{"status":"available","doknr":"OLD288141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.9A514.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"9 A 514/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst:\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. November 1994 wird \naufgehoben, soweit darin 6,60 DM übersteigende Auslagen festgesetzt worden sind. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von ihr gezahlte Auslagen in Höhe von 32,62 \nEUR (= früher 63,80 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 12. Dezember 1994 zu erstatten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte \nzu 2/5.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 84,01 EUR (= früher 164,30 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt einen Im- und Export sowie Großhandel mit Schlachtgeflügel. Sie \nkauft u.a. alte Legehennen auf und veräußert diese anschließend an Schlachtbetriebe innerhalb \nder Europäischen Gemeinschaft. \n\n4\n\nAuf Antrag der Klägerin untersuchten Amtstierärzte des Beklagten im Januar \n1993 an verschiedenen Tagen in drei Herkunftsbetrieben im Zuständigkeitsbereich \ndes Beklagten Legehennen, die die Klägerin anschließend zu einem Schlachtbetrieb \nnach Belgien verbrachte. Es handelte sich um 5500 Tiere aus einem Betrieb in \nU. -D. /H. (Untersuchung am 23. Januar, Gebührennachweis 6775), 1000 \nTiere aus einem Betrieb in S. -F. (Untersuchung am 24. Januar, \nGebührennachweis 6778) und 700 Tiere aus einem Betrieb in C. -\nC. (Untersuchung am 28. Januar, Gebührennachweis 6981). Die Tierärzte \nstellten über die durchgeführten Untersuchungen Bescheinigungen nach Muster 5 \ndes Anhangs IV der Richtlinie (RL) 90/539/EWG aus, die die Klägerin für den Export \nder Tiere nach Belgien benötigte.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid vom 24. Februar 1993 zog der Beklagte die Klägerin für \ndie drei Untersuchungen zu Gebühren in Höhe von insgesamt 93,90 DM und \nAuslagen (Fahrtkosten) in Höhe von 70,40 DM heran. Die als Auslagen festgesetzten \nFahrtkosten entfielen nach den beigefügten Gebührennachweisen mit 36,30 DM auf \ndie Untersuchung in S. -F. , mit 27,50 DM auf die Untersuchung in U. -\nD. und mit 6,60 DM auf die Untersuchung in C. .\n\n6\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 22. März 1993 mit der Begründung Widerspruch \nein, die Untersuchungen seien bisher gebührenfrei gewesen und die Berechnung sei \nrechtswidrig.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. \nNovember 1994, zugestellt am 12. November 1994, zurück und führte zur \nBegründung u.a. aus: Nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des \nGebührengesetzes, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der \nTarifstellen 26.6.2.4.1 sowie 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) \nseien für die gemäß der RL 90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen Gebühren \nzu erheben. Hiervon sei in der Vergangenheit allein deshalb abgesehen worden, weil \ndie besagte Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen sei. Diese \nUmsetzung sei jedoch nunmehr durch die Binnenmarkt-\nTierseuchenschutzverordnung vom 28. Dezember 1992 erfolgt. Die \nGebührenfestsetzung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin überhöht. Als Auslagen \nkönne der Beklagte den Betrag verlangen, den er seinen Tierärzten als \nWegstreckenentschädigung für den Einsatz ihrer eigenen, als Dienstfahrzeuge \nanerkannten Pkws zahlen müsse. Bei Zugrundelegung der hier für die drei \nUntersuchungen zurückgelegten Wegstrecken von 50 km, 66 km und 12 km sei dies \nder festgesetzte Betrag.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 1994 Klage erhoben und zur Begründung \ngeltend gemacht: Der Gebührenbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und sie sei \nnicht Gebührenschuldnerin. Es fehle zudem an einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung und die Auslagenfestsetzung. \nIm nationalen Recht finde sich keine ausreichende Ermächtigung. Die im \nWiderspruchsbescheid zitierten landesrechtlichen Vorschriften genügten schon nicht \nden Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes bzw. der \nWesentlichkeitsrechtsprechung, da die Regelung der Gebührentatbestände dem \nVerordnungsgeber überlassen worden sei und der Gesetzgeber insbesondere die \nVorgaben des EU-Rechts nicht selbst umgesetzt habe. Im übrigen stelle die Erteilung \nder Bescheinigung nach Muster 5 Anhang IV der RL 90/539/EWG keine Maßnahme \nder Tierseuchenbekämpfung dar und handele es sich bei den untersuchten Hennen \nnicht um Schlachtgeflügel im Sinne dieser Richtlinie. Letzteres folge daraus, dass \ndas Geflügel nicht unbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Eintreffen \ngeschlachtet werde. Ferner seien die Tarifstellen, auf die die Kostenerhebung \ngestützt werde, nicht erfüllt. Die angegebene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT betreffe \nGrenzuntersuchungen, die hier nicht stattgefunden hätten. Die Tarifstelle sei auch \nnicht über die Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT entsprechend anwendbar. Denn die \nletztgenannte Tarifstelle setze das kumulative Erbringen aller in ihr aufgezählten \nLeistungen voraus, woran es hier fehle. Bereits Untersuchungen im Sinne der \nTarifstelle seien hier nicht vorgenommen worden. Für die Erteilung der erwähnten \nBescheinigung finde lediglich eine Inaugenscheinnahme der Tierbestände statt. Auch \ndie RL 90/539/EWG enthalte keine Bestimmung, die eine Gebührenerhebung \nvorsehe oder den Mitgliedstaaten erlaube. Vielmehr verstoße die Kostenfestsetzung \nin dem angefochtenen Bescheid gegen das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der RL \n85/73/EWG. Denn danach dürften Mitgliedstaaten für Untersuchungen der hier \nbetroffenen Art nur die vorgesehenen Gemeinschaftsgebühren und an deren Stelle \nkeine weiteren sonstigen, gemeinschaftsrechtlich nicht zugelassenen Kosten \nerheben. Diese Sperrwirkung habe der nationale Gesetzgeber verkannt. Die nicht \nordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie führe zur Unanwendbarkeit des \nentgegenstehenden nationalen Rechts, zumindest aber dazu, dass nicht mehr als \nder gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebührensatz von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch \nangesetzt werden könne. Unabhängig davon sei die Gebühren- und \nAuslagenerhebung mit Art. 9 Abs. 1, 12 EGV unvereinbar, weil sie - wie im Einzelnen \nweiter ausgeführt - eine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle. Dies \ngelte zumal vor dem Hintergrund, dass die Gebührenhöhe in keinem angemessenen \nVerhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe und die tatsächlichen Kontrollkosten \nübersteige. Denn der Zeitaufwand für die streitigen Untersuchungen betrage \nallenfalls 10 bis 15 Minuten. Die angefochtene Kostenauferlegung verstoße auch \ndeshalb gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil \nsie erdrosselnd wirke. Die Untersuchungsgebühren führten bei handelsüblichen \nPartien zu einer Kostenbelastung von 0,04 bis 0,05 DM mit der Folge, dass bei \nHandelsspannen von 0,02 bis 0,05 DM die Verlustzone erreicht werde. Insoweit \nwerde auf den - von der Klägerin vorgelegten - Bericht von „markt info\" verwiesen. \nDamit werde zugleich die Wirtschafts-/Berufsfreiheit unzulässig beeinträchtigt. \nEbenso werde das Diskriminierungsverbot und der gemeinschaftsrechtliche wie auch \nnationale Gleichheitsgrundsatz verletzt, da eine offensichtliche Ungleichbehandlung \nzwischen innerstaatlich und innergemeinschaftlich handelnden Betrieben gegeben \nsei. Wegen der Unzulässigkeit der Gebührenerhebung sei auch die \nAuslagenfestsetzung rechtswidrig. Diese Rechtsfolge ergebe sich zudem auch \ndaraus, dass eine Reisekostenerstattung gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen \nsei. Im übrigen werde der Umfang der verlangten Reisekosten bestritten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. \nFebruar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 7. November 1994 aufzuheben und \nden Beklagten zu verurteilen, 164,30 DM nebst 4 % \nZinsen ab dem 12. Dezember 1994 an sie zu \nerstatten,\n\n11\n\nhilfsweise die vorgenannten Bescheide \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die \nKlägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nangerufenen Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und \nergänzend vorgetragen: Zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der hier \neinschlägigen Tarifstelle 26.6.2.4.1 AGT müssten die darin genannten \nAmtshandlungen keineswegs kumulativ erbracht werden. Die behaupteten Verstöße \ngegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht lägen nicht vor. Die von der \nKlägerin gerügten Beeinträchtigungen in den geltend gemachten Rechtspositionen \nseien in jedem Fall dadurch gerechtfertigt, dass die Untersuchungen dem Schutz \nexistenzieller Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verbraucher dienten. Der \ntatsächliche Umfang der entstandenen Reisekosten werde durch die von den \nTierärzten unterzeichneten Gebührennachweise belegt. Schließlich sei die Klägerin \nals Veranlasserin der Amtshandlungen auch Kostenschuldnerin. