{"status":"available","doknr":"OLD288192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.4B2403.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"4 B 2403/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.280 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines dem Rechtsschutzgesuch der \nAntragstellerin stattgebenden Beschlusses ausgeführt: Dem angefochtenen \nHeranziehungsbescheid zur Zahlung einer Umlage fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. \n§ 7 Abs. 3 AltPflG (NRW) komme als Ermächtigungsgrundlage nicht mehr in Betracht. Die \nBefugnis der Länder zur Gesetzgebung hinsichtlich der Altenpflegeumlage sei durch die \nbundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die \nErhebung von Ausgleichsbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der \nAusbildungsvergütung gemäß § 25 AltPflG (Bund) ab 25. Oktober 2002 ausgeschlossen. Die \nin § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) getroffene Übergangsregelung ändere daran nichts.\n\n4\n\nDie dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen greifen durch. Auch sonst \nliegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 \nanzuordnen, durch den sie für das Jahr 2003 zu einer vorläufig ermittelten Jahresumlage in \nHöhe von 69.120 EUR herangezogen worden ist. \n\n5\n\nZum gerichtlichen Überprüfungsumfang bei der \nBeschwerde vgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; \nVGH München, Beschluss vom 23. Januar 2002 \n- 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; OVG Berlin, \nBeschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-\nBeilage 2002, I 98, 99; vgl. allerdings HessVGH, \nBeschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS \n2002, 234. \n\n6\n\nDass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Vielmehr ist \nbei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich.\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an der für die Erhebung \neiner Umlage notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich nach wie vor in § 7 \nAbs. 3 AltPflG (NRW). \n\n8\n\nUneingeschränkt gilt dies für die Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum \nAltenpflegehelfer.\n\n9\n\nGemäß § 7 Abs. 1 AltPflG (NRW) dient die Umlage dazu, den Fachseminaren für \nAltenpflege die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und \nGrundqualifizierung gezahlte Vergütung zu erstatten. Das sind solche Teilnehmer, die eine \nAusbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten \nAltenpfleger gemäß § 1 Nr. 1 und § 3 AltPflG (NRW) absolvieren oder eine \nGrundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin bzw. zum staatlich \nanerkannten Altenpflegehelfer nach § 1 Nr. 2 und § 4 AltPflG (NRW) erhalten. Die \nlandesrechtliche Umlage zur Erstattung der Vergütungen, die an die Teilnehmerinnen und \nTeilnehmer an der Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer \ngezahlt werden, wird durch die Vorschriften des AltPflG (Bund) nicht berührt. Das \nAltenpflegegesetz des Bundes,\n\n10\n\nBekanntmachung der Neufassung vom \n25. August 2003, BGBl. I S. 1690 ff. \n\n11\n\nbefasst sich nur mit dem Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers. Zwar \nenthielt das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. November 2000 \n(BGBl. I S. 1513 ff.) auch Vorschriften, die den Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des \nAltenpflegehelfes betrafen; diese sind aber durch Urteil des \nBundesverfassungsgerichts \n\n12\n\nUrteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW \n2003, 41, 46, \n\n13\n\nwegen Verstoßes gegen Art. 70, 74 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden, weil dem Bund \ndie erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlte. Die in § 25 AltPflG (Bund) enthaltene \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erhebung von \nAusgleichsbeiträgen bezieht sich dementsprechend nicht auf Kosten im Zusammenhang mit \nder Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer, sondern nur (noch) auf \nKosten, die durch die Gewährung von Ausbildungsvergütungen bei der Ausbildung zur \nAltenpflegerin bzw. zum Altenpfleger nach näherer Maßgabe des AltPflG (Bund) \nentstehen.\n\n14\n\nDas landesrechtliche Umlageverfahren nach § 7 AltPflG (NRW) gilt darüber hinaus \nübergangsweise auch für die Erstattung von Vergütungen, die bei der Ausbildung zur \nAltenpflegerin bzw. zum Altenpfleger gezahlt werden.\n\n15\n\nDie den Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers betreffenden Regelungen des \nAltPflG (Bund) gehören zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne \ndes Art. 74 GG. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 \n- 2 BvF 1/01 -, aaO., S. 42 ff. \n\n17\n\nDies bedeutet, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung \nverlieren, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz \nGebrauch gemacht hat. Die Sperrwirkung zu Lasten der Länder hat zur Folge, dass neues \nLandesrecht nicht mehr entstehen kann und gleichwohl erlassenes Landesrecht unwirksam ist. \nDarüber hinaus tritt bereits erlassenes Landesrecht außer Kraft.\n\n18\n\nVgl. Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1043 m.w.N. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung (\"solange und soweit\") liegen hier \nnicht vor, soweit es um die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der \nVergütungen an solche Auszubildenden geht, die bereits vor Inkrafttreten des AltPflG (Bund) \nmit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten \nAltenpfleger begonnen haben. Das AltPflG (Bund) schließt die Erhebung einer \nlandesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Ausbildungsvergütungen für diesen \nPersonenkreis nicht aus.\n\n20\n\nDas AltPflG (Bund) misst sich, wie die in § 29 Abs. 2 Satz 1 enthaltene \nÜbergangsregelung belegt, Geltung nur für solche Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum \nAltenpfleger zu, die nach seinem Inkrafttreten begonnen worden sind. \n\n21\n\nZum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. BVerfG, \nUrteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, \naaO..\n\n22\n\nNur für diese gelten deshalb auch die Kostenregelungen im Abschnitt 5 (§§ 24 und 25) \ndes Gesetzes. Ein Umlageverfahren nach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW ist für neu begonnene \nAusbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger demnach nicht mehr möglich. \n\n23\n\nEs besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgesetzgeber - weitergehend - das \nlandesrechtliche Umlageverfahren für Alt-Ausbildungen, also für solche, die noch vor \nInkrafttreten des Bundesgesetzes begonnen worden sind, ausschließen wollte. Im Gegenteil \nspricht gerade die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) enthaltene Übergangsvorschrift dafür, \ndass insoweit auch das landesrechtliche Umlageverfahren nicht angetastet werden soll. Der \nWegfall der Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen durch Erhebung einer \nlandesrechtlichen Umlage hätte zur Folge, dass die Landschaftsverbände ihren \nErstattungsverpflichtungen gegenüber den Trägern von Fachseminaren für Altenpflege nicht \nmehr nachkommen könnten, weil die dafür notwendigen Gelder nicht zur Verfügung stehen. \nSo belaufen sich allein in Westfalen-Lippe die Kosten für die Vergütungen im Rahmen von \nAlt-Ausbildungen bis zu deren Abschluss im Jahre 2007 nach Angaben des Antragsgegners \nauf schätzungsweise 143 Millionen Euro. Letztlich würde also der vom Bundesgesetzgeber \ngewollte Abschluss von Alt-Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschrifen an \nfehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Dass ein derart tiefgreifender und abrupter \nEinschnitt, wie er mit der vollständigen Abkehr vom bisherigen Finanzierungsmodell des \nlandesrechtlichen Umlageverfahrens verbunden wäre, nicht gewollt ist, belegt auch die \nRegelung, die der Bundesgesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG (Bund) für neu \nbegonnene Ausbildungen getroffen hat. Offenbar in der Erkenntnis, dass ein vollständiger \nVerzicht auf ein Umlageverfahren nicht möglich ist, ermächtigt er die Landesregierungen \nausdrücklich zur Erhebung von Ausgleichsbeiträgen, um einen Mangel an \nAusbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. \n\n24\n\nDie Antragstellerin meint, der Antragsgegner sei zum Erlass vorläufiger Bescheide nicht \nberechtigt. Das trifft jedoch nicht zu. § 8 AltPflG NRW ermächtigt das für die Altenpflege \nzuständige Ministerium, das Nähere u.a. zur Berechnung der Umlage und zum Ausgleichs- \nund Umlageverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 \nUmlageVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 (GV.NRW. S. \n520) geschehen. Danach berechnen die Landschaftsverbände ... für jedes \nKalenderjahr...zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig den \numlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Gemäß § 3 Abs. 3 UmlageVO in der \ngenannten Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 zahlen die \nEinrichtungen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen \nmitgeteilten Jahresanteils. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge \nnachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Vierteljahreszahlung \nverrechnet werden können, zu erstatten. \n\n25\n\nSonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, \nsind weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/4-b-2403-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/4-b-2403-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288192","retrieved":"2026-07-09 03:06:40.501914+00:00"}}