{"status":"available","doknr":"OLD288174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0224.19B1077.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-24","aktenzeichen":"19 B 1077/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde werden \nverworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer mit Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom \n4. Juni 2002 nach seinem klaren Wortlaut und auch nach der auf Zulassungsgründe \nbezogenen Begründung nur gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als \nunzulässig verworfen, weil gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO in der Fassung \nder am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, gegen \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n(§§ 80, 80 a und 123 VwGO) allein das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. \nEine Umdeutung des unstatthaften Antrags auf Zulassung der Beschwerde in das \nzulässige Rechtsmittel der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen \nRechtsmittelführern - wie hier - nicht in Betracht. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 \n- 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297.\n\n4\n\nDie mit Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom \n13. Februar 2003 - nicht nur klarstellend, sondern erstmalig - eingelegte Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2002 ist unzulässig, weil \nsie nach der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen angefochtenen Beschlusses am 21. Mai 2002 nicht innerhalb der \nBeschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, § 147 Abs. \n1 Satz 1 VwGO, eingelegt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, also dafür, dass die Antragsteller ohne \nVerschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten, sind nicht geltend \ngemacht oder sonst ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass die früheren \nProzessbevollmächtigten anstelle des fristgerechten Antrags auf Zulassung der \nBeschwerde nicht innerhalb der Frist die Beschwerde einlegen konnten. Ein \nVerschulden der früheren Prozessbevollmächtigten müssen sich die Antragsteller \ngemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\n5\n\nDie Beschwerde kann aber - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache \nkeinen Erfolg haben.\n\n6\n\nEntgegen der Annahme der Antragsteller, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu § 69 AuslG seien verfehlt, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend verneint, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. im Sinne von § \n55 Abs. 2 AuslG deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil sein Aufenthalt \nauf Grund des Antrags vom 11. Januar 2002 nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG als \ngeduldet oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 als erlaubt gelte. Der Antragsteller zu 1. ist am \n3. Juli 2001 mit einem für die Zeit vom 1. bis 30. Juli 2001 gültigen Besuchsvisum \n(Schengen-Visum) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und \nsein bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main gestellter Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom 25. Juli 2001 ist mit seit dem 19. \nNovember 2001 bestandskräftiger Verfügung vom 12. Oktober 2001 unter \nAndrohung der Abschiebung abgelehnt worden; nach Eheschließung mit der \nAntragstellerin zu 2., einer deutschen Staatsangehörigen, am 13. Dezember 2001 \nhat er unter dem 11. Januar 2002 erneut einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gestellt. Eine Fiktionswirkung wegen der erneuten \nAntragstellung ist ungeachtet sonstiger Ausschlussgründe schon nach § 69 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2, § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG deshalb nicht eingetreten, weil der \nAntragsteller zu 1. auf Grund eines sonstigen Verwaltungsakts, nämlich der \nVerfügung der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2001, \nausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist.\n\n7\n\nDer Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der \nAntragsteller zu 1. einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung einer \nehebezogenen Aufenthaltserlaubnis habe, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei \nnach seiner Einreise möglich, so dass seine Ausreise nicht verlangt werden könne, \ngeht fehl. Allein das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines \nRechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 23 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG wegen der am 13. Dezember 2001 erfolgten \nEheschließung - begründet grundsätzlich noch keinen Duldungsanspruch wegen \nrechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. Zudem \nsteht entgegen der Ansicht der Antragsteller der Erteilung der zum Zweck der \nFührung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) beantragten \nAufenthaltserlaubnis vor der Ausreise des Antragstellers zu 1. (jedenfalls) der \nbesondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die \nAufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs \nnach diesem Gesetz versagt wird, wenn der Ausländer mit einem Visum eingereist \nist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung \nder zuständigen Ausländerbehörde erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen \nhier vor. Der nach § 3 Abs. 1 AuslG, § 1 DVAuslG uneingeschränkt visumspflichtige \nAntragsteller zu 1. ist am 3. Juli 2001 mit einem von der Botschaft Ankara der \nBundesrepublik Deutschland am 19. Juni 2001 erteilten, vom 1. bis 30. Juli 2001 \ngültigen Besuchsvisum eingereist. Auf Grund der Beschränkung des Visums auf \neinen Besuchsaufenthalt für maximal 30 Tage ist davon auszugehen, dass der \nAntragsteller zu 1. bei der Beantragung des Visums entsprechende Angaben \ngemacht hat, zumal er unwidersprochen gelassen hat, dass nach den Ausführungen \nin der Verfügung der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2001 \n\"Schengen-Visa\" durch die Auslandsvertretungen nach den entsprechenden \nAngaben der Antragsteller erteilt werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller zu 1. im Visumsantrag weitergehende Angaben zu Dauer und Zweck \nseines beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland gemacht hat, sind nicht angeführt \nworden und nicht ersichtlich. Auf Grund der Angaben im Visumsantrag ist das Visum \nvom 19. Juni 2001 ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen \nAusländerbehörde erteilt worden, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG erforderlich ist, \nwenn der Ausländer sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Der \nAntragsteller zu 1. bedurfte aber einer nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor der Einreise \neinzuholenden Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (Visum), für \ndie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG die vorherige Zustimmung der zuständigen \nAusländerbehörde erforderlich war, weil er sich entgegen seinen Angaben im \nVisumsverfahren von vornherein länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten \nwollte. Er hat damit, wie nach dem Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, die Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer zu verhindern, der sich den \nAufenthalt durch Täuschung über seine wahren Absichten erschleichen will, für die \nAnwendung der Vorschrift zu verlangen ist,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C \n41.93 -, NVwZ 1997, 189 (190),\n\n9\n\nunzutreffende Angaben über Zweck bzw. Dauer des beabsichtigten Aufenthalts \nim Bundesgebiet gemacht. Hierfür spricht die gesetzliche Vermutung nach § 71 Abs. \n2 Satz 2 AuslG, dass schon im Zeitpunkt der Einreise das Visum \nzustimmungspflichtig war. Diese gesetzliche Vermutung haben die Antragsteller nicht \nmit der in der Begründung vom 4. Juni 2002 angesprochenen, im erstinstanzlichen \nVerfahren im Einzelnen vorgetragenen Behauptung und ihrer hierzu abgegebenen \neidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2002 widerlegt, sie hätten sich erst nach \nder Einreise des Antragstellers zu 1. entschlossen zu heiraten, vorher sei eine Heirat \nüberhaupt nicht geplant gewesen, zumal sie nicht gewusst hätten, dass es für sie \nmöglich sei, in Deutschland zu heiraten. Die gesetzliche Vermutung nach § 71 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG ist nur dann widerlegt, wenn der Ausländer einen nach der Einreise \neingetretenen Sinneswandel zu Dauer bzw. Zweck des Aufenthalts unter Darlegung \nplausibler Umstände glaubhaft macht. Dafür reicht die bloße, nicht durch objektiv \nfassbare und überprüfbare äußere - besondere - Umstände gestützte Behauptung \neines Sinneswandels nicht aus.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November \n2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl 2002, 183 (184) und \n14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, \n138 (138 f.); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n18. Februar 1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, \n352 (354), jeweils m.w.N.