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die als \nGrundlage für die Gebührenerhebung allein in Betracht zu ziehende Tarifstelle \n26.6.2.4.1 AGT i.V.m. Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT erfasse die durchgeführten \nAmtshandlungen nicht, da sie nur Amtshandlungen anlässlich der Ausfuhr von Tieren \nbetreffe. Eine solche Ausfuhr liege jedoch bei einem nur innergemeinschaftlichen \nVerbringen, wie hier, nicht vor. Die Auslagenfestsetzung sei selbstständig fehlerhaft, \nweil die Gebührennachweise keine exakten Angaben zu den jeweils durchgeführten \nFahrten enthielten. Allein die Angabe einer Kilometerzahl reiche nicht aus.\n\n16\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein \nerstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Mit dem in der \nÜberschrift der Tarifstelle 26.6.2.4 AGT verwandten Begriff der „Ausfuhr\" habe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jeder Export in einen anderen \nStaat, mithin also auch der Export in einen anderen EG-Mitgliedstaat, erfasst werden \nsollen. Das ergebe sich bereits aus dem Titel „Verkehr mit dem Auslande\" des \nAbschnitts 2.6.2 AGT. Bei den Untersuchungen habe es sich unbeschadet der z.T. \nvon den Tierärzten verwandten Begrifflichkeiten um Schlachtgeflügeluntersuchungen \ngehandelt, da die Tiere anschließend auf direktem Wege zum Schlachtbetrieb \ngebracht worden seien. Der Zeitaufwand einschließlich der zu berücksichtigenden \nAn- und Abfahrten für die streitigen Untersuchungen im Januar 1993 habe - wie in \nder vorgelegten Tabelle über sämtliche von Januar bis September 1993 für die \nKlägerin durchgeführten Untersuchungen dargestellt - 55 bis 105 Minuten betragen. \nDie festgesetzten Gebühren überstiegen daher bei Zugrundelegung der \nPersonalkosten für Tierärzte, wie ebenfalls in der besagten Tabelle angegeben, in \nkeinem Fall den finanziellen Aufwand, der ihm, dem Beklagten, entstanden sei. Aus \ndem Gebührenbescheid mit den beigefügten Nachweisen sowie dem \nWiderspruchsbescheid seien auch die der Auslagenfestsetzung zugrunde gelegten \nStrecken, die die Tierärzte zur Durchführung der Untersuchungen gefahren seien, \neindeutig zu entnehmen. Darüber hinausgehende Angaben seien entgegen dem \nangegriffenen Urteil nicht erforderlich gewesen. Es seien nur die zum Zweck der \njeweiligen Untersuchung zurückgelegten Entfernungen in Ansatz gebracht worden, \nfür die den Tierärzten eine identische Reisekostenvergütung gezahlt worden sei. Das \nwerde durch die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der noch im Dienst \nbefindlichen Tierärzte Herrn Dr. C. und Frau I. bestätigt. Entsprechend der auch \nhierzu vorgelegten, schon erwähnten Tabelle habe die Fahrt im Regelfall an der \nDienststelle des Beklagten in C. begonnen. Die von dort bis zur \nUntersuchungsstelle und zurück gefahrenen Kilometer seien dann in die Berechnung \n(sowie die Tabelle) eingestellt worden. Die im vorliegenden Verfahren u.a. streitigen \nUntersuchungen in S. -F. und in U. -D. /H. habe Dr. C. allerdings \nals jeweils letztes von mehreren an den betreffenden Tagen wahrgenommenen \nDienstgeschäften durchgeführt. Dementsprechend seien insofern die zurück \ngelegten Strecken vom Ort des jeweiligen vorherigen Dienstgeschäftes zu den \nbesagten Untersuchungsstellen zuzüglich der von dort nach Ahaus, dem Wohnort Dr. \nC. , gefahrenen Kilometer abgerechnet worden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt \nvertiefend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die \nTarifstelle 26.6.2.4.1 AGT die Gebührenerhebung nicht rechtfertige. Dass der Begriff \nder \"Ausfuhr\" den hier gegebenen innergemeinschaftlichen Handel nicht erfasse, \nfolge bereits daraus, dass der europäische Handelsverkehr stets mit der \nanderslautenden Formulierung \"Verbringen\" bezeichnet werde. Dies sei auch schon \nzum Zeitpunkt des Erlasses der herangezogenen gebührenrechtlichen Vorschriften \nüblich gewesen. Überdies sei in der ab 1994 geltenden Fassung des Gebührentarifs \nnochmals ausdrücklich verdeutlicht worden, dass die so bezeichnete \"Ausfuhr\" nur \nden Handelsverkehr mit Drittländern betreffe. Im Übrigen müssten, was hier nicht der \nFall sei, alle in der besagten Tarifstelle aufgezählten Handlungen zur Verwirklichung \ndes Gebührentatbestandes vorgenommen werden. Das ergebe sich daraus, dass bei \neiner Untersuchung nur auf die Transportfähigkeit einschließlich der Ausstellung \neines Zeugnisses darüber eine Gebührenermäßigung von 50 % eintrete. Ferner finde \ndie für den Gebührensatz in Bezug genommene Tarifstelle 26.6.2.1.4.2 AGT nur auf \nSchlachtgeflügel Anwendung. Der Begriff werde in RL 90/539/EWG definiert. Die \ndarin beschriebenen Merkmale hätten die hier untersuchten Tierbestände \nunbeschadet der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten jedenfalls objektiv nicht \nerfüllt, wie schon erstinstanzlich dargelegt worden sei. Dementsprechend sei in den \nGebührenbescheiden bzw. -nachweisen auch nicht von Schlachtgeflügel, sondern \nvon \"Hühnern\" die Rede. Die Behauptung des Beklagten, die Gebühren überstiegen \nnicht die konkreten Untersuchungskosten, werde ebenso bestritten wie die \nRichtigkeit der in der vorgelegten Tabelle enthaltenen Angaben zum Zeitaufwand (mit \nAn- und Abfahrten) für die Untersuchungen. Entgegen der Darstellung des Beklagten \ndauere eine Untersuchung der hier betroffenen Art allenfalls 10 bis 15 Minuten. Die \nin Ansatz gebrachten pauschalierten Stundensätze für Amtstierärzte seien durch \nnichts belegt und würden ebenfalls bestritten. Auch könnten die Anfahrtszeiten nicht \nzu ihren, der Klägerin, Lasten gehen. Die Richtigkeit der in der Tabelle enthaltenen \nAngaben zu den zurück- gelegten Kilometern werde gleichfalls bestritten. Es sei nicht \nnachvollziehbar, wie diese ermittelt worden seien. Es fehle die erforderliche \nSubstantiierung, von wo der Tierarzt gestartet sei, wohin er zurückgekehrt sei und ob \ner am gleichen Tage weitere Untersuchungen für Dritte vorgenommen habe. Die \nvorgelegten dienstlichen Erklärungen der Tierärzte beseitigten diesen Mangel nicht. \nEs sei nicht glaubhaft, dass sie sich ohne Unterlagen, die nach Mitteilung des \nBeklagten nicht mehr vorhanden seien, noch an Vorgänge aus dem Jahre 1993 \nerinnerten. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig - mit den jeweiligen aus dem \nTenor ersichtlichen Anteilen - für begründet bzw. für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß \n§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n25\n\nDie zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat mit dem aus dem \nTenor erkennbaren Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet. \n\n26\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts abzuweisen, soweit sie sich gegen die im \nBescheid vom 24. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. \nNovember 1994 enthaltene Gebührenfestsetzung und gegen die Festsetzung von \n6,60 DM nicht\nübersteigende Auslagen richtet. Denn diese Festsetzungen sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nHinsichtlich der darüber hinausgehenden Auslagenfestsetzung in Höhe von \n(weiteren) 63,80 DM hat das Verwaltungsgericht der im Anfechtungsklage und dem \ndamit verbundenen Rückzahlungsbegehren zu Recht stattgegeben, da dieser Teil \nder Heranziehung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n27\n\nDas hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung, das im \nBerufungsverfahren im Hinblick auf die vorstehend ausgeführte teilweise Abweisung \nder im Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (erstmalig) zu prüfen ist, bleibt \ngänzlich ohne Erfolg, da es bereits unzulässig ist. \n\n28\n\nDie Anfechtungsklage ist im ausgeführten Umfang begründet bzw. unbegründet. \nDer angefochtene Kostenbescheid erweist sich bezüglich der Gebührenfestsetzung \nund der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 6,60 DM als rechtmäßig; er stellt sich \n(nur) hinsichtlich der Heranziehung zu weiteren 63,80 DM Auslagen als rechtswidrig \ndar. \n\n29\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen \nnicht. Der Bescheid vom 24. Februar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. November 1994 genügt insbesondere den \neinschlägigen Bestimmtheits- und Begründungsanforderungen. Die Anforderungen \ndes insoweit einschlägigen § 14 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 des Gebührengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. \nNovember 1971 (GV.NRW. S. 354), geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 \n(GV.NRW. S. 256) - GebG NRW - sind eingehalten. Danach müssen aus der \nKostenentscheidung (mindestens) die kostenerhebende Behörde, der Schuldner, die \nkostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden \nBeträge, die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung der \nKosten sowie deren Berechnung hervorgehen. Dass die Gebührenfestsetzung im \nangefochtenen Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen \nAnforderungen genügt, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht \nsubstantiiert in Abrede gestellt. Gemessen an den besagten Maßstäben ist - \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber auch die \nAuslagenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der Kostenbescheid in seiner \nAusgangsfassung enthält die Angabe, welcher genaue Auslagenbetrag (Fahrtkosten) \nvon der Klägerin zusammen mit den Gebühren zu zahlen ist. Im \nWiderspruchsbescheid werden zusätzlich die insofern herangezogene \nRechtsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW) und die Berechnung des \nentsprechenden Betrages in Höhe von 70,40 DM im gebotenen Umfang mitgeteilt. \nDenn darin ist ausgeführt, nach den im einzelnen erwähnten Bestimmungen des \nLandesreisekostenrechts habe der Beklagte den Tierärzten für den Einsatz ihrer \nFahrzeuge 0,55 DM/km zahlen müssen, was bei den hier zurückgelegten, konkret \nbezifferten Entfernungen den festgesetzten Auslagenbetrag rechtfertige. \nWeitergehende formelle Anforderungen in dem vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Sinne, bei der Festsetzung von Fahrtkosten als Auslagen müsse \nauch die genau gefahrene Strecke mitgeteilt werden, lassen sich der Regelung des \n§ 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht entnehmen. Die Frage, ob die jeweils \nangesetzten Entfernungen im Hinblick auf die konkreten Strecken zutreffend bzw. \nangemessen sind und die Auslagenfestsetzung tragen, betrifft allein die materielle \nRechtmäßigkeit der Auslagenerhebung. \n\n30\n\nDer angefochtene Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, soweit er \nGebühren in Höhe von 93,90 DM und Auslagen in Höhe von nicht mehr als 6,60 DM \nfestsetzt; die darüber hinausgehende Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von \n63,80 DM erweist sich hingegen als materiell rechtswidrig.\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW \ni.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom \n5. August 1980 (GV.NRW. S. 924) in der hier maßgeblichen Fassung der 11. \nÄnderungsverordnung vom 6. Oktober 1992 (GV.NRW. S. 412) - AVwGebO NRW - \nund den Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. Die Auslagenfestsetzung findet, \nallerdings nur in Höhe von 6,60 DM, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nGebG NRW. \n\n32\n\nDie Anwendbarkeit und Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmungen wird für \nden vorliegend betroffenen Zeitraum nicht durch gemeinschaftsrechtliche \nKostenvorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.\n\n33\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin bestand im Hinblick auf die streitige \nGebührenerhebung und die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 6,60 DM keine \n\"Sperrwirkung\" durch hierfür einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. \nUntersuchungen der streitigen Art waren gemeinschaftsrechtlich in Art. 5 lit. b), 10 lit. \nc) RL 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 (ABl. EG L 303/6) vorgeschrieben. Danach \nmusste Schlachtgeflügel im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der besagten Richtlinie für \nden innergemeinschaftlichen Handel aus einem Betrieb stammen, in dem bei der von \neinem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem \nVersand durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu der \ndas zu schlachtende Geflügel gehört, das untersuchte Geflügel von jeglichem \nklinischen Symptom für eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht frei war. Die \nEinhaltung dieser Anforderungen musste gemäß Art. 17 RL 90/539/EWG durch eine \nvom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV \nder erwähnten Richtlinie bestätigt werden, wobei die Erteilung einer solchen \nBescheinigung nach nationalem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der \nBinnenmarkttierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember \n1992 (BGBl. I, S. 2437) Voraussetzung für das genehmigungsfreie \ninnergemeinschaftliche Verbringen von Schlachtgeflügel war. \n\n34\n\nBei den von der Klägerin nach Belgien verbrachten Tieren, auf die sich die im \nJanuar 1993 durchgeführten Untersuchungen bezogen, handelte es sich um \nSchlachtgeflügel im Sinne der genannten Vorschriften. Nach der Definition des Art. 2 \nSatz 2 Nr. 6 RL 90/539/EWG ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem \nWege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens \njedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Die \nBegriffsbestimmung verlangt mithin lediglich die Zweckbestimmung einer \nschnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist, nicht aber die \ntatsächliche Vornahme der Schlachtung innerhalb von 72 Stunden. Das ist auch \nfolgerichtig, denn die amtstierärztliche Untersuchung ist vor dem Versand am \nHerkunftsbetrieb der Tiere durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf \nden mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden. \n\n35\n\nVgl. so auch schon: OVG NRW, Beschluss vom \n14. Juli 2003 - 9 A 2667/01 -.\n\n36\n\nAngesichts dessen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, \nob die hier betroffenen Tiere nach dem jeweiligen Eintreffen in der Schlachterei in \nBelgien eventuell - wofür die Klägerin allerdings ohnehin keine substantiierten \nAnhaltspunkte vorträgt - nicht innerhalb der erwähnten Frist geschlachtet worden \nsind. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass die Tiere von der Klägerin vom \nHerkunftsbetrieb unmittelbar zu einem Schlachtbetrieb nach Belgien verbracht \nwerden sollten und verbracht worden sind. Daraus folgt die Zweckbestimmung einer \nschnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der erwähnten Frist als Grundlage des \nTransports. Dass sie mit dem Transport gleichwohl ausnahmsweise eine \nandersartige Zweckbestimmung verbunden haben könnte, hat die Klägerin nicht \ndargetan. Auch ihr Hinweis darauf, die fachkundigen Tierärzte hätten in den \nGebührennachweisen nicht die Bezeichnung \"Schlachtgeflügel\", sondern \"Hühner\" \nverwandt, ist letztlich ohne Belang. Abgesehen davon, dass nicht die Tierärzte über \ndie weitere Verwendung der Tiere zu entscheiden hatten und ihren Bezeichnungen \ndaher im hier interessierenden Zusammenhang kein besonderer Bedeutungsgehalt \nzukommen kann, handelte es sich bei dem untersuchten Geflügel um Legehennen \ndes jeweiligen Herkunftsbetriebes. Es ist folglich durchaus zutreffend, dass sie von \nden Tierärzten mit dem einschlägigen geschlechtsspezifischen Gattungsbegriff als \n\"Hühner\" bezeichnet worden sind. Das ändert nichts daran, dass es sich bei diesen \nHühnern aus den oben genannten Gründen um Schlachtgeflügel im Sinne der RL \n90/539/EWG gehandelt hat.