelmäßig nur eine \nbloße Augenscheinseinnahme der jeweiligen Herde verlangt und sich auch bei den streitigen \nUntersuchungen darin erschöpft hat, mag dahinstehen. Jedenfalls bedeutete auch eine solche \nAugenscheinseinnahme eine veterinärfachliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der \nHerde unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten und mithin eine diesbezügliche \numfängliche Kontrolle der Tiere bzw. des Tierbestandes selbst. Der alleinige Umstand, dass \ndiese umfassende Kontrolle methodisch u.U. - solange sich hierbei keine Verdachtspunkte \nergaben - in einer visuellen Begutachtung der Tiere bestand, ist entsprechend den obigen \nAusführungen zum Fehlen von Vorgaben über bestimmte Untersuchungsarten/-methoden \nohne Belang. \n\n55\n\nDer Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT ist mit den drei streitigen \nUntersuchungen (und der Ausstellung der Bescheinigungen hierüber) auch jeweils vollständig \nerfüllt worden. Aus der in der Tarifstelle verwandten Formulierung \"Untersuchung \neinschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, Bescheinigung über \nSeuchenfreiheit eines Herkunftsbezirkes sowie eines Zeugnisses über die Transportfähigkeit\" \nfolgt nicht, dass zu ihrer Verwirklichung neben einer Untersuchung kumulativ die \nAusstellung aller aufgezählten Bescheinigungen und des Zeugnisses erforderlich war. Mit \ndem verbindenden Begriff \"einschließlich\" ist ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht \nworden, dass die in der Tarifstelle bestimmte Gebühr auch solche Leistungen erfasste, die von \nder Behörde als Annex zu den Untersuchungen in Form eines besonderen Testats erbracht \nwurde. Hierdurch ist mit anderen Worten nur klargestellt worden, dass durch die Gebühr \nzugleich der Aufwand für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen bzw. des \nZeugnisses mit abgegolten war. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus der \nSonderregelung für Untersuchungen nur zur Transportfähigkeit und der Erteilung eines \nZeugnisses hierüber. Die hierfür angeordnete Gebührenreduzierung fand ihre Ursache nicht - \nwie die Klägerin meint - darin, dass bei einer solchen Fallgestaltung nur eines der benannten \nTestate, nämlich das Zeugnis, ausgestellt wurde. Sie beruhte vielmehr auf dem Umstand eines \ninsofern nur ganz eingeschränkten Untersuchungsgegenstandes. Folglich kann daraus nichts \nfür die Annahme hergeleitet werden, die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der \nTS 26.6.2.4.1 AGT habe neben der entsprechenden Untersuchung kumulativ die Ausstellung \naller aufgezählten behördlichen Testate verlangt.\n\n56\n\nDie festgesetzte Gebührenhöhe von insgesamt 130,50 DM ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Auf den durch die jeweiligen streitigen Untersuchungen (nebst \nBescheinigungserteilung hierüber) verwirklichten Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 \nAGT waren die Bemessungsregeln der TS 26.6.2.1. AGT entsprechend anzuwenden. Dabei \nhat der Beklagte zu Recht auf die TS 26.6.2.1.4.2 AGT für Schlachtgeflügel abgestellt. Selbst \nwenn auch für diese Vorschrift des nationalen Rechts auf die Definition des Schlachtgeflügels \nim einschlägigen Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen werden müsste, lagen die \nVoraussetzungen jener Definition für die betroffenen Tiere nach dem oben Gesagten vor und \nwar die Vorschrift folglich hier anzuwenden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben in \nden Gebührennachweisen bzw. des Beklagten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln \nauch ansonsten kein Anlass besteht, sind am 1. März 1993 in T. 1800 Tiere, am 16. März \n1993 in W. -S. 1200 Tiere und am 29. März 1993 in H. 4100 Tiere mit einem \ndurchschnittlichen Gewicht von jeweils 1,5 kg von den Tierärzten des Beklagten untersucht \nworden. Dies führt nach TS 26.6.2.1.4.2 AGT zu Gebühren in Höhe von 33,30 DM \n(Untersuchung 1. März), von 22,50 DM (Untersuchung 16. März) und von 74,70 DM \n(Untersuchung 29. März), wie sie auch in den entsprechenden Gebührennachweisen vermerkt \nworden sind. Daraus ergibt sich der insgesamt festgesetzte Gebührenbetrag in Höhe von \n130,50 DM.