{"status":"available","doknr":"OLD288139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.1A2672.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"1 A 2672/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit solcher \nAbordnungsmaßnahmen, die mit Blick auf die beabsichtigte Versetzung eines \nLehrers unter (vom Antragsteller geltend gemachter) Überschreitung der \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung vom Leiter der \nDienststelle auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt werden. \n\n4\n\nDem Streit liegt folgender - inzwischen erledigter - konkreter anlassgebender Fall \nzugrunde:\n\n5\n\nMit Vorlage vom 6. März 2000 bat der Beteiligte den Antragsteller um \nZustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Studienrates I. -K. L. vom \nB. -H. -Berufskolleg in M. an das X. -O. -Berufskolleg in I. . Nach \nErörterung teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2000 mit, dass er der \nVersetzung nicht zustimme. Unter dem 18. April 2000 beantragte der Beteiligte beim \nMinisterium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen die Einleitung des Stufenverfahrens unter näherer Schilderung \ndes zugrunde liegenden Sachverhalts (Überbesetzung des B. -H. -\nBerufskollegs, Bedarf in den von Herrn L. unterrichteten Fächern am X. -O. -\nBerufskolleg, von dem betroffenen Lehrer gegen die beabsichtigte Versetzung \ngeltend gemachte gesundheitliche Gründe). Unter dem 19. Juli 2000 teilte das \nMinisterium dem Beteiligten mit, dass es sich derzeit noch nicht in der Lage sehe, \ndas Stufenverfahren einzuleiten, und bat zugleich noch einmal um Überprüfung einer \nEinigungsmöglichkeit mit dem Betroffenen. \n\n6\n\nUnter dem 3. August 2000 ordnete der Beteiligte Herrn L. aus dienstlichen \nGründen mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Januar 2001 nach I. ab, da eine \nendgültige Entscheidung über seine Versetzung noch nicht getroffen sei. In dem \nSchreiben an Herrn L. wurde zudem ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass \ndie Maßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW erfolge. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 31. Januar 2001 verlängerte der Beteiligte mit der \nBegründung, dass bezüglich der Versetzung noch keine endgültige Entscheidung \ngetroffen worden sei, die bis zum 31. Januar 2001 bestehende Abordnung um zwei \nweitere Monate bis zum 31. März 2001. Die Verfügung enthielt den Zusatz, dass \ndavon ausgegangen werde, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige \nEntscheidung über die zukünftige Einsatzschule erfolgt sei. \n\n8\n\nUnter dem 16. Februar 2001 bat der Beteiligte das Ministerium, dem \nStufenverfahren Fortgang zu geben. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 2. März 2001 an den Beteiligten wies der Antragsteller darauf \nhin, dass seiner Auffassung nach die weitere Abordnung des Herrn L. nach § 94 \nAbs. 3 LPVG NRW der Mitbestimmung unterliege, und bat um eine entsprechende \nVorlage. Auf dem Original dieses Schreibens findet sich ein handschriftlicher \nVermerk mit dem Inhalt \"Nein\". Dennoch bat unter dem 8. März 2001 der Beteiligte \n(irrtümlich?) den Antragsteller um Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dieser \nMaßnahme, welche der Antragsteller am 22. März 2001 mit der Begründung, das \nErgebnis der stationären Behandlung solle abgewartet werden, verweigerte. Dass \njenes \"Mitbestimmungsverfahren\" - etwa durch Zuleitung an das Ministerium - \n(selbstständig) weitergeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. \n\n10\n\nUnter dem 16. April 2001 erklärte das Ministerium angesichts des noch nicht \nabgeschlossenen Stufenverfahrens sein Einverständnis mit einer Verlängerung der \n\"vorläufigen Abordnung des Herrn L. gem. § 66 Abs. 8 LPVG\" bis zu den \nSommerferien 2001. Dies sei eine schulfachlich sinnvolle Maßnahme, um einen \nWechsel im laufenden Schuljahr zu vermeiden. \n\n11\n\nUnter dem 17. Mai 2001 ordnete dementsprechend der Beteiligte Herrn L. bis \nzum 31. Juli 2001 (weiterhin) an das X. -O. -Berufskolleg ab; ein besonderer \nHinweis auf die Norm des § 66 Abs. 8 LPVG NRW ist den Akten insoweit nicht zu \nentnehmen.