\n\n37\n\nDie mithin gemeinschaftsrechtlich einschlägige RL 90/539/EWG trifft ebensp \nwenig wie die über Art. 30 dieser Richtlinie anwendbare RL 90/425/EWG \nRegelungen zur Erhebung von Gebühren oder Auslagen für die von ihr \nvorgeschriebenen Untersuchungen, die im Sinne einer Sperrwirkung die \nAnwendbarkeit der erwähnten landesrechtlichen Kostenvorschriften ganz oder \nteilweise ausschließen könnten. \n\n38\n\nEine derartige Sperrwirkung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht \naus den Bestimmungen der RL 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. Nr. L 32/14) \nin ihren hier relevanten Fassungen. Soweit die Klägerin darauf verweist, nach Art. 5 \nAbs. 4 der besagten Richtlinie würden die in ihr geregelten Untersuchungs- bzw. \nKontrollgebühren an die Stelle jeder anderen nationalen Abgabe oder Gebühr treten \nund für lebende Schlachttiere sowie Fleisch habe nach der Richtlinie grundsätzlich \nnur ein Betrag von 1,35 ECU/t Schlachtfleisch erhoben werden dürfen, bezieht sie \nsich augenscheinlich auf die RL 85/73/EWG in ihrer modifizierten Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162/1). Denn ein Art. 5 \nAbs. 4 mit dem vorbezeichneten Inhalt ist erst in der letztgenannten \nRichtlinienfassung enthalten, in deren Anhang B zugleich der mitgeteilte Betrag \nerwähnt wird. Diese Fassung ist jedoch schon in zeitlicher Hinsicht für die streitigen \nUntersuchungen aus dem Januar 1993 nicht einschlägig, da die RL 96/43/EG - wie \ngezeigt - erst im Juni 1996 erlassen worden und die Frist zur Umsetzung ihrer \nVorgaben über die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für bestimmte \nUntersuchungen bzw. Kontrollen sogar bis zum 1. Juli 1997 reichte. Überdies \nbestimmt die RL 85/73/EWG selbst in der geltend gemachten Fassung der RL \n96/43/EG noch keine konkrete Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen gemäß Art. \n10 lit. c) RL 90/539/EWG. Der von der Klägerin genannte Betrag von 1,35 ECU/t ist \nin Nr. 1 a) des Anhangs B der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG aufgeführt und \nbezieht sich nur auf Rückstandsuntersuchungen nach RL 96/23/EG. Für \nUntersuchungen der hier betroffenen Art ist nach Art. 3 i.V.m. Anhang C, Kapitel I, \nder RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG lediglich bestimmt worden, dass eine \nGemeinschaftsgebühr im Verfahren nach Art. 8 künftig festgelegt werden sollte. \n\n39\n\nIn ihren vorherigen, zum Zeitpunkt der Untersuchungen bzw. des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides maßgeblichen Fassungen enthielt die RL 85/73/EWG \nüberhaupt keine konkreten Bestimmungen über die Erhebung von \nGemeinschaftsgebühren. Die Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 \n(ABl. Nr. L 194/24), mit der erstmals konkrete Gemeinschaftsgebühren festgelegt \nworden sind, verhielt sich nur zu gemeinschaftsrechtlichen Gebühren für \nUntersuchungen und Kontrollen von frischem Fleisch. Damit einhergehend \nbestimmte Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung auch lediglich eine Verdrängung \nsolcher nationaler Abgaben oder Gebühren, die für Untersuchungen bzw. Kontrollen \nvon frischem Fleisch erhoben wurden. Ähnliches gilt für die durch die RL 93/118/EG \nvom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340/15) modifizierte Fassung der RL \n85/73/EWG. Auch sie erfasste mit den in ihrem Art. 1 aufgezählten Kontrollen nicht \nUntersuchungen der hier streitigen Art und sah in ihrem Art. 2 Abs. 4 nur die \nErsetzung solcher nationaler Abgaben oder Gebühren (durch \nGemeinschaftsgebühren) vor, die für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 \nverlangt wurden. Vielmehr ließ sie die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für \ndie Tierseuchenbekämpfung durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt \n(Unterabsatz 2 der Bestimmung).\n\n40\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass von einer Sperrwirkung durch die RL \n85/73/EWG in dem von der Klägerin vertretenen Sinne keine Rede sein kann. Die \nbesagte Richtlinie enthielt in ihren maßgeblichen Fassungen keine Bestimmungen \nüber die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren für Untersuchungen der streitigen \nArt, die einschlägige nationale Kostenvorschriften ganz oder teilweise hätten \nverdrängen oder unwirksam werden lassen können. Erst Recht kann der besagten \nRichtlinie in den relevanten Fassungen kein gemeinschaftsrechtliches Verbot \nentnommen werden, für diese Untersuchungen Gebühren und Auslagen zu erheben. \n\n41\n\nDer Anwendbarkeit und Wirksamkeit der oben erwähnten, als \nErmächtigungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung und die Auslagenfestsetzung \nin Höhe von 6,60 DM heranzuziehenden landesrechtlichen Kostenvorschriften steht \nauch nicht allgemeines Gemeinschaftsrecht oder allgemeines nationales Recht \nentgegen. Die grundsätzliche Anordnung einer Kostenerhebung für Untersuchungen \nder betroffenen Art verletzt nicht den gemeinschaftsrechtlichen (und dem folgend \nebenso wenig den nationalen) Gleichheitsgrundsatz. Mit Blick auf das nationale \nRecht kommt dem Landesgesetzgeber auch die Kompetenz zum Erlass von \nKostenvorschriften für Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG zu und \ngenügen die einschlägigen Bestimmungen ferner dem Vorbehalt des Gesetzes bzw. \nden Anforderungen der Wesentlichkeitsrechtsprechung.\n\n42\n\nDie Kostenerhebung verstößt nicht - wie die Klägerin meint - deshalb gegen den \ngemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. das in ihm enthaltene \nDiskriminierungsverbot, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von \ninnergemeinschaftlich und innerstaatlich handelnden Betrieben führt. Der allgemeine \nGleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts bestimmt über die ausdrücklichen \nDiskriminierungsverbote der Verträge hinaus ein Differenzierungsverbot bei \nvergleichbaren Sachverhalten, es sei denn die Differenzierung ist objektiv \ngerechtfertigt.\n\n43\n\nVgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, S. \n190, Rdnr. 492., m.w.N.\n\n44\n\nDer gemeinschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz unterscheidet sich damit \nbezüglich des durch ihn begründeten allgemeinen Diskriminierungsverbots nicht vom \nBedeutungsgehalt des nationalen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine \nVerletzung ist jeweils nur dann gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne \nsachlichen Grund ungleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die \nKostenerhebung beim Verbringen des Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat \nberuht letztlich darauf, dass in diesen Fällen nach der bereits dargestellten RL \n90/539/EWG eine Untersuchung vorgeschrieben und entsprechend dem nationalen \nTransformationsrecht auch durchgeführt wird. Insofern unterscheidet sich jener \nHandelsverkehr vom bloß innerstaatlichen Handelsverkehr, für den die erwähnte \nUntersuchungspflicht nicht gilt. Das hat zur Folge, dass schon keine vergleichbaren \nSachverhalte, zumindest aber mit dem Erbringen der Untersuchungsleistung ein \nsachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. In Wirklichkeit richtet sich \nder Einwand der Klägerin daher auch gegen die Auferlegung der \nUntersuchungspflicht an sich. Die unter diesem Aspekt bewirkte Ungleichbehandlung \ngegenüber dem nur innerstaatlichen Verkehr findet jedoch ihre ausreichende \nsachliche Rechtfertigung in dem nach ihrer Präambel verfolgten Zweck der RL \n90/539/EWG, mittels der Anordnung einer einheitlichen Untersuchung im \nHerkunftsbetrieb bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten \nzu beseitigen, um so den innergemeinschaftlichen Handel u.a. mit Geflügel zu \nfördern, sowie die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. \n\n45\n\nEs unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin ferner keinen Zweifeln, dass es \nsich bei Untersuchungen nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG einschließlich der \nauszustellenden Bescheinigung um Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung \nhandelt mit der Folge, dass die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die \nKostenerhebung für derartige Untersuchungen nach §§ 1, 2 Abs. 3 des \nTierseuchengesetzes in der hier einschlägigen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I, S. 116) den Ländern \nzukommt. Dieser Charakter der Untersuchungen folgt nicht nur aus dem Titel der \nRichtlinie, sondern kommt auch in der bereits erwähnten Präambel der RL \n90/539/EWG zusätzlich zum Ausdruck. Danach sollen entsprechend dem oben \nGesagten zur Verbesserung des Binnenmarktes bestehende Unterschiede im \nTierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf Gemeinschaftsebene \ntierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erlassen \nwerden, mit der das erfasste Geflügel zur Verhinderung der Ausbreitung \nansteckender Krankheiten den in der Richtlinie bestimmten tierseuchenrechtlichen \nAnforderungen unterworfen wird. Dementsprechend ist das Erfordernis des \nVorliegens einer Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der RL 90/539/EWG \nals Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen auch in einer auf dem \nTierseuchengesetz beruhenden Verordnung, nämlich wie schon gezeigt in § 8 Abs. 1 \nSatz 1 BMTierSSchVO, in das nationale Recht umgesetzt worden.\n\n46\n\nEs ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die angeführten landesrechtliches \nKostenvorschriften - wie die Klägerin meint - nicht mit den Anforderungen des \nGesetzesvorbehaltes in Einklang stünden. Die wesentlichen Entscheidungen im \nHinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art \nsind in den §§ 1 ff. GebG NRW, auf dessen § 2 die AVwGebO NRW beruht, getroffen \nworden. Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die \nGrundsätze bzw. generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe \neinschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die \nErmäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit und die Erhebung \nvon Auslagen sind in den §§ 1, 3 bis 6, 10 GebG NRW, mithin also in einer dem \nGesetzesvorbehalt bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, \nvom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen \nnicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder \ndurch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C \n6.02 -, NVwZ 2003, 1508, 1509.\n\n48\n\nAngesichts dessen bestehen gegen die Festlegung der konkreten Gebührensätze durch den \nVerordnungsgeber in dem Allgemeinen Gebührentarif zur AVwGebO NRW keine Bedenken. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin bestanden im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine \nspeziellen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts über die Gebührenerhebung, deren Umsetzung \neventuell durch den Gesetzgeber hätte vorgenommen werden müssen. Insofern kann zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines \ndiesbezüglichen Regelungsgehalts Bezug genommen werden. \n\n49\n\nDie Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlagen sind im Hinblick auf die \nangefochtene Gebührenerhebung erfüllt und liegen mit Blick auf die Auslagen (nur) in Höhe \nvon 6,60 DM vor. \n\n50\n\nMit den drei streitigen Untersuchungen ist der Gebührentatbestand der TS \n26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT jeweils vollständig verwirklicht worden mit der \nFolge, dass die festgesetzte Gebührenhöhe von 93,90 DM nicht zu beanstanden ist. \nBei den durchgeführten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Verbringen des \nSchlachtgeflügels nach Belgien hat es sich entgegen der Auffassungen des \nVerwaltungsgerichts und der Klägerin um Untersuchungen im Sinne der TS \n26.6.2.4.1 AGT gehandelt. Die Untersuchungen mitsamt der \nBescheinigungserteilung nach Art. 10 lit. c), 17 RL 90/539/EWG stellten \namtstierärztliche Amtshandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW und mithin \nzugleich derartige Handlungen gemäß der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT dar. Die \nAmtshandlungen erfolgten auch anlässlich der \" Ausfuhr\" von Tieren im Sinne der \nletztgenannten Überschrift. Der Begriff der \"Ausfuhr\" bedeutete lediglich, dass es \nsich um Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Tieren in \nausländische Staaten handeln musste, wie es hier mit den Untersuchungen des \nGeflügels vor dessen Verbringen nach Belgien der Fall war. Der gegenteiligen \nAnsicht des Verwaltungsgerichts, wegen des Begriffs der \"Ausfuhr\" in TS 26.6.2.4 \nAGT hätten sich die nachfolgenden Tarifstellen nur auf behördliche Maßnahmen im \nHandelsverkehr mit Drittländern, nicht aber auf Kontrollen bzw. Untersuchungen im \nRahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens bezogen, kann nicht gefolgt \nwerden. Eine solche Auslegung greift zu kurz. \n\n51\n\nIm AGT in seiner hier maßgeblichen Fassung sind die gebührenpflichtigen \namtstierärztlichen Amtshandlungen unter den TS 26.6 ff. aufgeführt und in die beiden \ngrößeren Gruppen der \"Untersuchung von Tieren einschließlich Ausstellung von \nGesundheitsbescheinigungen im Inlandsverkehr\" (TS 26.6.1 ff.) sowie der \"Untersuchung von \nTieren, Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von \nGesundheitsbescheinigungen im Verkehr mit dem Ausland\" (TS 26.6.2 ff.) aufgegliedert \nworden. Daraus erschließt sich, dass die unter den TS 26.6.2 ff. AGT aufgeführten \nAmtshandlungen grundsätzlich alle diejenigen erfassen sollten, die - im Gegensatz zum \nInlandsverkehr - anlässlich eines Verkehrs mit dem Ausland erbracht wurden, und zwar \nunabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitgliedstaat oder einen ausländischen \nDrittstaat handelte. Denn eine weitergehende Differenzierung des Verkehrs mit dem Ausland \nnach Mitgliedstaaten und Drittländern einschließlich daran geknüpfter unterschiedlicher \nBestimmungen der gebührenrechtlichen Behandlung hierbei jeweils erbrachter \nAmtshandlungen ist in den TS 26.6.2 ff. AGT nicht erfolgt. Soweit an sich den Tarifstellen \nunterfallende Amtshandlungen im Verkehr mit Mitgliedstaaten - im Unterschied zu gleichen \nHandlungen im Verkehr mit Drittländern - ausnahmsweise gebührenfrei sein sollten, ist dies \ndurch gesonderte Einzelfallregelungen bestimmt worden. So ist etwa in TS 26.6.2.1.11 AGT \nangeordnet worden, dass die Untersuchung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften von \nTieren bei der Einfuhr oder Durchfuhr im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr \ngebührenfrei erfolgte. Für amtstierärztliche Untersuchungen (seuchenrechtlicher Art) im \nZusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren in andere Mitgliedstaaten - wie hier - fehlt es \nindes an einer entsprechenden Ausnahmeregelung. Bereits dies macht deutlich, dass die in der \nGruppe \"Untersuchungen von Tieren.....im Verkehr mit dem Ausland\" (TS 26.6.2 ff. AGT) \nund weiter im (Unter-)Abschnitt der \"Amtstierärztlichen Amtshandlungen für die Ausfuhr \nvon Tieren...\" (TS 26.6.2.4 ff. AGT) aufgeführten Untersuchungen gemäß der TS 26.6.2.4.1 \nAGT durchaus auch jene Untersuchungen umfassen sollten, die anlässlich der Ausfuhr in \neinen anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden. \n\n52\n\nZudem lässt sich auch der bereits erwähnten TS 26.6.2.1.11 AGT entnehmen, dass der \nVerordnungsgeber den Begriff der Ausfuhr in der TS 26.6.2.4 AGT keineswegs in dem vom \nVerwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten Sinne gemeint hat. Die erstgenannte \nTarifstelle zeigt mit der Regelung zur Gebührenfreiheit von Untersuchungen bei der \nausdrücklich so bezeichneten \"Einfuhr ... im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\", dass \nder Verordnungsgeber unter der Einfuhr nicht nur den Handelsverkehr mit Drittländern, \nsondern ebenso den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verstanden hat. Angesichts \ndessen spricht alles dafür, dass er dessen Korrelat, nämlich die Ausfuhr, in gleicher Weise \numfassend gemeint hat. \n\n53\n\nDer vorstehenden Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Begriff der \nAusfuhr sei im Sinne eines anerkannt feststehenden und mithin zwingenden juristischen \nBedeutungsgehaltes stets als Export in Drittländer definiert worden. Abgesehen davon, dass \nder allein maßgebliche Verordnungsgeber den Begriff - wie oben dargelegt - erkennbar nicht \nmit einem solchen Bedeutungsgehalt belegt hat, kann jedenfalls ein zwingender Begriffsinhalt \nder vorbezeichneten Art, noch dazu für den hier relevanten Zeitraum, ohnehin nicht \nangenommen werden. Ebenfalls ohne Aussagekraft im hier interessierenden Zusammenhang \nist der Hinweis des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, mit der 14. Änderungsverordnung \nzur AVwGebO NRW vom 8. November 1994 seien durch die neu geschaffenen TS 23.3.1 ff. \nauch amtstierärztliche Amtshandlungen auf Grund des Tierseuchenrechts im \ninnergemeinschaftlichen Verkehr - neben solchen im Drittlandsverkehr - erstmals \nausdrücklich als gebührenpflichtig bestimmt worden. Dieser Umstand macht lediglich \ndeutlich, dass es der Verordnungsgeber seinerzeit aus Gründen der Klarstellung für geboten \nerachtet hat, eine ausdrückliche Regelung zu schaffen. Eine weitergehende Schlussfolgerung \ndahin, durch die besagte Neufassung habe erstmals eine Gebührenpflicht für \ntierseuchenrechtliche Untersuchungen aus Anlass des Verbringens von Tieren in \nMitgliedstaaten angeordnet werden sollen, ist nach dem oben Gezeigten ebenso wenig \ngerechtfertigt wie die Annahme, die entsprechende Gebührenpflicht sei in den hier \nanzuwendenden TS 26.6.2.4.1 AGT (zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. \nÄnderungsverordnung) nicht eindeutig genug beschrieben gewesen. \n\n54\n\nDie streitigen Kontrollen erfüllten auch im übrigen die Voraussetzungen von \nUntersuchungen gemäß TS 26.6.2.4.1 AGT. Aus der Überschrift in TS 26.6.2.4 AGT sowie \nder Aufzählung der relevanten Testate in der Tarifstelle selbst lässt sich ohne weiteres \nherleiten, dass mit den in TS 26.6.2.4.1 AGT erwähnten \"Untersuchungen\" solche gemeint \ngewesen sind, die für die Ausfuhr von Tieren in ausländische Staaten