\n\n57\n\nGleichfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der Auslagen in \nHöhe von 47,60 DM. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW sind neben den Gebühren als \nAuslagen (durch den Gebührenschuldner) u.a. die Vergütungen, insbesondere Reisekosten, zu \nersetzen, die die Behörde den Verwaltungsangehörigen bei Geschäften außerhalb der \nDienststelle auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährt hat. Nach den \ninsoweit unstreitigen Angaben des Beklagten haben die Tierärzte im Rahmen der von ihnen \ndurchgeführten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle, so auch für die hier betroffenen \nUntersuchungen, eigene Kraftfahrzeuge eingesetzt, die gemäß § 6 Abs. 2 des \nLandesreisekostengesetzes - LRKG - in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n1. Juli 1974 (GV.NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1992 \n(GV.NRW. S. 47), als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt waren. Für den \ndienstlichen Einsatz dieser Kraftfahrzeuge stand den Tierärzten nach § 6 Abs. 2 LRKG i.V.m. \n§§ 7 Nr. 3 b) aa), 8 , 4 Abs. 1 der Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO - vom 31. Mai 1968 \n(GV.NRW. S. 190) in der einschlägigen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 24. Januar \n1992 (GV.NRW. S. 48) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,55 DM/km \nzu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Tierärzten eine \nWegstreckenentschädigung nach diesen Vorschriften für die jeweils im Rahmen von \nDienstfahrten zurückgelegten Entfernungskilometer auch tatsächlich gewährt hat. Das folgt \nzunächst aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen der beiden \nheute noch beim Beklagten tätigen Tierärzte, Frau I. und Herr Dr. C. . Für eine \nUnrichtigkeit der daraus u.a. zu entnehmenden generelle Aussage, dass der Beklagte den \nTierärzten im Jahre 1993 Wegstreckenentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften \ngewährt hat, ist nichts ersichtlich. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine \nErinnerung der Tierärzte an konkrete einzelne Vorgänge nach mehr als 10 Jahren nicht \nunbedingt zuverlässig sein muss. Die Frage, ob seinerzeit eine Wegstreckenentschädigung \nnach den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden ist, betrifft aber keinen konkreten \nEinzelvorgang, sondern die damalige grundsätzliche Handhabung. Hinsichtlich eines darauf \nbezogenen generellen Verhaltens seines Dienstherrn besteht bei dem Bediensteten regelmäßig \nauch nach längeren Zeiträumen noch eine hinreichend verlässliche Erinnerung. Darüber \nhinaus ist auch wegen der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz und seiner \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass er die gesetzlich zwingend \nvorgeschriebene Wegstreckenentschädigung an seine Tierärzte gezahlt hat. \n\n58\n\nAuf dieser Grundlage ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte für die hier \nstreitigen Untersuchungen den Tierärzten Dr. C. , Dr. C. und Frau I. zulässige \nWegstreckenentschädigungen in Höhe von insgesamt 47,60 DM gewährt hat. Die Tierärzte \nhaben an den betreffenden Tagen im Zusammenhang mit den streitigen Fahrten keine \nweiteren Dienstgeschäfte durchgeführt. In den über die Untersuchungen erstellten \nGebührennachweisen sind keine Angaben zu einer Fahrstrecke mit weiteren \nUntersuchungsorten bzw. Orten sonstiger Dienstgeschäfte enthalten. Das gilt auch für den \nGebührennachweis 7264 des Dr. C. über die Untersuchung in