{"status":"available","doknr":"OLD288144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.1A2078.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"1 A 2078/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, an denen der \nAntragsteller beteiligt war, nahmen in der Vergangenheit auf Seiten des \nAntragstellers regelmäßig sein Vorsitzender und dessen erster Stellvertreter \ngemeinsam die vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts B. anstehenden Termine zur mündlichen Anhörung wahr. \nÜber die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung kam es zwischen den Beteiligten \nzum Streit.\n\n4\n\nIn der Personalratssitzung am 26. Juli 2000 fasste der Antragsteller folgenden \nBeschluss: \n\n5\n\n \"Termine beim Verwaltungsgericht müssen vom \nPersonalratsvorsitzenden und dessen 1. Stellvertreter \nwahrgenommen werden. Als nächster Termin ist der 3. August \n2000 durch das VG B. avisiert.\n\n6\n\n Begründung:\n\n7\n\n a) Das LPVG/NW ist durchzogen vom Gruppenprinzip. Im \nStudentenwerk AC - A.Ö.R. - stellt die stärkste Gruppe, nämlich \ndie der Arbeiter, den Vorsitzenden. Die Gruppe der Angestellten \nstellt den 1. stellvertretenden Vorsitzenden.\n\n8\n\n b) Berichterstatter der Prozesse und Vorbereiter sind nicht der \nRechtsanwalt des Personalrates, sondern die \nPersonalratsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter in der \nReihenfolge). Bei Ausfall des Vorsitzenden (Krankheit plötzlicher \nNatur, Tod, Unfall etc.) muss der 1. Stellvertreter aus dem Stand \nin der Lage sein, auch bezüglich der VG-Termine zu handeln und \nzu walten.\n\n9\n\n c) Die Praxis der Doppelteilnahme wird im Studentenwerk B. - \nA.Ö.R. - seit 26 Jahren geübt. Ihr Durchbrechen stellt eine Willkür \ndar.\"\n\n10\n\nMit Schreiben vom selben Tag teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, er \nwerde für die Teilnahme eines weiteren Personalratsmitglieds an einem \nAnhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen keine \nFreistellung erteilen, wenn der Personalratsvorsitzende selbst an der Verhandlung \nteilnehme und der Antragsteller außerdem anwaltlich vertreten sei. In diesen Fällen \nsei eine weitere Vertretung nicht erforderlich.\n\n11\n\nIn Ansehung zweier am 3. August 2000 vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen in den Verfahren 16 K 882/00.PVL und 16 K \n175/00.PVL anstehender Termine zur mündlichen Anhörung bekräftigte der Beteiligte \nzu 1., dass eine Dienstbefreiung für den Beteiligten zu 2. als 1. stellvertretenden \nVorsitzenden des Antragstellers nicht erteilt werde. Es sei ausreichend, wenn der \nAntragsteller durch den Vorsitzenden vertreten werde. Daraufhin fasste der \nAntragsteller in seiner Sitzung am 3. August 2000 den Beschluss, zu den mündlichen \nAnhörungen am 3. August 2000 neben dem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. \nzu entsenden. Der Antragsteller unterrichtete den Beteiligten zu 1. entsprechend und \nwies darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. an den gefassten Beschluss gebunden \nsei.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 2. nahm, wie angekündigt, an den Verhandlungsterminen vor \nder Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 3. August 2000 teil. \nZuvor hatte er deswegen mit dem stellvertretenden Küchenleiter abgesprochen, für \nÜberstunden Freizeitausgleich in Anspruch nehmen zu wollen, und bei Verlassen der \nDienststelle im Zeiterfassungsgerät entsprechendes eingegeben. \n\n13\n\nDie Teilnahme des Beteiligten zu 2. an den Gerichtsterminen am 3. August 2000 \nnahm der Beteiligte zu 1. zum Anlass, diesen abzumahnen. Auf dessen Klage wurde \nder Beteiligte zu 1. mit Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 29. November 2000 - 2 \nCA 4207/00 - verurteilt, die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte des \nBeteiligten zu 2. zu entfernen. Dabei könne dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2. seine \nTeilnahme an den Gerichtsverhandlungen am 3. August 2000 im Hinblick auf die ihm \nobliegenden Personalratsaufgaben für erforderlich habe halten dürfen. Die Vorlage \neines entsprechenden Beschlusses des Personalrats reiche hierfür nicht aus. \nJedenfalls habe der Beteiligte zu 2. aber schon deshalb nicht abmahnungsrelevant \ngegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil er zur Wahrnehmung der \nTermine Zeitausgleich in Anspruch genommen habe. Angesichts der besonderen \nUmstände - vorherige Ankündigung der Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen, \nkeine entgegenstehenden dienstlichen Belange, Sorge des Beteiligten für einen \nVertreter, Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmerinnen - könne eine \nAbmahnung nicht in Betracht kommen. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 19. September 2000 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n15\n\nEr hat zunächst die Anträge verfolgt, \n\n16\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des \nAntragstellers anlässlich der Personalratssitzung \nvom 26. Juli 2000 zu Terminen bei dem \nVerwaltungsgericht den Personalratsvorsitzenden \nund dessen Stellvertreter zu entsenden, wirksam ist \nund den Beteiligten bindet, \n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, \nden 1. Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden für \nden Besuch von Terminen bei dem \nVerwaltungsgericht freizustellen.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die - zuletzt gestellten - \nAnträge des Antragstellers,\n\n20\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller berechtigt \nist, zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht \nbetreffend Personalvertretungsangelegenheiten \nneben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen \nStellvertreter zu entsenden, \n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller berechtigt \nist, zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht \nbetreffend Personalvertretungsangelegenheiten \nneben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen \nStellvertreter zu entsenden, wenn und soweit der \nStellvertreter zur Wahrnehmung entsprechender \nTermine Freizeitausgleich einbringt,\n\n23\n\ndenen sich der Beteiligte zu 2. angeschlossen hat, mit im Wesentlichen folgender \nBegründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei zulässig. Es gehe um eine zulässige \nabstrakte Feststellung zum Umfang personalvertretungsrechtlicher Kompetenzen des \nAntragstellers. Der Antrag sei aber unbegründet. Die behauptete Befugnis des \nAntragstellers, zu Terminen bei der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts neben dem \nVorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. als ersten stellvertretenden Vorsitzenden zu \nentsenden, ergebe sich nicht aus den hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht \nkommenden Regelungen in § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW. Eine \nFreistellungsverpflichtung aus § 42 Abs. 3 LPVG NRW scheide aus, weil es sich bei \nder Wahrnehmung von Gerichtsterminen, wie sie in Streit stünden, nicht um \nregelmäßig anfallende Aufgaben des Antragstellers handele, sondern um solche, die \nallenfalls gelegentlich anfielen. § 42 Abs. 2 LPVG NRW wiederum scheide als \nAnknüpfung für den behaupteten Anspruch des Antragstellers, den Beteiligten zu 2. \nzu allen Gerichtsterminen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor \nder Fachkammer entsenden zu dürfen, aus, weil die beschlossene generelle \nVertretungsregelung nicht im Sinne der Vorschrift zur ordnungsgemäßen \nDurchführung der Aufgaben des Antragstellers erforderlich sei. Die Wahrnehmung \nder Aufgaben der Personalvertretung erfordere aus der Sicht eines \nPersonalratsmitgliedes bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht die \nAnwesenheit des Personalratsvorsitzenden und des stellvertretenden \nPersonalratsvorsitzenden bei Gerichtsterminen; es sei regelmäßig vielmehr als \nausreichend anzusehen, dass ein Mitglied des Antragstellers den Anhörungstermin \nwahrnehme. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit fehle es \njedenfalls an der Erforderlichkeit der streitigen Aufgabenwahrnehmung durch den \nBeteiligten zu 2.\n\n24\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. April 2001 \nzugestellten Beschluss haben diese am 25. Mai 2001 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 30. Mai 2001 im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n25\n\nDer vorliegende Anspruch sei gemäß § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW gegeben. \nDer Beteiligte zu 1. sei verpflichtet, den Beteiligten zu 2. für dessen Wahrnehmung \nan Gerichtsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nfreizustellen. Denn der Antragsteller habe mit Beschluss vom 26. Juli 2000 \nordnungsgemäß die begehrte Freistellung des Beteiligten zu 2. beschlossen. Anders \nals in der von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nherangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1982 \n- 6 P 14.79 - sei also nicht etwa erst nachträglich eine Beschlussfassung \nherbeigeführt worden. Sowohl der Beteiligte zu 2. als auch der Vorsitzende seien \nbefugt und berechtigt, an Gerichtsterminen in personalvertretungsrechtlichen \nAngelegenheiten teilzunehmen. Die Teilnahme diene ausschließlich der \nWahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Dies entspreche der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtliche vor der Fachkammer zu \nentscheidenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren wiesen rechtlich und/oder \ntatsächlich Sachverhalte auf, die auf einer komplexen und im Vorfeld erbrachten \numfangreichen Sachbearbeitung basierten. Diese aufwendige und umfangreiche \nSachbearbeitung mache es notwendig, dass sowohl der Vorsitzende als auch der \nBeteiligte zu 2. persönlich die Anhörung wahrnähmen. Auch die die Termine \nwahrnehmenden Prozessbevollmächtigten könnten auf übergreifende \nFragestellungen oder solche, die sich erst anlässlich des Anhörungstermins ergäben, \ndenknotwendigerweise nicht Rede und Antwort stehen. Dies könne allein der \nVorsitzende und der Beteiligte zu 2. Die streitige Teilnahme auch des Beteiligten \nzu 2. diene der schnelleren Prozessförderung und der Beschleunigung der \nmündlichen Anhörungstermine. Ungeklärte Rückfragen und Sachverhaltslücken \nseien praktisch ausgeschlossen. \n\n26\n\nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),\n\n27\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nnach seinem erstinstanzlichen Haupt- bzw. \nHilfsantrag zu entscheiden.