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller auch in ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2002 nicht. Sie haben keine besonderen \nobjektiv fassbaren und plausiblen Umstände angeführt, die ihre Behauptung, sie \nhätten sich erst nach der Einreise des Antragstellers zu 1. entschlossen zu heiraten, \nstützen könnten. Lebensfremd und damit unplausibel ist die Behauptung, sie hätten \nvon der Möglichkeit, in Deutschland die Ehe zu schließen, nicht gewusst, weshalb \nsich die Antragstellerin zu 2. zunächst unverbindlich beim Standesamt B. -F. \nhierzu erkundigt habe. Denn dass eine deutsche Staatsangehörige vor einem \ndeutschen Standesamt einen Ausländer ehelichen kann, ist als allgemein - und damit \nauch zumindest bei der Antragstellerin zu 2. - bekannt vorauszusetzen; besondere \nAnhaltspunkte dafür, dass dies bei der Antragstellerin zu 2. nicht der Fall war, sind \nnicht aufgezeigt worden, zumal sie nach ihrem Vorbringen den Antragsteller zu 1. vor \nder Einreise am 3. Juli 2001 seit längerem kannte und von ihm besucht worden war. \nZudem haben die Antragsteller nicht dargelegt, wann genau sich die Antragstellerin \nzu 2. angeblich beim Standesamt nach der Möglichkeit der Eheschließung \nerkundigte. Insbesondere ist nichts dafür angeführt worden, das dies vor dem 25. Juli \n2001 geschehen sein soll. Zu diesem Zeitpunkt war der Heiratsentschluss bereits \ngefasst; hiervon ist deshalb auszugehen, weil der Antragsteller zu 1., wie in der \nerstinstanzlichen Antragsschrift vorgetragen, unter dem 25. Juli 2001 - und damit \nbereits etwa 3 Wochen nach der Einreise - bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am \nMain die \"Verlängerung des Visums zwecks Eheschließung mit der Antragstellerin zu \n2.\" beantragte. Dieser Umstand verstärkt die gesetzliche Vermutung, dass das Visum \nzustimmungspflichtig war, weil der Antragsteller zu 1. von vornherein einen \nDaueraufenthalt anstrebte. Die sonstigen Angaben in der eidesstattlichen \nVersicherung vermögen Gegenteiliges nicht glaubhaft zu machen. Soweit sie den \nEindruck erwecken sollen, dass Klärung und Vorbereitung der Eheschließung etwa \nab November 2001 erfolgt seien und erst in diesem Zusammenhang der Entschluss \nzur Eheschließung gereift sei, widersprechen sie dem Zweck des Antrags vom 25. \nJuli 2001, sind sie also gänzlich unplausibel. Unzutreffend ist schließlich die \nBehauptung der Antragsteller, im Zusammenhang mit der beabsichtigten \nEheschließung hätten sie das Visum durch Rechtsanwalt X. am 16. November \n2001 verlängern lassen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die \nAusländerbehörde nach Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2001 das Visum des \nAntragstellers noch verlängert hat. Im Übrigen ist das Visum auch zuvor nicht bis \nzum 16. November 2001 verlängert worden; vielmehr hat die Ausländerbehörde in \nFrankfurt am Main am 17. August 2001 durch Eintrag im Pass des Antragstellers zu \n1. auf dessen Antrag vom 25. Juli 2001 mit Gültigkeit bis zum 16. November 2001 \nlediglich bescheinigt, dass dessen Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG \nvorläufig als geduldet gelte. \n\n12\n\nInsofern trifft auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand der \nAntragsteller nicht zu, wegen der Verlängerung des Visums greife der \nVersagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht ein. Auch aus der \nBescheinigung der Duldungsfiktion vom 17. August 2001 kann nicht hergeleitet \nwerden, dass damit die Rechtsfolge des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG \nausgeschlossen und abschließend festgestellt worden ist, dass der Antragsteller zu \n1. nicht unerlaubt, also nicht ohne das erforderliche Visum im Sinne von § 8 Abs. 1 \nNr. 2 AuslG in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Bescheinigung der \nDuldungsfiktion hat nämlich keine konstitutive rechtliche, sondern nur tatsächliche \nBedeutung.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober \n1994 - 18 B 4561/92 -.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist der besondere Versagungsgrund des \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht durch die auf Ansprüche aus § 23 Abs. 1 AuslG nach \nAbs. 3 entsprechend anwendbare Vorschrift des § 17 Abs. 5 AuslG ausgeschlossen, \nwonach die Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnspruchs nach diesem Gesetz versagt werden kann, wenn u. a. ein \nAusweisungsgrund vorliegt. Entgegen der Auffassung des \n\n15\n\nOVG M.