H. . Soweit darin als \nFahrtstrecke \"C. - H. - B. \" mitgeteilt wird, findet dies seine Ursache nach dem \nplausiblen Vorbringen des Beklagten darin, dass Dr. C. an jenem Tage nach der \nUntersuchung nicht nach C. zur Dienststelle zurückgekehrt, sondern in seinen Wohnort \nnach B. gefahren ist. Aus der Nicht - Erwähnung anderer Orte mit weiteren \nDienstgeschäften folgt, dass die streitigen Fahrten nur die hier abgerechneten Untersuchungen \nbetrafen. Denn für den Fall, dass sich die an einem Tag absolvierte Fahrt auf mehrere \nDienstgeschäfte erstreckte, ist dies von den Tierärzten des Beklagten üblicherweise bei der \nMitteilung der für die jeweilige Untersuchung angesetzten Fahrtkosten bzw. \nEntfernungskilometern in dem entsprechenden Gebührennachweisen angegeben worden. Das \nzeigen die das Parallelverfahren 9 A 514/01 betreffenden Gebührennachweise 6775 und 6778 \nfür Untersuchungen im Januar 1993. Der erwähnte Befund steht überdies mit dem von der \nKlägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen des Beklagten in Einklang, dass \nfür die abgerechneten Untersuchungen mit Ausnahme jener, die den beiden letztgenannten \nNachweisen zugrunde liegen, jeweils einfache Dienstfahrten ohne sonstige Dienstgeschäfte \nunternommen worden sind. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass zu darauf bezogenen \nweiteren Sachverhaltsermittlungen. Die anlässlich der Untersuchungen in T. und in W. -\nS. zurück gelegten Entfernungen für die Hinfahrt und die Rückfahrt zur Dienststelle \nbetrugen nach den Angaben des Beklagten in der im zweitinstanzlichen Verfahren \nüberreichten Tabelle 19 km bzw. 22 km. Die anlässlich der Untersuchung in H. gefahrene \nStrecke von der Dienststelle zum Untersuchungsort und von dort nach B. betrug nach der \nTabelle 53 km. Für eine sachliche Unrichtigkeit dieser Angaben ist bei einem Abgleich mit \nden amtlichen Kartenwerken zum Kreis C. nichts ersichtlich. Auch die Klägerin selbst, der \ndie konkreten Untersuchungsorte bekannt sind, hat insofern keine konkreten Einwände \ngeltend gemacht, so dass es auch unter diesem Aspekt weiterer Ermittlungen nicht bedurfte. \nAuf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist eine Wegstreckenentschädigung von \nmehr als 50,- DM (94 km x 0,55 DM = 51,70 DM) rechtmäßig angefallen. Dabei bestehen \nnamentlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass für die Untersuchung in H. an \nStelle der Rückfahrt zur Dienststelle nach C. die Strecke vom Untersuchungsort zum \nWohnort Dr. C. in B. Berücksichtigung gefunden hat. Das folgt sowohl aus dem \neinschlägigen Reisekostenrecht (§ 7 LRKG) als auch aus dem Umstand, dass für eine \nRückfahrt nach C. keine geringere Entfernung anzusetzen gewesen wäre. Folglich ist die \nFestsetzung von (lediglich) 47,60 DM als Auslagenbetrag von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG \nNRW gedeckt und nicht rechtswidrig überhöht zu Lasten der Klägerin. \n\n59\n\nEs ist auch kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht gegeben, dass \nder Kostenerhebung mit Blick auf deren konkreten Umfang entgegen stehen könnte.\n\n60\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Erhebung von \nAbgaben zollgleicher Wirkung gemäß Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag in seiner im März \n1993 noch geltenden Fassung vor der Ratifikation des Maastrichter Unionsvertrages. Nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellen Gebühren, die - wie hier \n- aus Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen erhoben werden, welche mit dem Ziel \neiner Harmonisierung nationaler seuchenrechtlicher Bestimmungen auf Grund einer \nVorschrift des Gemeinschaftsrechts vor dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat \ndurchgeführt werden müssen, bereits dann keine verbotenen Abgaben zollgleicher Wirkung \ndar, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt. \n\n61\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rs \n46/76 (W.J.G. Bauhuis ./. Niederländischen Staat) -, \nSlg. 1977, 5 ff.