\n\n12\n\nNachdem am 30. Mai 2001 im Ministerium im Stufenverfahren ein \nErörterungstermin in der Angelegenheit stattgefunden hatte, wurde die Erörterung \nausgesetzt. Es sollte der Beamte zunächst amtsärztlich untersucht und das Ergebnis \ndieser Untersuchung abgewartet werden. \n\n13\n\nDer Antragsteller rügte gegenüber dem Beteiligten unter dem 9. Juni 2001 einen \nVerstoß gegen das LPVG NRW auch im Zusammenhang mit der - ohne seine \nZustimmung vorgenommenen - neuerlichen Abordnung des Studienrats L. . \n\n14\n\nIm Juli 2001 wurde nach einer amtsärztlichen Untersuchung vom Amtsarzt eine \nWiedereingliederung des Beamten zunächst mit halber Stundenzahl empfohlen; mit \nder vollen Dienstfähigkeit sei erst ab dem 1. Februar 2002 zu rechnen. \n\n15\n\nUm entsprechend im neuen Schuljahr zu verfahren, wurde Herr L. durch den \nBeteiligten mit Verfügung vom 8. August 2001 nunmehr ohne zeitliche Befristung an \ndas X. -O. -Berufskolleg abgeordnet. Auf einem diesbezüglichen \nEinvernehmensschreiben des Ministeriums vom 2. August 2001 an den Beteiligten \nfindet sich der handschriftliche Zusatz \"§ 66 VIII LPVG\". \n\n16\n\nIm Dezember 2001 rief das Ministerium die Einigungsstelle an. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 29. Januar 2002 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und in dessen Rahmen die Auffassung vertreten, die in Rede stehenden \nMaßnahmen zur Abordnung bzw. Verlängerung der Abordnung des Studienrats L. \nstellten einzeln bzw. unter dem Gesichtspunkt der \"Kettenabordnung\" \nmitbestimmungspflichtige Maßnahmen dar. Mit Schriftsatz vom 5. April 2002 hat der \nAntragsteller dabei (klarstellend) hervorgehoben, dass es ihm \"nicht um die \npersonalvertretungsrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Versetzung\" gehe, \n\"sondern allein um die fehlenden Zustimmungen des Antragstellers für insgesamt \nvier Abordnungen des Lehrers L. \". \n\n18\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden die Anträge,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die vier Abordnungen des \nStudienrates L. ab 1. August 2000 seinem \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \ni.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW unterlegen \nhaben,\n\n20\n\nhilfsweise festzustellen, dass die einheitliche \nAbordnung des Studienrates L. ab 1. August 2000 \nseiner Mitbestimmung aus den genannten \nBestimmungen unterliegt,\n\n21\n\näußerst hilfsweise festzustellen, dass die \nAbordnung eines Beamten über einen Zeitraum von \nmehr als einem Jahr auch dann seiner, des \nAntragstellers, Mitbestimmung unterliegt, wenn sie \nganz oder zum Teil auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW \ngestützt worden ist und die Voraussetzungen dieser \nBestimmung nicht vorliegen,\n\n22\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Jedenfalls die für die \nZeiten bis 31. Januar 2001 sowie ab 1. August 2001 gegenüber Studienrat L. \nausgesprochenen Abordnungen seien auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt. \nDerartige Maßnahmen unterlägen nicht der Mitbestimmung, weil es gerade der \nZweck der Vorschrift sei, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung dem Leiter der Dienststelle die Möglichkeit einzuräumen, vorläufige \nRegelungen zu treffen, ohne dabei von einer Zustimmung des Personalrats abhängig \nzu sein. Auch wenn die - engen - gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 \nLPVG NRW nicht vorlägen, führe dies nicht dazu, dass dem Personalrat daraus ein \nMitbestimmungsrecht erwachse. Er habe vielmehr die Möglichkeit, auf andere Weise \nRechtsschutz zu erlangen. In Bezug auf die beiden übrigen verbleibenden \nAbordnungen scheitere ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls daran, dass die \nVoraussetzungen nach § 94 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW (in der damaligen Fassung) \nnicht vorlägen. \n\n23\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Mai 2002 \nzugestellten Beschluss haben diese am 28. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und \ndiese - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des \nFachsenats - am 29. August 2002 begründet. \n\n24\n\nDer Antragsteller führt im Wesentlichen an: Die Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts habe nicht zwischen den einzelnen Anträgen differenziert. \nZumindest einer der gestellten Anträge sei zulässig und begründet. Soweit die \nFachkammer im Rahmen der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt \nhabe, er, der Antragsteller, habe die Möglichkeit gehabt, auf andere Weise \nRechtsschutz zu erlangen, könne dies so verstanden werden, dass er die \nZulässigkeit der Abordnungen als vorläufige Regelungen i.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW hätte \"isoliert\" überprüfen lassen können und auch müssen. Dem könne aber \nnicht beigepflichtet werden. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - klar ersichtlich \nsei, dass die Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht vorlägen, sei \ndavon auszugehen, dass dann ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 LPVG NRW \n\"wiederauflebe\" und damit bestehe. Das könne auch in einem \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren überprüft werden, in welchem \ndann zugleich im Wege einer Inzidentprüfung die Voraussetzungen gemäß § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW kontrolliert werden müssten. Andernfalls bestände die Gefahr, \ndass Mitbestimmungsrechte des Personalrats umgangen und damit ausgehöhlt \nwürden. Angesichts ihrer engen Voraussetzungen dürfe eine vorläufige Regelung - \nhier in Gestalt der Abordnungen - die beabsichtigte Maßnahme - hier die Versetzung \n- nicht praktisch vorwegnehmen. Werde nach einer zunächst zulässigen vorläufigen \nRegelung nicht unverzüglich die Einleitung oder Fortführung des \nMitbestimmungsverfahrens veranlasst, so werde die getroffene vorläufige Regelung \nunzulässig. Vorliegend seien zum einen nicht alle Abordnungen als Regelungen \ni.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG NRW kenntlich gemacht, zum anderen hätten auch die \nVoraussetzungen für eine vorläufige Regelung nicht vorgelegen. Angesichts der von \nAnfang an bekannten gesundheitlichen Probleme des betroffenen Lehrers sei der \nSinn und Zweck der Abordnung, das X. -O. -Berufskolleg in I. personell zu \nentlasten, von vornherein ersichtlich ins Leere gegangen. Aber auch angesichts des \nUmstandes, dass die Abordnungen inzwischen einen Zeitraum von mehr als zwei \nJahren abdeckten, ohne dass eine abschließende Entscheidung über die \nbeabsichtigte Versetzung getroffen worden sei, lasse es kaum noch zu, die \nMaßnahme als \"vorläufig\" zu qualifizieren. Jedenfalls scheide inzwischen eine \nbesondere Dringlichkeit aus. \n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt (sinngemäß),\n\n26\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nseinen erstinstanzlichen Anträgen zu \nentsprechen.\n\n27\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n28\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Die in Rede \nstehenden Abordnungen erfüllten jeweils für sich die Voraussetzungen nach § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW. Die Gründe hierfür seien aus den Berichten an das Ministerium \nunschwer zu entnehmen. Um gerade nicht eine endgültige Vorwegentscheidung \nhinsichtlich der beabsichtigten Versetzung zu treffen, seien zunächst kurze \nAbordnungszeiträume gewählt worden. Der Umstand, dass das Stufenverfahren \nlängere Zeit beanspruche, lasse die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer \nvorläufigen