-V., Beschluss vom 20. September 1996 \n- 2 M 11/96 -, NVwZ-RR 1997, 256, und des VG \nGera, Gerichtsbescheid vom 20. November 1997 - 4 \nK 1179/97 GE -, InfAuslR 1998, 107,\n\n16\n\nnormiert § 17 Abs. 5 AuslG keine generelle, auch § 8 AuslG erfassende \nBeschränkung der Versagungsgründe. Weder nach Wortlaut, systematischer \nStellung im Gesetz noch nach Sinn und Zweck kommt der speziell auf \nFamiliennachzugsfälle bezogenen Vorschrift eine derart weit reichende, die \nallgemeinen Versagungsgründe des § 8 AuslG verdrängende Wirkung dahin zu, \ndass eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären \nLebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) nur bei Vorliegen eines \nAusweisungsgrundes nach Ermessen versagt werden dürfte. Im Gegenteil gilt § 8 \nAuslG nach Wortlaut und systematischer Stellung für alle Arten der \nAufenthaltsgenehmigung; die besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG \nfinden danach auch auf Ansprüche ausländischer Ehegatten von Deutschen \nAnwendung. § 17 Abs. 5 AuslG trifft nur eine die gesetzlichen Versagungsgründe \nergänzende Regelung. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG verlangt auch \nin den hier interessierenden Fällen des Verstoßes gegen die Visumspflicht die \nangesprochene weit reichende Auslegung des § 17 Abs. 5 AuslG nicht. Die \nVersagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und damit die \nVerweisung auf die Einholung des erforderlichen Visums vom Heimatstaat aus ist, \nwie noch ausgeführt wird, mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe \nund Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar. Zudem kann nach § 9 Abs. 1 Nr. \n1 und 2 AuslG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG die Aufenthaltserlaubnis unter den \ndort geregelten Voraussetzungen nach der Einreise ohne Verweisung auf das \nSichtvermerksverfahren erteilt werden.\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2003 - 13 \nME 28/03 -, NVwZ-Beilage I 6/2003, 43 (44); Thür. \nOVG, Beschluss vom 5. November 1998 - 3 ZEO \n954/98 -, im Ergebnis auch Sächs. OVG, Beschluss \nvom 24. September 2001 - 3 BS 115/01 - und OVG \nBerlin, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 7 S 5.95 -; \nferner Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländer-\nrecht,§ 17 AuslG, Rdnr. 62.\n\n17\n\nDer Einwand, der Antragsteller zu 1. habe einen auf eine Duldung führenden \ngebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dringt danach \nnicht durch. Auch ist für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens - hier \ndes mit Antrag vom 11. Januar 2002 eingeleiteten Verfahrens - die Erteilung einer \nDuldung zur Durchsetzung des geltend gemachten Genehmigungsanspruchs im \nInteresse der Vermeidung einer Umgehung des gesetzlichen Ausschlusses der \nFiktionswirkung prinzipiell ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein vorläufiges \nBleiberecht auf Grund der Duldungs- oder Erlaubnisfiktion des § 69 AuslG nicht \neingetreten ist. Etwas anderes gilt jedoch zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wenn nur mit Hilfe einer einstweiligen \nAnordnung sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung \nihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar \n2004 - 19 B 1394/02 -, 26. November 2001, a.a.O. \nund 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 (450); ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n10. März 2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378 \n(379 f.).\n\n19\n\nAls ausländerrechtliche Regelungen, die hier eine dem Antragsteller zu 1. \ngünstige, vom Bundesgebiet aus vor einer Ausreise durchsetzbare und durch eine \nAbschiebung vereitelte Rechtsposition im Hinblick auf die Erteilung der beantragten \nAufenthaltserlaubnis begründen könnten, kommen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG \nund § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in Betracht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG kann \nein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten \nZweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet \nnach § 55 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise u. a. \ndurch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis erworden hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann die \nAufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden, \nwenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der \nAufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind. Zur \nSicherung der Rechte in Bezug auf die Erteilung der beantragten \nAufenthaltserlaubnis vor Verlassen des Bundesgebiets bedarf es im vorliegenden \nFall nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; die genannten Vorschriften \nkommen nämlich dem Antragsteller zu 1. nicht zugute, weil die Voraussetzungen \nnicht vorliegen oder im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden \nkönnen.