\n\n62\n\nZwar hat der EuGH hiernach für in einem internationalen Abkommen \nvorgeschriebene Untersuchungen festgestellt, die Voraussetzung einer Nicht-\nÜberschreitung der tatsächlichen konkreten Untersuchungskosten verlange einen \nunmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Gebührenbetrag und der \nUntersuchung, was bei einer Berechnung der Gebühr nach Gewicht nicht der Fall sei \nund grds. zu einem Verstoß gegen Art. 12 und 16 EWG-Vertrag führe. Auch hierbei \nist jedoch wiederum die Einschränkung erfolgt, dass etwas Anderes gilt, m.a.W. also \nauch für diese Fälle der Gebührenbemessung nach Gewicht ausnahmsweise dann \nkeine verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung gegeben ist, wenn jeder einzelne \nGebührenbetrag im Verhältnis zu den konkreten Untersuchungskosten steht, d.h. \nwenn er diese nicht übersteigt. \n\n63\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - Rs. C -\n111/89 (Staat der Nederlanden ./. P. Bakker Hillegom \nBV) -, Slg. 1990, I - 1735 ff, Rdnr. 16.\n\n64\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Kostenerhebung in der bestätigten \nHöhe unbeschadet des Umstandes, dass die Gebühren gemäß der entsprechend \nangewandten TS 26.6.2.1.4.2 AGT nach dem Gewicht der verbrachten Tiere \nberechnet worden sind, keinen Bedenken. Selbst wenn die letztgenannten \nErwägungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gebührenbemessung nach \nGewicht auch für Untersuchungen der hier betroffenen Art, die auf speziellem \nGemeinschaftsrecht beruhen, Geltung beanspruchen könnten, wäre dies letztlich \nunerheblich. Denn die festgesetzten Gebühren übersteigen - auch zusammen mit \nden bestätigten Ausla-gen - nicht die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen \nKontrollkosten. \n\n65\n\nDie festgesetzten Gebühren und Auslagen übersteigen die jeweiligen konkreten \nUntersuchungskosten nicht. Für die Auslagen folgt das schon daraus, dass es sich \ninsoweit - wie oben ausgeführt - um Gelder handelt, die der Beklagte nach \nReisekostenrecht für die jeweilige Fahrt an die Tierärzte gewähren musste und \ngewährt hat. Auch die Gebühren sind nicht im vorstehenden Sinne überhöht. Zur \nBestimmung der dem Beklagten neben den Wegstreckenentschädigungen konkret \nentstandenen Untersuchungskosten ist auf die Personalkosten der eingesetzten \nTierärzte abzustellen. Diese Kosten hat der Beklagte - bezogen auf jeweils eine \nZeitstunde - in der von ihm vorgelegten Aufstellung unter Rückgriff auf \nentsprechende Angaben der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für \nVerwaltungsvereinfachung (KGSt) mitgeteilt. Zweifel an der Richtigkeit der \nmitgeteilten, je nach Besoldungsgruppe verschieden hohen Stundensätze bestehen \nnicht. Entsprechende Anhaltspunkte, die ggfs. weitere Ermittlungen gebieten \nkönnten, ergeben sich weder aus dem unkonkretisierten Bestreiten der Klägerin noch \naus sonstigen Umständen. \n\n66\n\nBei Zugrundelegung dieser Stundensätze ist auszuschließen, dass die \nverlangten Gebühren die für die Untersuchungen angefallenen Personalkosten \nüberschreiten. Die Gebühr in Höhe von 33,30 DM für die Untersuchung am 1. März \nin T. deckt bei dem Stundensatz von 84,90 DM für Frau I. (A 14) einen \nZeitaufwand von aufgerundet 24 min ab. Die Gebühr in Höhe von 22,50 DM für die \nUntersuchung am 16. März in W. -S. deckt bei dem Stundensatz von 114,50 \nDM für den Tierarzt Dr. C. (B 2) einen Zeitaufwand von aufgerundet 12 min. ab. \nDie Gebühr in Höhe von 74,70 DM für die Untersuchung am 29. März in H. betrifft \nbei dem Stundensatz von 95,20 DM für Dr. C. einen zeitlichen Aufwand von \naufgerundet 48 min. Dieser Zeitaufwand ist jeweils mindestens angefallen. Die \nKlägerin