aus Gründen des \nGesundheits-/Tierschutzes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden. Eine \ngrundsätzlich einzuhaltende konkrete Untersuchungsart bzw. -methode als Voraussetzung für \ndie Gebührenpflicht ordnete die besagte Tarifstelle nicht an. \n\n55\n\nGemessen an diesen Kriterien unterfielen die streitigen Untersuchungen einschließlich der \nErteilung einer positiven Bescheinigung der TS 26.6.2.4.1 AGT. Ihre Durchführung und die \nAusstellung der Bescheinigungen waren - wie oben dargelegt - nach Art. 10 lit. c), 17 RL \n90/539/EWG sowie nach der nationalen Umsetzungsnorm des § 8 Abs. 1 BMTierSSchVO \nzwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfuhr des \nSchlachtgeflügels nach Belgien. Ob die nach diesen Vorschriften erforderliche Untersuchung \n- wie die Klägerin behauptet - regelmäßig nur eine bloße Augenscheinseinnahme der \njeweiligen Herde verlangt und sich auch bei den streitigen Untersuchungen darin erschöpft \nhat, mag dahinstehen. Jedenfalls bedeutete auch eine solche Augenscheinseinnahme eine \nveterinärfachliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde unter \ntierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten und mithin eine diesbezügliche umfängliche \nKontrolle der Tiere bzw. des Tierbestandes selbst. Der alleinige Umstand, dass diese \numfassende Kontrolle methodisch u.U. - solange sich hierbei keine Verdachtspunkte ergaben \n- in einer visuellen Begutachtung der Tiere bestand, ist entsprechend den obigen \nAusführungen zum Fehlen von Vorgaben über bestimmte Untersuchungsarten/-methoden \nohne Belang. \n\n56\n\nDer Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 AGT ist mit den drei streitigen \nUntersuchungen (und der Ausstellung der Bescheinigungen hierüber) auch jeweils vollständig \nerfüllt worden. Aus der in der Tarifstelle verwandten Formulierung \"Untersuchung \neinschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, Bescheinigung über \nSeuchenfreiheit eines Herkunftsbezirkes sowie eines Zeugnisses über die Transportfähigkeit\" \nfolgt nicht, dass zu ihrer Verwirklichung neben einer Untersuchung kumulativ die \nAusstellung aller aufgezählten Bescheinigungen und des Zeugnisses erforderlich war. Mit \ndem verbindenden Begriff \"einschließlich\" ist ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht \nworden, dass die in der Tarifstelle bestimmte Gebühr auch solche Leistungen erfasste, die von \nder Behörde als Annex zu den Untersuchungen in Form eines besonderen Testats erbracht \nwurde. Hierdurch ist mit anderen Worten nur klargestellt worden, dass durch die Gebühr \nzugleich der Aufwand für die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen bzw. des \nZeugnisses mit abgegolten war. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus der schon \nerwähnten Sonderregelung für Untersuchungen nur zur Transportfähigkeit und der Erteilung \neines Zeugnisses hierüber. Die hierfür angeordnete Gebührenreduzierung fand ihre Ursache \nnicht - wie die Klägerin meint - darin, dass bei einer solchen Fallgestaltung nur eines der \nbenannten Testate, nämlich das Zeugnis, ausgestellt wurde. Sie beruhte vielmehr auf dem \nUmstand eines insofern nur ganz eingeschränkten Untersuchungsgegenstandes. Folglich kann \ndaraus nichts für die Annahme hergeleitet werden, die Verwirklichung des \nGebührentatbestandes nach der TS 26.6.2.4.1 AGT habe neben der entsprechenden \nUntersuchung kumulativ die Ausstellung aller aufgezählten behördlichen Testate \nverlangt.\n\n57\n\nDie festgesetzte Gebührenhöhe von insgesamt 93,90 DM ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Auf den durch die jeweiligen streitigen Untersuchungen (nebst \nBescheinigungserteilung hierüber) verwirklichten Gebührentatbestand nach TS 26.6.2.4.1 \nAGT waren die Bemessungsregeln der TS 26.6.2.1. AGT entsprechend anzuwenden. Dabei \nhat der Beklagte zu Recht auf die TS 26.6.2.1.4.2 AGT für Schlachtgeflügel abgestellt. Selbst \nwenn auch für diese Vorschrift des nationalen Rechts auf die Definition des Schlachtgeflügels \nim einschlägigen Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen werden müsste, lagen die \nVoraussetzungen jener Definition für die betroffenen Tiere nach dem oben Gesagten vor und \nwar die Vorschrift folglich hier anzuwenden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben in \nden Gebührennachweisen, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln auch ansonsten kein \nAnlass besteht, sind am 23. Januar in H. 5500 Tiere, am 24. Januar in S. -F. 1000 \nTiere und am 28. Januar in C. -C. 700 Tiere mit einem durchschnittlichen Gewicht \nvon jeweils 1,5 kg von den Tierärzten des Beklagten untersucht worden. Dies führt für die \nUntersuchungen am 24. und 28. Januar nach TS 26.6.2.1.4.2 AGT zu Gebühren in Höhe von \n18,90 DM bzw. 13,50 DM, wie sie auch in den entsprechenden Gebührennachweisen \nvermerkt worden sind. Die Untersuchung am 23. Januar hat an sich einen Gebührenanspruch \nvon 99,90 DM ausgelöst, den der Beklagte in dem angefochtenen Kostenbescheid nur mit \neinem Anteil von 61,50 DM berücksichtigt hat. Der insgesamt festgesetzte Gebührenbetrag in \nHöhe von 93,90 DM ist daher nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig überhöht.\n\n58\n\nGleichfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslagenfestsetzung, soweit \nsie den Betrag von 6,60 DM nicht übersteigt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW sind \nneben den Gebühren als Auslagen (durch den Gebührenschuldner) u.a. die Vergütungen, \ninsbesondere Reisekosten, zu ersetzen, die die Behörde den Verwaltungsangehörigen bei \nGeschäften außerhalb der Dienststelle auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung \ngewährt hat. Nach den insoweit unstreitigen Angaben des Beklagten haben die Tierärzte im \nRahmen der von ihnen durchgeführten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle, so auch für \ndie hier betroffenen Untersuchungen, eigene Kraftfahrzeuge eingesetzt, die gemäß § 6 Abs. 2 \ndes Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung \nvom 1. Juli 1974 (GV.NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar \n1992 (GV.NRW. S. 47), als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt waren. Für den \ndienstlichen Einsatz dieser Kraftfahrzeuge stand den Tierärzten nach § 6 Abs. 2 LRKG i.V.m. \n§§ 7 Nr. 3 b) aa), 8 , 4 Abs. 1 der Kraftfahrzeugverord- nung - KfzVO - vom 31. Mai 1968 \n(GV.NRW. S. 190) in der einschlägigen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 24. Januar \n1992 (GV.NRW. S. 48) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 0,55 DM/km \nzu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Tierärzten eine \nWegstreckenentschädigung nach diesen Vorschriften für die jeweils im Rahmen von \nDienstfahrten zurückgelegten Entfernungskilometer auch tatsächlich gewährt hat. Das folgt \nzunächst aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen der beiden \nheute noch beim Beklagten tätigen Tierärzte, Frau I. und Herr Dr. C. . Dass die darin \nu.a. enthaltene generelle Aussage, im Jahre 1993 Wegstreckenentschädigung nach den \ngesetzlichen Vorschriften erhalten zu haben, unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich. \nZwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Erinnerung der Tierärzte an konkrete \neinzelne Vorgänge nach mehr als 10 Jahren nicht unbedingt zuverlässig sein muss. Die Frage, \nob seinerzeit eine Wegstreckenentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt \nworden ist, betrifft aber keinen konkreten Einzelvorgang, sondern die damalige \ngrundsätzliche Handhabung. Hinsichtlich eines darauf bezogenen generellen Verhaltens \nseines Dienstherrn besteht bei dem Bediensteten regelmäßig auch nach längeren Zeiträumen \nnoch eine hinreichend verlässliche Erinnerung. Darüber hinaus ist auch wegen der Bindung \ndes Beklagten an Recht und Gesetz und seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht davon \nauszugehen, dass er die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Wegstreckenentschädigung an \nseine Tierärzte gezahlt hat. \n\n59\n\nAuf dieser Grundlage ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte für die \nUntersuchung in C. -C. am 28. Januar 1993 dem seinerzeit dort tätig gewordenen \nTierarzt C. eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 6,60 DM gewährt hat. Die Höhe \nist nicht zu beanstanden. Der Tierarzt hat an dem betreffenden Tage im Zusammenhang mit \nder streitigen Fahrt keine weiteren Dienstgeschäfte durchgeführt. Das ergibt sich daraus, dass \nin dem über die Untersuchung erstellten Gebührennachweis Nr. 6981 keine Angaben zu einer \nFahrstrecke mit