\n\n28\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n29\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n30\n\nDer Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Antragstellers an. \n\n31\n\nDer Beteiligte zu 1. hält die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss für \nzutreffend. Insbesondere treffe die Behauptung des Antragstellers nicht zu, dass die \nbei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anstehenden \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren rechtlich und/oder tatsächlich von \nkomplexen und umfangreichen Sachverhalten bestimmt seien. Die Regel sei \nvielmehr, dass es sich bei den anstehenden Beschlussverfahren um Verfahren \nhandele, die einen überschaubaren Sachverhalt aufwiesen und auch keine \nbesonders schwierigen Rechtsfragen aufwürfen. Zur ordnungsgemäßen \nDurchführung der Aufgaben des Antragstellers reiche es völlig aus, wenn in diesen \nVerfahren, wie es üblich sei, der Vorsitzende des Antragstellers oder - bei dessen \nAbwesenheit - dessen Stellvertreter zusammen mit dem regelmäßig beauftragten \nRechtsanwalt die Anhörungstermine wahrnähmen. Richtig sei auch, dass diese \nErwägung zugleich für die Beurteilung des Hilfsantrages gelte. \n\n32\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDer Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 72 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n36\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat \nkeinen Erfolg. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat die \nAnträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. \n\n37\n\nDie mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt \nist, zu (allen) Terminen, die von der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts B. in \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anberaumt werden, neben \nseinem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. als dessen ersten Stellvertreter zu \nentsenden, lässt sich nicht treffen. In der begehrten Allgemeinheit kann dem \nAntragsteller eine solche Berechtigung nicht zugesprochen werden. Eine allgemeine \nVertretungsregelung, wie sie der Antragsteller durch seinen Beschluss vom 26. Juli \n2000 zum Ausdruck gebracht hat, findet im Personalvertretungsrecht keine \nGrundlage. Eine solche Vertretungsregelung wird personalvertretungsrechtlich \nallenfalls in Einzelfällen bei gegebenen Besonderheiten im jeweiligen \nBeschlussverfahren zulässig sein. \n\n38\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zutreffend herausgestellt hat, \nhängt die Frage, in welchem Umfang der Antragsteller - personalvertretungsrechtlich \n- berechtigt ist, neben seinem regelmäßigen gesetzlich vorgesehenen Vertreter (§ 29 \nAbs. 2 LPVG NRW) weitere oder andere Mitglieder zu seiner Vertretung zu bestellen, \ndavon ab, ob er eine solche Vertretung als zur ordnungsgemäßen Durchführung \nseiner Aufgaben erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW ansehen darf. Dies \nwird auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es bedarf \nkeiner Hervorhebung, dass ein Personalrat seine Mitglieder in ihrer Handlungsfreiheit \nnur in dem Umfang binden kann, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der \nAufgaben des Personalrats erforderlich ist und seine Mitglieder über § 42 Abs. 2 und \nAbs. 3 LPVG NRW im Umfang der Beauftragung von ihren dienst- oder \narbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn befreit sind oder eine \nFreistellung erreichen können und ihnen ggf. eine Kostenerstattung über § 40 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW zusteht. \n\n39\n\nDaran fehlt es aber vorliegend in Bezug auf die in Streit stehende Entschließung \ndes Antragstellers, für Gerichtstermine vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen generell eine gemeinsame Vertretung durch \nseinen Vorsitzenden und den Beteiligten zu 2. als dessen ersten Stellvertreter \nvorzusehen. Eine solche Vertretungsregelung ist zur ordnungsgemäßen \nWahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers nicht erforderlich. \n\n40\n\nHierzu hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in der \nangefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass der Antragsteller und \nder Beteiligte zu 2. aus der maßgeblichen Sicht eines Personalratsmitglieds, das alle \nUmstände verständig würdigt, hätten zugrunde legen müssen, dass die Interessen \ndes Antragstellers