räumt selbst ein, dass der Zeitaufwand für die eigentliche Untersuchung 10 \nbis 15 Minuten betragen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens nach der Größe des \njeweiligen Tierbestandes zu differenzieren ist. Weiter ist der Zeitaufwand für die An- \nund Rückfahrt hinzuzurechnen, da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden \nist und der Tierarzt währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen \nkonnte. Danach decken die o.g. Gebühren für die Untersuchungen am 1. und 16. \nMärz bei einem reinen Untersuchungsaufwand von jeweils 10 min. lediglich noch \nweitere 14 min. bzw. 2 min. ab. Dass mindestens 14 min. Fahrtzeit für die 19 km \nlange Strecke von C. nach T. und zurück sowie eine Fahrtzeit von mehr als 2 \nmin. für die Untersuchung in W. -S. angefallen sind, versteht sich von selbst \nund bedarf keiner Vertiefung. Ähnliches gilt im Ergebnis hinsichtlich der für die \nUntersuchung in H. abgerechneten Gebühren. Da es sich insofern um einen \ngroßen Tierbestand (4100 Tiere) gehandelt hat, ist eine Untersuchungszeit von \nmindestens 15 min. anzunehmen. Die damit noch verbleibenden 33 min. waren \nmindestens erforderlich für die Zurücklegung der durch die Untersuchung \nveranlassten Fahrtstrecke von insgesamt 53 km, wie sie nach dem oben Gesagten \nder Abrechnung zu Grunde gelegt werden durfte. \n\n67\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass der Kostenerhebung in ihrer konkreten Höhe \neine wirtschaftlich \"erdrosselnde Wirkung\" zugekommen sein könnte und sie deshalb \ngegen nationale Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und ggfs. den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen die entsprechenden Rechtspositionen \ndes Gemeinschaftsrechts verstoßen haben könnte. \n\n68\n\nInsofern kann dahinstehen, ob und inwieweit im Bereich der hier gegebenen Erhebung \nvon Verwaltungsgebühren das Verbot einer \"erdrosselnden Wirkung\" überhaupt einschlägig \nsein kann, da es letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringt und diesem im \n(nationalen) Gebührenrecht regelmäßig bereits durch das Äquivalenzprinzip Rechnung \ngetragen wird.\n\n69\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. März 1961 - \nVII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 ff., vom 14. April \n1967 \n- IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ff., und vom 15. \nJuli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff. \n\n70\n\nJedenfalls fehlt es an jeglichem Anhalt für eine erdrosselnde Wirkung in dem Sinne, dass \ndie Kostenerhebung der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich \nder Schlachtgeflügelausfuhr) als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder \nteilweise unmöglich gemacht haben könnte.\n\n71\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für die \nAnnahme einer erdrosselnden Wirkung etwa : \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN \n1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.\n\n72\n\nSchon das Vorbringen der Klägerin selbst gibt dafür nichts her. Ihre Angaben zu \neinem Erreichen der Verlustzone als Folge der Untersuchungskosten ist bereits für \nsich genommen nicht überzeugend. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die \nGebühren hätten bei handelsüblichen Partien zu einer Belastung von 0,04 bis 0,05 \nDM/kg geführt, ist das sachlich unzutreffend. Die Untersuchungsgebühren selbst \nnach TS 26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT haben sich lediglich mit gerundet 0,01 \nDM/kg ausgewirkt (z.B. 1000 Tiere je 1,5 kg = 1500 kg, dafür Gebühr insgesamt \n18,90 DM ./. 