weiteren Untersuchungsorten bzw. Orten sonstiger Dienstgeschäfte enthalten \nsind. Derartige Angaben sind aber üblicherweise im Zusammenhang mit den für die jeweilige \nUntersuchung angesetzten Fahrtkosten bzw. Entfernungskilometern in die einzelnen \nGebührennachweise aufgenommen worden, wenn sich die an dem entsprechenden Tage \nabsolvierte Fahrt auf mehrere Dienstgeschäfte erstreckte. Letzteres zeigen die - ebenfalls das \nvorliegenden Verfahren betreffenden - Gebührennachweise Nr. 6775 und Nr. 6778. Dieser \nBefund steht überdies mit dem von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten \nVorbringen des Beklagten in Einklang, dass für die abgerechneten Untersuchungen mit \nAusnahme jener, die den beiden letztgenannten Nachweisen zugrunde liegen, jeweils einfache \nDienstfahrten von C. zur Untersuchungsstelle und zurück unternommen worden sind. \nAngesichts dessen bestand auch kein Anlass zu darauf bezogenen weiteren \nSachverhaltsermittlungen. Die anlässlich der Untersuchung in C. -C. zurückgelegte \nEntfernung für die Hinfahrt und die Rückfahrt zur Dienststelle betrug nach den Angaben des \nBeklagten in der im zweitinstanzlichen Verfahren überreichten Tabelle insgesamt 12 km. Für \neine sachliche Unrichtigkeit dieser Angabe ist bei einem Abgleich mit den amtlichen \nKartenwerken zum Kreis C. nichts ersichtlich. Auch die Klägerin selbst, der der konkrete \nUntersuchungsort bekannt ist, hat insofern keine konkreten Einwände geltend gemacht, so \ndass es auch unter diesem Aspekt weiterer Ermittlungen nicht bedurfte. Auf der Grundlage \nder vorstehenden Erwägungen ist eine Wegstreckentschädigung von 6,60 DM (12 Km x 0,55 \nDM) rechtmäßig angefallen, die der Beklagte folglich als Auslagenbetrag gemäß § 10 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 5 GebG NRW festsetzen durfte.\n\n60\n\nEs ist auch kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht gegeben, dass \nder Kostenerhebung im vorstehend bestätigten Umfang mit Blick auf deren konkrete Höhe \nentgegen stehen könnte.\n\n61\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Erhebung von \nAbgaben zollgleicher Wirkung gemäß Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag in seiner im Januar \n1993 noch geltenden Fassung vor der Ratifikation des Maastrichter Unionsvertrages. Nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellen Gebühren, die - wie hier \n- aus Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen erhoben werden, welche mit dem Ziel \neiner Harmonisierung nationaler seuchenrechtlicher Bestimmungen auf Grund einer \nVorschrift des Gemeinschaftsrechts vor dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat \ndurchgeführt werden müssen, bereits dann keine verbotenen Abgaben zollgleicher Wirkung \ndar, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt. \n\n62\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rs \n46/76 (W.J.G. Bauhuis ./. Niederländischen Staat) -, \nSlg. 1977, 5 ff.\n\n63\n\nZwar hat der EuGH hiernach für in einem internationalen Abkommen \nvorgeschriebene Untersuchungen festgestellt, die Voraussetzung einer Nicht-\nÜberschreitung der tatsächlichen konkreten Untersuchungskosten verlange einen \nunmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Gebührenbetrag und der \nUntersuchung, was bei einer Berechnung der Gebühr nach Gewicht nicht der Fall sei \nund grds. zu einem Verstoß gegen Art. 12 und 16 EWG-Vertrag führe. Auch hierbei \nist jedoch wiederum die Einschränkung erfolgt, dass etwas Anderes gilt, m.a.W. also \nauch für diese Fälle der Gebührenbemessung nach Gewicht ausnahmsweise dann \nkeine verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung gegeben ist, wenn jeder einzelne \nGebührenbetrag im Verhältnis zu den konkreten Untersuchungskosten steht, d.h. \nwenn er diese nicht übersteigt. \n\n64\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - Rs. C -\n111/89 (Staat der Nederlanden ./. P. Bakker Hillegom \nBV) -, Slg. 1990, I - 1735 ff, Rdnr. 16.\n\n65\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die Kostenerhebung in der bestätigten \nHöhe unbeschadet des Umstandes, dass die Gebühren gemäß der entsprechend \nangewandten TS 26.6.2.1.4.2 AGT nach dem Gewicht der verbrachten Tiere \nberechnet worden sind, keinen Bedenken. Selbst wenn die letztgenannten \nErwägungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gebührenbemessung nach \nGewicht auch für Untersuchungen der hier betroffenen Art, die auf speziellem \nGemeinschaftsrecht beruhen, Geltung beanspruchen könnten, wäre dies letztlich \nunerheblich. Denn die festgesetzten Gebühren übersteigen - auch zusammen mit \nden bestätigten Auslagen - nicht die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen \nKontrollkosten.\n\n66\n\nDie festgesetzten Gebühren in Höhe von 61,50 DM (Untersuchung 23. Januar), \nvon 18,90 DM (Untersuchung 24. Januar) und von 13,50 DM (Untersuchung 28. \nJanuar) zuzüglich der bestätigten Auslagen in Höhe von 6,60 DM übersteigen die \njeweiligen konkreten Untersuchungskosten nicht. Für die Auslagen folgt das schon \ndaraus, dass es sich insoweit - wie oben ausgeführt - um Gelder handelt, die der \nBeklagte nach Reisekostenrecht für die jeweilige Fahrt an den Tierarzt gewähren \nmusste und gewährt hat. Auch die Gebühren sind nicht im vorstehenden Sinne \nüberhöht. Zur Bestimmung der dem Beklagten neben den \nWegstreckenentschädigungen konkret entstandenen Untersuchungskosten ist auf \ndie Personalkosten der eingesetzten Tierärzte abzustellen. Diese Kosten hat der \nBeklagte - bezogen auf jeweils eine Zeitstunde - in der von ihm vorgelegten \nAufstellung unter Rückgriff auf entsprechende Angaben der Kommunalen \nGemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) mitgeteilt. Zweifel an der \nRichtigkeit der mitgeteilten, je nach Besoldungsgruppe verschieden hohen \nStundensätze bestehen nicht. Entsprechende Anhaltspunkte, die ggfs. weitere \nErmittlungen gebieten könnten, ergeben sich weder aus dem unkonkretisierten \nBestreiten der Klägerin noch aus sonstigen Umständen. \n\n67\n\nBei Zugrundelegung dieser Stundensätze ist auszuschließen, dass die \nverlangten Gebühren die für die Untersuchungen angefallenen Personalkosten \nüberschreiten. Die Gebühren in Höhe von 61,50 DM bzw. 18,90 DM decken bei dem \nStundensatz von 95,20 DM für Dr. C. (A 15) jeweils einen Zeitaufwand von \naufgerundet 39 min. bzw. 12 min. ab. Die Gebühr in Höhe von 13,50 DM betrifft bei \ndem Stundensatz von 73,90 DM für den Tierarzt C. (A 13) einen Zeitaufwand von \naufgerundet 11 min. Dieser Zeitaufwand ist jeweils mindestens angefallen. Die \nKlägerin räumt selbst ein, dass der Zeitaufwand für die eigentliche Untersuchung 10 \nbis 15 Minuten betragen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens nach der Größe des \njeweiligen Tierbestandes zu differenzieren ist. Weiter ist der Zeitaufwand für die An- \nund Rückfahrt hinzuzurechnen, da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden \nist und der Tierarzt währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen \nkonnte. Die Untersuchung am 23. Januar 1993 in H. betraf einen großen Bestand \nvon 5500 Tieren, für den mindestens 15 Minuten anzusetzen sind. Der dieser \nUntersuchung zuzuordnende Fahrtzeitenanteil (an der Gesamtfahrtzeit der am \nentsprechenden Tage für mehrere Dienstgeschäfte durchgeführten Dienstreise) liegt \nbei den hier gegeben Entfernungen von C. bzw. Ahaus nach H. und zurück \njedenfalls nicht unter 24 min., so dass ein niedrigerer Gesamtaufwand als die oben \nerwähnten 39 min. in keinem Fall anzunehmen ist. Ähnliches gilt für die \nUntersuchungen am 24. und 28. Januar 1993. Bei einem reinen \nUntersuchungsaufwand von jeweils 10 min. decken die insofern festgesetzten \nGebühren nach dem oben Gesagten lediglich noch weitere 2 bzw. 1 min. ab. Dass \njeweils mindestens Fahrtzeiten in diesem Umfang angefallen bzw. zuzuordnen sind, \nversteht sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung.\n\n68\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass der Kostenerhebung im bestätigten Umfang \neine wirtschaftlich \"erdrosselnde Wirkung\" zugekommen sein könnte und sie deshalb \ngegen nationale Grundfreiheiten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und ggfs. den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen die entsprechenden Rechtspositionen \ndes Gemeinschaftsrechts verstoßen haben könnte. \n\n69\n\nInsofern kann dahinstehen, ob und inwieweit im Bereich der hier gegebenen Erhebung \nvon Verwaltungsgebühren das Verbot einer \"erdrosselnden Wirkung\" überhaupt einschlägig \nsein kann, da es letztlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringt und diesem im \n(nationalen) Gebührenrecht regelmäßig bereits durch das Äquivalenzprinzip Rechnung \ngetragen wird.