Regelung nicht entfallen. In jede einzelne Maßnahme seien die aktuellen \nFakten eingeflossen. Sämtliche in Rede stehenden Abordnungen seien auch - was \nvom Antragsteller bestritten wird - zumindest mündlich immer als Maßnahmen \ngemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW benannt worden. \n\n30\n\nDer Beteiligte hat den Senat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 außerdem \nüber die folgende weitere Entwicklung in Kenntnis gesetzt: Mit Bescheid vom 12. \nSeptember 2003 wurden alle in Rede stehenden Abordnungen des Herrn L. an \ndas X. -O. -Berufskolleg aufgehoben und wurde zudem die seinerzeit \nbeabsichtigt gewesene Versetzung zurückgenommen. Mit Bescheid vom gleichen \nTage wurde Herr L. auf einen entsprechenden Antrag (nunmehr erst) zum 15. \nSeptember 2003 vom B. -H. -Berufskolleg in M. an das X. -O. -\nBerufskolleg in I. versetzt. Beiden Maßnahmen hat der Antragsteller zugestimmt. \nDem Ministerium wurde berichtet, dass eine Weiterführung des \nEinigungsstellenverfahrens nicht mehr erforderlich sei. Mit Erlass vom 6. Oktober \n2003 erklärte daraufhin das Ministerium das Stufenverfahren für erledigt und machte \nden Beteiligten hiervon Mitteilung.\n\n31\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (ein Verwaltungsvorgang, eine Gerichtsakte des \nVerwaltungsgerichts Minden - 4 L 1062/99.PVL - betreffend das abgeschlossenes \nVerfahren zur Regelung der Vollziehung einer früheren Abordnungsverfügung vom \n27. Juli 1999) Bezug genommen.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung \nentscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 \nSatz 3 ArbGG).\n\n35\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n36\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n37\n\nNachdem sich die auf den konkreten Fall - Abordnung(en) des Studienrats L. \nan das X. -O. -Berufskolleg - beziehenden Anträge des Antragstellers \n(Hauptantrag und erster Hilfsantrag) durch die zwischenzeitlich eingetretene \nEntwicklung, namentlich das zeitliche Ende bzw. die Aufhebung der nacheinander \nausgesprochenen Abordnungsverfügungen und die Rücknahme der (damals \nbeabsichtigten) Versetzung mitsamt dem diesbezüglichen Mitbestimmungsverfahren \nerledigt haben und infolgedessen das Rechtschutzinteresse insoweit weggefallen ist, \nbeschränkt sich die Zulässigkeit der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten \nerstinstanzlichen Anträge allerdings nunmehr allein auf den - abstrakt gefassten - \nzweiten Hilfsantrag. Ausgehend von dem erkennbaren tatsächlichen Begehren des \nAntragstellers, sämtliche (aus seiner Sicht) fehlerhaft auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW \ngestützten Fälle einer mit Blick auf eine beabsichtigte Versetzung verfügten \nAbordnung von Lehrern der Mitbestimmung unterfallen zu lassen, welche als \nAbordnungsfälle nach dem Gesetz grundsätzlich der Mitbestimmung unterworfen \nsind, legt der Senat diesen Antrag zur Klarstellung dahin aus, dass begeht wird\n\n38\n\nfestzustellen, dass die Abordnung eines Lehrers \nüber einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, \nwelcher zugleich über das Ende des Schuljahres \nhinausreicht, der Mitbestimmung des Antragstellers \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 94 Abs. 3 \nLPVG NRW unterliegt, wenn sie vom Beteiligten mit \nBlick auf eine beabsichtigte Versetzung auf § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW gestützt wird, die \nVoraussetzungen für eine vorläufige Regelung nach \ndieser Bestimmung aber nicht vorliegen. \n\n39\n\nFür den in diesem Sinne ausgelegten Antrag besteht auch ein \nRechtsschutzbedürfnis. Denn der Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte \nFrage ist in der Dienststelle in Anknüpfung an einen konkreten Fall, nämlich die \nzumindest zum Teil ausdrücklich auf § 66 Abs. 8 LPVG gestützten \nAbordnungsverfügungen betreffend Studienrat L. , entstanden, wobei dort nicht \nausschließlich die Frage eines Mitbestimmungsrechts, sondern im Zusammenhang \ndamit gerade auch diejenige des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 \nLPVG NRW streitig gewesen ist. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich die hier \nzur Entscheidung gestellte Frage zwischen den Beteiligten vergleichbar mit einer - \nmehr als nur geringfügigen - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n40\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Das vom Antragsteller reklamierte \nMitbestimmungsrecht besteht nicht.\n\n41\n\nZwar unterfällt die Abordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, \nsoweit sie für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfolgt, grundsätzlich den \nmitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Bei der Abordnung von Lehrern ist \ndabei zudem die Sondervorschrift des § 94 Abs. 3 LPVG NRW zu beachten. Diese \nsieht das Mitbestimmungsrecht bei Abordnungen von über drei Monaten nur für den \nFall vor, dass die Abordnung über das Ende des Schuljahres (früher: \nSchulhalbjahres) andauert. Der vorliegende Antrag orientiert sich zwar an diesen \ngesetzlichen Vorgaben. Grundvoraussetzung für den Erfolg des Antrags bleibt aber \ndarüber hinaus, dass es sich auch bei solchen Abordnungen, die ausgehend von der \nIntention des Dienststellenleiters - sei es dabei auch ggf. unter Verkennung der \nsachlichen Voraussetzungen - als vorläufige Regelung zu einer anderen, in \nWirklichkeit beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - wie hier einer \nVersetzung - auf die Sondervorschrift des § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt werden, \num der Mitbestimmungspflicht unterliegende Maßnahmen i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG \nNRW handelt. Das ist indes nicht der Fall. \n\n42\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass Abordnungen über drei Monate \nbzw. - bei Lehrern - über das Schuljahr hinaus als (selbstständige) \nPersonalmaßnahmen grundsätzlich dem Maßnahmebegriff des § 66 Abs. 1 LPVG \nNRW unzweifelhaft unterfallen können, und zwar auch dann, wenn sie einer später \nbeabsichtigten Versetzung nur vorgelagert sind. Entscheidend kommt es hier \nvielmehr darauf an, welche Maßnahme der Dienststellenleiter im konkreten Fall \ntatsächlich beabsichtigt hat und weiterhin beabsichtigt. \n\n43\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Juni 1997 - 1 \nA 4174/94.PVL -, PersR 1998, 39.\n\n44\n\nDas ist hier in dem anlassgebenden konkreten Fall von Anfang an eine \nVersetzung des Studienrats L. gewesen. In dem nunmehr nur noch zur \nEntscheidung stehenden abstrakten Antrag wird dies gleichermaßen vorausgesetzt. \nErfolgt in einem solchen Fall zudem eine (ausschließlich) auf § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW gestützte, also als vorläufige Regelung gemeinte Abordnung des betroffenen \nLehrers, so löst dies kein zweites Mitbestimmungsverfahren aus, erfordert also keine \ngesonderte Zustimmung des Personalrats auch zu der vorläufigen Regelung \nselbst.\n\n45\n\nSo zumindest im Ergebnis auch BVerwG, \nBeschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, \nPersV 1993, 355 (357); zumindest stillschweigend \nvorausgesetzt auch im Beschluss des Fachsenats \nvom 15. März 1988 - CL 44/87 -, PersV 1990, \n31.\n\n46\n\nDas gilt auch in dem Fall, dass die vorläufige Regelung - wie im Falle der \nAbordnung - inhaltlich einer Maßnahme gleichkommt oder ähnelt, die - wäre sie nicht \nausschließlich als vorläufige Regelung mit Blick auf eine andere, weitergehende \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme intendiert - ihrerseits eine (eigenständige) \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW hätte sein \nkönnen. Ebenso ist es für die Frage eines (weiteren) Mitbestimmungsrechts \nunerheblich, ob die vorläufige Maßnahme ihrerseits - gemessen an den für sie nach \n§ 66 Abs. 8 LPVG geltenden Maßstäben - rechtmäßig ergangen ist. Auch wenn das \nnicht der Fall ist, kommt es - jedenfalls in aller Regel - nicht zu einem Entstehen oder \nWiederaufleben eines gesonderten Mitbestimmungsrechts in Bezug auf eine \n(ausschließlich) als vorläufige Regelung intendierte Handlung bzw. Entscheidung des \nDienststellenleiters. \n\n47\n\nDies alles erschließt sich aus einer Auslegung der einschlägigen Norm nach \nihrem Wortlaut, Kontext sowie Sinn und Zweck.