1500 kg = 0,0126 DM/kg). Ebenso wenig hat die Klägerin einen \nnachvollziehbaren Anhalt dafür geliefert, dass die Belastung mit dieser Gebühr sowie \nggfs. zusätzlich verlangten Auslagen im maßgeblichen Zeitraum zu einem Eintritt in \ndie Verlustzone geführt haben könnte. Ihr Verweis auf den vorgelegten Bericht des \n\"markt info\", nach dem die \"übliche Handelsspanne\" bzw. der Preis für \nSchlachthühner frei Schlachterei lediglich 0 bis 5 Pfennig/kg betragen habe, ist für \nden vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Das folgt insbesondere daraus, dass sich \nder besagte Bericht bzw. die darin aufgeführten Tabellen zu den Auszahlungspreisen \nder Schlachtereien in Westdeutschland in der 36./37. Kalenderwoche des Jahres \n1999 verhalten. Auf jene Verhältnisse kommt es hier jedoch nicht an. Denn mit Blick \nauf die streitige Kostenerhebung ist allein der im Jahre 1993 mit dem Verbringen des \nGeflügels nach Belgien erzielte bzw. erzielbar gewesene Ertrag von Bedeutung. \nDazu hat die Klägerin jedoch - obwohl insoweit vornehmlich ihre eigene \nwirtschaftliche Sphäre betroffen ist - keine substantiierten, ihre Behauptungen \nstützenden Angaben gemacht. \n\n73\n\nÜberdies tritt noch hinzu, dass die Klägerin die Ausfuhr für Schlachtgeflügel in \nden Folgejahren - dies ist dem Senat insbesondere aus anderen Verfahren bekannt - \nfortgesetzt hat, obwohl von Seiten des Beklagten wie auch von den Behörden \nanderer Gebietskörperschaften kontinuierlich Kosten für Untersuchungen der \nstreitigen Art ohne Vollziehungsaussetzung erhoben worden sind. Die Klägerin hat \nauch nicht vorgebracht, dass sie wegen der Untersuchungskosten mittlerweile das \nVerbringen von Schlachthennen in andere Mitgliedstaaten aufgegeben hätte. Daraus \nist herzuleiten, dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne durch die \nangefochtene Kostenerhebung gerade nicht eingetreten ist. Angesichts dessen \nerübrigen sich diesbezügliche weitergehende, auf das Jahr 1993 bezogene \nErmittlungen. \n \nDie Klägerin ist ferner zu Recht als Schuldnerin für die Kosten im bestätigten Umfang \nherangezogen worden. Ihre Kostenpflichtigkeit ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. \nDie Klägerin hat die Amtshandlungen, nämlich die Untersuchungen, beantragt und damit im \nSinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW veranlasst. Zudem sind die Untersuchungen \nnebst der Erteilung der entsprechenden Bescheinigungen hierüber deswegen, weil die \nKlägerin diese nach den obigen Ausführungen für den Export der Tiere benötigte, auch \ngemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2.Alt GebG NRW zu Gunsten der Klägerin durchgeführt \nworden.\n\n74\n\nErweist sich die angefochtene Kostenfestsetzung nach alledem als rechtmäßig, so folgt \ndaraus zugleich, dass der Klägerin der - zulässiger Weise als Annexantrag gemäß 113 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO geltend gemachte - Anspruch auf Rückerstattung nebst Verzinsung nicht \nzusteht. \n\n75\n\nDer Hilfsantrag, der nach der Ablehnung des Hauptantrages im Berufungsverfahren \nerstmals zu prüfen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist wegen mangelnder Statthaftigkeit bereits \nunzulässig. Das damit verfolgte Begehren auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO kann nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage, sondern nur im Falle einer \nVerpflichtungsklage bei mangelnder Spruchreife geltend gemacht werden. Eine solche \nprozessuale Verpflichtungssituation ist hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, \nda die Klägerin die Auferlegung von Kosten durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom \n15. April 1993 angegriffen hat, wofür allein die (im Hauptantrag erhobene) Anfechtungsklage \neinschlägig ist. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der \nangefochtenen Kostenfestsetzung.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/9-a-515-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/9-a-515-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288137","retrieved":"2026-07-09 03:06:35.521468+00:00"}}