in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Regelfall \nausreichend gewahrt sind, wenn an den vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen anberaumten Anhörungsterminen neben dem \nbeauftragten Prozessbevollmächtigten (nur) der Vorsitzende des Antragstellers \nteilnimmt, eine weitergehende Vertretungsregelung für den Regelfall - wie sie hier in \nStreit steht - also nicht angezeigt ist. Auf die Gründe in jenem Beschluss der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, \n69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese werden durch das Vorbringen des \nAntragstellers und des Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert. \n\n41\n\nDie Bewertung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur \nNotwendigkeit der Entsendung eines weiteren (Prozess-)Vertreters entspricht der \ndes Bundesverwaltungsgerichts in der herangezogenen Entscheidung vom 21. Juli \n1982 \n\n42\n\n- 6 P 14. 79 -, Buchholz 238.3A § 44 BPersVG \nNr. 5 = ZBR 1983, 166 = PersV 1983, 316. \n\n43\n\nAnknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer besonderen Vertretungsregelung für \nden Personalrat ist danach allein die Frage, ob der Personalrat bzw. eines seiner \nMitglieder eine solche Regelung unter verständiger Würdigung aller Umstände als \nzur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich \nansehen darf. Dies wird in jener Entscheidung für den Regelfall der Vertretung vor \nGericht hinsichtlich eines weiteren Vertreters ausdrücklich verneint. Ob ein \nentsprechender Beschluss vor oder nach einem konkret eingetretenen \nVertretungsfall gefasst worden ist, ist demgegenüber nachrangig. \n\n44\n\nBesondere Gründe, weshalb der Antragsteller oder der Beteiligte zu 2. \ngleichwohl die streitige Vertretungsregelung hätte für erforderlich halten dürfen, \nliegen auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Dies gilt zumal \nes der Gesetzgeber selbst für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren \nfür den Regelfall bei der Vertretungsregelung aus § 29 Abs. 2 LPVG NRW durch den \nVorsitzenden belassen hat. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang \nangeführte - im Übrigen nicht weiter erläuterte - Einschätzung, dass bei den \nAnhörungsterminen in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren schon \ndeshalb die Anwesenheit eines weiteren Vertreters erforderlich sei, weil jene \nVerfahren komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beträfen und ihnen \neine entsprechend intensive Vorarbeit vorausginge, vermag der Fachsenat aus \neigener Anschauung einer Vielzahl der von dem Antragsteller angestrengten \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - hier mit Blick auf den insoweit \nallein relevanten Fall des Verfahrens erster Instanz - nicht zu teilen. Hierzu ist \nvielmehr der Einschätzung des Beteiligten zu 1. zu folgen, dass die Angelegenheiten \nregelmäßig, nicht zuletzt auch wegen der entsprechend intensiven Vorarbeiten, \nderen Umfang und Komplexität nicht in Abrede gestellt werden soll, überschaubare \nSachverhalte und Rechtsfragen betreffen. In diesen Fällen kann gerade wegen der \neiner ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung - durch den Antragsteller und seinen \nVorsitzenden - geschuldeten intensiven Vorarbeiten nicht zugrunde gelegt werden, \ndass in den Anhörungsterminen vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungen - also in einem Verfahrensstadium, in dem die \nAngelegenheit regelmäßig ausgeschrieben ist - in jedem Fall die Anwesenheit auch \neines weiteren Mitglieds des Antragstellers erforderlich ist. \n\n45\n\nZu Recht hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen schließlich \nauch den Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt. Vermag der Antragsteller - wie \nbereits hervorgehoben - seine Mitglieder rechtsverbindlich nur mit Aufgaben zu \nbetrauen, die er zur Aufgabenerfüllung für erforderlich halten darf, endet seine \nrechtliche Kompetenz, um deren Feststellung es im Rahmen des vorliegenden \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässigerweise nur gehen kann, \nwenn sich - wie hier bezogen auf die streitige Wahrnehmung von Terminen vor der \nFachkammer - eine Feststellung zum Bestehen einer derartigen Kompetenz nicht \ntreffen lässt. Ob das Mitglied des Antragstellers, das einer solchen (rechtswidrigen) \nBeschlusslage gleichwohl nachkommt, arbeitsrechtliche Konsequenzen dann nicht \nzu befürchten hat, wenn es zur Wahrnehmung der Termine über die \nGleitzeitregelung Freizeitausgleich einbringen kann, ist für das vorliegende Verfahren \nunerheblich. Diese Fragestellung betrifft keine personalvertretungsrechtlichen \nKompetenzen. \n\n46\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n47\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/1-a-2078-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-25/1-a-2078-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288144","retrieved":"2026-07-09 03:06:36.205895+00:00"}}