{"status":"available","doknr":"OLD288138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.2A4104.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"2 A 4104/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei \nangenommen, dass die Klägerin trotz ihrer bereits erfolgten Übersiedlung nach \nDeutschland einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrem Vater \nerteilten Aufnahmebescheid im Härtewege hat, weil unter Berücksichtigung der \nWertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG \nanzunehmen ist. \n\n4\n\nDie Entscheidung der Klägerin, nach Einbeziehung ihres Ehemannes in den \nseinem Vater erteilten Aufnahmebescheid das Aussiedlungsgebiet gemeinsam mit \nihrem Ehemann sowie dem gemeinsamen 1996 geborenen Kind zu verlassen, stellt \nentgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag keine missbräuchliche \nHerbeiführung eines Härtegrundes oder eine Umgehung des geregelten \nAufnahmeverfahrens dar. Denn der endgültige Erwerb der Rechtsstellung eines \nDeutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und daran anknüpfend der Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes hing rechtlich entscheidend davon \nab, dass dieser noch zu einem Zeitpunkt nach Deutschland übersiedelte, in dem \nseine Bezugsperson, sein Vater P. C. , noch lebte. Denn mit dem Tod der \nBezugsperson ist der Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen für einbezogene, \naber noch nicht übergesiedelte Abkömmlinge, aus Rechtsgründen nicht mehr \nmöglich. Die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides allein kann diesen \nStatuserwerb nicht sichern. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2003 \n- 5 B 19.03 -.\n\n6\n\nDavon geht auch die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis aus. Eine nach der \nEinbeziehung erfolgte zeitnahe Übersiedlung lag deshalb im wohlverstandenen \nInteresse des Ehemannes der Klägerin. Ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet \nauf unabsehbare Zeit wäre ihm mit Blick auf das Risiko des Todes seines Vaters \nnicht zumutbar gewesen, weil damit die Gefahr des endgültigen Verlustes der \nMöglichkeit verbunden gewesen wäre, die Rechtsstellung eines Deutschen nach Art. \n116 Abs. 1 GG zu erwerben.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund hätte die Notwendigkeit, die Erteilung eines eigenen \nAufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, für die Klägerin bedeutet, \ndass sie für eine ungewisse Dauer von ihrem nach Deutschland übersiedelnden \nEhemann hätte getrennt leben müssen. Gleichzeitig wäre das gemeinsame \nminderjährige Kind von einem Elternteil getrennt worden. Beides stünde aber nicht in \nEinklang mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen \nWertentscheidung, nach der sowohl eine bestehende Ehe und als auch eine \nbestehende familiäre Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen \nKindern in besonderer Weise geschützt ist. Dabei steht es grundsätzlich allein den \nEhegatten bzw. der Familie zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher \nEinflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens \nzu bestimmen. Der freien Entscheidung der Ehegatten bzw. der Familie unterliegt \nauch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt an das familiäre Leben in Deutschland \nseinen Mittelpunkt haben soll, jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte bzw. ein \nFamilienmitglied mit seiner Übersiedlung nach Deutschland Deutscher im Sinne des \nArt. 116 Abs. 1 GG wird. Mit dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung wäre \nes nicht vereinbar, der Klägerin zuzumuten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im \nZusammenhang mit dem von ihr betriebenen Aufnahmeverfahren eine Trennung auf \nunbestimmte Dauer von ihrem Ehemann und/oder ihrem minderjährigen Sohn \nB. hinzunehmen, mit denen sie im Aussiedlungsgebiet in familiärer Gemeinschaft \ngelebt hat. Der Klägerin kann deshalb nicht entgegengehalten werden, die Erteilung \neines eigenen Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet nicht abgewartet zu \nhaben.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 \n- 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 (zu der Situation \neiner bei der Übersiedlung bestehenden Ehe mit \neinem Deutschen); und - 5 C 3.99 -, BVerwGE \n110,99 (zu der Eheschließung mit einem Deutschen \nnach der Übersiedlung).\n\n9\n\nDie vertriebenenrechtlichen Vorschriften über das Aufnahmeverfahren sind \ndeshalb in einer den Entschluss der Klägerin zur Begründung des familiären \nLebensmittelpunktes in Deutschland respektierenden Weise dahin auszulegen, dass \nin Fällen der vorliegenden Art einem Ehepartner, wenn dem anderen Ehepartner \nbereits ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden ist, die Erteilung eines eigenen \nAufnahmebescheides nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe \nvorzeitig das Aussiedlungsgebiet verlassen, wenn die Ehegatten bei Befolgung \ndieser Regel auf nicht absehbare Zeit getrennt leben müssten. Vielmehr liegt in \neinem solchen Fall ein Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG vor. Von daher \nkann sich die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Einbeziehung \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG in den ihrem Vater erteilten \nAufnahmebescheid auf einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nberufen.\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht ersichtlich, welche \nentscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich \nim vorliegenden Verfahren noch stellen könnte. Abgesehen davon kann das \nVorliegen eines Härtegrundes im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG immer nur auf Grund \nder besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der im Zulassungsantrag geltend \ngemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegt deshalb nicht vor.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/2-a-4104-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/2-a-4104-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288138","retrieved":"2026-07-09 03:06:35.630567+00:00"}}