\n\n20\n\nDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG \nliegen im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung,\n\n21\n\nvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, \nBeschluss vom 26. November 2001, a.a.O.,\n\n22\n\nnicht vor, weil sich der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller zu 1., was hier \nallein in Betracht kommen könnte, nicht geduldet im Bundesgebiet aufhält. Der \nAntragsgegner hat ihm eine Duldung nicht erteilt; das zeitweilige Nichtdurchsetzen \nder Ausreisepflicht ist, wovon nach Aktenlage auszugehen ist, aus Anlass des \nvorliegenden Rechtsschutzverfahrens erfolgt und endet prinzipiell mit dessen \nAbschluss in Folge dieser Entscheidung des Senats. Sein Aufenthalt ist auch nicht \nnach § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAuslG als geduldet zu behandeln, weil sowohl die \nAusreisepflicht jedenfalls in Folge der Verfügung vom 12. Oktober 2001 (§ 42 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG) als auch darin enthaltene Abschiebungsandrohung vollziehbar \nsind.\n\n23\n\nZu § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG offensichtlich erfüllt sind. Auf diese Anspruchsnorm kann sich der Antragsteller \nzu 1. nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG im Rahmen von Rechtsbehelfen vor der \nAusreise und daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch im vorliegenden \nRechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November \n2001, a.a.O., S. 185; Schl.-H. OVG, Beschluss vom \n12. März 1992 - 4 M 25/92 -, InfAuslR 1992, 125 \n(126); Renner, Ausländerrecht, 7. A., § 71 AuslG, \nRdnr. 8,\n\n25\n\nnicht berufen. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG können gegen die Versagung \nder Aufenthaltsgenehmigung u. a. nach § 8 AuslG vor der Ausreise des Ausländers \nRechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt. \nDie Vorschrift dient der effektiven Durchsetzung der Visumspflicht als dem \ngesetzlichen Instrument der Zuwanderungskontrolle, die im Wesentlichen darauf \nberuht, die materiellen Fragen des Aufenthaltsrechts vor der Einreise des Ausländers \nzu prüfen und zu entscheiden, ferner der rechtlichen Gleichbehandlung aller \nvisumspflichtigen Ausländer und der Straffung und Beschleunigung der \nWiderspruchs- und Gerichtsverfahren durch Konzentration der Prüfung auf die allein \nentscheidungserhebliche Frage nach dem Vorliegen des Versagungsgrundes. In \nFällen der vorliegenden Art schließt der Verstoß gegen die Visumspflicht durch \nTäuschung der Einreisebehörde über Aufenthaltszweck und -dauer auch bei \noffensichtlichem Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im \nRechtsbehelfsverfahren vor der Ausreise den Einwand des Ausländers aus, er könne \ndie Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise abweichend von dem \ngesetzlichen Versagungsgrund beanspruchen. Die darin liegende Erschwerung des \nRechtsschutzes ist aus den vorgenannten Gründen sachlich gerechtfertigt und mit \nArt. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Dem Schutz von Ehe und Familie \ngegenüber der Durchsetzung der Ausreisepflicht zur Durchführung des \nVisumsverfahrens kann, soweit erforderlich, durch Gewährung von \nAbschiebungsschutz in Form einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG Rechnung \ngetragen werden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November \n2001, a.a.O., S. 185 f., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 6. Juli 1992 - 1 S 881/92 -, InfAuslR \n1993, 14 (15); ferner Begründung zum Entwurf der \nBundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung \ndes Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 81.\n\n27\n\nDem Antragsteller zu 1. steht aus den im Schriftsatz vom 4. Juni 2002 dargelegten \nGründen Abschiebungsschutz nach Art. 6 GG nicht zu. Diese ergeben nicht, dass \nseine Abschiebung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und \nFamilie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich \nunmöglich sei. \n\n28\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n29\n\nvgl. nur Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 \nBvR 2108/00 -, m. w. N.,\n\n30\n\ngewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Dies gilt auch \nbei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer/einem deutschen \nStaatsangehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene \nwertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu \nfördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an Personen, \ndie sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht \ndieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen. Dieser \nverfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie \nentspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die \nzuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den (weiteren) \nAufenthalt des Ausländers seine ehelichen und familiären Bindungen an im \nBundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei der \nerforderlichen Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den weiteren Aufenthalt \nsprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der \nBeendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen ehelichen und \nfamiliären Verhältnisse nicht hinnehmbar sind.