\n\n48\n\nNach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW kann der Leiter der Dienststelle \"bei\" \nMaßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur \nendgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Bereits der \nGesetzeswortlaut weist insoweit auf einen notwendigen Bezug hin, welcher zwischen \nder vorläufigen Regelung und der jeweils in Rede stehenden, vom Dienststellenleiter \n(endgültig) beabsichtigten Maßnahme notwendigerweise bestehen muss. Zur \nKennzeichnung der vorläufigen Regelung als solche verwendet das Gesetz im \nÜbrigen den - von § 66 Abs. 1 LPVG NRW vorausgesetzten - Begriff der Maßnahme \nnicht.\n\n49\n\nVerstärkt wird dieser Gesichtspunkt noch durch den Gesetzeszusammenhang. \nSo ist die Bestimmung über die - nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen \ngegebene - Zulässigkeit vorläufiger Regelungen in § 66 LPVG NRW, der Grundnorm \nüber den Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens, enthalten. Auch dies verdeutlicht, \ndass vorläufige Regelungen i. S. des Absatzes 8 allein mit Blick auf eine bestimmte \nder Mitbestimmung unterliegende Maßnahme und dabei im Zusammenhang mit \neinem - unabhängig von dem Inhalt der vorläufigen Regelung durchzuführenden - \nMitbestimmungsverfahren getroffen werden können, in welchem eine endgültige \nEntscheidung noch aussteht. \n\n50\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 28. Januar \n2003 - 1 B 1681/02.PVL -, PersR 2004, 64 (65).\n\n51\n\nDiese - auch ausschließlich gewollte - Bezogenheit auf eine bestimmte (endgültig \nbeabsichtigte) Maßnahme sowie auf das diesbezüglich durchzuführende, in der \nRegel auch schon eingeleitete Mitbestimmungsverfahren schließt es aus, die \nvorläufige Regelung selbst als eigenständige bzw. neue Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. \n1 LPVG NRW zu qualifizieren. Sie ist dies auch dann nicht, wenn ihr in Wahrheit der \nCharakter der Vorläufigkeit fehlt. Ob anderes dann gelten kann, wenn ein \nDienststellenleiter das Instrumentarium des § 66 Abs. 8 LPVG NRW entgegen den \naus der Gesetzessystematik herzuleitenden Beschränkungen gezielt für andere \nZwecke missbraucht, oder ob selbst für solche Extremfälle das zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit stehende Mitbestimmungsrecht an der endgültig \nbeabsichtigten Maßnahme (Versetzung) in Verbindung mit der nachfolgend noch \nnäher angesprochenen Möglichkeit, die fehlende Rechtmäßigkeit des Vorgehens \nnach § 66 Abs. 8 LPVG NRW im Beschlussverfahren, ggf. unter Inanspruchnahme \nvorläufigen Rechtsschutzes, gerichtlich gesondert feststellen zu lassen, die Rechte \ndes Personalrats ausreichend zu wahren vermögen, braucht der Fachsenat hier nicht \nzu entscheiden. Denn ein solcher Missbrauchsfall wird von dem vorliegenden Antrag \njedenfalls nicht ausschließlich erfasst (sog. \"Globalantrag\").\n\n52\n\nDie gesetzliche Zielsetzung des durch § 66 Abs. 8 LPVG NRW zur Verfügung \ngestellten Instrumentariums vorläufiger Regelungen bestätigt das bisher gefundene \nAuslegungsergebnis. Als Ausnahme von dem sich aus § 66 Abs. 1 LPVG NRW \nergebenden Grundsatz, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur mit \nZustimmung des Personalrats getroffen, also auch realisiert werden kann, bezweckt \n§ 66 Abs. 8 LPVG NRW - gerade auch mit Blick auf länger dauernde oder aus \nwelchen Gründen auch immer \"stockende\" Mitbestimmungsverfahren - unter \nbestimmten engen Voraussetzungen für Maßnahmen, die nach ihrem