\n\n70\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. März 1961 - \nVII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 ff., vom 14. April \n1967 \n- IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 ff., und vom 15. \nJuli 1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36 ff. \n\n71\n\nJedenfalls fehlt es an jeglichem Anhalt für eine erdrosselnde Wirkung in dem Sinne, dass \ndie Kostenerhebung der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich \nder Schlachtgeflügelausfuhr) als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder \nteilweise unmöglich gemacht haben könnte.\n\n72\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für die \nAnnahme einer erdrosselnden Wirkung etwa : \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN \n1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.\n\n73\n\nSchon das Vorbringen der Klägerin selbst gibt dafür nichts her. Ihre Angaben zu \neinem Erreichen der Verlustzone als Folge der Untersuchungskosten ist bereits für \nsich genommen nicht überzeugend. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die \nGebühren hätten bei handelsüblichen Partien zu einer Belastung von 0,04 bis 0,05 \nDM/kg geführt, ist das sachlich unzutreffend. Die Untersuchungsgebühren nach TS \n26.6.2.4.1 i.V.m. TS 26.6.2.1.4.2 AGT haben sich lediglich mit gerundet 0,01 DM/kg \nausgewirkt (z.B. 1000 Tiere je 1,5 kg = 1500 kg, dafür Gebühr insgesamt 18,90 DM \n./. 1500 kg = 0,0126 DM/kg). Ebenso wenig hat die Klägerin einen nachvollziehbaren \nAnhalt dafür geliefert, dass die Belastung mit dieser Gebühr sowie ggfs. zusätzlich \nverlangten Auslagen im maßgeblichen Zeitraum zu einem Eintritt in die Verlustzone \ngeführt haben könnte. Ihr Verweis auf den vorgelegten Bericht des \"markt info\", nach \ndem die \"übliche Handelsspanne\" bzw. der Preis für Schlachthühner frei Schlachterei \nlediglich 0 bis 5 Pfennig/kg betragen habe, ist für den vorliegenden Fall ohne \nAussagekraft. Das folgt insbesondere daraus, dass sich der besagte Bericht bzw. die \ndarin aufgeführten Tabellen zu den Auszahlungspreisen der Schlachtereien in \nWestdeutschland in der 36./37 Kalenderwoche des Jahres 1999 verhalten. Auf jene \nVerhältnisse kommt es hier jedoch nicht an. Denn mit Blick auf die streitige \nKostenerhebung ist allein der im Jahre 1993 mit dem Verbringen des Geflügels nach \nBelgien erzielte bzw. erzielbar gewesene Ertrag von Bedeutung. Dazu hat die \nKlägerin jedoch - obwohl insoweit vornehmlich ihre eigene wirtschaftliche Sphäre \nbetroffen ist - keine substantiierten, ihre Behauptungen stützenden Angaben \ngemacht. \n\n74\n\nÜberdies tritt noch hinzu, dass die Klägerin die Ausfuhr für Schlachtgeflügel in \nden Folgejahren - dies ist dem Senat insbesondere aus anderen Verfahren bekannt - \nfortgesetzt hat, obwohl von Seiten des Beklagten wie auch von den Behörden \nanderer Gebietskörperschaften kontinuierlich Kosten für Untersuchungen der \nstreitigen Art ohne Vollziehungsaussetzung erhoben worden sind. Die Klägerin hat \nauch nicht vorgebracht, dass sie wegen der Untersuchungskosten mittlerweile das \nVerbringen von Schlachthennen in andere Mitgliedstaaten aufgegeben hätte. Daraus \nist herzuleiten, dass eine erdrosselnde Wirkung im oben dargelegten Sinne durch die \nangefochtene Kostenerhebung gerade nicht eingetreten ist. Angesichts dessen \nerübrigen sich diesbezügliche weitergehende, auf das Jahr 1993 bezogene \nErmittlungen. \n \nDie Klägerin ist ferner zu Recht als Schuldnerin für die Kosten im oben bestätigten Umfang \nherangezogen worden. Ihre Kostenpflichtigkeit ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. \nDie Klägerin hat die Amtshandlungen, nämlich die Untersuchungen, beantragt und damit im \nSinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW veranlasst. Zudem sind die Untersuchungen \nnebst der Erteilung der entsprechenden Bescheinigungen hierüber deswegen, weil die \nKlägerin diese nach den obigen Ausführungen für den Export der Tiere benötigte, auch \ngemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2.Alt GebG NRW zu Gunsten der Klägerin durchgeführt \nworden.\n\n75\n\nDie Festsetzung des über 6,60 DM hinaus gehenden Auslagenbetrages von weiteren 63,80 \nWegstreckenentschädigung für die Untersuchungen am 23. Januar in H. und am 24. \nJanuar in S. -F. stellt sich hingegen als nicht von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG NRW \ngedeckt und damit rechtswidrig dar. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass der Tierarzt Dr. \nC. an den beiden Tagen jeweils mehrere Dienstgeschäfte im Rahmen einer Dienstreise \nerledigt hat und der hierbei den streitigen Untersuchungen zuzuordnende Wegstreckenanteil \nfehlerhaft bestimmt worden ist. Die entsprechenden Wegstreckenanteile von 50 bzw. 66 km, \ndie ausweislich der Gebührennachweise der Auslagenfestsetzung zugrunde gelegt worden \nsind, setzen sich nach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren jeweils aus den \nStrecken vom Ort des vorherigen Dienstgeschäfts bis zum Untersuchungsort und von dort bis \nzur Wohnung des Dr. C. in Ahaus zusammen. Diese Zuordnungsmethode ist fehlerhaft. Sie \nvernachlässigt, dass bei Durchführung einer Dienstreise mit mehreren Dienstgeschäften die \ninsgesamt zurückgelegte Strecke, etwa auch die Hinfahrt zum ersten Dienstgeschäft und die \nRückfahrt vom letzten Dienstgeschäft, durch jedes der einzelnen Dienstgeschäfte mit \nveranlasst worden ist. Daher kommt es in derartigen Fällen insbesondere nicht in Betracht, die \nRückfahrtstrecke - wie hier vom Beklagten praktiziert - allein dem Begünstigten des letzten \nDienstgeschäfts zuzuweisen. Vielmehr ist die Gesamtfahrstrecke des betreffenden Tages den \nverschiedenen Dienstgeschäften anteilig zuzuordnen. Für die Bildung der Anteile enthält die \nmaßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GebG NRW keine ausdrückliche, \nzwingende Regelung. Insofern kommt der kostenerhebenden Stelle ein gewisser Spielraum \nzu. Sie kann etwa die tatsächlich zurückgelegten Strecken bis zu den jeweiligen Orten der \nDienstgeschäfte ermitteln und die sich daraus im Verhältnis zur Gesamtstrecke ergebenden \nAnteile berechnen. Ebenso ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu \nbeanstanden, wenn die Entfernungen nach Luftlinie zu den einzelnen Orten festgestellt und \nins Verhältnis zur zurück- gelegten Gesamtstrecke gesetzt werden. Angesichts dieses \nSpielraums sowie wegen des Fehlens entsprechender Angaben zu den Entfernungen bezüglich \nder anderen Orte kann der Senat über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nvorgenommenen Zuordnung hinaus keine weiteren Feststellungen treffen und insbesondere \nkeine eigene Berechnung nach den vorbezeichneten Maßstäben anstellen. \n\n76\n\nNach alledem ist der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als darin Auslagen in \nHöhe von 63,80 DM festgesetzt worden sind. In dieser Höhe besteht zugleich ein - zulässiger \nWeise als Annexantrag gemäß 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachter - \nErstattungsanspruch zu Gunsten der Klägerin, der nach dem entsprechend anwendbaren § 291 \nBGB,\n\n77\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 \nC 27/97 -, NVwZ 2000, 77 (79),\n\n78\n\nab Rechtshängigkeit (mindestens) mit dem beantragten Prozentsatz zu verzinsen ist. \n\n79\n\nDer Hilfsantrag, der im Umfang der vorstehenden Ablehnung des Hauptantrages zu \nprüfen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist wegen mangelnder Statthaftigkeit bereits unzulässig. Das \ndamit verfolgte Begehren auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann nicht \nim Rahmen einer Anfechtungsklage, sondern nur im Falle einer Verpflichtungsklage bei \nmangelnder Spruchreife geltend gemacht werden. Eine solche prozessuale \nVerpflichtungssituation ist hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, da die \nKlägerin die Auferlegung von Kosten durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. \nFebruar 1993 angegriffen hat, wofür allein die (im Hauptantrag erhobene) Anfechtungsklage \neinschlägig ist. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das \njeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n81\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der \nangefochtenen Kostenfestsetzung.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/9-a-514-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/9-a-514-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288141","retrieved":"2026-07-09 03:06:35.888717+00:00"}}