\n\n31\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 \n- 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 (3547), und \n25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195 \n(195); BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C \n8.94 -, BVerwGE 102, 12 (16 ff.); OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Juni 2000 - 19 B 1685/99 -, \njeweils m. w. N.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist aus den im Schriftsatz vom 4. Juni 2002 dargelegten \nGründen die Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1. mit Art. \n6 Abs. 1 und 2 GG nicht unvereinbar und damit seine Abschiebung nicht im Sinne \ndes § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich unmöglich.\n\n33\n\nDer Antragsteller zu 1. ist aus den vorstehenden Gründen ohne das erforderliche \nVisum in das Bundesgebiet eingereist. Der Grundrechtsschutz aus Art. 6 GG \nverpflichtet grundsätzlich nicht - ebenso wenig wie Art. 8 EMRK - dazu, \nsichtvermerkspflichtige Ausländer von den gesetzlich vorgeschriebenen, \nverfassungsrechtlich unbedenklichen Erfordernissen für Einreise und Aufenthalt im \nBundesgebiet freizustellen, und hindert daher grundsätzlich nicht, ohne das \nerforderliche Visum eingereiste Ausländer im Wege der Durchsetzung der \nAusreisepflicht darauf zu verweisen, zur Herstellung der ehelichen oder der \nfamiliären Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu \nbeantragen.\n\n34\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 2 \nBvR 843/02 - und 7. November 1984 - 2 BvR \n1299/84 -, NVwZ 1985, 260; BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 \n(217) und Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 1 B \n152.95 -, InfAuslR 1996, 137 und 31. August 1984 \n- 1 B 99.84 -, BverwGE 70, 54 (56). \n\n35\n\nDem Antragsteller zu 1. ist danach auch in Abwägung mit dem \nGrundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich zumutbar, \nauszureisen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vom Ausland aus das \nerforderliche Visum für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuholen. Für \neine Ausnahme davon bestehen unter Berücksichtigung der Darlegungen im \nSchriftsatz vom 4. Juni 2002 schon deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil \ndie Antragsteller, wie ausgeführt, bereits vor der Einreise des Antragstellers zu 1. die \nAbsicht hatten zu heiraten. Der Antragsteller zu 1. hätte deshalb ohne Weiteres auf \ndiesen Gesichtspunkt im damaligen Sichtvermerksverfahren hinweisen können. \n\n36\n\nAllerdings kann im Einzelfall ein der Abschiebung entgegen stehendes \nrechtliches Hindernis vorliegen, wenn auf Grund besonderer Umstände schon eine \nkurzfristige Trennung der Eheleute unverhältnismäßig wäre. Anhaltspunkte dafür, \ndass solche besonderen Umstände vorliegen, haben die Antragsteller zwar durch die \nmit Schriftsätzen vom 22. Juli und 22. August 2002 sowie vom 22. Januar und 3. Juli \n2003 vorgelegten Bescheinigungen von Ärzten u. a. für Psychiatrie vorgetragen, \nwonach - so die Bescheinigungen vom 21. Januar und 30. Juni 2003 - die \nAntragstellerin zu 2. unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet, der \nständigen Anwesenheit des Antragstellers zu 1. bedarf und bei einer auch nur \nvorübergehenden Trennung in die große Gefahr einer plötzlichen akuten depressiven \nKrise und einer akuten Suizidalität geraten würde. Diese fachärztlichen Aussagen \nwerden durch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung gemäß der \nStellungnahme vom 26. November 2002 nicht erschüttert. Die Antragsteller sind \naber, wenn sie wegen der nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz \n1 VwGO vorgetragenen Erkrankung der Antragstellerin zu 2. gerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch nehmen, auf einen Abänderungsantrag an das \nVerwaltungsgericht verwiesen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-24/19-b-1077-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-24/19-b-1077-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288174","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.824120+00:00"}}