Gegenstand \nund ihrer Reichweite (objektiv) keinen Aufschub dulden, aus Gründen der \nAufgabenerfüllung des Dienstherrn bzw. des öffentlichen Interesses eine Möglichkeit \nzu eröffnen, bereits vor dem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die \nbetreffende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorläufig zu regeln. Dieser \nZweck würde aber grundlegend unterlaufen, wenn allein aus Anlass solcher \nvorläufiger Regelungen ein weiteres zusätzliches Mitbestimmungsverfahren \nentstehen könnte, zumal in diesem Verfahren ähnliche Probleme des Erreichens \neines zügigen Abschlusses auftreten könnten und dann ggf. nach einer (weiteren) \nvorläufigen Regelung (für die \"vorläufige Regelung\") Ausschau gehalten werden \nmüsste, was die Probleme nicht lösen, sondern eher vermehren würde. Hinzu \nkommt, dass die jeweilige vorläufige Maßnahme nicht die vom Leiter der Dienststelle \nwirklich (endgültig) \"beabsichtigte\" Maßnahme (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW) \nist und ausschließlich diese Maßnahmen einem Mitbestimmungsverfahren \nunterworfen sein soll. Dass auch solche \"endgültigen\" Maßnahmen ggf. einen recht \nkurzzeitigen Charakter haben bzw. in eine weitergehende (Anschluss-)Maßnahme \neinmünden können - z. B. bei einer kombinierten Abordnungs- und \nVersetzungsverfügung ohne Bezug zu § 66 Abs. 8 LPVG NRW -, steht nicht in einem \nWiderspruch hierzu.\n\n53\n\nWeiterhin bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, mit Blick auf \neine beabsichtigte Versetzung \"als\" vorläufige Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW eine Abordnung zu verfügen. Diese Möglichkeit ist vielmehr allgemein \nanerkannt, ohne dass dabei in irgendeiner Weise angedeutet würde, dass dann - \nselbst bei rechtswidrigem Gebrauchmachen von dem Instrumentarium des § 66 Abs. \n8 LPVG - die Abordnung ihrerseits mitbestimmungspflichtig würde.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1993 - \n6 P 20.92 -, PersR 1993, 395 (396), und vom 25. \nOktober 1979 - 6 P 53.78 -, ZBR 1980, 161; ferner \nBeschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - \n1 A 3216/97.PVL -, PersR 2000, 168, und vom 15. \nMärz 1988 - CL 44/87 -, a.a.O.\n\n55\n\nSoweit der Antragsteller im Falle einer Verneinung der möglichen \nMitbestimmungsbedürftigkeit vorläufiger Maßnahmen für den Fall, dass die \nrechtlichen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht gegeben sind, eine \nAushöhlung von Mitbestimmungsrechten fürchtet, ist diese Befürchtung jedenfalls für \nden Regelfall nicht begründet. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den \nPersonalrat, die Rechtmäßigkeit vorläufiger Regelungen - allerdings mit Blick auf die \nendgültig beabsichtigte Maßnahme - in einem personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. \n\n56\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 28. \nFebruar 2002 - 1 A 145/00.PVL -, vom 27. Oktober \n1999 - 1 A 3216/97.PVL -, a.a.O., vom 12. Juni 1997 \n- 1 A 4174/94.PVL -, a.a.O., und vom 19. April 1993 - \nCL 85/90 -; dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss \nvom 1. Oktober 2002 - PL 15 S 2098/01 -, PersR \n2003, 79.\n\n57\n\nStellt sich bei dieser Überprüfung heraus, dass die Voraussetzungen des § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW nicht vorliegen, ist für den Leiter der Dienststelle eine vorzeitige \nRealisierung der Maßnahme vor dem endgültigen Abschluss des \nMitbestimmungsverfahrens nicht (mehr) zulässig. Das gilt dann auch für vorläufige \nRegelungen in Gestalt einer Abordnungsverfügung. Hierdurch werden die \nMitbestimmungsrechte des Personalrats nach Auffassung des Fachsenats insgesamt \nausreichend geschützt. \n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/1-a-2672-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/1-a-2672-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288139","retrieved":"2026-07-09 03:06:35.719240+00:00"}}